JZIZ Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

geltend gemacht hat. Es steht fest, dass der Betreibungsschuldner bei
Anlass der Erhebung des Rechtsverschlages

erklärt hat, die Arrestgegenstände gehörten nicht ihm, -

sondern dem Ehemann der Rekursbeklagten. Gestützt auf diese Erklärung
hätte aber das Widerspruchsverfahren eingeleitet, (1. h. der Rekurrentin
die Frist zur Klage nach Art. 109 SchKG angesetzt Werden sollen. Hiezu
bedarf es keines Begehrens des Dritteigentümers, vielmehr genügt,
wenn nur der Schuldner das Amt auf die am ExekutmnsObjekt haftenden
Drittmannsrechte aufmerksam macht ; denn unter solchen Umständen
handelt der Schuldner als Stellvertreter des Dritten und das Amt hat
die von ihm abgegebene Erklärung über die Eigentumsverhältnisse ebenso
zu berücksichtigen, wie wenn sie vom Dritteigentümer selbst ausgegangen
Wäre. Dies bestimmt Art. 106

Abs. I ausdrücklich für das Widerspruchsverfahren nach

Art. 106 u. 107, indem danach die Bestreitungsfristen anzusetzen sind,
sofern der Schuldner die Sache als Eigentum eines Dritten bezeichnet o
d e r ein pritter sie zu Eigentum anspric'nt. Weshalb aber für die An-'
setzung der Klagetrist nach Art. 109 die Erklärung des Schuldners nicht
ausreichend, sondern eine ausdrückliche Geltendmachung des Anspruches
durch den Dritten selbst erforderlich sein sollte, wäre nicht einzusehen
(vergl. JAEGER, N. 5 zu Art. 109 SchKG und-besonders die in JAEGER,
Praxis ' N. 5 zu Art. 109 enthaltenen Ausführungen über die in ZB.) V
Bd. 48 S. 577 vertretene abweichende

Aufiassung).

Ist aber nach dem Gesagten das Widerspruehsverfahren

einzuleiten, so ,kann mit Rücksicht auf die an den beiden Maschinen
bestehenden Gewahrsamsverhältnisse nur das Verfahren nach Art. 109 SchKG
in Frage kommen, wie die Vorinstanz mit allen in Teilen zutrefiender
Begründung entschieden hat. ,

Demnach erkennt die Ssichuldbetnund Konkurskammer .Der Rekurs wird
abgewiesen. und Konkurskammer. N° 11. 37

11. Entscheid vom ze. Februar 1919 i. s. Meyer.

Unterschied zwischen Kollokationsund Vindikationsprozess. Berechnung des
demsiprozessfi'xhrenden Gläubiger zukommenden Prozessgewinnes. Kollokation
der Frauengutsforderung. Ueber die Anerkennung einer von der Ehefrau
an eingebrachtem Hausrat geltend gemachten Vindikation und über
die Anrechnung von der Ehefrau während des . Verfahrens gemachten
Baarleistungen kann im Kollokationsplane nicht verfügt werden. Umfang der
Rechtskraft des Kollckationsplanes. Abtretung nach Art. 260 SchKG. Sie
muss nur dann ausgestellt werden, wenn der Masse daraus kein Schaden
erwächst.

A. _ Im Konkurse über den Nachlass des Fritz Schröter-Fluhr, gewesenen
Buchhändlers in Basel, hatte dessen WitWe, Frau Charlotte Schröter, eine
Frauengutsforderung von 8808 Fr. geltend gemacht (2478 Fr. Bei-einbringen
; 3100 Fr. verschiedenes Mobiliar, Wert zur Zeit des Einbringens ; 2000
Fr. Konzertflügel ; 1230 Fr. Bett , Leibund Tischwäsche) und die von ihr
eingebrachte Fahrnis soweit noch vorhanden, vindiziert. Das Konkursamt
Basel-Stadt als Konkursverwaltung liess die Forderung,

im angemeldeten Betrage zu und traf darüber im Kollo--

kationsplan folgende Verfügung : Frauengutsforderung,
Total. . . . . . . . Fr. 8808

lV. Klasse die Hälfte von 8808 "F r. = F r. 4404 abzüglich: a) der noch
in natura vorhandenen und von der Witwe Vindizierten Gegenstände für
den Fall der Anerkennung der Vindikaticn.

