BGE 64 III 121
29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1938 i. S. Wever & Cie
Konkursmasse gegen Basler Kantonalbank.
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Regeste:
Für Kollokationsklagen sind, auch im Konkurs einer Bank, die Gerichte des
Konkursortes zuständig und ist anderseits die sachliche Zuständigkeit von der
kantonalen Gesetzgebung zu ordnen. Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. |
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1 | Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. |
2 | Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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verlangt nicht, dass solche Klagen durch das eigentliche Konkursgericht
beurteilt werden, das nach Art. 36 Abs. 5 des Bankengesetzes in jedem Kanton
als einzige Instanz einzusetzen ist (für die Konkurseröffnung und andere das
eigentliche Konkursverfahren betreffende Entscheidungen, sowie für die
Beurteilung von Beschwerden gegen den Sachwalter gemäss Abs. 2 daselbst).
Art. 30 der bundesgerichtlichen Bankennachlassverordnung legt für
Kollokationsklagen gleichfalls nur den Gerichtsstand und nicht auch die
sachliche Zuständigkeit fest.
Pour les actions en contestation de l'état de collocation d'une faillite de
banque, la compétence ratione loci appartient aux tribunaux du lieu de
l'ouverture de la faillite (art. 250 LP); la compétence ratione materiae est
régie par le droit cantonal (art. 22 LP).
Le droit fédéral n'exige pas que les actions en contestation de l'état de
collocation soient portées devant l'autorité cantonale instituée comme juge
unique de la faillite conformément à l'art. 36 de la loi sur les banques (pour
prononcer l'ouverture de la faillite et prendre d'autres décisions relatives à
la procédure de faillite proprement dite, et pour statuer sur les plaintes
dirigées contre les décisions de l'administration de la faillite, art. 36 al.
2).
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L'art. 30 de l'ordonnance du Tribunal fédéral sur le concordat bancaire ne
détermine également que le for, non la compétence au fond, pour les actions en
contestation de l'état de collocation.
Per le azioni di contestazione della graduatoria nel fallimento di una banca
sono competenti ratione loci i tribunali del luogo ov'è stato dichiarato il
fallimento; la competenza ratione materiae è disciplinata dal diritto
cantonale (art. 22 LEF).
Secondo il diritto federale, non è necessario che le azioni di contestazione
della graduatoria siano promosse davanti all'autorità cantonale istituita come
giudice unico del fallimento in conformità dell'art. 36 della legge sulle
banche (per dichiarare il fallimento e prendere altre decisioni relative alla
procedura fallimentare propriamente detta e per statuire sui ricorsi diretti
contro le decisioni dell'amministrazione del fallimento, art. 36, cp. 2).
L'art. 30 dell'Ordinanza del Tribunale federale sulla procedura di concordato
delle banche stabilisce soltanto il foro, non anche la competenza ratione
materiae.
Die Basler Kantonalbank hat gegen die Konkursmasse der Bank Wever & Cie in
Basel beim Zivilgericht Basel Klage auf Zulassung einer im Kollokationsplan
abgewiesenen Forderung von Fr. 48624.75 eingereicht. Das Zivilgericht ist nach
der Gerichtsordnung des Kantons Basel-Stadt zur erstinstanzlichen Behandlung
und Beurteilung solcher Kollokationsklagen zuständig. Die beklagte
Konkursmasse hat jedoch die Einrede der Unzuständigkeit mit Berufung auf das
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934
(Bankengesetz) erhoben, nach dessen Art. 36 Abs. 5 in jedem Kanton ein von der
Regierung bestimmtes einziges Konkursgericht für Banken zu amten hat. Da diese
Aufgabe im Kanton Basel-Stadt dem Appellationsgericht übertragen ist, hält die
Beklagtschaft dafür, die Klage hätte beim Appellationsgericht angebracht
werden müssen. Mit dieser Prozesseinrede von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen, beantragt sie mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht
neuerdings, sie zu schützen. Die Klägerin beantragt Abweisung der
zivilrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Als Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts im Sinne von
Art. 87 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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die sachliche Zuständigkeit (BGE 56 III 246 Erw. 3; 56 II 2). Hier ist
streitig, ob das auf Grund von Art. 36 Abs. 5 des Bankengesetzes als
Konkursgericht bezeichnete Appellationsgericht oder das ordentlicherweise als
erste Instanz in Kollokationsstreitigkeiten anzurufende Zivilgericht zuständig
sei. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, diese auf kantonalem Recht
beruhende Zuständigkeit sei durch jene Vorschrift des Bankengesetzes
ausgeschaltet, und die kantonalen Gerichte hätten das Bundesrecht durch deren
Anerkennung verletzt, fällt also gleichfalls noch unter Art. 87 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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Ferner wird mit Recht zudem Ziff. 1 daselbst (Anwendung kantonalen statt
eidgenössischen Rechts) als Beschwerdegrund bezeichnet; denn es wird gerügt,
die kantonalen Gerichte hätten eine aus dem Bankengesetz abgeleitete
Zuständigkeitsvorschrift dadurch verletzt, dass sie an deren Stelle kantonale
Zuständigkeitsregeln angewendet hätten. Ob dies zutrifft, hängt freilich davon
ab, wie die in Frage stehende eidgenössische Vorschrift auszulegen ist.
