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des conjoints, cet événement doit etre considéré comme étant intervenu au
cours de l'instance et comme ayant par là meine mis fin an proces. Il
n'y a par conséquent plus lieu d'entrer en matière sur le recours,
puisque celuici est devenu sans objet.

Le Tribunal fédéral pronome :

L'affaire est rayée du role, le recours étant devenu sans objet par
suite du décés du défendeur.

V. MARKEN SCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1920 i. S. Deutsch
und Gubser gegen Usines Rémy S.A. Verwechslungsgefahr bei Marken
für Gebrauchsartikel des täglichen Lebens (Stärke). Verneinung der
Verwechslungsgefahr führt zur Abweisung der aus Markenrechtsverletzung
hergeleiteten Schadenersatzansprüche. Unlauterer Wettbewerb '.7

A. Die Klägerin, Usines' Remy S. A. in Wygmael (Belgien) mit
Niederlassungen in Frankreich und England liess am 19. Juli 1902 im
internationalen Markenregister für die von ihr fabrizierte Stärke zwei
internationale Marken eintragen, nämlich die Marke Nr. 2954, 'die als
Hauptmerkmal einen Löwenkopf mit . der Aufschrift Amidon Remy links und
Amidon Royal de Riz rechts derselben enthält, und die Marke Nr. 2955,
deren Hauptmerkmal ebenfalls in einem Löwenkopf besteht, wogegen die
Aufschriften von der Marke 2954 insofern abweichen, als die Worte Amidon
Royal Rémy rund

. si,.= .=wsi .-M f-siflsi' Markenschutz. N° 35.181

um das Bild angebracht sind, während sich über dem Bild die Aufschrift
Amidon del Leon und unter demselben die Aufschrift Amidon du Lion
befindet. In Belgien waren die beiden Marken bereits früher eingetragen
worden, die eine am 22. März 1897, die andere am 6. April 1902. Die
Beklagte Nr. 1, Firma Deutsch & Cie in Madrid und Paris, die neben einer
grossen Anzahl von anderen Produkten (Oelen, Fetten, etc.) auch Stärke
fabriziert, besitzt für die von ihr hergestellte Stärke ebenfalls zwei,
am 1. Juli 1912 im internationalen Markenregister eingetragene Marken,
nämlich die Marke Nr. 12494, die als Hauptmerkmal das Bild eines
aufrecht stehenden Löwen mit der Aufschrift Marca el Leon und Amidon
de Arroz nebst der Firmenbezeichnung Deutsch & Cie Barcelona enthält,
sowie die Marke Nr. 12495. Auch deren Hauptmerkmal besteht in dem Bilde
des aufrechtstehenden Löwen. Unterhalb diesem sind die Worte Marca el
Leon und Amidons aufgedruckt. Die Beklagte verwendet das Löwenmotiv
auch auf den für ihre übrigen Fabrikate eingetragenen Marken. Durch den
infolge des Krieges in der Schweiz eingetretenen Mangel an Reisstärke
veranlasst die deutschen Stärkefabriken, die bis anhin zum grossen Teil
den schweizerischen Bedarf gedeckt hatten, waren genötigt, die Fabrikation
einzustellen vertrieb die Beklagte ihre Stärke seit einiger Zeit auch
in der Schweiz. Seit dem Herbste 1916 ist der Mitbeklagte J. anser in
Bern ihr Vertreter. Als solcher hat er für sie in der Schweiz unter
Verwendung der Marken Nr. 12494 und 12495 Propaganda gemacht und Vekäufe
abgeschlossen.

Mit der vorliegenden, gegen die Firma Deutsch & Cis und ihren Vertreter
J. Guhser eingelegten Klage beantragt nunmehr die Firma Usines Remy S. A.:

1. Es sei zu erkennen, die internationalen Marken eintragungen Nr. 12494
und 12495 der beklagten Firma Deutsch & Cie in Paris vom 1. Juli 1912
seien ohne v Rechtsgültigkeit für das Gebiet der Schweiz.