Wert zur Zeit des Einbringens . . 3580 b) Barbezüge der Witwe nach
dern Tode

des Gemeinschuldners ..... ' .si :. . . . 800

Somit in der iv. Klasse ..... . . . . Fr. 24 V. Klasse,} die Hälfte von
8808 Fr. = Fr. 4404

Hinsichtlich der von der Witwe geltend gemachten Eigentumsansprache,
erliess das Amt am 11. Mai 1918 an

33 Entscheidungen der Schuidbetreibnngs-

die Gläubiger ein Zirkuiar, in dem es beantragte, die Vindikation des
Hausrates sei anzuerkennenAlle Gläubiger mit Ausnahme des heutigen
Rekurrenten, G. Meyer, Buchdruckereibesitzer in Zürich stimmten
diesem Antrage bei. Eine von der Tochter des Kridaren, Lily Schröter
angemeldete Kindergutsforderung von 750 Fr. war von der Konkursverwaltung
im vollen Betrage in der II. Klasse admittiert worden. Der Rekurrent
kocht die Kollokation der Frauenund der Kindergutsforderung auf dem
Wege der Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) an und beantragte, beide
Forderungen seien aus dem Kollokationsplane wegzuweisen. Er verlangte
überdies, gestützt auf Art. 260 SchKG, von der Masse die Abtre-tung der
Admassierungsansprüche bezüglich des von der Witwe angeblich eingebrachten
Mobiliars, auf deren Verfolgung die Gläubiger verzichtet hatten, welchem
Begehren das Amt entsprach. Die Klage des Reknrrenten auf Wegweisung der
Kindergutsiorderung wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 26. September
1918 dahin erledigt, dass die Tochter Lily Schröter ihre Forderung auf 150
Fr. reduzierte; die Klage auf Wegweisung der Frauengutsforderung hiess
das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 9. Oktober
1918 in dem Sinne gut, dass die Frauengutskorderung von 8808 Fr. auf
4000 Fr. (2000 Fr. Bareinbringen plus 2000 Fr. als Ersatzforderung
für den Flügel) herabgesetzt wurde. Gestützt auf diesen Ausgang des
Frauengutsprozesses der Richter hatte nämlich die Mehrforderung von
4808 Fr. deswegen abgewiesen, weil er den Beweis für das Einbringen des
Mobiliars nicht als erbracht erachtete liess Frau Schröter die Vindikation
fallen. Das Amt, admassierte in der Folge dasMobiliar, soweit es der Witwe
nicht als Kompetenz hatte überlassen werden müssen, und verkaufte es ihr
aus freier Hand für 882 Fr. (= 120 % der Schatzung). Am 2. November sodann
forderte das Amt den Rekurrenten auf, seine Prozesskostenl'orderung zur
Ergänzung des Kollokationsplanes einzureichen undund Konkurskammer. N°
11. 39

teilte ihm gleichzeitig mit, dass sich das Nettoergebnis der von ihm
geführten Prozesse auf 254 Fr. belaufe, was sich aus der folgenden
Aufstellung ergebe; a) Prozessergebnis gegenüber der Witwe Schröter
aus dem Vindikationsverfahren gleich dem Erlös aus der Verwertung des
Mobiliars= 882 Fr. abzüglich 2 Fr Verwertungskosten .......... Fr. 880 b)
Prozessergebnis aus dem Kolloka-

tionsprozess gegen Lily Schröter 700 Fr.

weniger 150 Fr. . ....... . . = 550

' Total . . . Fr. 1430

c) Prozessergebnis gegenüber der Witwe Schröter aus dem
Kollokationsprozesse : cx) in der V. Klasse : die Dividende von dem
aberkannten Betrag (4404 Fr. weniger 2000 Fr. = 2404 Fr.). Betrag zur
Zeit unbestimmt;

