Zahlungspflicht bestände selbst dann, wenn die Kläger vor
dem Konkurswiderruf ein die, Forderung-der Beklagten abweisendes
gerichtliches Urteil erwirkt hätten. ' 6. Die Kläger wenden gegen die
Abschreibung ihrer ' Kollokationsklage namentlich ein, diese sei nicht
gegenstandslos geworden, weil ihnen, wenn die Klage geschützt würde,
auf Grund der Vorschrift des Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
der Beklagten zugefallen wäre. Allein diese Vorschrift bezieht sich nur
auf den Konkurs und findet auf die Nachlassdividende keine Anwendung.-Sie
setzt Gläubiger voraus, die unter sich in der Verteilung eines bestimmten
Aktivums konkun'eren und ein Recht auf Bestreitung ihrer gegenseitigen
Ansprüche. auf dieses Aktivum haben. Im Falle des Konkurses oder der
Betreihung auf Pfändung ist es nur billig, dass einem Gläubiger, der auf
sein eigenes Risiko die Zulassung einer Forderung mit Erfolg angefochten
hat, ein Vorrecht auf den weggewiesenen Betrag eingeräumt werde. Nichts
aber würde ein solches Vorzugsrecht bei einem Nachlassvertrag
rechtfertigen, der nicht zu einer Verwertung führt und nur die Rechte der
Gläubiger gegenüber ihrem Schuldner, nicht unter sich, beschlägt. Es
ist allerdings richtig, dass es einem Konkursgläubiger unangenehm
sein kann, infolge eines Nachlassvertrages und dem damit verbundenen
Widerruf des Konkurses mit der Abschreibung seiner Kollokationsklage
die Möglichkeit auf einen Prozessgewinn im Sinne von Art.. 250 Abs. 3
SchKG dahinfallen zu sehen. Allein diese Folge hängt einerseits mit
dem teilweisen Zwangscharakter des Nachlassvertrages zusammen, der
einer Minderheit von Gläubigern ungeachtet ihrer möglichen Aussicht
auf bessere Deckung bei Durchführung des Konkurses aufgezwungen wird,
anderseits beruht sie darauf, dass der anfechtende Gläubiger im Namen der
Masse auftritt, und seine Klage daher mit dem durch den Konkurswiderruf
bedingten Verschwinden der Masse notwendigerweise dahinfallen muss.
Schuldbetreihungsund Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 52. 291 .
Demnach erkennt das Bundesgericht :_
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 18. Mai 1923 bestätigt. ss . . ,
52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1928 . i, S. Robert
Viktor Ueber-Aas gegen Schweizerische ,Volksbank; Die Abtretung einer
Lohnforderung umfasst auch deren Ken-'
. kursvorrecht, selbst wenn sie vor der Konkurseröitnung über den
Lohnschuldner erfolgt. OR Art. 120, _SchKG
Art. 219.
A. Die Schweizerische Volksbank in Zürich zahlte den Angestellten und
Arbeitern der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Theodor Wilhelm-AG. für
die Monate Juli (zum Teil), August und September 1922 die Löhne aus,
wogegen ihr jeder Angestellte bezw. Arbeiter seine
bezügliche Lohnforderung nebst allen Nebenrechten
abtrat. In dem alsdann im Oktober 1922 über dieTheodor
Wilhelm-A.-G. eröffneten Konkurs kollozierte die Konkursverwaltung
die Schweizerische Volksbank eingehegemäss für bezahltes Salär an die
kaufmännischen Angestellten und bezahlte Löhne an die Arbeiterschaft
mit insgesamt 49,787 Fr. 05 Cts. in der ersten Klasse. Mit der
vorliegenden Klage verlangt die Konkur'sgläubigerin Robert Viktor
Neher A.-G. Wegweisung dieser Forderung aus der ersten und Kollokation
des-weihen in der fünften Klasse.
B. Durch Urteil vom 26. Juni hat das Obergericht des Kantons Zürich die
Klage abgewiesen.
