366 Erfindungsschutz. N° 52.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergeriehts des Kantons
Aargau vom 16. Februar 1917 bestätigt.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZBREVETS D' IN VENT ION
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juni 1917
i. S. Dr. Sarasonffu.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger, gegen
Georges Meyer &; C, Beklagte u. Berufungsbeklagte.
: rt. 7 n n d 5 3 B Z O: Inwiefern kann sich der einzelne Streitgcnosse im
Berufungsverfahren durch einen besondern Anwalt vertreten lassen? A rt. 2
Z i l i. 4 P G : Gehört die s t r o h i n d u s t r i e , im besondern
die Strohbleicherci, zur 'T e x t il i n d u s t ri e im Sinne dieser
Bestimmung? __ Erzeugnisoder Verfahrens-erfindung?-.Bcgriif der rein
mechanischen Verfahren und der Veredlungsverfahren im Sinne genannter
Bestimmung. Gehören zu letztem : 1. nur Verfahren an der F as e r
selbst ? 2. Verfahren zur S t a -bilisierung eines als Bleiehmittol
dienenden Sauerstotiträgers '? - Veredlungsverkahren und Patente
betrefi'end Farbstoffe. Die Rechte aus Art. 2 Ziff. 4 sind nicht durch
Patentnichtigkeitskiage geltend zu machen, sondern durch Berufung auf
die Un w i r k s a m k e it des betreffenden Patentes im Verhältnis
zum Berechtigten.
l. ss Der Kläger Dr. Samson hat am 2. November 1909 das schweizerische
P a t e n t N r. 5 007 2 erwirkt mit dem H a n p t a n sp r u c h :
Verfahren zur Stabilisierung von leicht zcrsetzbaren Sauerstoffträgern,
da-l g P ! l l
Erfindungsschutz. N°52; 367
durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyrophosphorsaures
Salz zusetzt , und mit dem U nt e r a n s p r u c h :l Verfahren
gemäss Patentanspruch, bei welchem als pyrophosphorsaures Salz
Natriumpyrophosphat zur Verwendung gelangt. Die P a t e n t b e
-' s e h r e i b u n g lautet : Bekanntlich unterliegen leicht
zersetzbare Sauerstollträger, wie beispiesweise Super oxyde
(z. B. Wasserstofisuperoxyd und Natriumsuper oxyd), Perboratc und
Perkarbonate, nicht nur bei ihrer Aufbewahrung, sondern auch bei
ihrem Gebrauch in Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht vorzeitigen
Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung _ der Temperatur,
sowie durch katalytische Substanzen, wie sie fast allen Dingen in mehr
oder minder grosser Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie
der Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstofies geschä digt. Nach
vorliegender Erfindung werden leicht zer setzbare Sauerstofftràger,
mögen sie nun trocken oder in Lösung, allein oder in Mischung mit andern
Sub stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen der Vàrme und
katalytischer Substanzen erheblich sta bilisiert, und zwar durch einen
Zusatz von pyrophos phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor
saurem Natronl Beispielsweise mischt man 80 Teile Natriumperborat mit 20
Teilen Natriumpyrophosphat oder man löst in der handelsüblichen 3 %igen
Wasser stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf. In der Folge
hat Dr. Samson durch Vertrag alle seine Rechte aus dem Patent, soweit
dieses sich auf die Verwendung von Pyrophosphat zur Herstellung von
Bleichbädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten, und dieser
wiederum hat seine Rechte aus dem genannten Vertrage an den heutigen
Kläger Viktor Wintsch übertragen. Wintsch seinerseits hat am 6. April
1910 mit der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georges Meyer &
Cie in Wohlen, einen Vertrag von fünfjähriger Dauer abgeschlossen. wonach
er sie in das Sarason'sche
öde Erfindungssehutz. N° 52.
Verfahren als einen in der Strohindustrie verwendbaren neuen Bleiehprozess
einzuführen und ihr den Gebrauch dieses Verfahrens zu gestatten hatte,
wogegen sich die Beklagte verpflichtete, die Ausgangsmaterialien in der
Hauptsache Natriumpyrophosphat (sog. Wifilino) und Natriumsuperoxyd -von
Wintsch zu vereinbarten Preisen zu beziehen.