?) in der IV. Klasse: Hier seien urSp rünglich admittiert gewesen 24
Fr. Nach dem Ausgang der Prozesse müsse nunmehr zugelassen werden ein
Betrag von 2000 Fr.

der Hälfte der Frauengutsiorderung von 4000 Fr. (laut Urteil vom 9 Oktober
1918). Hiev on seien in Abzug zu bringen die Barbezüge im Betrage von 800
Fr ; folgerichtig belaufe sich die Frauenguts-forderung in der IV. Klasse
auf 1200 Fr. statt 24 Fr. Es bestehe mithin zu Gunsten der Witwe und zu
Ungunsten der Masse und somit zu Lasten des Reknrrenten eine Differenz
von. . . . . Fr. 1170 welche von dem Prozessgewinn sub a und b zu
subtrahieren sei, woraus sich der Betrag von . ........ . . . . . Fr. 254

vergebe.

40 Entscheidungen der schuldbetreibungs-

Das Amt erklärte diese'Abrechnung als provisorische Verteilungsliste
und forderte den, Rekurrenten auf, dagegen Beschwerde zu führen, sofern
er damit nicht einverstanden sei, insbesondere die Belastung für den
Differenzbetrag nicht anerkennen wolle. si'

Gegen diese Verfügung erhob der Bei-current rechtzeitig Beschwerde
'mit den Anträgen :

1. Es sei das Konkursamt Basel-Stadt anzuweisen, im Konkurse Fritz
Schröter-Fluhr : .

a) den vollen Prozessge'winn aus dem Kollokations prozess Meyer gegen
Witwe Schröter imBetrage von 2404 Fr. aus IV. Klasse dem Anteil des
Beschwerde führers zuzuweisen und auszubezahlen; _ _

b) entsprechend die Dividende in V. Klasse seinem Anteil zuzuweisen
und auszubezahlen;

c) den Prozessgewinn aus dem Kollokationsprozess

Meyer gegen Lily Schröter im vollen Betrage von 550 Fr. und unabhängig
vom Ergebnis dieser Beschwerde dem Anteil des Beschwerdeführers am
KonkurSergebnis zuzuweisen und auszubezahlen

Der Grundfehler des Amtes so wurde zur Begründung ausgeführt, liege
darin, dass es bei seiner Berechnungdes Prozessergebnisses immer. auf
den ursprünglichen

Kollokationsplan abstelle, obschon dieser durch das

Urteil im Kollokationsprozess in doppelter Hinsicht als unrichtig
festgestellt worden sei, einmal, weil er mit einer Frauengutsforderung
von 8808 Fr. statt 4000 Fr. rechne und sodann, weil er der Witwe
einen Aussonderungsanspruch zuhiilige, der ihr nicht zustehe. Die
Wirkung dieser unrichtigen Kollokation sei die gewesen, dass die Masse
eine Besserstellung erfahren habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt
habe. Der gewonnene Kollokationsprozess habe für die Massezur Folge,
dass diese Besserstellung wegialle, für den Rekurrenten, dass dieser
Wegfall ihm zu Gute komme. Der ursprüngliche Kollokationsplan müsse
daher berichtigt werden und das Ergebnis dieser Berichtigung falle dem
prozesskührenden Gläubiger zu.und Konkurskammer. N° 11. 41

