MSchG. . . . Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken,
etc., vom 26. September 1890.

OG ...... Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspfle e,

vom 22. März 1893, 6. Oktober 1911 und 25. Juni 19 !. OR
...... Bundesgesetz über das Obligationenrecht, V. 30. März 1911.
PatG ..... Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907.
PfStV . . . . Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-

stimmungen des Schuldhetreihungsund Konkurs?setzes betr. den
Naohlassvertrag, vom 27. Oktober 19 7. PGB ..... Privatrechtliches
Gesetzbuch. PolStrG (B). . Polizei-Strafgesetz (buch). PostG
. . . . Bundesgesetz über des Postwesen, vom 5. April 1910.

SchKG. . . . Bundesgesetz über Schuldbetreibung n. Konkurs, vom 29. April
1889.

StrG (B) . . . Strafgesetz (buch).

StrPO . . . . Strafprozessordnung.

StrV ..... Strafverfahren.

URG ..... Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur
und Kunst, vom 7. Dezember 1922.

WG ..... Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April 1908.

VZEG . . . . Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation ven
Eisenhahnund Sehifi'ahrtsunternehmungen, vom 25. September 1917.

VZG ..... Verordnung über die Zwan verwertnng von Grund-

. stücken, vom 23. April 192 . ' ZGB ..... Zivilgesetzbuch.
ZPO ..... Zivilprozessordnuug. B. Abréviaflons nanetti-es.

CC ...... Code civil.

CF ...... Constitution federale.

CO ...... Code des obligations.

CP ...... Code pénal.

Gps ..... Gode de procédure civile.

Gpp ..... Code de procedure pénale.

LCA ..... Loi fédérale sur le contrat d'assurance.

LF ...... Loi fédérale.

LP ...... Loi federale sur la poursuite pour tienes et la faillite.

OJF ..... Organisation judiciaire federale.

OBI ..... Ordonnance sur la realisation foroee des immeubles.

c. Abbreviazioni italiano.

GC . . . . . . Codice civile svizzero.

CO ...... Codice delle obbligazioni.

Cpc . . . . . Codice di procedura civile.

Cpp . . . . . Codice di procedura penale.

LF. . . . . . Legge federale.

LEF . . . . . Legge esecuzieni e fallimenti.

OGF ..... Organizzazione giudiziaria federale.Ist-

I. PERSONENRECHT

DRO IT DES PERSONNES

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteiiung vom 9. Februar 1927

i. S. Blogger gegen Bezirksgewerbepartei Meilen. Vereinsrecht. Fusion
zweier Vereine hat die Auflösung (mindestens) des einen Vereines
zur Folge und kann daher nicht wegen Änderung des Zweckes desselben
oder zweckwidriger Vermògensverwendung angefochten werden (Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
1    Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2    Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3    Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82

ZGB). Dagegen setzt die Mitgliedschaft der Mitglieder des aufgelösten
Vereines beim anderen (oder neuen) Verein den Eintritt jedes einzelnen
Mitgliedes voraus.

(Gekürzt.) A. Seit 1920 besteht eine Bezirksgewerbepartei Meilen, deren
Satzungen folgende Bestimmungen zu entnehmen sind:

Art. ]. Unter dem Namen Bezirks-Gewerbepartei Meilen besteht im Bezirk
Meilen eine politische Ver--

einigung ......

Art. 2. Die Partei bezweckt ...... die Förderung der politischen und
wirtschaftlichen Interessen des selbständiger-werdenden Mittelstandes
...... .

Die Partei sucht ihr Ziel zu erreichen durch Beteiligung an denWahlen
und durch Mitarbeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung und der Verwaltung

Art. 19. Die Auflösung der Partei erfolgt, wenn sich drei Viertel der
Delegierten dafür aussprechen und sofern nicht drei angeschlossene
Ortsgruppen den weiteren Bestand der Partei verlangen.

Art. 20. Bei Auflösung der Partei entscheidet die Delegiertenversammlung
über die Verwendung der vorhandenen Barmittel.

