50 Staatsrecht.

' von absoluter Nichtigkeit gesprochen wird (vergl. hiezu allgemein
WALTER JELuNEK, Der fehlerhafte Staatsakt, S. 44'ff.; KARL KORMANN,
System der rechts' geschäftlichen Staatsakte, S. 203 H., und speziell
für den Verwaltungsakt OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht I, S. 97
Î. ; weitergehend allerdings FRITZ FLEINER, Institutionen des deutschen
Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 194 ff.).

Wenn nun Art. 136 bis SchKG das prozessuale Vorgehen bei Beanstandung des
durch den Zuschlag bewirkten Eigentumserwerhs des Steigerungskäufers
in der Weise besonders ordnet, dass er in Anbetracht der
öffentlichrechtlichen Natur des Zuschlagsaktes (vergl. JAEGER, Kommentar,
Note 2 S. 448) die Besehwerdekiihrung bei den Aufsichtsbehörden, d. b. den
hieiür zu Gebote stehenden Verwaltungsweg, als ausschliesslich zulässig
erklärt, so darf nach der vorstehenden Erwägung unbedenklich angenommen
werden, dass diese Vorschrift, trotzdem sie mit dem Ausdruck Aufhebung
des Zuschlages nur den häufigeren Fall blosser Anfechtbarkeit erfasst,
doch grundsätzlich auch für die Feststellung der Nichtigkeit, gemäss
Art. 11, gelten Will. Eine Ausnahme im erwähnten Sinne könnte höchstens
zugelassen werden, wenn der Widerspruch mit Art. 11 ohne-anderes für
jedermann offenkundig wäre wie etwa, falls der Betreibungsbeamte
sich selbst den Zuschlag direkt erteilt hätte , Während die hier
behauptete Verwendung eines Strohmannes bestritten ist und der
Klarstellung durch ein Beweisverfahren bedarf. So hat denn auch die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts, freilich nicht
speziell im Hinblick auf einen Fall des Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
, ausgesprochen, dass
neben der Beschwerdeführung nach Art. 136 bis SchKG für eine gerichtliche
Anfechtung des Eigentumsüherganges als Folge des Steigerungszuschlages
kein Raum mehr bestehe (AS 41 III S. 44).

si 3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene

_. ...' -

Gerichtsstand. N° 11. ' 61

Inkompetenzentscheid der zürch'erischen Gerichte das massgebende
eidg. Recht nicht verletzt...

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs Wird abgewiesen. -

11. Urteil vom 26. April 1918 i. S. Erna und Fanny 0. gegen KämpfArt.
312 ZGB. Gerichtsstand für eine gemeinsame Vater . schaftsklage der
ausserehelichen Mutter und ihres Kindes. Der Wohnsitz des Kindes befindet
sich, auch wenn für es

an einem andern Orte ein Beistand bestellt worden ist, am Wohnsitz
der Mutter.

A. Am 18. Juni 1916 gebar die in Horb (Württemberg) heimatberechtigte und
in Herisau ,wohnhafte Fanny O. im Mutterheim des Vereins für Mutterund
Säuglingsschutz in Zürich 6 das ausserehelieh erzeugte Kind Erna. Schon
am 2. Juni war auf die Schwangerschaftsanzeige hin der Amtsvormund IV der
Stadt Zürich vom dortigen Waisenamt zum Beistand des zu erwartenden Kindes
ernannt werden, und am 8. September 1916 wurde ihm die Vormundschaft,
deren Führung vom Vormundschaftsgericht Stuttgart abgelehnt worden war,
übertragen.

Als der Beistand gegen den in Bülach verbürgerten und in Aarau wohnhaften
Albert Kampf, der sich der Mutter gegenüber zur Anerkennung des Kindes mit
Standesfolge verpflichtet, aber sein Versprechen nicht gehalten hatte,
beim Bezirksgericht Zürich Vaterschaftsklage einreichte, erhob die
Gemeinde Bülach als Nebenintervenientin die Einrede der Inkompetenz,
weil Fanny @. zur Zeit der Geburt in Zürich keinen Wohnsitz gehabt
habe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage
mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand.

62 . Staatsrecht.

B. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Amts der. vonnund IV der Stadt
Zürich für Mutter und Kind an das Obergericht des Kantons Zürich. Er
vertrat in erster ' Linie den Standpunkt, es habe das aussereheliche
Kind im Zeitpunkte der Geburt kein gesetzliches Domizil gehabt, und
es gelte daher gemäss Art.,24 Abs. 2 ZGB dessen Aufenthaltsort als
Wohnsitz. Demnach könne die

Vaterschaftsklage am Geburtsort des Kindes eingeleitet -

werden, obschon die Mutter daselbst nie wohnhaft gewesen sei, da ja
dem Kinde gemäss Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
, Abs. 2 eine selbständige Klage zustehe und
Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB ausdrücklich den Richter am Wohnsitz der klagenden Partei
als zuständig erkläre. Wollte man jedoch grundsätzlich annehmen, das Kind
teile bei der Geburt den Wohnsitz der Mutter, so treffe diese Auffassung
jedenfalls dann nicht zu, wenn, wie hier, die Vormundschaftsbehörde schon
vor der Geburt in Funktion getreten sei und dem Kind einen Beistand
bestellt habe. Denn alsdann finde Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB, wonach der Sitz der
Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person gilt, auch
auf das bloss verbeiständete Kind Anwendung, da die Beistandschaft in
diesem Sinne zum Unterschied von den Fällen des Art. 392 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
. ZGB,.wo es
sich bloss um die Vertretung in einzelnen Geschäften handle als rechtliche
und persönliche Fürsorge der Vormundschaft gleich-zusehen sei.

Das Obergericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) wies den
Rekurs ab. In den Motix en wird die _ Gleichstellung dei in Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

ZGB vorgesehenen Beistandschaft mit der Vormundschaft für die Frage der
Domizilbegründung als mit Art. 311 selbst unvereinbar bezeichnet, der
damit, dass er eine nachträgliche Umwandlung der Beistandschait in eine
Vormundschaft vorsehe, die beiden Rechtsinstitute in einen deutlichen
Gegensatz stelle. Dagegen, so wird als entscheidend ausgeführt,

teile das uneheliche Kind den Wohnsitz der Mutter,

Gerichtsstand. N° 11. ' 631

solange dieser nicht die elterliche Gewalt entzogen sei. Die nähere
Begründung dieser Auffas'sung, für die dasObergericht auf seinen früheren
Entscheid in Sachen Möckli (Schw. Jur. Ztg., XIV Jg, S. 108 f.) verweist,
geht im wesentlichen dahin, dass die Bestimmung des Art. 25, wonach
der Wohnsitz der Eltern für die unter ihrer Gewalt stehenden Kinder
massgehend ist, auch auf die ausserehelichen Kinder Anwendung finde, da
das natürliche Band das gleiche sei und daher auch der ausserehelichen
Mutter die elterliche Gewalt von selbst zufalle. Wenn allerdings
in Art. 324 Abs. 3 bestimmt werde, dass die Vormundschaftsbehörde
das Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter stellen kann, so sei
diese Aus-drucksweise vermutlich bloss darauf zurückzuführen, dass der
Gesetzgeber einen Parallelismus zu Art. 325 Abs. 3 habe herstellen
wollen. Für die Annahme einer der ausserehelichen Mutter ipso jure
verliehenen elterlichen Gewalt spreche auch der Wortlaut des Art. 324
Abs. 1 : Bleibt das Kind der Mutter... Da somit das Kind gleich der
Mutter seinen Wohnsitz in Herisau gehabt habe, sei der Zürcher Richter
für die Beurteilung der Vaterschaftsklage nicht zuständig.

C. Gegen den Entscheid des Obergeriehts hat derAmtsvormund IV der
Stadt Zürich namens der Fanny O. und ihres Kindes beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, insbesondere wegen
willkürlicher Auslegung des Art. 311 und 324/ GB eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. streitig ist, ob für die aussereheliche Mutter oder das Kind oder
für beide zusammen in Zürich ein Gerichtsstand im Sinne des Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB
begründet worden ist. Diese Frage aber hat, da es sich um die An-wendung
· einer in einem Bundesgesetz enthaltenen Gerichtsstandsnorm handelt,
das Bundesgericht frei zu

64 Staatsrecht.

prüfen, und es ist dabei nicht, wie die Rekurre'nten anzunehmen scheinen,
auf den Gesichtspunkt der Willkür beschränkt (AS 41 I S. 452 und
dort. lit.).

2. Es steht fest, dass sich Fanny O. bloss, um dort die Niederkunft
abzuwarten, nach Zürich begeben hat, dass sie aber zur Zeit der Geburt
in Herisau wohnhaft gewesen ist. Ein Gerichtsstand im Sinne des Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.

