428 Kantonales Recht. N' 59.

Che pertanto l'oggetto litigioso non consiste nella somministrazione di
una determinata somma di danaro, ma nella consegna di certi beni ;

Che quindi il valore della causa non è identico al valore di stima
degli oggetti da restituirsi, la cui appartenenza all'attore non vien
contestata;

· Che quindi l'appellante avrebbe dovuto indicare nella dichiarazione
di appello il valore litigioso secondo l'art. 67 cap. 3 OGF ;

Che non avendo esso ossequiato a questo disposto formale di procedura,
dalla cui osservanza dipende la validità del rimedio, l'appellazione
non è ammissihile in ordine; --

Il Tribunale federale pronuncia :

Non si entra nel merito dell'appellazione.

VI. KANTONALES RECHT

DRO IT CANTONAL

59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1923
i.. S. Döpfner gegen Ricky.

F ests tellu n g s klage: Abgrenzung von Bundesrecht und kantonalem
(Prozess-) Recht.

A. Im Konkurse des Einar Bjòrnson, der Eigentümer des Landhauses Häcky
in Kastanienbaum war, kamen am 6. September 1921 dessen Grundstücke auf
die Gant. Der Kläger Häcky kaufte das Landhaus zu-rück, das früher ihm
gehört hatte, und der Beklagte Döpfner ersteigerte durch Vermittlung des
Banquiers Böse-h eine Parzelle (Nrsi 631) Kastanienbaumland mit Badehaus,
welche südlich an seine Besitzung Beatrice Kantenales Recht. N° 59. . 429

und nördlich an das vom Kläger ersteigerte Landhaus Häcky angrenzt. Vor
der Steigerung haben zwischen den Parteien Verhandlungen über den ,Erwerb
dieser Parzelle und die Abtretung eines Teils derselben an den Kläger
stattgefunden, die auch nach der Gant fortgesetzt wurden, ohne dass eine
Einigung über deren lnhalt und rechtliche Bedeutung erzielt werden konnte.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger folgende Rechtsbegehren
gestellt:

1. Der Beklagte habe anzuerkennen, dass zwischen ihm und dem Kläger
eine einfache Gesellschaft begründet wurde und heute noch besteht,
zwecks gemeinschaftlichen Erwerbs des Kastanienbaumlandes mit Badhütte,
Parzelle Nr. 631 in der Gemeinde Horw, begrenzt durch die Strasse
Luzern-Kastanienbaum, Liegenschaft Dr. Schwyzer, Seeufer und Liegenschaft
Walter Döpfnerr haltend 75 Aren und 75 m*.

2. Der Beklagte habe anzuerkennen, dass das unter Ziff. 1 genannte
Landstück anlässlich der Konkurssteigerung vom 6. September 1921 von
Herrn Joseph Bösch auf Rechnung der einfachen Gesellschaft ersteigert
und auf den Namen des Beklagten gefertigt wurde.

B. Der Beklagte beantragte Nichteintreten auf diese Klagebegehren,
indem er geltend machte: Die luzernerische Gerichtspraxis lasse
Feststellungsklagen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zu, von denen
keiner hier zutreffe. Dem Kläger stehe nichts im Wege, seine Ansprüche
mit einer Erfüllungsoder Schadenersatzklage geltend zu machen. Seine
Darstellung, dass zwischen den Parteien ein gemeinsamer Kauf verabredet
und ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden sei, werde bestritten.

C. Mit Urteil vom 21. April 1923 hat das Obergericht des Kantons Luzern
in Bestätigung des erstinstanz lichen Entscheides die Zulässigkeit der
Klagebegehren 1 und 2 als Feststellungshegehren bejaht und dieselben
geschützt.