Gehe man aber von diesen Grundsätzen aus, so müsse dem Rekurrenten'
aus dem Kollokationsp'rozess in der IV. Klasse ein ProzeSsgewinn
von 2404 Fr. zugewiesen werden, nämlich die Differenz zwischen der
ursprünglich zugelassenen Frauengutsiorderung im Betrage von ss ss
4404 Fr. und der laut dem Urteil im Kollokationsprozessenunmehr noch
zuzulassenden Forderung im Betrage von 2000 Fr. Dazu komme in der
V. Klasse die Dividende von 2404 Fr. Die Anrechnung des Hausrates in
der ursprünglichen Kollokation falle weg, weil der Richter festgestellt
habe, dass kein Hausrat eingebracht werden sei. Das beschwerdebeklagte
Amt hat in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde beantragt
mit folgender Begründung : Der Rekurrent gehe davon aus, dass ein
Abtretungsgläubiger stets den ganzen Betrag, Welcher ihm vom Richter
im Prozesse über die abgetretene Forderung zuerkannt werde, für die
Deckung sei ner Konkursforderung beanspruchen könne, ohne Rück-sicht
daranf, ob die Masse durch die Abtretung geschädigt werden sei oder
nicht. Diese Ansicht beruhe auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung
über das Wesen der Abtretung nach Art. 260 SchKG; denn da diese sich
als. eine Verwertungsmassnahme darstelle, so könne als Ergebnis der
Prozessiührung nicht der formelle Prozessgewinn'betrachtet werden,
sondern der Mehrwert der Masse nach durchgeführtem Prozesse gegenüber dem
Stande ' vor dem Prozesse, also der 'Betrag, um den die Masse infolge
der Eintreibungshandlung des Gläubigers reicher geworden sei. Ergebe
die Abtretung und die nachfolgende Prozessführung einen Minderwert
für die Masse, so habe der Abtretungsgläubiger trotz des erstrittenen
iomiellen Prozessgewinnes dafür aufzukommen In der Grosszahl der Fälle
denke sich allerdings der formelle Prozessgewinn mit dem materiellen
Verwertungsergebnis. Dies treffe aber hier nicht zu ; denn die Bestreitung
der Vindikation durch, den Rekurrenten habe der Masse nicht nur einen
Vorteil, sondern einen grösseren Nachteil ge--

42 Entscheidungen der Schuldbetrelbun gs-

bracht, indem ihr durch die Abweisung desAussonderungsanspruches die
Möglichkeit genommen worden sei, die angesprochenen Gegenstände zu
ihrem hohen, ursprünglichen Werte (3580 Fr.) an die Frauengutsforderung
IV. Klasse anzurechnen. Nach der ursprünglichen Kollokation hätte Frau
Schröter in der IV. Klasse 24 Fr. erhalten, nunmehr erhalte sie 1200
Fr. (2000 Fr. abzüglich Baarbezüge im Betrage von 800 Fr.). Folgerichtig
habe der Rekurrent für die Differenz (1200 Fr. Weniger 24 Fr.) = 1176
Fr. einzustehen, d. h. sie sei von seinem Prozessgewinn im Vindikationsund
im Kindergutsprozess abzuziehen.

Durch Entscheid vom 23. Januar 1919 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde abgewiesen, indem sie sich der vom Amte vertretenen
Auffassung an-

schloss und beifügte, dass die Möglichkeit, dass der Ab

tretungsgläubiger trotz Obsiegens im Prozesse der Masse den ihr dadurch
erwachsenen Nachteil ersetzenmüsse, einen Teil des Prozessrisikos bilde,
das er zu tragen habe, indem dieses sich nicht nur auf die Uebernahme
der Pro-

zesskosten im Unterliegungsfalle beziehe, wie der Re!

kurrent anzunehmen scheine. B. Gegen diesen, ihm am. 24. Januar
zugestellten

Entscheid rekurriert G. Meyer am ls Februar unter.

Wiederholung seiner im kantonalen Verfahren gestellten Besehwerdebegehren
an das Bundesgericht. Er macht geltend, dass die Besserst'ellung der
Masse auf dem ursprünglichen, unrichtigen Kollokationsplan beruhe und
die Masse darauf gar keinen Anspruch habe. Das Prozessrisiko bestehe nur
darin, dass der Abtretungsgläubiger den Prozess verlieren könne und die
Kosten zu tragen habe. Eine Leistung des Gläubigers an die Masse könne
aber niemals in Frage kommen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ziefil in Erwägung : ss l. -Der
vom Rekurrenten gegenüber dem Kinde Lily . und Konkurskammer. N° 11 43