Trotzdem handelt es sich nicht einfach um eine Frage der Gesetzesanwendung.
Vielmehr ist der Bereich der eidgenössischen Ordnung zu bestimmen, diese also
gegenüber der kantonalen abzugrenzen, die grundsätzlich auch für Klagen aus
dem SchKG massgebend ist (Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. |
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1 | Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. |
2 | Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu. |
2.- Klagen auf Anfechtung eines im Konkurs aufgestellten Kollokationsplans
sind nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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faillite, avanti al giudice del fallimento) anzubringen. Gegenüber der
Ansicht, das Bundesrecht bezeichne damit als sachlich zuständig das
Konkursgericht im eigentlichen Sinne, das über Eröffnung, Widerruf,
Einstellung und Schluss des Konkurses zu befinden hat (so namentlich
BLUMENSTEIN,
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Handbuch S. 786), hat sich die (namentlich VON JAEGER, zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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4, verfochtene und manchen kantonalen Gesetzen zugrunde liegende) freiere
Auslegung zu behaupten vermocht, wonach Art. 250 lediglich die örtliche
Zuständigkeit festlegt, also den Gerichtsstand des Konkursortes vorsieht, die
Ordnung der sachlichen Zuständigkeit dagegen unabhängig von der Organisation
des eigentlichen Konkursgerichtes dem kantonalen Recht überlässt. Es ist denn
auch nicht einzusehen, weshalb von Bundesrechts wegen die nämliche Behörde
zuständig sein soll zu den im summarischen Verfahren zu treffenden Anordnungen
wie Konkurseröffnung und dergleichen wie anderseits zur Behandlung von
Kollokationsklagen, die materiellrechtliche Streitfragen betreffen und in
einem, wenn auch beschleunigten (Art. 250 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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voller Gewährung des rechtlichen Gehörs und umfassender Beweisaufnahme zu
beurteilen sind. Eine Behörde mag für die Behandlung der einen, eine andere
für die Behandlung der andern Angelegenheiten geeignet erscheinen; es besteht
kein Grund, den Kantonen zu verwehren, je nach den gegebenen Verhältnissen ein
anderes als das Konkursgericht i. e. S. mit der Behandlung der
Kollokationsstreitigkeiten zu betrauen. Hinsichtlich des Instanzenzuges für
Kollokationsklagen fehlt es ohnehin an einer bundesrechtlichen Bestimmung,
abgesehen von der Weiterziehung an das Bundesgericht, die bei einem Streitwert
von mindestens Fr. 4000.- gegeben ist, gerade im Unterschied zu den
Entscheidungen des eigentlichen Konkursgerichtes.
3.- Im Bankenkonkurse ist Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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schreibt diese Bestimmung nur den Gerichtsstand des Konkursortes vor. Auch
hier unterstehen Kollokationsprozesse nicht dem eigentlichen Konkursgericht
als solchem, das nach Art. 36 Abs. 5 des Bankengesetzes von den
Kantonsregierungen als einzige kantonale Instanz einzusetzen ist. Nicht nur
beschränkte man sich bei der Beratung des Bankengesetzes auf
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den Hinweis, dass das einzusetzende Konkursgericht als einzige Instanz über
die Eröffnung des Konkurses zu entscheiden haben werde (Sten. Bull. der
Bundesversammlung, 1934, S. 253 lks), womit auf gleiche Linie zu stellen sind
sowohl die andern den Gang des Konkursverfahrens betreffenden Anordnungen des
Konkursgerichtes wie auch die von ihm nach Art. 36 Abs. 2 des Bankengesetzes
auszufällenden Beschwerdeentscheide über Verfügungen der Konkursverwaltung.