Nach Ablauf der Vertragszeit lehnte es die Beklagte ab, mit Wintsch in
ein neues Vertragsverhältnis zu treten, benützte aber das Sarason'sche
Verfahren trotzdem weiterhin in ihrem Betriebe. Infolgedessen haben
Dr. Sarason und Wintsch gegen sie vor dem aargauischen Handelsgericht
Klage erhoben mit den Begehren : 1, der Beklagten die Verwendung des
Sarason'sehen Verfahrens, bestehend im Znsatze eines pyrophosphorsauren
Salzes zu leicht zersetzbaren Sauerstoflträgern zum Zwecke des Bleiehens,
richteriich zu verbieten; 2. sie zu verurteilen, dem Kläger Wintsch,
eventuell dem Kläger Dr. Sarason als Schadenersatz für die vom 6. April
1915 bis zur Klageeinreichung begangene Patentverletzung zu bezahlen:
50 Cts. per Kg. auf den durch die Experten festzustellenden Bezüge-n
in pzrophosphorsaurem Natron, die die Beklagte während dieser Zeit von
Dritten gemacht habe. ss
Die Beklagte hat auf AbWeisung dieser Begehren angetragen und durch
Widerklage beantragt, es sei das Patent N° 50 072 soweit nichtig zu
erklären, als es von den Klägern auf das Strohbleichveriahren bezogen
werden wolle. lnso'Weit, machen sie geltend, könne für die behauptete
Erfindung kein Patentschutz beansprucht werden, da die Ausnahinebestimmung
des Art. 2 Ziff. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
Demgegenüber bestreiten die Kläger die Anwendbarkeit dieser Bestimmung,
Weil die strohindustrie und im besondern die Strohbleicherei nicht
zu der Textilindustrie im Sinne der angerufenen Gesetzesvorschrift
gehöre und das Sarason'sche Verfahrenénieht zu den darin genannten
Erfindungen. ·__...si si
Erfindungsschutz. N° 52. 369
Durch Urteil vom 22. Februar 1917 hat das Handelsgerieht die Klage
abgewiesen und die Widerklage geschützt, indem' es die Voraussetzungen
der streitigen Ziffer 4 als gegeben ansah. Demgegenüber verlangen die.
Kläger vor Bundesgericht neuerdings Zuspreehung ihrer Rechtsbegehren und
Abweisung des Widerklageantrages. Eventuell ersuchen sie um Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollstandigung.
2. Mit Unrecht hat sich heute die Beklagte zunächst dagegen gewendet,
dass sich vor Bundesgericht je d e r der Kläger durch einen besondern
Anwalt vertreten lässt, obwohl beide zusammen als Streitgenossen
klagen. Allerdings haben nach Art. 53
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 53 - In Urkunden, deren Vorlegung bei Gericht infolge ihrer Beschaffenheit nicht tunlich ist oder deren Herausgabe berechtigte Interessen verletzen würde, kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. |
gemeinschaftlichen Anwalt zur Entgegennahme aller Ladungen und sonstigen
Mitteilungen zu bezeichnen. Das besagt aber nicht, dass sie auch
im Schriftenwechsel und bei den Verhandlungen vor Gericht nur einen
einzigen, gemeinsamen Vertreter haben können. Der Art. 7
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 7 - 1 Das Protokoll ist während der Verhandlungen niederzuschreiben. Aufzunehmen sind die Anträge der Parteien und die Verfügungen des Richters. Dem wesentlichen Inhalte nach sind zu protokollieren die in den Schriftsätzen der Parteien nicht enthaltenen Ausführungen tatsächlicher Natur, die Ergebnisse des Augenscheins und des Parteiverhörs sowie die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen. |
|
1 | Das Protokoll ist während der Verhandlungen niederzuschreiben. Aufzunehmen sind die Anträge der Parteien und die Verfügungen des Richters. Dem wesentlichen Inhalte nach sind zu protokollieren die in den Schriftsätzen der Parteien nicht enthaltenen Ausführungen tatsächlicher Natur, die Ergebnisse des Augenscheins und des Parteiverhörs sowie die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen. |
2 | Den Parteien, Zeugen und Sachverständigen sind ihre Aussagen vom Gerichtsschreiber vorzulesen oder zu lesen zu geben; sie sind von ihnen zu unterzeichnen. Das übrige Protokoll liest er zur allfälligen Berichtigung den Parteien auf Verlangen am Schlusse der Verhandlung vor und merkt dies an. |