AS 53 II 1927 l

2 Personenrecht. N° I.

Am 13. Dezember 1925 beschloss die Delegiertenver '

sammlung der Bezirksgewerbepartei Meilen deren Fusion mit der
Freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen. Diesem Beschluss war ein
schriftlicher Meinungsaustausch der beiden Parteien vorangegangen,
dem folgendes zu entnehmen ist : Die Bezirksgewerbepartei Meilen
anerbot sich am 18. Juni 1925, ihre Satzungen dahin abzuändern, unter
gleichzeitiger entsprechender Abänderung und Ergänzung der Satzungen
der freisinnigen Partei , dass sie sich nach vorgenommener Fusion in
rein politischer Richtung der freisinnigen Partei anschliesse, jedoch
sollte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit dadurch garantiert werden,
dass sie innerhalb der freisinnigen Partei eine gewerbliche Gruppe bilde
mit eigenen Satzungen ....... Die bei der Fusion vorhandenen Barmittel der
Gewerbepartei sollen in erster Linie verwendet werden für die Beschaffung
von neuen Satzungen und Drucksachen der Gewerbe-Gruppe, der Rest fällt in
die Fusionskasse. Die Gegenvorschläge des Vorstandes der freisinnigen
Partei des Bezirkes Meilen sahen folgendes vor: Die Gewerbepartei des
Bezirkes Meilen verzichtet auf ihre Tätigkeit als politische Gruppe. Sie
behält jedoch die heutige Organisation in der ihr gutscheinenden Form
im Sinne bisheriger Wirksamkeit in wirtschaftlichen Fragen bei. Die
angestrebte Fusion ist rein politischer Natur im Sinne der Zusammenfassung
der Kräfte. Die spezifisch wirtschaftliche Wirksamkeit der bisher in der
Gewerbe-Partei vereinigten Kräfte bleibt durchaus unberührt Nach innen und
aussen bilden die Parteien als Organisation der kantonalen freisinnigen
Partei eine vollkommene Einheit unter dem Namen Freisinnige Partei des
Bezirkes Meilen , mit einheitlichem Statut, gleichen Pflichten und Rechten
für alle Mit-glieder, gleichem Vorstand. (Übergangsbestimmungen) : Wir
würden es als im wohlverstandenen Interesse der wirksamen Vertretung
der gewerblichen Postulate liegend betrachten, wenn der Übertritt zur
freisinnigen GruppePersonenrecht. N° 1. 3

möglichst geschlossen erfolgen könnte. Dabei hat es die Meinung, dass
irgendwelcher Zwang ebensowenig angängig als erwünscht ist ...... Die neue
Geschäftsleitung arbeitet unverZüglich einen Statuten-Revisionsentwnrf
aus, worin alle durch den Zusammenschluss und die Vergrösserung der
Gesamtpartei nötig werdenden Änderungen der freisinnigen Bezirksstatuten
berücksichtigt werden sollen ...... Dieser Entwurf wird einer ersten,
konstituierenden Versammlung der vereinigten Partei vorgelegt ...... Nach
vollzogener Statutenbereinigung muss die Einheit eine vollständige
sein ......

Mit Klage vom 19. Dezember 1925 verlangte der Kläger, Mitglied der
Gruppe Küsnacht der Bezirksgewerbepartei Meilen, gerichtliche Aufhebung
des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 13. Dezember 1925, durch
welchen die Fusion der Bezirksgewerbepartei Meilen mit der freisinnigen
Partei des Bezirkes Meilen beschlossen wurde ......

In der gemeinsamen Parteiversammlnng vom 21. März 1926 wurden
dann auf Grundlage des zwischen der bisherigen freisinnigen Partei
und der bisherigen Gewerbepartei des Bezirkes Meilen abgeschlossenen
Fusions-Statuten die Parteistatuten der Freisinnigen Partei des
Bezirkes Meilen vereinbart, und als Anhang wurden die grundsätzlichen
Artikel des Fusions-Statuts wie folgt abgedruckt:

Die Gewerbe-Partei des Bezirkes Meilen verzichtet auf ihre Tätigkeit
als politische Gruppe (u. s. W. wie oben 14 Zeilen).

B. Durch Urteil vom 5. Juni 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. Die vom Kläger ausserdem noch geführte Nichtigkeitsbeschwerde hat
das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 27. November 1926 abgewiesen.