132 Markenschutz. N° 35.

2. Die Beklagte Firma Deutsch & Cie sei wegen Verletzung der Markenrechte
der Klägerin zur Be zahiung einer angemessenen Entschädigung an dieselbe
zu verurteilen.

3. Der Beklagte J. Gubser sei wegen seiner Mit wirkung bei der durch
die Beklagte Firma Deutsch & Cie begangenen Markenverletzung für einen
ange messenen Teil der dieser Firma aufzuerlegenden Ent schädigung als
solidarisch haftbar zu erklären.

4. Es sei die Veröffentlichung des Urteils in meh reren Zeitungen auk
Kosten der beiden Beklagten an zuordnen.

B. Durethrteil vom 31. Oktober 1919 hat das Obergericht des Kantons Bern
(I. Zivillkammer) die Klage gutgeheissen und erkannt :

Das l. Rechtsbegehren der Klage ist zugesprochen.

Das 2. Rechtsbegehren der Klage wird in dem Sinne zugesprochen, dass
die Beklagte Firma Deutsch & C.Le zu einer Entschädigung von 5000 Fr. an
die Kläger schaft verurteilt wird.

3. Das 3. Rechtsbegehren der Klagewird in dem Sinne zugesprochen, dass
der'Beklagte Gubser für die der Beklagten Deutsch & Cie gemäss Ziff. 2
auferlegten Entschädigung bis zum Betrage von 2000 Fr. solidarisch
haftbar erklärt wird.

4. (Kosten)

5. Die Klägerschaft ist berechtigt, dieses Urteil im Dispositiv auf
Kosten der Beklagten im Schweizeri schen Handelsamtblatt und in der
Schweizerischen Spezereihändler Zeitung je 2 mal zu publizieren.

C. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten die Berufung ergriffen mit
dem Antrag se auf Abweisung der Klage Die Klägerin beantragt Bestätigung
des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. Die für die Beurteilung der
UnterlassungsklageMarkensehutz. N° 35. 133

massgebende Frage nach dem Vorliegen einer ,Ver.wechslungsgefahr muss
entgegen der Auffassung der

,Vorinstanz verneint werden. Allerdings ist die Möglich--

keit einer Verwechslung nicht dann schon als ausgeschlossen anzusehen,
wenn die Marken gleichzeitig neben einander betrachtet, sieh hinreichend
von einander unterscheiden, was hier zweifelsohne zutrifft. Vielmehr ist
zu prüfen, ob die beiden Marken, so wie sie sich nach'oberflächlicher
Betrachtung und Beurteilung der Erinnerung des Käufers einprägen, so
wesentlich von einander abweichen, dass eine Verwechslung der beiden
Marken _und zwar sowohl in der Form, in welcher sie im Markenregister
eingetragen sind, als m derjenigen, in der sie auf den Verpackungen
verwendet werden , nicht zu befürchten steht (AS 38 II S. 309; 40 II
S. 286). Hiebei muss im vorliegenden Falle ein strenger Masstab angelegt
werden, einmal schon deswegen, weil die Marken der Parteien sich auf
das nämliche Fabrikat beziehen und für den nämlichen Konsumentenkreis
bestimmt sind, sodann aber auch aus dem weitem Grunde, dass das kaufende
Publikum, das nach der Behauptung der Klägerin die Marken verwechselt, der
Natur der Sache nach nicht aus im Handel versierten Grossisten besteht,
denen eine gewisse Aufmerksamkeit und Sachkenntnis zugemutet werden darf,
sondern in der grossen Mehrzahl aus Hausfrauen, Kindern und Dienstboten,
an deren Unterscheidungsvermögen nicht allzu grosse Anforderungen gestellt
werden dürfen (AS 36 II S. 261; 38 II S. 710; 39 II S. 358). Allein
auch eine weitgehende Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht zur
Gutheissung der Klage führen. Sowohl in ihrem Gesamteindruck,

als auch in ihren Einzelheiten weisen die Marken solche

Verschiedenheiten auf, dass eine Täuschung des Publikums als
ausgeschlossen erscheinen muss , denn abgesehen davon, dass die Klägerin
nur den Löwenkopf, die Beklagte aber die ganze Löwenfigur verwendet,
und dazu noch in einer andern Stellung, nämlich nicht en

