24 Staatarecht.

entier. Cela créerait en faveur des Sociétés ayant leur siège hors du
canton un Veritable privilege que rien ne

justifie et qui n'était eertes pas dans les intentions du,

législateur genevois.

7. Les principes posés ci dessus en ce qui concerne

la double imposition intercantonale doivent s'appliquer aussi aux Sociétés
qui, à ooté de leur établissement genevois, ont des établissements
(secondaires ou prineipaux) hors de Suisse. En effet la loi genevoise
n'établit aucune distinction quelconque entre les Sociétés suivant que
leurs établissementsnon genevois se trouvent dans un autre canton suisse
ou dans un pays étranger : elle bénéficient les unes comme les autres
du dégrèvement prévu à l'art. 2. De meme, dans sa réponse aux recours,
l'Etat de Genève n'a pas proposé, à titre subsidiaire, qu'une difference
fùt faite entre les Sociétés qui ont des établissements dans d'autres
cantons et celles qui en ont à l'étranger. La volonté de traiter de la
mème faeon les deux categories de sociétés non exclusivement genevoises
résulte donc expressément de la loi genevoise et implicitement de la
répbnse aux recours. Le Tribunal fédéral ne peut qu'enregistrer cette
volente, car il est bien evident que le législateur cantonal a la facultè
de soumettre les contribuables imposablffl à l'étranger aux mémes règles
que les contribuahles imposables dans un autre canton suisse. Du moment
donc que, en vertu de l'art. 46 al. 2 Const. féd., les Éociétés ayant
des etablissements en Suisse ne peuvent etre imposées à Genève que sur
une part proportionnelle de leur capital social et de leurs réserves,
d'après le jeu meme de la loi cantonale les droits du fisc genevois se
trouvent restreints dans une mesure identique à'l'égard des Sociétes
qui ont des étahlissements à l'étranger.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Les recours sont admis dans ce sens que, en ce qui concerne les Sociétés
recourantes ayant, à còté de leur éta-Doppelbesteuerung. N° 4. 25

hlissement de Genève, un ou plusieurs établissements en dehors du canton
de Genève, le droit de patente institue par la loi du 9 novembre 1918
ne peut etre prélevé que sur la part de leur capital social et de leurs
réserves qui eorrespond à la proper-tion existant entre l'établissement
de Genève et l'ensemble de l'entreprise. Les bordereaux de taxation
seront établis en conformité des principes posés ei-dessus ; à cet effet,
les Sociétés recourantes sont renvoyées devant l'autorité cantonale, à
laquelle elles devront fournir les renseignements et preuves nécessaires.
Les reeours sont écartés pour le surplus.

4; Urteil vom 28. Februar 1920 i. S. Vitmau-Bigibzhn-Gesellscha gegen
Schwyz.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Einer Besehwerde'wegen Doppelbesteuerung steht
der Umstand nicht im Wege, dass die angefochtene Taxation der bei
der letzten allgemeinen Steuerrevision gemachten Selbsttaxation
entspricht. -Abgrenzung der Steuerhoheit zweier Kantone in Beziehung
auf das Vermögen einer Eisenbahngesellschaft, die die Bahnlinie im einen
Kanton als Eigentümerin, im andern als Pächterin betreibt.

A. Die Rekurrentin betreibt die Eisenbahnlinie Vitznau-Rigikulm und
zwar auf dem Gebiet des Kantons Luzern, von Vitznau bis Staffelhöhe,
etwa 5 km weit, als Eigentümerin und auf der übrigen, sohwyzerischen
Strecke von etwa 2 km als Pàchterin der Arth-RigibahnGesellschaft. Sie
hat ihren Gesellschaftssitz in Luzern, die Betriebsdirektion befindet
sich in Vitznau. Nach der Bilanz vom Jahre 1918 besitzt die Rekurrentin
folgende Aktiven :