4 Personenrecht. N° 1.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3; Den aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses hergeleiteten
Anfechtungsgrund, dass er auf eine nach Art. 74
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
ZGB gegen den Widerspruch
jedes einzelnen Mitgliedes unzulässige Umwandlung des Zweckes des
beklagten Vereines hinauslaufe, hat die Vorinstanz als gegenstandslos
erachtet, weil der angefochtene Beschluss ohnehin die Auflösung des
beklagten Vereines in. sich geschlossen habe. Diese Annahme hat der
Kläger als aktenwidrig bezeichnet, und der Vertreter des beklagten
Vereines hat in Bestätigung früheren Vorbringens ausdrücklich erklärt, die
Aktenwidrigkeitsrüge des Klägers sei in diesem Punkte zutreffend. Allein
diese übereinstimmenden Parteierklärungen sind für den Richter nicht
verbindlich, da sie nicht rein tatsächliche Verhältnisse, sondern die
Rechtsfolgen des angefochtenen Beschlusses betreffen, und zwar nicht
etwa nur in einem Punkte, der unmittelbar durch die Deutung der Worte
bestimmt Würde, welche gebraucht werden sind, um den Sinn des Beschlusses
zum Ausdruck zu bringen.

Fusion von Vereinen ist die Vereinigung von (mindestens) zwei Vereinen in
der Weise, dass (entweder) der eine sein Vermögen auf den andern überträgt
(oder beide ihr Vermögen auf einen neugegründeten Verein übertragen)
und dieser Verein den Mitgliedern jenes Vereines (oder beider Vereine)
die Mitgliedschaft gewährt. Ob die Mitglieder jenes Vereines (oder
beider Vereine) Mitglieder dieses Vereines werden wollen oder nicht,
hängt freilich ausschliesslich davon ab, ob sie diesem Vereine beitreten
oder nicht, was der eigenen Entschliessung jedes einzelnen Mitgliedes
anheimgestellt ist. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern,
dass der erstere Verein (eventuell beide Vereine) durch die Vereinigung
aufgelöst wird und nur der letztere (eventuell der neugegründete)
fortbesteht Dass der beklagte Verein .und die Freisinnige Bezirkspartei
mitPersonenrecht. N° 1. 5

ihrer Fusion ein anderes Ziel verfolgt haben sollten, lässt" sich den
Akten nicht entnehmen. Insbesondere hat sich der beklagte Verein schon
in seinem Vorschlag vom 18. Juni 1925 anerboten, sein verbleibendes
Vermögen Vder Freisinnigen Bezirkspartei zu überlassen, was nicht zu
verstehen wäre, wenn er hätte als Verein weiterbestehen wollen. Sodann
hatte die Freisinnige Bezirkspartei als Bedingung der Fusion gesetzt und
wurde es in der Folge als ein Hauptpunkt des FusionsStatuts angesehen,
dass nach innen und aussen die Parteien als Organisation der kantonalen
freisinnigen Partei eine vollkommene Einheit unter dem Namen: Freisinnige
Partei des Bezirkes Meilen bilden, mit einheitlichem Statut, gleichen
Pflichten und Rechten für alle Mitglieder, gleichem Vorstand. Hiemit
liesse sich der Fortbestand der Bezirksgewerbepartei als selbständigen
Vereines schlechterdings nicht vereinbaren. Wenn ihr zugestanden wurde,
dass sie die heutige Organisation in der ihr gutscheinenden Form im
Sinne ihrer bisherigen Wirksamkeit in wirtschaftlichen Fragen beibehalte
, dass die spezifisch wirtschaftliche Wirksamkeit der bisher in der
Gewerbepartei vereinigten Kräfte durchaus unberührt bleibe , und wenn
sie an die Übertragung ihres Vermögens auf die Freisinnige Bezirkspartei
den Vorbehalt knüpfte, dass es in erster Linie für die Beschaffung
von neuen Satzungen und Drucksachen der Gewerbe-Gruppe verwendet
werden solle (woraus es sich unschwer erklärt, dass die beiden Kassen
nicht sofort verschmelzen wurden), so hatte dies nicht die Meinungder
beklagte Verein werde nur seine politische Aufgabe und natürlich auch
den darauf hinweisenden Namen aufgeben, jedoch als eigene Körperschaft
iortbestehen, sondern es wollte den bisherigen Mitgliedern des beklagten
Vereines anheimgestellt werden, sich auch als Mitglieder der Freisinnigen
Bezirkspartei gemeinsam im Interesse des Gewerbestandes zu betätigen,
was ja geschehen kann, ohne dass sie sich zu einem