ZGB, wonach die Vaterschaftsklage beim Richter am Wohnsitze der klagenden
Partei zur Zeit der Geburt angebracht werden kann, war somit in Zürich für
sie nicht begründet. Es kann sich fragen, ob nicht mit dieser Feststellung
Zürich als Gerichtsstand überhaupt ausser Betracht falle. Es lässt sich
nämlich die Auffassung vertreten, dass die Vaterschaftsklage, wenn sie
sich auch dem Inhalte nach auf der aktiven Seite in zwei Teile spaltet,
doch, in prozessualischer Beziehung als Einheit zu betrachten sei, derart,
dass für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche an den Beklagten nur
ein Gerichtsstand in Betracht fällt.Als Wohnsitz der klagenden Partei
im Sinne von Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB wäre dann der gewöhnliche Wohnsitz der Mutter
anzusehen, der vor einem allfällig abweichenden Wohnsitz des Kindes
in dieser Richtung den Vorzug verdienen würde. Doch braucht zu dieser
Frage im vorliegenden Falle nicht Stellung genommen zu werden, weil hier
von einem besonderen, von demjenigen der Mutter abweichenden Wohnsitz
des Kindes nicht gesprochen werden kann. Es 'mag nach dem Wortlaut der
Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
und 324 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
ZGB zweifelhaft sein, oh das uneheliche Kind
mit der Geburt schon unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehe, ob
es nicht vielmehr hie-für eines Beschlusses der Vormundschaftsbehörde
bedürfe und demnach ein gesetzlicher Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz
der Mutter bis dahin nicht begründet wäre. Aber wenn man auch diese
Schlussfolgerung aus den erwähnten Bestimmungen zieht, so ist danfit
noch nicht gesagt, dass nun der vom Wohnsitz der Mutter verschiedene
Geburtsort des Kindes als Aufenthalts-

Gerichtsstand. N° 11. ·65

ort als dessen Domizil gelten müsse. Unter der Vormundschaftsbehörde,
der durch die Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
und 324
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
Abs. '3 ZGB gewisse Pflichten und Rechte
dem ausserehelichen Kinde gegenüber übertragen werden, kann doch nur
die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter verstanden werden,
sofern sie wenigstens einen solchen in der Schweiz besitzt. Sie
hat unter Umständen schon vor der Geburt des Kindes Anordnungen zu
treffen, in einem Zeitpunkt, wo von einem selbständigen Wohnsitz oder
Aufenthaltsort des Kindes von vornherein keine Rede sein kann. Und wenn
auch die vormundsehaftliche Fürsorge erst nach der Geburt eintritt, so
ist zu berücksichtigen, dass das Kind zunächst der Mutter zur Pflege und
Hut angehört und deshalb, wenn daneben eine besondere vormundschaitliche
Fürsorge einzutreten hat, diese richtiger-weise der Vormundschaftsbehörde
des Ortes übertragen wird, der die Mutter vormundschaftsrechtlich
angehört, also den Behörden ih re s Wohnsitzes. Daran ändert der Umstand
nichts, dass dem Kind am Ort der Geburt ein Beistand bestellt worden
ist. Die Beistandschaft hat als solche, im Gegensatz zur Vormundschaft,
nicht die Wirkung der Begründung eines gesetzlichon W'ohnsitzes für
die verbeistän-dete Person, wie'sich nicht nur aus Wesen und Zweck
der Beistandschaft (vergl. Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ft., 412 ZGB), sondern auch daraus
ergibt, dass sie in Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB, der die Fälle des gesetzlichen Wohnsitzes
aufzählt, nicht erwähnt ist. Und die Beistandschaft für das uneheliche
Kind in dieser Beziehung anders zu behandeln, liegt kein genügender
Grund vor, da sie sich nur als eine provisorische Massnahme darstellt,
die der elterlichen Gewalt oder der vormundschaftiichen Fürsorge
weichen muss, sobald der Beistand seine besondere Aufgabe erfüllt hat
(Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB). Einer solchen Beistandschaft kann um so weniger die
Wirkung beigemessen werden, dass sie den Wohnsitz des Kindes bestimme,
als dessen Beziehung zur Mutter doch die nächste bleibt und deshalb für
den AS 44 L 1918 . 5

66 Staatsrecht.

Wohnsitz des Kindes hierauf und nicht auf den Ort der Verbeiständung
abzustellen ist, was dazu führt, dass der Wohnsitz der Mutter auch als
solcher des Kindes zu gelten hat. Ist aber danach auch für die Klage
des Kindes in Zürich ein Gerichtsstand nicht begründet, so muss der
angefochtene Entscheid geschützt werden.

Demnach erkennt dasBundesgerichi :

Der Rekurs' wird abgewiesen.