Schröter erstrittene Prozessgewinn im Betrage von 550 Fr. (Post. b der
Aufstellung des Amtes) ist nicht streitig und fällt daher nicht weiter
in Betracht. Was den Prozessgewinn gegenüber der Witwe Schröter anlangt,
so ist davon auszugehen, dass der Rekurrent gegen sie zwei Prozesse
geführt hat, nämlich einen Kollokationsprozess, in dem er beantragt hatte,
die Frauengutsforderung sei aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, und
-als Zessionar der Masse nach Art. 260 SchKG einen Vindikationsprozess,
mit dem Rechtsbegehren auf Admassiernng des von der Witwe zu Eigentum
angesprochenen. Mobiliars. Der Unterschied dieser beiden Prozesse besteht
darin, dass jener die s ch ul die n m a s s e beschlug und auf eine
Verminderung derselben abzielte, Während dieser sich auf die A k tiv e
n m a s s e-bezog und deren Vermehrung herbeiführen sollte. In beiden
Prozessen ist der Rekurrent als Kläger aufgetreten; mithin konnte ihr
Ergebnis im schlimmsten Falle, d. h. im Falle der Abweisung der Klagen
das sein, dass die Rechtslage bezüglich beider Massen die nämliche blieb,
wie wenn der Rekurrent nicht prozessiert hätte (W ETZELL, Zivilprozess,
S. 39), während der Zu-

spruch der Klagebegehren die Verminderung der Passiven-

masse und die Vermehrung der Aktivmasse zur Folge haben musste. Der
zifi'ermässige Betrag der Vermehrung der Aktiven einerseits und
der Verminderung der Passivon bezw. die darauf entfallende Dividende
andrerseits, bilden den Prozessgewinn, den der prozessführende Gläu-biger
bis zur Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten
beanspruchen kann.

2. Nach dem Gesagten bildet sonach die Difierenz zwischen der
ursprünglichen und der infolge der Prozessführung abgeänderten Kollokation
der Frauengutslorderung, bezw. die darauf entfallende Dividende das
Ergebniss des Kollokationsprozesses, der Erlös des infolge der Anerkennung
des Admassierungsanspruches durch die Witwe verwerteten Hausrates das
Ergebnis des Vindi--

44 Entscheidungen der Schuldbetsieibungs--

kationsprozesses. Die Vorinstanz und das beschwerdebeklagte Amt scheinen
denn auch von dieser Erwägung ausgegangen zu sein. Als Ergebnis der
Bestreitung der Vindikation ist dem vRekurrenten der Verwertungserlös des
admassierten Mobiliare mit 880 Fr. gutgeschrieben Werden (vergl. Post. a
der Aufstellung des Amtes) und zur Ermittlung des Gewinnes aus dem
Kollokationsprozess hat die Konkursverwaltung den ursprünglichen
Kollokationsplan (in dem in der IV. Klasse eine For derung von 24
Fr. zugelassen war) und den infolge des Prozessausganges abgeänderten
Kollokationsplan (in dem eine Frauengutsforderung IV. Klasse von 1200
Fr. figuriert) einander gegenübergestellt. Dabei ergab sich zu Ungunsten
der Masse eine Differenz von 1176 Fr. Die Kon--

kursverwaltung hat den Rekurrenten mit diesem Be--

trage belastet mit der Begründung, dass das für die Masse ungünstige
Ergebnis durch sein Obsiegen im Vindikationsverfahren verursacht wurden
sei und er deshalb dafür einzustellen habe, indem das Prozessrisiko
des Abtretungsgläubigers nach Art. 260 SchKG nicht nur in der Tragung
der Prozesskosten im Unterliegungsfalle, sondern auch in der Tragung
eines allfällig der Masse aus der Prozessführung entstandenen Schadens
bestehe. Diese Berechnung des Prozessgewinnes aus dem Kollokations-prozess
ist jedoch rechtsirrtümlich; denn nach dem in Erwägung 1 Gesagten kann
'nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechtes das Obsiegen
eines Gläubiger-sim Kollokationsprozesse gegen einen andern Gläubiger
niemals eine Schlechterstellung, sondern nur eine Besserstellung der
Masse im K o l l o k a t i o n s p l a 11 zur Folge haben, welche dem
prozessl'ührenden Gläubiger zukommt, soweit dies zur Deckung seiner
Forderung erforderlich ist. Wenn nach der Berechnung der Vorinstanz.
und des Amtes im Kollokationsplan eine Differenz zu Lasten der Masse zu
Tage tritt, so kann dies nur darauf beruhen, dass die Grundlagen, von
denen das Amt und die Vorinstanz ausgingeu, rechtsirrtümlich sind. Dies
triiktund Konkurskammer. N '.l. 45