AS 46 u 1920 _ ie

184 Markenschutz. N° 35.

face, wie die Klägerin, sondern im'Profil so kommt ,den in den Marken
enthaltenen Inschriften eine entscheidende

Bedeutung zu, indem ihnen gegenüber das figürliche Element stark in den
Hindergrund tritt. Eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Aufschriften
kann aber schlechterdings nicht in Frage kommen.

2. Nun hat die Klägerin allerdings behauptet, das Bild des Löwen bilde
den Kern der Marke; deundiese sei als Löwenmarke und ihr Fabrikat als
Löwenstärke im Verkehr eingeführt und beim Publikum bekannt geworden, es
müsse daher eine Verletzung ihrer Markenrechte schon darin gesehen werden,
dass die Beklagte überhaupt das Löwenbild verwende und es könne daher
darauf nichts ankommen, dass die beiden Löwenbilder an sich keine Gefahr
der Verwechslung böten. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich ;
denn abgesehen davon, dass nach dem in Erwägung l Gesagten das Löwenbild
keineswegs der wesentliche, den Gesamteindruck bestimmende Bestandteil
der Marke ist und daher die Klägerin das Löwenmotiv nicht für sich
monopolisieren kann, so hat die Klägerin das Wort Löwenstärke für
ihre Produkte nicht eintragen lassen, weshalb ihr der markenrechtliche
Schutz in dieser Beziehung zu versagen ist. Dazu kommt, dass das von der
Vorinstanz erhobene Gutachten feststellt, dass im Stärkedetailhandel,
soweit überhaupt die Herkunft eine Rolle spiele, in der Hauptsache nicht
auf die Stärke Marken (Löwe, Katze, Schwan, etc.), sondern auf den Namen
der Fabrikanten (Rémy, Hoffmann, Heumann) abgestellt werde. Jedenfalls"
ist der Klägerin der Nachweis dafür nicht gelungen, dass ihre Stärke,
der Marke wegen, als Löwenstärke , in den Handel komme ; somit kann aber
von einer Löwenmarke im Sinne der Ausführungenlder Klägerin nicht die
Rede sein. Es kann endlich auch nicht von einer verbindlicher kantonalen
Feststellung über diesen Punkt gesprochen werden.

3. Ist aber nach dem Gesagten die Unterlassungs--Markenschutz. N°35. 185

klage abzuweisen, so können auch die geltend gemachten
Schadenersatzansprüche nicht gutgeheisen werden ; denn die
Schadenersatzklage stützt sich nicht etwa auf unlauteren Wettbewerb,
sondern ausschliesslich auf die Markenrechtsverletzung. Da eine solche
nicht vorhanden ist, so fällt auch die Schadenersatzforderung dahin.
Uebrigens könnte von einem Anspruch der Klägerin aus unlauterem Wettbewerb
dessen Gutheissung trotz der Abweisung der Klage aus Markenrecht an
sichmöglich wäre, weil er sich auf andere tatsächliche und rechtliche
Verhältnisse gründet im vorliegendem Falle nicht die Rede sein ; denn
die Beldagte verwendet das Löwenmotiv für einen grossen Teil der von
ihr hergestellten Produkte und sie hat die Marke in Spanien schon seit
1899 für ihre Stärke verwendet. Es liegt überhaupt nichts dafür vor,
dass die Beklagte ihre Löwenmarke jemals mit der Absicht für den Import
von Stärke verwendet hat, der Klägerin illoyale Konkurrenz zu machen
oder das Publikum irrezuführen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 31. Oktober 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen. -
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 180
Datum : 18. Mai 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 180
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 180 ' Markenschutz. N° 35. des conjoints, cet événement doit etre considéré comme


Stichwortregister
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