Auch sachliche Gründe stellen sich der Unterwerfung der
Kollokationsstreitigkeiten unter Art. 36 Abs. 5 des Bankengesetzes entgegen.
Zunächst gilt das oben (Erw. 2) Gesagte. Manche Kantonsregierungen haben denn
auch als Konkursgericht den Präsidenten eines Gerichts bezeichnet, der nach
der Organisation des Gerichtswesens nicht wohl als einzige Instanz in
Kollokationsprozessen in Frage kommen konnte. Daraus erhellt, dass auch sie
als Aufgabe des Konkursgerichtes neben Beschwerdeentscheidungen nur die im
summarischen Verfahren zu treffenden konkursrechtlichen Entscheidungen in
Betracht gezogen haben. Es wäre nicht verständlich, wieso das Bundesrecht für
den Konkurs einer Bank ein einziges kantonales Kollokationsgericht
vorschreiben wollte, zumal auch für die mangels genügenden Streitwertes nicht
an das Bundesgericht weiterziehbaren Fälle. Wenn Art. 36 Abs. 2 des
Bankengesetzes gegenüber den Beschwerdeentscheiden und Art. 55 Abs. 2 der vom
Bundesrat erlassenen Vollziehungsverordnung (abweichend vom gewöhnlichen
Konkursrecht) gegenüber den Entscheiden des Konkursgerichtes überhaupt den
betreibungsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht vorbehält, so kann dies
keineswegs auch auf Kollokationsurteile Bezug haben; gegen diese als
Zivilurteile gibt es nur Berufung gemäss Art. 56 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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von Fr. 4000.- erforderlich ist. Angesichts der Vorsorge des Bankengesetzes
nebst Vollziehungsverordnung für zwei Instanzen, eine kantonale und eine
eidgenössische, in jenen andern, eben dem Konkursgericht als
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solchem zugewiesenen Angelegenheiten kann es um so weniger als Wille dieses
Gesetzes gelten, die nur bei bestimmtem Mindeststreitwert an das Bundesgericht
weiterziehbaren Kollokationssachen jedem kantonalen Instanzenzuge zu
entrücken. Sodann ist nicht ersichtlich, warum von Bundesrechts wegen die
nämliche (zumeist zentrale) kantonale Instanz sämtliche Kollokationsklagen,
auch solche mit kleinstem Streitwert, zu behandeln haben sollte. Wie in
anderen Konkursen können die Kollokationsklagen auch im Bankenkonkurs die
verschiedensten Rechtsgebiete beschlagen, weshalb eben, im Unterschied zu den
in Art. 62
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
unabhängig vom Streitwert eingelegt werden kann.
Es besteht also keine Veranlassung, die vom Bankongesetz in Art. 36 Abs. 5 als
Konkursgericht vorgeschriebene einzige kantonale Instanz auch als einzige
Instanz zur Beurteilung von Kollokationsklagen anzuerkennen. Die in Rede
stehende bundesgesetzliche Bestimmung rechtfertigt vielmehr den Vorbehalt der
kantonalen Gerichtsorganisation hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und
eines allfälligen kantonalen Instanzenzuges gerade auch im Bankenkonkurs.
Endlich lässt sich für die Auffassung der Beschwerdeführerin nichts herleiten
aus Art. 30 der bundesgerichtlichen Bankennachlassverordnung vom 11. April
1935, wonach Kollokationsklagen beim Konkursgericht der Hauptniederlassung der
Bank anzubringen sind. Diese Bestimmung betrifft Nachlassverträge mit
Liquidationsvergleich und legt übrigens wie Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
Zuständigkeit fest, unterstellt also die Kollokationsklagen ebensowenig wie
das Gesetz dem Konkursgericht im eigentlichen Sinne.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.