}ISth. . . . Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken,
etc., vom 26. September 1890.

OG ...... Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
vom 22. März 1893, 6. Oktober liil und 25. Juni 1921..

OB ...... Bundesgesetz über das Ohhgationeurecht, v. 30. März 1911. .

Pott} ..... Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907.

Pi'StV . . . . Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes betr. den Naehiessvertrag,
vom 27. Oktober 1917.

PGB ..... Privatrechtlichcs Gesetzbuch.

PolStrG(B) . Polizei Strafgeseiz(bach).

PostG . . . . Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April 1910.

SchKG. . . . Bundesgesetz über Schuldhetreihung u. Konkurs, vom 29. April
1889.

StrG(B) . . . Strasgesetzshuch).

StrPO . . . . Strafprozessordnung.

StrV. . . . Strafverfahren.

URG ..... Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur
und Kunst, vom 7. Dezember 1922.

VVG. . . . . Bundesgesetz liberal. Versicherungsvertragn.2.April1908.

VZEG . . . . Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation

von Eisenbahnund Schifiahrtsunternehmungen, vom 25. September 19i7.

VZG ..... Verordnung über die Zwangsverwertung von
Grundstücken, vom 23. April 1920. ZGB ..... Zivilgesetzhuch. ZPO
..... Ziriiprozessordnung. B. Abrévlations francais. CC ...... Code
civil. CF ...... Constitution federale. CO ...... Code des obligations.
CP ...... Code pénal. Cpe ..... Code de procedure civile, Cpp ..... Code
de procédure penale. LCA ..... Loi federale sur le contrat d'essurance.
LF ...... Loi federale. LP ...... Lei federale sur la poursuite pour
dettes et la failllte. OJF ..... Organisation judieiaire iédérale.
OBI ..... Ordonnance sur la réalisation force-e des immeuhles.
C. Abbreviazioni italiane. CC ...... Codice civile Svizzero.
CO ...... Codice delle obbligazioni. Cpc ..... Codice di procedure
civile. Cpp ..... Codice di procedure penale. LF ...... Legge federale.
LEF . . . . Legge esecuzioni e fallimenti. OGF ..... Organizzazione
giudiziaria federale.I. FAMILIENRECHTDROIT DE LA FAMILLE

1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februar 1926 i. S. B. gegen B.

Bei der Trennung von dem Haager-Ehescheidungsiîhereinkommen unterstehenden
Ehegatten, deren Heimatrecht die in eine Scheidung umwandelbare Trennung
des schweizerischen Rechtes nicht kennt (i. c. Italien), beurteilt
sich die Frage der Unterstützungspflicht nach der iZüäBdie Scheidung
aufgestellten Bestimmung des Art. 152 A. Mit Urteil vom 28. Mai 1925
hat des Bezirks-

gericht Zürich die Ehe des G. B. und der Maria B. geb.

R., welche italienische Staatsangehörige sind aber zur

Zeit der Klageeinleitung in Zürich wohnten, wegen tiefer

Zerrüttung der Ehe und Ehebruches der Ehefrau auf

Grund von Art. 137 und 142 ZGB und Art. 150 des ital.

Codice civile auf unbestimmte Zeit getrennt, das aus der

Ehe hervorgegangeue Kind Italia dem Ehemann zur

Pflege und Erziehung zugesprochen und diesen ver-

pfliehtet, der Ehefrau während der Dauer der gerichtli-

chen Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 60 Fr. zu
entrichten, zahlbar monatlich zum

Voraus. _

B. Gegen die Alimentationsverpflichtung (Dispositiv 3 des
bezirksgerichtlichen Urteils) appellierte der Kläger G. B. an das
Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Im
übrigen erwuchs das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft.

C. Mit Urteil vom 11. November 1925 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Alimentationsverpflichtung des Klägers grundsätzlich bestätigt,
den Betrag aber auf 45 Fr. pro Monat herabgesetzt.

AS 51 u 1926 1

2 Familienrecht. N° 1.

D. Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, wobei er erneut um gänzliche Aufhebung seiner Verpflichtung
zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte ersuchte.