AS 49 II 1923 29

430 Kantonales Recht. N° 59.

D. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Was die Zulässigkeit der in den Klagebegehren 1 und 2 enthaltenen
Feststellungsklage anbetrifft, ist davon auszugehen, dass im
vorliegenden Fall nicht verlangt wird, dass von Bundesrechts wegen eine
Feststellungsklage als zulässig erklärt werde, die das kantonale Recht
versagen würde, sondern umgekehrt, dass eine Feststellungsklage, die
das kantonale Gericht in Anwendung kantonalen Prozessrechts zugelassen
hat, gestützt auf Bundesrecht als unzulässig erklärt werde. Der
Berufungskläger unterstellt also, dass das Bundesprivatreeht auch
insoweit in das kantonale Prozessreeht eingreife, als es seinerseits die
Anwendbarkeit des in Frage stehenden Rechtsbehelfes beschrä'nke, also
unter Umständen die Anhebung einer nach kantonalem Prozessrecht zulässigen
Feststellungsklage versage. Dieser Standpunkt ist rechtsirrtümlich. Er
beruht auf einer Verkennung der Aufgabe der Bundesgesetzgebung auf dem
Gebiete des Privatrechts und der ihr dabei gezogenen verfassungsmässigen
Grenzen. Wenn die Kantone gewillt sind, bei der Ausgestaltung der
Feststellungsklage noch weiter zu gehen, als sie mit Rücksicht auf
das Bundesprivatrecht gehen müssen, so steht ihnen das kraft ihrer
Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiete des Prozessrechtes frei, es Wäre denn,
dass im konkreten Falle aus dem Bundesrecht geradezu abgeleitet werden
müsste, dass dies nicht geschehen könne, d.h. aus dem in Frage stehenden
Privatrechtsverhältnis sich ergäbedass die Gerichte über dessen Bestand
oder Nichtbestand nur in Verbindung mit einer angehobenen Leistungsklage
entscheiden können. Diese Voraussetzung trifft jedoeh hier nicht zu,
indem aus dem Wesen der einfachen Gesellschaft, wie sie im OR geordnet
ist, keines-Kantonales Recht. N° 60. 431-

wegs folgt, dass nur auf Leistung der aus dem Gesellschaftsverhältnis
entspringenden Verpflichtungen und nicht auch auf Feststellung geklagt
werden könne, dass eine solche Gesellschaft bestehe und mit deren
Eingehung gewisse Verpflichtungen begründet worden seien.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 21. April 1923 bestätigt.

60. Arrèt de la Is° Section civile du 23 octobre 1923 dans la cause
Dubuis contre de Torrenté.

Art. 61 ct 362 GO. Action eu dommages-intérets dirigée contre un notaire à
raison d'une kaute eommise dans l'exercice de sa charge. Existenee d'une
loi cantonale sur la responsebilité civile des notaires. Assimilation
de ceux-ci à des fonctiohnaires ou employés publics. Droit cantonal seul
applicable. Incompétence du Tribunal fédéral.

A. Le 25 février 19l7, Ignace Adrien Dubuis et son frère Joseph se sont
rendus chez le notaire Albert de Torrenté a Sion et lui ont fait dresser
un aete aux termes duquel Joseph Dubuis déclarait eéder et abandonner
en toute propriété à son fréro Ignace Adrien Dubuis divers immeubles,
moyennant quoi ee dernier s'obligeait à entretenir Joseph Duhuis sa vie
durant et reprendre à sa charge toutes les dettes de celui-ci.

Joseph Dubuis est décedé le 7 juin 1917.

Les hén'tiers, savoir quatre frères et soeurs du défunt et leurs
deseendants, ont alors ouvert action contre Ignace Adrien Dubuis en
vue de faire prononcer l'annulation de l'acte du 25 février 1917, qui,
disaient-ils ne répondait pas aux prescriptions des art. 522 GO, 500 et
501 CCS.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 II 428
Datum : 25. September 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 II 428
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 428 Kantonales Recht. N' 59. Che pertanto l'oggetto litigioso non consiste nella


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