26 staatsrecht1. Baukonto : ) Allgemeine Kosten (Verwaltung, Bauleitung
undBauzinse) . . . . Fr. 68,039.b) Bahnanlage und feste Einrich ' tungen
............ 1,734,663.62 c) Rollmaterial ......... 560,907.80 d)
Mobiliar und Gerätschaften . . . 28,319.66

Fr. 2,391,930.08

2. Verwendungen auf Nebengeschäi'te (Liegenschaften in Vitznau) . . .
310,115.5l 3. Wertbeständeund Guthaben . . . 60454025 4. Materialvorräte
und Ersatzstiicke . 54,049.70

Fr. 3,360, 635. 54

Das Aktienkapital beträgt 1,250,000 Fr., der Reservefonds nach der
Bilanz von 1918 etwa 19,000 Fr. Die Einnahmen aus dem Personen-,
Gepäck-, Güterund Post verkehr betrugen im genannten Jahre etwa
109,000 Fr., wovon auf die sehwyzerische strecke 11,526 Fr. 60 Cts.
fallen. Die Rekurrentin geniesst im Kanton Luzern Steuerfreiheit. Im
Kanton Schwyz unterliegt sie nach § 1 des sehwyzerischen Gesetzes
betreffend die Besteuerung von T ransportanstalten vom 19.f Oktober
1890 der Vermögenssteuerpflicht und hat siden Wert der Aktien, welcher
nach dem Ertrag und Tageskurs derselben ausgemittelt wird , sowie ihre
Spezialfonds zu versteuern. Bei der allgemeinen Steuerrevision, die im
Kanton Schwyz im Jahre 1909 für eine sechsjähng Steuerperiode stattfand,
wurde das steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin ihrer Selbsttaxation
gemäss auf 60,000 E'. geschätzt. Seither hat sie bis 1918 jedes Jahr
diesen Betrag versteuert. Im Jahre 1919 verlangte sie Befreiung von der
Steuerpflicht, indem sie geltend machte, dass sie im Kanton Schwyz kein
Vermögen besitze. Der Gemeinderat VOI] Arth wies das Gesuch ab und dieser
Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 16. August 1919
mit folgender Begründung bestätigt : Weundoppelbesteuerung N° siî. 137

auch die Rekurrentin bei der Selbsttaxation im Jahre 1909 den
Vorbehalt gemacht habe, dass sie für den Fall einer neuen Regelung des
Pachtverhältnisses auf ihre Schätzung zurückkommen wolle, so hindere
das die Steuerbehörden nicht, sie nach § 24 des Steuergesetzes von neuem
steuerpflichtig zu erklären. Da die Strecke Staifelhöhe Kulm ungefähr den
fünften Teil der Linie Vitznau Rigikuim bilde, so habe die Rekurrentin,
wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 60,000 Fr. festgesetzt werde,
nicht einmal 30% des Nominalwertes des der Steuerhoheit des Kantons
Schwyz unterliegenden Aktienkapitals zu versteuern.

B. Gegen diesen ihr am 22. August zugestellten Entscheid hat die Vitznau
Rigihahn Gesellschaft am 5. Sep-v tember 1919 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei
aufzuheben

und a die Rekurrentin als im Kanton Schwyz zur Zeit

nicht steuerpflichtig zu erklären , eventuell seien die Akten zum Zwecke
der Herabsetzung der Taxation an den Regierungsrat zurückqueisen oder
es sei die Reduktion vom Bundesgericht selbst vorzunehmen.

