lfm Erbrecht. N° 21.

III. ERBRECH T

DROI'I DES SUCCESSIONS

21. Urteil der II. Zivilabtsiluug vom 30. Janna-1919 i. S. G. gegen I.

Erbrecht des ausser-ehelichen Kindes in der ätcrlichen V'eiwandtschakt
nach Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der
Vorschrift auf er dem 1. Januar 1912 geborene ausser ehehehe Kinder
(Art. 13 und 15 Schl'l'l. Ein anssereheliches Kind, das ,durch Urteil
Namen und Bürgerrecht des Vaters erhalten hat. sonst aber nach dem dem
Urteil zu Grunde liegenden kantonalen Recht in kein tamilienrechtliches
Verhältniss 7.11 ihm getreten ist. kann nicht als mit Stande-steige
i. S. des Art. 162 zugesprochen gelten.

,l. Die Klägerin Frau îarie (i. ist am 23.111111 1862 als ausSerehelicI
1e 'lochtei del Katharina Esteiniann geboren worden. Durch L:] teil
vom ll. März 1863 hat sie das Bezirksgericht Münster demFransteher als
Vater mit ,der "Wirkung zugesprochen, dass sie dessen Familiennamenund
Bürgerrecht erhielt. Grundlage dieses lfrteils bildete das 1865
aufgehobene luzernische Gesetz betr. die unehelichen Kinder vom
3. Christmonat lSfil, das in den massgebenden Vorschriften bestimmt :

§ 4. Der bürgerliche Stand eines unehelichen Kindes wird in jedem Fall
von den Gerichten bestimmt, indem dieselben das Kind dem Vater oder der
Mutter zuerkennen.

§ s; Wer geständig ist oder überwiesen wird, dass er der Mutter eines
ausserehelichen Kindes innerhalb des Zeitraums vom dreihundertstendis
zum hundert-achtzigsten Tage vor der Geburt desselben beigewohnt habe,
von dem wird vermutet, dass er das Kind gezeugt habe,Erbrecht. N° 21. 131

und es wird derselbe auch durch das zuständige Gericht als Vater des
Kindes erklärt, es wäre denn dass er den Nachweis dafür leisten könnte usw

g 9. Weist das Gericht eine Geschwächte mit der Vaterschaitsklage ab,
so spricht es das Kind sofort der Mutter zu.

§ 15. in jedem Fall hat die Mutter ihr uneheliches Kind von der Geburt
an ein Jahr auf ihre Kosten zu erhalten.

Nachher soll dasselbe vom Vater, wo er ausgemittelt wo1',den im
entgegengesetzten Fall von der Mutter verpflegt und erzogen werden.

Die Vaisenbehörden der Gemeinden, welcher aneheliche Kinder angehören,
führen die Vormundschaft über dieselben und haben darüber zu wachen,
dass die Person, welche für die Verpflegungund Erziehung eines solchen
zu sorgen hat, ihre Verpflichtung getreu eriülle.

§ 17. Das uneheliche Kind welches dem Vater zuueSpmchen ist, erhält den
Geschlechtsnamen und das ()1 tsburgerrecht des Vaters.

g 18. Das uneheliche kind, welches der Mutter zuss gesprochen ist ,erhält
den Geschlechtsnamen und das ()rtsbürgerrecht der Mutter .

§ 19. Das uneheliche Kind geniesst alle bürgerlichen

..und politischen Rechte, die jedem anderen Bürger zu--

kommen. ,

Es hat jedoch keinen Familienstand : es gehört weder zur Familie-Keines
Vaters noch zu derjenigen seiner Mutter und ist in Hinsicht auf diese
Familien von den Rechten ausgeschlossen, welche in der Verwandtschaft
ihren Grund haben.

Die Beklagte Frau K. ist die ehehehe Tochter des

nämlichen Franz Weber, der seither im Jahre 1887 ver-

sterben ist. Am 17. Dezember 1918 sta1b auch die Schwester F1 3112 eher
s, Barbara eher unter Hinterlassnng der Beklagten, ihrer Nichte als
nächster ehelichen Verwandten und gesetzlicher Erbin.