6 Personenrecht. N° 1.

besonderen Verein zusammenzuschliessen brauchen. Anderseits wurde
im Stadium der Vorverhandlungen ausdrücklich vorgesehen, dass
es eines besonderen Übertrittes jedes einzelnen Mitgliedes der
Bezirksgewerbepartei zur Freisinnigen Bezirkspartei bedürfe. Zu allen
diesen Vorgängen hat sich der beklagte Verein in der Folge in offenbaren
Widerspruch gesetzt, indem er den Fusionsbeschluss und dessen Vollzug
überdauert zu haben behauptete, und zwar nicht etwa nur zum Zweck der
Belangbarkeit mit der vorliegenden Anfechtungsklage und auch nicht nur für
den Fall, dass sie zugesprochen werde, wie sich besonders daraus ergibt,
dass sogar noch die Ausschliessung des Klägers in Aussicht genommen
wurde. Allein dieses Verhalten vermochte den bei den Vorverhandlungen
und im FusionsStatut zur Genüge angedeuteten, im Wesen der Fusion
begründeten Rechtserfolg der Auflösung des beklagten Vereines nicht
nachträglich wieder zu beseitigen. Sollte die Delegiertenversammlung
den Fusionsbeschluss auch gefasst haben, ohne diese Rechtsfolge ihres
Beschlusses zu bedenken, so würde dies keinen Mangel desselben bedeuten,
aus welchem die Anfechtbarkeit hergeleitet werden könnte. Das sie einen
Beschluss fassen durfte, welcher neben der Auflösung des beklagten
Vereines auch die Übertragung des Vereinsvermögens an einen anderen
Verein in sich schloss, kann angesichts des Art. 20 der Satzungen nicht
in Zweifel gezogen werden .....

Wurde der beklagte Verein durch den angefochtenen Beschluss aufgelöst,
so ist sein bisheriger Zweck nicht umgewandelt, sondern unterdrückt
worden. Ein Sonderrecht, hiegegen aufzutreten, gewähren weder seine
Statuten noch das Gesetz dem einzelnen Mitglied. Ebensowenig unterliegt
der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens der Anfechtung
unter dem Gesichtspunkte, dass sie dem Vereinszweck nicht entsprecheDenn
Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
1    Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2    Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3    Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82
ZGB, der hiefür ausschliesslich massgebend ist, stellt die
Vorschrift, dass das Vermögen einer aufge--

Personenrecht. N° 2. 7

hobenen juristischen Person dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend
zu verwenden sei, nur für das Gemeinwesen auf, an welches jenes
mangels anderer Bestimmung fällt, steht also nicht entgegen, dass
das Vereinsorgan, dem für den Fall der Auflösung des Vereines die
Vermögensverwendung durch die Statuten anheimgegeben ist, darüber frei
befinde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. Juni 1928 bestätigt.

2. Urteil der II. Zivilabteiiung vom 23. Februar 1927

i. S. Sarnath und Sam gegen Schweiz. Grütliverein in Liq.

Vereinsrecht, ZGBArt. 75:

V e r ein in i t S e k t i 0 n e n an verschiedenen Orten, deren
Mitglieder auch Mitglieder des Zentralvereines sind. A u f ] ö s u n
g s beschluss des Zentralvereines für sich und die Sektionen. Über die
Frage, ob dieser Beschluss für die Sektionen massgebend sei, kann eine
gerichtliche Entscheidung nicht durch Klage einzelner Mitglieder gegen
den Zentralverein herbeigeführt Werden. ss

A. Den Zentralstatuten des Schweizerischen Grütlivereines ist zu
entnehmen:

§ 5. ...... Organe des Vereins sind : 4. die Sektionen ......

§ 15. Der Grütliverein gliedert sich in Sektionen, welche die örtlichen
Organe des Zentralverbandes sind. Die Mitglieder jeder Sektion sind als
solche Mitglieder des Gesamtvereins. ss

§ 18. Die Zentralstatuten sind sowohl für die einzelnen Mitglieder als
für die Sektionen verbindlich. Die Sektionen stellen ihre Organisation
durch besondere Statuten fest.

Diese Sektionsstatuten unterliegen ...... der Genehmigung des
Zentralkomitees ......
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 1
Datum : 09. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : MSchG. . . . Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken, etc., vom


Gesetzesregister
ZGB: 57 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
1    Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2    Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3    Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82
74
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bezirk • beklagter • sektion • personenrecht • bundesgericht • delegiertenversammlung • frage • vorstand • drucksache • mitgliedschaft • buch • entscheid • zivilgesetzbuch • verordnung • bewilligung oder genehmigung • kantonsgericht • anfechtungsklage • druck • wirtschaftliches interesse • form und inhalt
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