denn auch zu, indem auf. die beiden Koilokationeu, in der Form, Wie es das
Konkursamt getan hat, zur Berechnung des Prozessgewinnes nicht abgestellt
werden kann. Was die ursprüngliche Kollokation der Frauengutsforderung in
der IV. Klasse anlangt, so betrug diese nicht 24 Fr., sondern 4404 Fr. (=
die Hälfte von 8808 Fr. in welchem Betrage das Amt die Frauengutsforderung
zugelassen hatte); denn im Kollokationsplane konnte eine Verfügung
über die Anerkennung der Vindikation nicht getroffen Werden. Dies
erhellt schon aus dem Wesen und den Funktionen des Kollokationsplanes,
der lediglich zur Fest. stellung der Passivmasse in Bezug auf Höhe
und Rang der angemeldeten Forderungen dient, Während es sich bei der
Frage der Admassierung um eine Verfügung über die Aktivmasse handelt
(vergl. AS 22 Nr. 210 Erw. 2; 23 Nr. 49 Erw. 3; Sep. Ausg. 1 Nr. 87
Erw. 2; 16 Nr. 53 Erw. 2*). Auch lag eine definitive Anerkennung der
Vindikation der Ehefrau durch die Masse noch gar nicht vor, da ja der vom
.Rekurrenten gegen sie angestrengte Prozess mit Ermächtigung der Masse
und wenn nicht in ihrem Namen, so doch in ihrem Auftrage und auch zum
Teil zu ihrem Nutzen geführt wurde ; indem die Abtretung nach Art. 260
nach konstanter Praxis nur eine Prozessführungsvollmacht bedeutet und das
Ergebnis, soWeit es nicht zur Deckung der Abtretungsgläubiger dienen muss,
der Masse zu Gute kommt. Solange aber diese Frage nicht abgeklärt war,
konnte selbstverständlich auch die Konkursmasse keine gültige Verfügung
über den Betrag erlassen, zu welchem das vindizierte Mobiliar auf
die in der IV. Klasse zugelassene Forderung der Ehefrau anzurechnen
sei. Endlich konnte auch der an die Ehefrau à conto ihrer Dividende
ausbezahlte Baarbetrag nicht im Kollokationsplane, sondern erst in der
Verteilungsliste verrechnet werden ; denn mit der Feststellung der der
Ehefrau zustehenden Konkurslorderung

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 153, 39 I Nr. 90.

41; Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

hatte diese Anrechnung nicht das geringste zu tun. Geht man aber hievon
aus, so erhellt, dass'auch die von der Konkursverwaltung gestützt auf
das Urteil im Kollokationsprozesse abgeänderte Kollokation nicht richtig
sein kann, Weil darin ebenfalls ein Baarhezug von 800 Fr. figuriert,
der nach dem Gesagten eliminiert werden muss, sodass also die durch den
Prozess reduzierte Frauengutsiorderung in der IV. Klasse mit 2000 Fr. zu
kollozieren ist. Stellt man auf diese, nach den vorstehenden Grund--

sätzen ermittelten KollokatiOnen ab, wonach in der.

IV. Klasse ursprünglich eine Forderung von 4404 Fr. admittiert war, die
sich auf Grund des Urteils auf 2000 Fr. reduziert hat, so beläuft sich
der Prozessgewinn des Rekurrenten in der IV. Klasse, da diese gedeckt ist,
auf 2404 Fr.