Die Rekurrentin macht geltend, dass verfassungswidrige Doppelbesteuerung
vorliege, und führt aus : Auf Grund des bei der Selbsttaxation im Jahre
1909 ge-

_machten Vorhehaltes müsse sie nunmehr im Kanton

Schwyz steuerfrei erklärt werden, weil das Pachtverhältnis im Jahre
1912 durch Erhöhung des Pachtzinses zu ihren Ungunsten geändert worden
sei und der Betrieb der sehwyzerischen Strecke ihr jetzt nur Verlust
bringe. Auch nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über den Ausschluss
der Doppelbesteuerung sei sie im Kanton Schwyz nicht steuerpflichtig. Es
müsse nach dem Entscheid in Sachen der Dampfschiffgesellschaft des
Vierwaldstättersees gegen die Uferkantone die örtliche und wirtschaftliche
Beziehung ihrer. Vermögensobjekte zu den Kantonen Luzern und Schwyz
untersucht werden. MasSgebend sei hiefür die Bilanz des Jahres 1918. Die

28 Staatsrccht;

Aktiven Allgemeine Kosten, Bahnanlage und feste Einrichtungen ,
Mobiliar und Gerätschaften , Wertbestände und Guthaben unterstünden der
luzernischen Steuerhoheit. Der von der Rekurrentin ausgeführte Bahnbau
befinde sich ganz im Kanton Luzern, dort seien auch das Mobiliar und
die Gerätschaften (Stationsinventar, etc.) immobilisiert , und die
Wertbestände und Guthaben hätten eineüberwiegende wirtschaftliche
Beziehung zum Ort des Gesellschaftssitzes. Nur das Rollmaterial,
soWie die Materialvorräte und Ersatzstücke im Gesamtbetrage von 614,
957 Fr. 50 Cts. seien auf die Kantone Luzern und Schwyz zu verteilen,
aber nicht imVerhältnis zur Länge der' m jedem Kanton liegenden
Bahnstrecke, sondern entsprechend dem auf diese Strecken fallenden
Verkehr. Zudem sei der Anteil des Kantons Luzern mit Rücksicht darauf,
dass sich dort der Sitz und die Verwaltung der Gesellschaft befinden,
etwas zu erhöhen. Nun "fielen auf die Strecke Staffel-Kulm etwa 1/10 der
gesamten Betriebseinnahmen der Rekurrentin, so. dass danach ;vom Betrage
von 614,957 Fr. 60 Cts. rund 60,000 Fr. dem Kanton Schwyz zukämen. Hievon
seien noch 10,000 Fi.} abzuziehen, weil der Gesellschaftssitz in Luzern
sei und nach dem Pachtvertrag die Ersatzstücke für die Linie Staffel Kulm
(Schienen, Zahns'tangen und Schwellen) von der Arth Rigibahn zu liefern
seien. Der sich so ergebende Betrag von 50, 000 Fr. stelle Vee der
Gesamtaktiven dar , der Kanton Schwyz könne somit nach § 1 des Gesetzes
vom '19. Oktober 1890 11,86 des Aktienkapitals besteuern, d. h. einen
Teil, der dem Nominalhetrag nach ungefähr 18, 000 Fr. ausmache. Wenn
der wirkliche Wert aber nur 30% hievon betrage, wie der Regierungsrat
annehme, so reduziere sich der steuer-

pflichtige Aktienkapitalbetrag auf 5400 Fr. Da die.

Rekurrentin im Kanton Schwyz zudem keinen Reingewinn erziele, sondern nur
Verlust erleide, so rechtfertige es sich, sie dortüberhaupt steuerfrei
zu lassen.

C. Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde.Doppelbesteuerung. N° 4. 29

Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Da die Rekurrentin sich
nur wegen Doppelbesteue-