Das BundeSgericht zieht in Erwägung :

Die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur Trennung
von Italienern, die in der Schweiz wohnen, steht nach der Praxis
des'BundeSgerichtes (vgl. BGE 40 II s. 307 f. Erw. 1) ausser Frage. Das
Bezirksgericht ist daher mit Recht auf das Trennungsbegehren des Klägers
eingetreten, und es muss somit die von ihm erkannte Trennung, da das
bezirksgerichtliChe Urteil nach dieser Richtung nicht angefochten
worden-und daher in Rechtskraft erwachsen ist, als rechtsgültig
ausgesprochen erachtet werden. Zu untersuchen bleibt nur noch, ob der
Kläger zu _Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet werden
könne. Die Vorinstanz ist in zutreffender Weise davon ausgegangen,
dass diese Frage, da es sich hiebei um eine Nebeniolge der Trennung
handelt, nach schwei' Zerischem Rechte zu beurteilen sei (vgl. BGE 38
S. 49 f. Erw. 3; 40 II S. 308 f. Erw. 2; 50 II S. 312). Sie be-jaht die
'Unterhaltspflicht des Klägers auf Grund von Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB. Nun
istzwar richtig, dass, nach der Praxis des Bundesgerichts die dem
Ehemann gemäss ,der vorgenannten Gesetzesbestimmung der Ehefrau gegenüber
zustehende Unterhaltspflicht, sofern es sich um Ehegatten schweizerischer
Nationalität handelt, auch während der Dauer der Trennung weiter besteht
(vgl. BGE 40 II S. 444 f. Erw. 5 ; 51 II S. 367 Erw. 3) und es hat das
Bundesgericht in seinem Entscheide im Falle Colla vom 28. Mai 1914 (BGE
40 HS. 309 f. Erw. 3) auf den sich die Vorinstanz in ihrem Urteil stützt
diesen Grundsatz auch bei einer Trennung von ausländischen Ehegatten, die
gemäss ihrem Heimatsrecht nicht geschieden werden können, für anwendhar
erklärt. An dieser letztem Praxis ist jedoch in der

hemmen echt. N° 1. _ è Folge nicht festgehalten "werden. In seinem
Entscheide vom 12. Juni 1924 in Sachen Camps (BGE 50 II S. 513)
hat das Bundesgericht bei 'ausiändischen Ehegatten, die, obwohl nach
schweizerischem Recht ein Scheidungsgrund vorliegen würde, nur getrennt
werden können, weil das betreffende Heimatrecht die Scheidung nicht kennt,
die Unterhaltspflicht nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung
des Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB geregelt, von der Erwägung ausgehend, dass sonst ein
derartiger schuldiger ausländischer si Ehegatte besser gestellt wäre,
als ein entsprechender schweizerischerEhegatte, indem der" erstere
trotz seines Verschuldens einen dauernden Unterhaltsanspruch,besässe,
während der letztere, dem gegenüber sei es schon von Anfang an, oder doch

zum mindesten nach Ablauf der dreijährigen Trennungs-

zeit (gemäss Art. 148
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB) die Scheidung verlangt werden könnte, von
der Scheidung an keinen Anspruch auf Alimente mehr besässe, weil gemäss
Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB nur der schuldlose Ehegatte hiezu berechtigt ist. An
dieser Entscheidung ist festzuhalten. Allerdings ist der Vorinstanz
zuzugeben, dass das ZGB keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach"
in Fällen, wo, wie hier, die Scheidung nicht verlangt werden kann, die
Trennung hin-_ sichtlich der Nebenfolgen wie die Scheidung zu behandeln
sei. Aber das ZGB hat eben nur das interne schweizerische Recht ohne
Rücksicht auf die internationalrechtlichen Konsequenzen geregelt. Wenn
auch gemäss Art. 7 h
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
und i NAG die Trennung ausländischer Ehegatten im
Übrigen , d. h. bezüglich der Nehenfolgen, wie bereits bemerkt, sich
ausschliesslich nach schweizerischem Rechte regelt, so müssen doch
diese Folgen demjenigen'der beiden schweizerischen Rechtsinstitute
(Trennung oder Scheidung) angepasst werden, dem die ausgesprochene
Trennung sachlich am meisten entspricht. Nun ist aber die dauernde,
nicht in eine Scheidung umwahdelbare Trennung, wie sie bei italienischen
Ehegatten allein ausgesprochen werden kann, derart