Gegen diese Berechnung kann nun nicht etwa eingewendet .

werden, es sei nicht angängig von einer ursprünglichen Kollokation in der
IV. Klasse von 4404 Fr. auszugehen, da die vom Amte verfügte Kollokation
von 24'Fr.,weil nicht angefochten, rechtskräftig geworden sei. Nur solche
Verfügungen können der Rechtskraft des Kollokationsplanes teilhaftig
werden, die sich ihrer Natur nach als Kollekationsverlügungen darstellen,
also die Schuldenmasse beschlagen ; wahrend andreiseits Verfügungen,
die nicht in den Kollokationsplan gehören aber in rechtsirrtümlicher
Weise trotzdem in diesen aufgenommen worden sind, von der Rechtskraft
des Planes nicht erfasst werden (Sep.Ausg. 16 Nr. 53 Erw. 2*).

3. Trotzdem sich mithin die Stellung der Masse im Kollokationsplan durch
das Urteil im Frauengutsprozesse verbessert,so kann andererseits nicht
bestritten werden, dass sie infolge des Vindikationsprozesses, obschon ja
auch dieser an sich ihre Rechtslage günstiger gestaltet hat, indem er eine
Vermehrung der Aktiven herbeiführte, im Endergebnis aus der Prozessführung
des Rekurrenten einen Schaden erleidet, weil sie nunmehr trotz der Re-

si" Ges. Ausg. 39 l Nr. '.IU.und Konkurskammer. N° 11. U

duktion der Frauengutsforderung in der W. Klasseeine Baarleistung von
1200 Fr. statt 24 Fr. zu effektuieren hat. Dies kann jedoch nicht dazu
führen, dass dem Rekurrenten sein gesetzlicher Anspruch auf den von ihm
erstrittenen Prozessgewinn entzogen wird. Die Schlechterstellung der
Masse ist von ihr selbst verursacht

·worden ; sie rührt davon her, dass die Konkursverwaltung

dem Rekurrenten den Admassierungsanspruch abgetreten hat, was als
notwendige Folge nach sich zog, dass derMasse im Falle des Obsiegens des
Rekurrenten im Vindikationsprozesse die günstige Verrechnungsgelegenheit
im Ver-' teilungsverkahren entgehen musste. Unter solchen Umständen war
die Konkursverwaltung zur Abtretung nicht verpflichtet, sondern sie hätte,
sofern ihre Behauptung, dass die Witwe sich das Mobiliar zum Werte zur
Zeit des Einbringens (3580 Fr.) hätte anrechnen lassen müssen. was zu
prüfen einstweilen kein Anlass vorliegt, die Abtretung verweigern können,
weil sie mit der Abtretung darauf verzichten musste, die ihr durch
die Anerkennung des Aussonderungsanspruches geschaffene vorteilhafte
Rechtsstellung im Verteilungsverfahren nutzbar zu machen. Obschon zwar
das Gesetz über diese Beschränkung der Abtretung nach Art. 260 nichts
bestimmt, so eutsi spricht es doch seinem sinn und Geist, dass die Masse
zur Ausstellung einer Abtretung nur verhalten Werden kann, wenn' ihr
daraus zum mindesten kein Schaden erwächst-. Die Abtretung hätte übrigens
auch aus der Erwägung verweigert werden können, dass beider Sachund
Rechtslage, wie sie hier gegeben ist, in dem Verzicht auf die Bestreitung
der Vindikation die Geltendmachung des Admassierungsanspruches durch die
Gläubigergesamtheit liegt ; denn wenn die Masse den Aussenderungsanspruch
nur deshalb nicht bestreitet, um einen dem Vindikanten gleichzeitig
zustehenden Forderungsanspruch durch Kompensation zu tilgen und damit
sie schwer belastende Baarleistungen zu vermeiden, so bedeutet dies eine
Art der Verwertung des Admassierungsanspruches, was dessen

4'3 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Abtretung ausschliesst. Nachdem nun aber dem RekurTenten die Abtretung
ausgestellt worden ist und er den Vindikationsprozess erfolgreich
durchgeführt hat, so fällt ihm auch der Gewinn aus den von ihm geführten
Prozessen zu ; denn es kann nicht angehen, dass er die Folgen des

von der Masse begangenen Irrtums zu tragen hat. Nach

den vorstehenden Ausführungen hat daher der Rekurrent insgesamt zu
beanspruchen : aus dem Koliokationsprozess gegen Lily Schröter 550 Fr.;
aus dem Kollokationsprozess gegen Witwe sehröter 2404 Fr. (IV. Klasse)
plus die Dividende von 2404 Fr. (V. Klasse), aus dem Vindika-tionsprozesse
880 Fr:

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkani-ramen DerReknrs wird im
Sinneder Erwägungen gutgeheissen.'