132 ' Erbrecht. N° 21'

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Frau G.' die
Feststellung, dass auch ihr am Nachlasse der Barbara Weber
ein gesetzliches Erbrecht zukomme, da sie durch ,das Urteil des
Bezirksgerichts Münster von 1863 im Sinne von Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB den
&Stand des ss Vaters erhalten habe. Eventuell macht'sie daran neben einem
Prälegat von 5000 Fr. ein testamentarisches Erhrecht geltend auf Grund
zweier von der Erblasserin ersi richteter letzter Willens-verordnungen vom
17. September 1905 und 22. Dezember 1908. B. Durch Urtein vom 31. Oktober
1918 hat 'das } Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer die Klage
insofern gutgeheissen, als es der Klägerin aus dem strei-tigen Nachlasse
ein Vermächtnis vvon 5000 Fr. zusprach, die weiteren Begehren dagegen
abgewiesen. C. Gegen dieses'Urteil richtet sich die vorliegende Berufung
der Klägerin'mit dem Antrage auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : _

1. Da die Erblasserin Barbara Weber nach dem ]. Januar 1912 gestorben ist,
ist für die Bestimmung des Kreises der gesetzlichen Erben nach Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15

Scth zum ZGB das neue Recht massgebend. Der Klägerinkönnte demnach, weil
es sich um die'Erhfolge in der väterlichen Verwandschatt handelt, ein
gesetzliches Erbrecht nur zustehen, wenn sie durch Anerkennung oder Urteil
des Richters den Stand des Vaters erhalten hätte (Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB). Ob
dies zutreffe', ist nicht eine Frage des Eri)sondern des Familienrechts,
des sVerhältnisses zwischen dem aussereheliehen Kinde und seinem Er_
zeuger. Es kommt somit Art. 13 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
5:3th zur Anwendung, wonach vor
dem Inkrafttreten des ZGB geborene aussereheliche Kinder gegenüber dem
Vater nur diejenigen familienrechtlichen Ansprüche geltend machen können,
die nach dem bisherigen Rechte gegeben waren. Da sich demnach auch die
Wirkungen, Welche mit der imErbrecht. N° 21 . 183

Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863 ausgesprochenen Zuerkennungder
Klägerin. an Franz Weber als Vater verbunden waren, soweit sie nicht im
Urteil selbst festgesetzt sind, ausschliesslich nach der ihm zu Grunde
liegenden damaligen kantonalen Gesetzgebung richten, ist das Bundesgericht
insoweit zur Nachprüfung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung
nicht zuständig und an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, wonach
dieselben sich auf die Erlangung des. Namens und Bürgerrechts des
Vaters und dessen Verpflichtung zur'Ueber-nahme des vollen Unterhalts
beschränkten, weitere Folgen dagegen nicht eintreten. Andererseits handelt
es sich auch nur in dieser Beschränkung um einen kantonalrechtlichen
Streit. Der Begriff der Standesfolge im Sinne von Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB
selbst ist ein solcher des Bundesrechts, woraus folgt, dass auch die
Frage, ob die nach der Feststellung der Vorinstanz an das Urteil von 1861
sieh knüpfenden Rechtswirkungen ihn erfüllen, als bundesrechtliche der
Kognition des Bundesgerichts untersteht. Würde es sich so verhalten, dass
sie alles dasjenige ausmachten, was das ZGB unter Standesfolgen versteht,
so müsste deshalb die Berufung trotz des von der Vorinstanz angerufenen
§ 19 des luZernischen Gesetzes über die ausserehelichen Kinder von 1861
gutgeheissen werden, weil dann der hier ausgesprochenen Regel, dass die
ausserehelichen Kinder auch im Falle der Zuerkennung an den Vater nicht
dessen Familienstand erhalten, trotz ihrer allgemeinen Fassung praktisch
nur noch die Bedeutung einer Verengung des Erbrechts zukommen könnte, die)
Erbberechtignng der . ausserehelichen Kinder als solche aber bei nach dem
1. Januar 1912 eingetretenen Erbfällen durch das ZGB beherrscht wird. si

Nun erschöpft sich aber der Begriff der Standesfolge' nach dem ZGB
keineswegs in der Zuerkennung des Nas mens und Bürgerrechts des Vaters
und der Pflicht desselben, t'ür Unterhalt und Erziehung des Kindes
aufzukommen, es gehört dazu auch der Eintritt der weiteren

134 ' Erbrecht. N° 21.