C. Gegen dieses am 24. Juli zugestellte Urteil hat die Klägerin am
26. Juli die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
202 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N° 52.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die für die Entscheidung der von der Klägerin in erster Linie
ausgeworfenen Frage, ob die Abtretung einer privilegierten Lohnfordernng
das Konkursprivileg mitnmfasse, massgebende Vorschrift ist in Art. 170
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
|
1 | Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
2 | Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. |
Vorzugsund Nebenrechte übergeben, mit Ausnahme derer, die untrennbar
mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. Dafür, dass diese
Vorschrift nur zivile Vorzugsund Nebeln-echte im Auge habe und nicht auch
prozessuale wie das Konkursprivileg, lässt sich ihr kein Anhaltspunkt
entnehmen. Hinsichtlich der Frage aber, ob das Konkursprivileg für
Lohniorderungen untrennbar mit der Person des Dienstpflichtigen verknüpft
sei oder nicht, vermag die Klägerin für den von ihr vertretenen ersteren
Standpunkt freilich darauf hinzuweisen, dass das Lohnprivileg seine
Rechtfertigung nur in der sozial schwachen Stellung der in der ersten
Klasse des Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
|
1 | Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
2 | Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet. |
3 | Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392 |
4 | Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: |
a | Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist. |
abis | Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. |
ater | Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. |
b | Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403. |
c | Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung. |
d | Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. |
e | ... |
f | Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406. |
5 | Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet: |
1 | die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; |
2 | die Dauer eines Prozesses über die Forderung; |
3 | bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408 |
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber im besonderen
finden kann. Indessen darf nicht übersehen werden, dass Art. 219,
als Gegenstand des Konkursvorrechts in sämtlichen Klassen gewisse
Forderungen (Lohnheträge, Be-ss soldungen, Beerdigungskosten usw.) und
nicht die Person ihrer ursprünglichen Inhaber aufführt. Daraus muss (mit
ATTENHOFER, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, neue Folge, Band 4,
S. 244 f.) geschlossen werden, dass nicht gewisse Personen als solche,
z. B. der Dienstbote oder der Arzt, sondern das Rechtsverhältnis , in
welches jene Personen mit dem Gemeinschuldner getreten sind, begünstigt
werde. Übrigens vermöchte ein höchst-persönliches Privileg das Ziel,
die Dienst-
pflichtigen und ihre Familien vor Not zu schützen, in '
welche sie durch die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers geraten
könnten, nur unvollkommen zu er-
Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 203
reichen. Erhält der Dienstpilichtige den verdienten Lohn nicht, so
wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als sich die zum Lebensunterhalt
notwendigen Mittel durch Veräusserung seiner Lohniorderung zu verschaffen
zu suchen; dies wird ihm aber nur dann gelingen, wenn auch der Erwerber
der "Forderung das Konkursvorrecht geltend machen kann. Besonders
stossend aber erschiene es, im Falle des Todes des Dienstpflichtigen das
Konkursprivileg seinen Erben zu versagen, was sich nicht umgehen liesse,
wenn anzunehmen wäre, es sei ein höchstpersönliches Recht. Es kann denn
auch kein zureichender Grund dafür ausgeführt werden, dass die übrigen
Konkursglänbiger aus der. Abtretung einer privilegierte-n Konkursforderung
Gewinn ziehen, wie es der Fall wäre, wenn das Privileg nicht aut den
Zessionar überginge, da es natürlich in der Hand des Dienstpflichtigen,
welcher sich einer Lohniorderung entäussert hat, kein selbständiges
Dasein kristen könnte, also erlöschen Würde. Vorliegend behauptet die
Klägerin freilich, die Intervention der Beklagten habe zur Folge, dass
die sämtlichen freien Konkursaktiven von den Lohnforderungen aufgezehrt
werden, während, sie bei der andernfalls unvermeidlich gewesenen früheren
Konkurseröffnung an die nicht privilegierten Gläubiger hätten verteilt
werden können. Indessen hat sie es an jeglicher Beweisantretung hiefür
fehlen lassen. Sollte die Abtretbarkeit des Konkursprivflegs In einem
,gegebenen Fall wirklich zu einer Schädigung der nicht privilegierten
Konkursgläubigcr führen, so dürfte daraus doch noch kein Schluss auf
die Höchstpersönhchkeit jenes Vorzugsrechts gezogen werden.