12. Arrét du 5 mars1919 dans la cause Quarna.

Conditions auxquelles peut étre déclarée insaisissable une bicyclette
servant à transporter le débiteur de son domiciie au lieu de son travail.

Dans une poursuite en paiement de 21 ir. 40 dirigée par M. Maillet
contre J. Quarroz, l'Office & saisi au préjudice du débiteur une
bicyclette usagée estimée 25 fr. Quan-oz a porte plainte, demandant que
sa bicyclette seit déclarée insaisissable ; il expose que, employé aux
C.F.F. en qualité de manoeuvre, il est constamment appelé à se dèplacer
et qu'en outre il a besoin de sa bicyclette pour pouvoir prendre chez
lui son repas de midi pour lequel il ne dispose que d'une heute : père
de 3 enfants en bas àge, n'ayant qu'un gain de 5 fr. 90 par jour il ne
peut prélever sur son salaire la moindre somme pour un autre moyen de
locomotion et ses ressources ne lui permettent pas non plus d'emporter
avec lui son déjeuner.

L'autorità de surveillance a éearté le recours par leund Konkurskammer. N°
12. 421

motif que la jurisPrudence ne reconnait pas le caractére
d'insaisissabilité à des bicyclettes ne servant qu'à transporter une
personne de son domicile au lieu de son travail.

Quarroz a recouru au Tribunal federal contre cette decision.

Statuani sur ces fails ei conside'rant en droit :

Le Tribunal fédéral a posé en principe que, bien que servant simplement au
transport du déhiteur, une bicyclette peut étre déclarée insaisissable
lorsqu'elle est indispensablepour l'exercice de la profession (RO
éd. sp. 15 n° 2*). En l'espèce Quarroz a allégué en première ligne qu'il
a besoin de sa bicyclette pour les déplacements auxquels l'astreint
constamment sen travail de manoeuvre aux C.F.F. L'instance cantonale a
négligé d'examiner la plainte à ce point de vue et les pièces du dossier
ne permettent pas de se prononeer à cet égard. Il y a lieu par conséquent
de renvoyer la cause pour complément d'instruction à l'autorité de
surveillance qui devra rechercher si vraiment le recourant est obligé de
se servir d'une hieyclette pour se rendre sur les différents emplacements
de travail ou si au contraire les C.F.F. ne pourvoient pas eux-mémes
au transport de leurs ouvriers lorsq ue ceux-ci ont à travailler à une
certaine distance de la gare. Dans ce dernier cas, on

* devrait naturellement déclarer mal fonde le premier

moy'en invoqué à l'appui du recours.

Mais Quarroz ajoute que, en tout état de cause, Ia bicyclette lui est
indispensable parce que sans elle il serait dans l'impossibilité de
rentrer chez lui pour prendre son repas de midi. L'autorité cantonale
a estimé qu'un tel motif ne pouvait, d'après la jurisprudence, ètre
regardé comme suffisant pour'faire déclarer insaisissable Ia bicyclette.
Exprimée sous une forme aussi ahsolue, cette opinion ne saurait tontefois
etre admise. En effet le Tribunal fédéral a juge récemment (arrèt du 12
décembre 1918,

* Ed. gen. 38 I n° L:". AS 45 m 1919 4
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 III 37
Datum : 01. Februar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 III 37
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : JZIZ Entscheidungen der Schuldbetreihungs- geltend gemacht hat. Es steht fest, dass


Gesetzesregister
SchKG: 109  250  260
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • kollokationsplan • witwe • weiler • konkursverwaltung • hausrat • schaden • vorinstanz • deckung • wert • frage • schuldner • rechtslage • basel-stadt • eigentum • konkursamt • 1919 • konkursmasse • rechtsbegehren • entscheid
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