Rechtswirkungen, welche sieh aus dem familienrechtlichen Bande des
Elternund Kindesverhältnisses ergeben (Art. 325 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB). Solche
Folgen werden aber vom ZGB auch abgesehen von den drei erwähnten noch
nach mannigfache-r Richtung gezogen. so ist jenes Band von Bedeutung
für die Zustimmung zum Ehesohluss des unmündigen Kindes (Art. 98),
die Pflicht des Kindes zur Leistung von Beistand gegenüber den Eltern
(Art. 271), die Möglichkeit der Erlangung der elterlichen Gewalt (Art. 325
Abs. 3), die verwandtschaftliche Unterstützungspflieht (Art. 32811), das
Recht der Kinder für Zuwendung von Arbeit oder Einkünften an die Eltern
eine entsprechende Forderung auf dem Wege der Anschlusspfändung oder im
Konkurse geltend zu machen (Art. 334), den Anspruch auf Mitgenuss an einem
Familienvermögen (Art..335) usw. Wenn daher ein kantonales Gesetz wie hier
dem ausserehelichen Kinde den stand des Vaters ausdrücklich absprieht,
andererseitsihm aber dann doch bei Gutheissung der Vaterschaftsklage
dessen Namen und Bürger-recht gibt und den Vater die volle Last
der Erziehung und des Unterhalts tragen lässt, so darf daraus nicht
geschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit doch um eine Zuspreehung
mit Standesfolge nach Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB handle. Es liegt darin nur
ein Herausgreifen einzelner allerdings besonderswichtiger im Stande
mitenthaltener Wirkungen, das an der Verweigerung des Standes, d. h. der
Gesamtheit der aus ihm fliessenden familienrechtlichen Beziehungen nichts
ändert. Das von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte gesetzliche
Erbreeht, ist demnach von der Vorinstanz mit Recht verneint worden. ,

2. (Ableh1mn'g des esielltuell beanspruchten testeinentarisehen
Erbrechts).

'Demnach erkennt das Bundesgericht : ' Die Berufung Wird abgewiesen und
das Urteil des Obergeriehts des-Kantons Luzern I. Kammer vom 31. Oktober
1918 bestätigt. -Erbrecht. N° 22. 1 35

2.2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Februa1919 i. S. Zihllr gegen
Ruf und Wt'bete' ' e. Oeffentliehes Testament nach Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
, 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
und
nach Art. 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB. Ein Handzeichen (Kreuz) kann nicht als Unterschrift
des Erhlassers nach Art. 500 anerkannt werden. Zur Giltigkeit der
Verfügung nach Art. 502 ist erforderlich, dass die Verlesung durch den
Beamten erfolgt ist. Dass dies der Fall gewesen sei. muss aus der Urkunde
bezw. der darauf angebrachten Bescheinigung der Zeugen selbst hervorgehen
'

A. Am 12. Juni 1916 starb in Olten Josef Zihler, pensionierter
Zugführer, unter Hinterlassung des heutigen Klägers, seines Sohnes,
der seit. längerer Zeit unbekannt abwesend und am 3. Februar 1915 in
Olten unter Vormundschaft gestellt worden ist, als einzigen gesetzlichen
Erben. Ungefähr zwei Jahre vor seinem Ableben, am 14. Juli 1914, hatte
er unter Zuziehung eines Not-ars eine letztwillige Verfügung errichtet,
die in ihren hier in Betracht kommenden Teilen lautet :

Testament des Josef Zihler, alt Zugiührer von Mariensee und Olten,
in Olten. .

Ani 14. Juli 1914 lässt der obgenannte Josef Zihler den unterzeichneten
öffentlichen Notar zu" sich in sein Haus Nr. 459 am Wylenveg rufen und
erklärt ihm, dass ' er in notarieller Form seine letzte Willensverordnung
erlassen wolle. '

Als Zeugen werden zugezogen : 1. 2. Der Testator verfügt : (folgen drei
Vennächtnisse zu Gunsten der heutigen Beklagten Rosalie Ruf, Verein für
Krankenpflege Olten und Hilfsverein Olten).

Auf Betragen erachten die Zeugen; dass der 'lfestator sieh im Zustande
völliger Besonnenheit und Willensi'reiheit befindet. Nach Ablesung des
Aktesj erklären der Erblasser und die Zeugean dass der vorliegende Akt dem

geäusserten letzten .Willen in allen Teilen entspreche,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 130
Datum : 30. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 130
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : lfm Erbrecht. N° 21. III. ERBRECH T DROI'I DES SUCCESSIONS 21. Urteil der II.


Gesetzesregister
ZGB: 13 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
15 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
325 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
461 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
500 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
501 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • erbrecht • mutter • aussereheliches kind • olten • vorinstanz • bundesgericht • zeuge • beklagter • testament • verwandtschaft • familie • wille • weiler • gesetzlicher erbe • frage • entscheid • erblasser • politische rechte • bescheinigung
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