4 Familienrecht. N° 1 .

verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie bei ausschliesslicher
Anwendung des ZGB gegenüber schweizerischen Ehegatten zulässig ist, dass
es sich eher rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht
analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehenlassen der
unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB kann schon bei
der wandelbaren Trennung nicht als eine den Verhältnissen vollständig
gerecht werdende Lösung bezeichnet werden, und es ist hier die Anwendung
dieser Bestimmung nur mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der
Trennung begründet. Wo es sich aber, wie im vorliegenden Falle, um eine
nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es dem Sinn und Geist
des Gesetzes, wenn man die Unterhaltspflicht ohne Berücksichtigung
der Verschuldens-frage weiter bestehen lassen wollte und so einen
unschuldigen oder doch wenigstens nicht allein sehuldigen Ehegatten
verpflichten wurde, auf unbestimmte? Zeit hinaus für den Unterhalt des
schuldigen resp. mitschuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint
daher angezeigt, für diesen Fall die Unterhaltspflicht nach der für die
Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB zu regeln.

Nachdem aber durch das hinsichtlich der Trennung selber in Rechtskraft
erwachsene Urteil der ersten Instanz die Trennung u. a. auch wegen
von der Beklagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden ist, kann
von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten auf Grund von Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB,
da sie nicht schuldlos erscheint, nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dispositiv 3 des
angefochtenen Urteiles des Obergerichts des Kantons Zürich vom
11. November 1925 aufgehoben.

Familienrecht. N° 2. 5

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. März 3.926
i. S. Denzler-Plenentasch gegen Denzler Sutter und Kinder.

Anwendung schweizerischen E h e g ü t e r r e e h t s auf Schweizer im
Ausland, Zivr. VerhG. Art. 31 Abs. 1 (Erw. 1). ss

BegründungeinerFrauengutsersatziorderung durch Übergabe grösserer
Geldsumrnen seitens der Eltern der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten
oder Ehemann und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen dafür seitens des
Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
,
201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB (Erw. 2).

U m r e c h n u n g der durch Übergabe von Geld in ausländischer Währung
an den Ehemann begründeten Ersatziorderung in Schweizerwährun g zum Zwecke
der A n s c hl u s s p f ä n du n g in der Schweiz, Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG
(Erw. 2).

insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übergebenen Geldsummen
zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt waren und verwendet wurden,
erwirbt die Ehefrau das Eigentum an der Aussteuer und verliert sie die
Ersatzforderung (Erw. 4).

Im Falle des Verlustes der der Ehefrau geh ö r e n d e n A u s s t-e
u e r entsteht eine Ersatzforderung nur bei Verschulden des Ehemannes,
Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
, 752 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 752 - 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
1    Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2    Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3    Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4).

ZGB Art. 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
Abs. 2, Anwendungsfail (Erw. 4).

A. In der gegen August Denzler von dessen geschiedener Ehefrau und den
Kindern aus der gesehiedenen Ehe geführten Betreibung Nr. 1551 des
Betreibungsamtes Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine
Frauengutsforderung von 42,500 Fr. den Anschluss an die am 14. August
1922 vollzogene Pfändung, und als die Gläubiger den Anspruch bestritten,
strengte sie die vorliegende Klage an mit dem Antrag, ihr Anschluss
sei begründet zu erklären. Über den Betrag von 41,000 Fr. legte die
Klägerin reeus des Betriebenen vor, nämlich zunächst Reeu de Mademoiselle
Plementaseh MarieThérése à Tanger ia somme de sept mille francs-or pour
mobilier vom 10. Dezember 1912 und weitere
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 1
Datum : 17. Februar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : }ISth. . . . Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken, etc., vom


Gesetzesregister
EÖBV: 7h
SchKG: 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
ZGB: 137  142  148  152  160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
195 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
196 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
201 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
752
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 752 - 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
1    Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2    Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3    Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
BGE Register
40-II-305 • 40-II-440 • 50-II-507
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • bundesgericht • schweizerisches recht • frage • ehe • beklagter • monat • vorinstanz • dauer • unterhaltspflicht • erwachsener • weiler • ausländischer ehegatte • italienisch • heimatrecht • ehebruch • geld • schuldloser ehegatte • unterstützungspflicht • entscheid
... Alle anzeigen