12. Urteil vom 21. Juni 1918

1. S. Wenger-kali gegen Eofimann und lütbeteiligte*. Abgrenzung der
Zuständigkeit der auf Grund des BRB vom

18. Juni 1917 betr. Mieterschutz durch kantonalen Erlasse

eingesetzten Behörden als Gerichtsstandsfrage "im Sinne

des Ar t. 1 8 9 A b 5. 3 0 G. .lener BRB setzt ein Mict--

verhältnis der Parteien voraus und gilt mangels eines

solchen nicht gegenüber dem K ä 11 f e r d e r M i e t l i eg e n s c
h a 1 t, der die Mietverträge nicht übernommen

hat und gemäss A r t. 2 5 9 O R vergeht.

A. Durch Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1917 betr. Schutz von Mietern
,gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen sind die Kantonsregierungen
ermächtigt worden, auf dem Verordnungswege, unter Vorbehalt der
Genehmigung des Bundesrates, im Sinne der Vorschriften des Beschlusses
Bestimmungen selbst zu erlassen oder die Ermächtigung hiezu an bestimmte
Gemeinden zu übertragen (Art. 1). Nach dem BRE darf die hieiiir zu
bestehende Behörde eine vom Vermieter rechtzeitig geltend gemachte
Mietzinserhöhung (Art. 3) oder eine vom Vermieter rechtzeitig
vorgenommene Kündigung des Mietvertrages (Art. 4) auf Ersuchen des
Mieters als unzulässig erklären, wenn jene Massnahme nach den Umständen
des Falles als nicht gerechtfertigt erscheint. Dagegen wird durch solche
Mieterschutzverordnungen

* Dieses Urteil hat infolge des revidierten BBB betr. Mieterschutz vom
5. August 1918 seine grundsätzliche Bedeutung verloren.

Gerichtsstand. N° 12. 67

im übrigen weder an den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und
Pflichten der Parteien, noch an der Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte zur Beurteilung privatrechtlicher Streitigkeiten aus
Mietverträgen etwas geändert (Art. 6). _

Auf Grund dieses BBB hat der Gemeinderat der Stadt Bern mit Ermächtigung
und Genehmigung der bernischen Regierung und mit Genehmigung auch des
Bundesrates eine gleichbetitelte Verordnung vom 25. Juli 1917 erlassen,
die eine dem städtischen Gewerbegericht angegliederte Mietkommission
(bestehend aus einem ,lnristen als Vorsitzendem und je zwei Vertretern
der Vermieter und Mieter von Kleinwohnungen als Beisitzern) vorsieht und
über deren Befugnisse bestimmt, dass jeder Mieter, dem bei Erneuerung
des Mietvertrages der Mietzins erhöht (Art. 7), oder dem der Weh-ertrag
vom Vermieter gekündigt wird {Art. 14), hinnen bestimmter Frist ihren
Entscheid darüber anrufen kann, ob diese Massnahme zulässig sei mit
dem Zusatz hinsichtlich der Beschränkung des Kündigung-Rechts (Art. 15
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
) : Unberührt bleiben die dem Vermieter gemäss Art. _261 Abs. 2,
265, 266, 269 und 270 OR 213...stehenden Rechte...

B. Der Rekurrent Wenger-Iseli erwarb die Liegenschaft mit Wohnhaus
Steinerstrasse 37 in Bern vom bisherigen Eigentümer Hofer, der die
drei Wohnungen. des Hauses an die Rekursbeklagten Hoffmann, Werz
und Spengler ohne Vormerkung im Grundbuch vermietet. hatte, laut
Kaufvertrag vom 29. Januar 1918 unter der ausdrücklichen Bedingung :
Die um Teile der Kaufsache bestehenden Mietverträge werden vom Käufer
n i c h t übernommen. Nach Eintritt des Eigentumsübergangs kündigte er
mit rechtlichen Zustellnngen vom 2. März 1918 allen drei Mietern gemäss
den Art. 259
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
und 267
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
1    Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2    Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
OR auf den 31. Oktober 1918. Hierauf stellten die
Mieter bei der städtischen Mietkonnnission das Begehren, diese Kündigungen
seien als unzulässig zu erklären und ani--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 I 61
Datum : 25. April 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 I 61
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 50 Staatsrecht. ' von absoluter Nichtigkeit gesprochen wird (vergl. hiezu allgemein


Gesetzesregister
OR: 15 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
259 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
267
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
1    Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2    Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
SchKG: 11 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
136bis
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
307 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
311 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
312 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
324 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • elterliche gewalt • bundesgericht • vaterschaftsklage • frage • aussereheliches kind • entscheid • herisau • stelle • bewilligung oder genehmigung • bundesrat • treffen • mieterschutz • wiese • aufenthaltsort • nichtigkeit • gemeinde • weiler • wohnhaus • verhältnis zwischen
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