256 Sanierung von Hotelund Stiekere'mnternenmnngen. N° 42.

teil seiner durch das Piandnachlassverfahren olmeffln schen gesehädigten
Grundpfandglänbiger für sich ans nütze. Doch ist damit nicht gesagt,
dass infolge der durch die Amortisationszahlnngen eintretenden
Verminde-rung dieses den Belastungen vorgehenden Pfandrechtes
die Verzinslichkeit dadurch auf bisher ungedeckte Kapitalferderungen
entsprechend ausgedehnt werde. Vermögen aber die Zahlungen von
Amortisationen i m a ll g e m e i n e n keine Veränderung der
Verzinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist nicht
einzusehen, warum im Falle einer Neusehätznng hierauf Rücksicht zu
nehmen wäre; Würde doch dadurch der Schuldner, dessen Grundstück einer
Neuschätzung unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies
(zufälligerweise) nicht der Fall ist, ohne Grund schlechter gestellt.

Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit hat gemäss Art. 15
Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neusehätzung,
d. h. also vom 4. Juli 1925 an, einzutreten.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer :

1. Die Verzinslichkeit der auf der dem Pfandnachlassschuldner Josef
Stalder gehörenden Liegenschaft Hotel National mit Bäckerei in Weggis
lastenden Grundpfandforderungen wird gemäss der Neuschätzung, mit
Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. ausgedehnt, und es wird das
Grundbuehamt Weggis angewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden
Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln vorzumer-ken.

2. Die hundesgerichtlichen Kosten, bestehend in .ss ..... werden der
Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung des Regressrechtes auf den
Pfandnachlassschnldner. _

3. Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuchstellerin die Kosten der
nachträglichen Schätzung von ..... zu ersetzen.l. Schuldhelreibungsund
Konkursrscht. Poursuite et hille

M-

I. ENTSCI-IEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs undD KONKURSKAMMER

ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

43. Entscheid vom 30. September 1925 i. S. Felder.

Gegen eine von einem unzuständigen Betreibungsamt erlassene
Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt werden, solange der
Konkurs noch nicht eröffnet ist.

SchKG Art. 17, 160, 172 Ziff. 1, 173 Abs. 2.

A. Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe & C.le den damals in Basel
wohnhaften und daselbst als Inhaber einer Einzelfirma eingetragenen
Schuldner Fritz Felder. Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt
von Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreihung (Nr. 72,800)
in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt.

B. Gegen diese Konkursandrohung beschwerte sieh Felder am 28. August
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Aufhebung
derselben, weil er schon am 28. Juni 1925, d. h. vor der Zustellung
dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel aufgegeben und unter
Aufrechterhaltung ' seiner. dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes
-.ss1n Allschwil Wohnung. bezogen habe. . si

C. Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde abgewiesen, wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an
das Bundesgericht erklärte unter Wiederholung des bei der Vormstanz
gestellten Beschwerdeantrages.

AS 51 m 1925 13

158 Schuldbetreibnngsund Komma-seem. N° 43.

Die Schuldbelreibungsund Konkurskannner zieht

in Erwägung

1. Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass, wenn der
Rekurrent Wirklich, wie er behauptet, vor Zustellung der Konkursandrohung
seinen Wohnsitz von Basel nach Allschwil verlegt haben sollte, sein
Betreibungsfcrum nicht etwa deshalb in Basel weiterbestanden hat, weil
er seinen Geschäftsbetrieb daselbst aufrecht erhalten hat. Denn der
Betreibungsort eines

Inhabers einer Einzelfirma ist da, wo dieser tatsächlich

wohnt und nicht da, wo das Geschäft betrieben wird, oder wo die
Firma im Handelsregister eingetragen ist (vgl. AS 32 I S. 416 f.). Die
Konkursandmhnng hätte daher unter diesen Umständen in der Tat nicht mehr
in Basel erlassen werden können, sondern sie hätte in Allschwil, d. h. am
neuen Wohnort des Rekurrenten, erfolgen sollen (vgl. AS 38 I S. 773).

2. Nun fragt sich aber, ob eine derartige, von einem örtlich unzuständigen
Betreibungsamte erlassene Konkursandrohung nichtig oder aber nur
anfechtbar sei; denn nur im ersteren Falle könnte die vom Rekurrenten
erst am 28. August, also erst 50 Tage nach Zustellung der streitigen
Konkursandrohung, erhobene Beschwerde gutgeheissen werden. Eine Verfügung
eines Konkursamtes ist dann nichtig, wenn dadurch eine zwingende,
im öffentlichen Interesse resp. zum Schutze der Interessen Dritter
aufgestellte Vorschrift verletzt wird (vgl. AS 38 I S. 232 f. Erw. 3;
50 III S. 170). Als eine solche muss aber die Vorschrift betreffend
den Ort der Eröffnung und Durchführung eines Konkurses zweifellos
erachtet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Eröffnung und
Durchführung eines Konkurses an einem unrichtigen Ort den Gläubigern
eventuell erhebliche Mehrkosten verursachen kann, abgesehen von den
übrigen UnZukömmlichkeiten. die 2. B. dadurch entstehen können, dass
der Konkurs.wm- ,__, ._.--

Schuldhetreibungsf und Konkm-srecht. N° 43. 159

an einem'siOrt mit anderer Landessprache durchgeführt wird. Bei
dieser Sachlage muss aber schon die von einem örtlich unzuständigen
Betreibungsamt erlassene K_ 0 nkursandrohung für nichtig erklärt
werden. Denn, auch wenn man dem Schuldner die Berechtigung einräumt, die
Einrede der Erlassung der Konkursandrohung von einem örtlich unzuständigen
Amte vor dem Konkursrichter noch zu erheben, so könnte dieser dadurch doch
nur berechtigt werden, in analoger Anwendung der Grundsätze des Art. 173
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
SchKG, den Entscheid über das Konkursbegehren auszusctzen und den
Fall der Aufsichtsbehörde zu überweisen, Welche allein zur Beurteilung
der Frage zuständig ist, ob eine Betreibung am unrichtigen Orte angehoben
und durchgeführt werde, und daher auch allein die Konkursandrohung Wegen
örtlicher Unzuständigkeit des Amtes aufheben kann (vgl. auch Art. 172
Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
SchKG). Das führt dam, eine Anfechtung der Konkursandrohnng wegen
örtlicher Unzuständigkeit bei der Aufsichtsbehörde, auch ohne Rücksicht
auf die Beschwerdefrist der Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 SchKG, noch solange zuzulassen,
als der Konkurs noch nicht ausgesprochen worden ist.

Die Beschwerde war daher nicht verspätet. Infolgedessen hat die Vorinstanz
zu untersuchen, ob der Rekorrent tatsächlich im Momente des Erlasses
der Konkursandrohung nicht mehr in Basel Wohnsitz hatte.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Kankurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die. Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 157
Datum : 04. Juli 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 157
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 256 Sanierung von Hotelund Stiekere'mnternenmnngen. N° 42. teil seiner durch das


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
172 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
173
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursandrohung • betreibungsamt • nichtigkeit • vorinstanz • schuldner • unternehmung • einzelfirma • weiler • entscheid • basel-stadt • konkursbegehren • berechtigter • bundesgericht • wiederholung • frage • beschwerdefrist • betreibungsort • grundbuch • konkursamt • angewiesener
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