' rung, nicht wegen Rechtsverweigerung beschwert habe,

so wäre grundsätzlich nicht zu prüfen, ob sie auf Grund ihres
Vorbehaltes zur Selbsttaxation vom Jahre 1909 Steuerb'efreiung
verlangen könne. Indessen hätten die Steuerbehörden diesem Vorbehalt
nicht zugestimmt ; die Taxation vom Jahre 1909 sei daher für die
ganze Steuer-periods definitiv und könne nicht durch die Einrede der
Doppelbesteuerung abgeändert werden. Ein intel-kantonaier Steuerkonflikt
sei nicht denkbar, weil die Rekurrentin' im Kanton Luzern nicht besteuert
werde sodann dürfe bei der Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Schwyz
nicht auf das Jahr 1918 abgestellt werden; der Steueranspruch beruhe
auf der, letzten allgemeinen Steuerrevision, die vom Betriebsjahr 1908
ausgegangen sei. Selbst wenn man aber die Ergebnisse des Jahres 1918 zur
Grundlage nehme, müsse der steuer-ansprach des Kantons Schwyz geschützt
werden. Die schwyzerische Teilstrecke sei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung
nach einem Fünftel der ganzen Linie gleichzuachten; denn ohne sie könnte
die Rekurrentin nicht existieren. Beitritten werde, dass auf die Strecke
Staffel-Kulm nur 1m der Gesamteinnahmen fallen.

D. In einer Replik vom 1. November 1919 hat die

' Rekurrentin u. a. ausgeführt': Wenn der Regierungsrat

die Pflicht, auf ihr Steuerbefreiungsgesuch einzutreten, noch bestreiten
könne, so berufe sie sich demgegenüber auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV; Nach Art. 24 des
Steuergesetzes müsse alle sechs Jahre eine allgemeine Steuerrevision
stattfinden. Nun sei diese allerdings vom Kantonsrat verschoben
worden. Hiedurch könne ihr aber das ihr nach Ablauf der genannten Periode
zustehende Recht auf eine neue Taxation nicht entzogen werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.Es ist im vorliegenden Falle lediglich zu prüfen, ob die Taxation des
steuerpflichtigen Vermögens der

30 staatsrecht-

Rekurrentin auf 60,000 Fr. eine verfassungswidrige Doppelbesteueng in
sich schliesse. Die eventuelle Berufung der Rekurrentin auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
ist verspätet; das Bundesgericht hat daher nicht zu untersuchen, ob die
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechtes vom Gesichtspunkt des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus ankechtbar sei.

2. Der Umstand, dass die Rekurrentin ihr steuerpflichtiges Vermögen bei
der letzten allgemeinen Revision der Steuerregister selbst auf 60,000
Fr. taxiert hat, steht einem aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV hergeleiteten
Anspruch auf Herabsetzung dieser Taxation für das Jahr 1919 nicht
im Wege, zumal da die allgemeine Revision nach dem Gesetz bereits
wieder hätte erfolgen sollen. Die Selbsttaxation des Jahres 1909
bedeutet auch abgesehen von dem gemachten Vorbehalt keine Anerkennung
des entsprechenden staatlichen Steueranspruchs für die ganze Zeit bis
zur nächsten allgemeinen Revision, und die Rekurrentin hat also damit
nicht etwa verzichtet, während dieser Zeit die auf die genannte Taxation
gestützten Steuerauflagen wegen bundesrcchtswidriger Doppelbesteuerung
anzufe'chten. Trotz der gesetzlichen sechsjähriges-II Steuerperiode wird
der staatliche Steueranspruch für jedes Jahr wieder neu begründet und kann
daher grundsätzlich alle Jahre jeweilen von neuem angesifochten werden;
die §§ 24 und 25 des schwyzerischen Steuergesetzes lassen es denn auch
zu, dass die Steuerregister jedes Jahr infolge von Vennögensänderungen
teilweise berichtigt werden. Hiemit steht im Einklang, dass der
Regierungsrat es im vorliegenden Falle keineswegs abgelehnt hat,
auf das Steuerbefreiungsgesuch der Rekurrentin einzutreten, sondern
materiell geprüft hat, ob und in welchem Masse diese für das Jahr 1919
steuerpflichtig sei. Sein hierauf gestützter Entscheid kann daher beim
Bundesgerichte wegen verfassungs-widriger Doppelbesteuerung angefochten
werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Rekurrentin schon im
kantonalen Verfahren auf diesen Beschwerdegrund berufen hat (vergl. AS
41 I s. 432).Doppelbesteuerung. N° 4. 31

3. Eine Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung ist hier nicht
deswegen ausgeschlossen, weil die Rekurrentin im Kanton Luzern steuerfrei
ist; sie liegt vor, sobald ein Kanton bei der Besteuerung in das nach
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV einem andern vorbehaltene Gebiet ihrergreift, selbst
wenn dieser von seiner Steuerhoheit keinen Gebrauch macht.

4. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie nach der bundesgerichtlichen
Praxis grundsätzlich für einen Teil ihres Vermögens unter der
Steuerhoheit des Kantons Schwyz steht. Es handelt sich bei ihr um einen
Geschäftsbetrieb, der sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet
der Kantone Luzern und Schwyz erstreckt, und in beiden Kantonen befinden
sich ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen, mit denen sich
dort ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres Betriebes
vollzieht. Im Kanton Schwyz bestehen diese Anlagen aus der etwa 2 km
langen Bahnlinie und den Bahnhöfen Rigi-Staffe! und Rigi-Kulm. Der
Umstand, dass die Bahnlinie von der Rekurrentin nur gepachtet ist und
ihr an den genannten, der Arth-Rigibahn gehören-

den Stationsgebäuden lediglich ein Mitbenutznngsrecht

zusteht, schliesst nach der Praxis die Existenz eines Steuerdomizils im
Kanton Schwyz nicht aus (vergl. AS BZ I Nr. 73, 40 I S. 74, 41 I S. 434).

Die Art, wie der Regierungsrat die Steuerhoheit des Kantons
Schwyz abgegrenzt hat, steht aber nicht im Einklang mit den hiefür
massgebenden Sätzen des Bundesrechts. Wie das Bundesgericht in seinen
Entscheidungen i. S. der Birsig'talbahngesellschaft gegen Solothurn und
Basel-Stadt vom 27. März 1914 und i. S. der Dampfschiffgesellschaft des
Vierwaldstättersees gegen die Urkantone vom 11. November 1915 (AS 40
I S. 76, 41 I S. 434 ff.) ausgeführt hat, kommt es in einem Fall wie
dem vorliegenden zunächst darauf an, welche Geschäftsaktiven zu den
verschiedenen Kantonen in einer nähern örtlichen und wirtschaftlichen
Beziehung stehen. Von den in derBilanz der Rekurrentin für 1918
aufgeführten Akti-

32. Staatsrecht.

ven sind, wie sie zutreffend ausführt, nur das Rollmaterial und die
Materialvorräte und Ersatzstücke im Gesamtbetrage von 614,95? Fr. 50
Cts. in solcher Weise sowohl mit dem Kanton Luzern als auch mit dem
Kanton Schwyz verbunden; die übrigen haben lediglich zum Kanton Luzern
eine genügende örtliche und Wirtschaftliche Beziehung; dies gilt nach
der Praxis insbesondere auch für die Wertbestände und Guthaben , weil
diese mit dem Betriebe nur sehr entfernt zusammenhängen und sich sowohl
der Gesellschaftssitz als auch der Ort, wo die Verwaltung geführt wird,
im Kanton Luzernflbefinden (vergl.AS 41 LS. 436). Für die Beurteilung
der Frage, in welchem Verhältnis das Rollmaterial, die Materialvorräte
und Ersatzstücke auf das Gebiet der beiden Kantone zu verteilen sind,
ist weder die Länge der beiden Bahnstrecken, noch die Höhe der auf ihnen
erzielten Transporteinnahmen ausschliesslich massgebend. Beim Entscheid
vom 11. November 1915 über die Doppelbesteue-

rungsbeschwerde der Dampischiikgesellschakt des Vier-

waldstätterseæ (AS 41 I S. 436 ff.) hat das Bundesgericht eine solche
Verteilung von Betriebsmaterial, das regelmässig von einem Kanton zum
andern wandert, allerdings lediglich nach der Grösse des Personen-,
Gepäck--