Auch dem von der Kiägerin eventuell verfechten-en Standpunkt kann nicht
beigetreten werden,. dass dicAbtretung das Konkursprivileg nur dann
_nntumfasse, wenn es durch die Konkurseröt'fnung bereits ,zur Ent-stehung
gelangt sei. Da das Privileg nicht als Zivflrechilicher Anspruch gegen
den Gemeinschuldner oder dessen
AS 49 In 1923 15
204 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht {Zivilabteilungen). N° 52.
Konkursmasse aufzufassen ist, dessen Entstehung von der
Konkurseröffnung abhängig gemacht wäre, sondern, wie bereits bemerkt, als
'konkurspmzessualischer AnSpruch, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten
der mit der Durchführung des Konkursverfahrens betrauten Organe bei
der Verteilung des Verwertungserlöses, so steht nichts der Annahme
entgegen, dass es schon von der Entstehung der Forderung an mit ihr
verbunden sei, also schon bevor diese in das Konkursverfahren einbezogen
wird. Die für den Ausschluss der Höchstpersönlichkeit angeführten
Zweckmomente erheischen denn auch, dass die Lohnforderungen schon vor
der Konkurseröifnung über den Lohnschuldner mit dem Konkursprivileg
ausgestattet übertragen werden können. Nur die A u sii b u n g des
Privilegs setzt die Konkurseröffnung eventuell die Durchführung eines
Betreibungsverfahrens (vgl. SchKG Art. 146 Abs. 2 und 317 h in der Fassung
der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921) voraus. Der Klägerin ist
freilich zuzugeben, dass sich das Lohnprivileg bei dieser Ausgestaltung
vom Lohnschuldner selbst als Kreditmittel benützen lässt. Doch darf diese
indirekte, rein wirtschaftliche Wirkung gegenüber der Ahtretbarkeit
des Konkursprivilegs nicht ausgespielt ,werden, wenn diese von der
zweckgemässen Ausgestaltung des Rechtsinstituts erheischt wird. In diesem
Zusammenhang mag denn auch darauf verwiesen werden, dass das deutsche und
das französische Recht die Abtretharkeit der Konkursprivilegien positiv
vorschreiben; vgl. einerseits deutsches BGB § 401 Abs. 2, anderseits
französischer CC Art. 2095, 2101, 2112.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 1923 hestätigt.
Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen) N° 53. 205 si
53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1923 i. S. Sper-und
Leihkasse Obern-elendgegen Keller.
Eintritt des Zessionars des Betreibungsgläubigers ins den
Aberkennungsprozess ist bundesrechtlich nicht ausgeschlossen.
SchKG Art. 1314 setzt ein Versprechen des Schuldners selbst voraus.
Gemeinsames, nicht solidarisches Schuldbekenntnis: Die Ungültigkeit
der Verpflichtung des einen Schuldners macht diejenige des andern nicht
hinfàflig.
OR Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
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1 | Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
2 | Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
noch keine Solidarität.
A. Am., 2. September 1920 genehmigte die obere Nachlassbehörde des
Kantons Luzern den von Fritz Keller, Vater, Landwirt in Hochwart,
Wolhusen, vorgelegten Nachlassvertrag,' nachdem der einzige bisher nicht
zustimmende Gläubiger, die Allgemeine Aargauische Ersparniskasse in Muri,
am 22. August 1920 erklärt hatte, dass der Viehhändler Moritz Bernheim
die ihr abgetretenen und von ihr geltend gemachten Forderungen an Keller
wieder übernehme und als nunmehriger Gläubiger dem Nachlassvertrag
zustimme-
Kurz vor dieser Erklärung, am 17. August 1920, hatten Rosa und Fritz
Keller, die Ehefrau und der Sohn des Nachlassschuldners, dem Bernheim
einen Schuldschein ausgestellt, worin sie bekannten, ihm die Summe
von 11,500 Fr. schuldig zu sein, und sich zu deren Verzinsung mit 6%
sowie zu vierteljährlichen Abzahlungen von 350 Fr. verpflichteten mit
der Massgabe, dass bei nicht pünktlieher Zahlung der ganze Betrag fällig
werde. Diese Verpflichtung wurde durch drei Personen solidarischverbürgt.
Bernheim seinerseits verpflichtete sich, die Nachlassdividende von Fritz
Keller, Vater, an die obengenannte Schuldsurnme anzurechnen.