und Güterverkehrs vorgenommen und es abgelehnt,

die Länge der in den verschiedenen Kantonen befahrenen Strecken zu
berücksichtigen. Allein der vorliegende Fall unterscheidet sich von
diesem dadurch, dass die Re-

knrrentin im Kanton Schwyz wenn auch nicht als

Eigentümerin eine Bahnlinie besitzt, die sie ausschliesslich für sich
benutzt. Damit ist sie mit dem Kanton Schwyz in eine feste-re Verbindung
, getreten, als die Dampfschiffgesellschaft mit den Urkantonen ;
ihr Recht zur Benützung der auf Schwyzergebiet liegenden Bahnlinie,
das für sie einen Vermögenswert hat, steht dauernd und unmittelbar
in örtlicher Beziehung zum Kanton Schwyz. Es ist allerdings nicht
besonders unter den Aktiven der Bilanz aufgeführt, muss aber bei der
AbgrenzungDeppelbesteuerung. N° 4. 33

der Steuerhoheit doch berücksichtigt werden. Das geschieht am
richtigsten in der Weise, dass die Verteilung des Rollmaterials, der
Materialvorräte und ErssSatzstiicke auf die beiden Kantone entsprechend
dem Durchschnitt zwischen dem Verhältnis der Streckenlängen und der auf
ihnen erzielten Transporteinnahmen vorgenommen wird ; denn dem-Wert,
den für die Rekurrenün das ihr an der Linie Staifelhöhe Kulm zustehende
Benutzungsrecht hat, wird man durch blosse Berücksichtigung des auf
diese Strecke fallenden Einnahmenteils nicht gerecht. Nach dem sich so
für Schwyz ergebenden Anteil an den gesamten Aktiven der Rekurrentin
ist der Teil des Aktienkapitals zu bestimmen, der vom Kanton Schwyz der
Vennögensbesteuerung unterwor-

ffen werden darf. Dem Umstand, dass der Sitz der Gesell-

schaft und der Verwaltung sich im Kanton Luzern befindet, ist bereits
dadurch genügend Rechnung getragen worden, dass die Wertbestände und
Guthaben ganz dem Kanton Luzern zugewiesen werden sind. Eine weitere
Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Vermögensbesteuerung würde der
Praxis widersprechen (vgl. AS 41 I S. 436 und Urteil i. S. Brown-Boveri
A.-G. gegen Baselland und Aargau vom "? . April 1919). Wenn sodann auch
die Arth Rigibahn den Ersatz an Schienen, Zahnstangen Izud schwellen für
die Pachtstrecke liefern muss, so hat das für die Verteilung des Postens
Materialvorräte und Ersatzstücke kaum eine erhebliche Bedeutung. Zudem
hat die Rekurrentin nicht angegeben, in welchem Ver-hältnis ihre
Materialvorräte und Ersatzstücke für die Geleiseanlagen und das
Rollmaterial bestimmt sind. Endlich kann auch für die Abgrenzung der
Vermögenssteuerhoheit der beiden Kantone nichts darauf ankommen, ob der
Betrieb der scbwyzeiisehen strecke für die Rekurrentin verlustbringend
ist oder nicht.

Nach der Bilanz für 1916 fällt 1[io sämtlicher Transporteinnahmen auf
die schwyzerische Strecke, die 2/7 der ganzen Bahnlinie ausmacht. Der
Durchschnitt zwi-

AS 46 1 1920 ' 3

.z.z Staatsrecht.

schen dem Einnahmenund dem Längenanteil dieser Strecke ist danach ungefähr
1/5. Dem Kanton Schwyz wäre somit vom Rollmaterial, den Materialvorräten
und Ersatzstücken ein Betrag von 123,000 Fr. zuzuweisen, also rund 4%
der Gesamtaktiven. Demgemäss dürfte er, wenn auf das Geschäftsjahr 1918
abgestellt wird; nur 4 % des nach seiner Gesetzgebung mass-gehenden
Wertes des Aktienkapitals besteuern. Indessen hat das Bundesgericht
nicht zu bestimmen, welches Geschäftsjahr für die Berechnung des im
Kanton Schwyz im Jahre 1919 steuerpflichtigen Vermögens massgebend sein
soll. Es ist Sache des Regierungsrates, dies auf Grund der kantonalen
Gesetzgebung festzusetzen; er ,kann vielleicht auch vom Durchschnitt
des Ergebnisses mehrerer Geschäftsjahre ausgehen. Ebensowenig hat des
Bundesgericht auf Grund der vorliegenden Doppelbesteuerungsbeschwerde
darüber zuentscheiden, welcher Wert dem Aktienkapital auf Grund des
Ertrages und des Tegeskursæ nach § 1 des schwyzerischen Gesetzes vom
19. Oktober 1890 beizumessen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf
die Festlegung der für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit
massgebenden Grundsätze. Esist dann Sache der beteiligten Kantone,
den Wert des danach

ihrer Steuerhoheit unterliegenden Verm'ögenteils zu be.

stimmen ; das Bundesgericht könnte hiebei nur einschreiten, wenn Willkür
vorläge (vergl. AS 41 I S. 435).

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben; der Regierungsrat muss
nunmehr nach den angegebenen Grundsätzen das steuerpflichfige Vermögen
der Rekurrentin für das Jahr 1919 neu bestimmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. August 1919 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben.Doppelbesteuerung. N° 5. 35

5. mm vom 19. um 1920 1. S. Holzhmp gegen Zürich und Basel-Stadt.
Verhssungswidrige Doppelbesteuemng. Steuerdomizil eines

Reisenden, dessen Familie nicht im Kanten wohnt, wo sich das Geschäft
befindet, für das er tätig ist.

A. Der Rekurrent ist seit dem 1. November 1918 bei einem
Lcderwarenfabrikant in Meilen als Reisender angestellt und hat in dieser
Gemeinde ein Zimmer gemietet. Seine Frau und sein Sohn befinden sich in
Bue]. An beiden Orten ist er im Jahre 1919 vous Staat und der Gemeinde
besteuert werden. In Meilen hat er einen staawsteuerzettel vom 1. Juni
1919 und einen Gemeindesteuerzettel vom 15. September 1919 erhalten.
Danach fordert der Staat von ihm eine Einkomenssteuer von 73 Fr. und
die Gemeinde eine solche von ,135 ,Fr. 56 Cts. '

B. Am 27. September 1919 hat Holzkamp die Staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei festzusetzen,
wo er seine

. Steuernsientrichten müsse.

Er macht geltend, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege,
und führt im übrigen aus: Der Wohnsitz seiner Familie befinde sich in
Basel, dort habe er auch seine Ausweispapiere hinterlegt. Er selbst sei
jährlich während 10 Monaten auf Reisen und gehe Samstags und, Sonntags
stets zu seiner Familie nach Basel. Deren Übessiedelung nach Meilen komme
nicht in Frage, da er nicht wisse, wie lang seine Anstellung dauere,
in Meilen Wohnungsmangel herrsche und'sein Sohn in Basel seit 1 1/2
Jahren eine kaufmännische Lehre durchmachc.

C. DerRegierungsrat des Kantons Zürich verweist auf eine Erklärung
des Arbeitgebers des Rekurrenten, wonach dieser definitiv angestellt
und eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht voraussehbar ist. Hieran
anschliessend führt der Regierungsrat aus . Die Sachlage
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 25
Datum : 28. Februar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 25
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 24 Staatarecht. entier. Cela créerait en faveur des Sociétés ayant leur siège hors


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • bundesgericht • doppelbesteuerung • regierungsrat • steuerhoheit • wert • aktienkapital • weiler • familie • gemeinde • bahnanlage • dauer • basel-stadt • frage • mass • staatsrechtliche beschwerde • steuerregister • unternehmung • berechnung • verhältnis zwischen
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