3 | Stenographischen Protokollen sind vom Gerichtsschreiber beglaubigte Übertragungen beizufügen. |
dieser Beziehung massgebend ist, schreibt den Streitgenossen gemeinsames
Handeln nur vor, soweit sie im Angriff oder in der Verteidigung v
einig gehen, also nur soweit, als nicht der eine oder der andere sich
besonderer Angritlsund Verteidigungsrnittel
' bedient. In" der letztern Beziehung können sich aber die
Kläger darauf berufen, dass die rechtliche Grundlage, aus der sie das
gemeinsam gestellte Klagebegehren ableiten, für beide nicht völlig
die gleiche ist. Beide stützen sich freilich vor allem auf das Patent
Nr. 50072 und die daraus sich ergebenden Rechte. Während aber für den
Kläger Dr. Sarason dieses Patent zurBegründung seiner Ansprüche ausreicht,
kann und muss der Kläger Wintseh die seinigen
,zugleich noch auf andere Rechtstitel gründen, nämlich
auf die Abtretungen der Patentrechte durch Sarason an Fischer und durch
diesen an ihn, Wintsch deren rechtliche Natur nicht zu prüfen ist und
auf den Vertrag des Klägers Wintsch mit der Beklagten über die Benützung
des Sarason'schen Verfahrens. In allen diesen Punkten
370 Erfindungsschutz. N° 52.
können sich Angriffsund Verteidigungsmittel bieten, die nur Wintsch als
Kläger zustehen.
3. Die Ziffer 4 des Art. 2 PGvon deren Auslegung die Entscheidung
des Rechtsstreites abhängt, bestimmt, dass von der Patentierung
ausgeschlossen seien : Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch
Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredlung von rohen
oder 'verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten Werden, sowie von
derartigen Veredlungsverfahren, soweit als diese Erfindungen für die
Textilindustrie in Betracht kommen.
A. Damit sich die Beklagte auf diese Bestimmung berufen kann, muss
zunächst feststehen, dass die S t r o 11in du strie, in der sie das
Sarason'sche Verfahren verwendet, und zwar in dem Betriebszweige der
Strohbleicherei , zu der T e x t i l i n d u s t r i e im Sinne der
Bestimmung gehört, dass also das Sarason'sche Verfahren im gegebenen
Falle für die Textilindustrie in Betracht kommt und ihm daher insofern
der Patentschutz versagt ist.
Die Kläger haben dies bestritten mit der Begründung : Zur Textiloder
Faserstoffiudustrie gehörten nur solche Industrien, in denen der
organische Pilanzenstoif mechanisch oder chemisch zu Fasern aufgearbeitet,
also die organische Verbindung der einzelnen Fasern unter Entfernung
der pflanzlichen Niehtfaserstoi'fe gelöst werde. Bei der Strohindustrie
dagegen werde der Strohhalm entweder als ganzes geflochten oder, falls
er verkleinert werde, gesehehe dies nie bis zur Aufarbeitung der Faser,
die hiefür zu kurz sei -, und niemals unter Lösung der organischen
Verbindung der Pflanze. Stroh sei eben kein Spinnfaserstoif.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen, die die Frage vom
botanischen und vom technischen Gesichtspunkte aus lösen wollen, sachlich
schlechthin zutreifend seien, oder ob sie nicht durch die Gegenbemerkungen
der Beklagten wenigstens teilweise widerlegt,Erfindungsschutz. N° 52. 371
werden, namentlich soweit von dieser geltend gemacht wird, das
Stroh sei botanisch eben so gut Faser als etwa Flachs und Hanf und
die Strohindustrie arbeite auch mit gespaltenem Stroh, das sie wie
gewöhnliche Spinnund
Webestoffe verwende, und zugleich mit einer Menge
eigentlicher Spinnstoffe (Hanf, Raffia, Baumwolle, Seide u.s.w.). Diese
Gründe rein naturwissenschaftlicher und technischer Natur dürfen bei der
Beurteilung der Frage freilich nicht unberücksichtigt bleiben. Allein
ausschlaggebende Bedeutung besitzen nicht sie, sondern wirtschaftliche
Erwägungen: Darauf kommt es an, ob die Strohindustrie, nach ihrer
Stellung und ihrer Funktion in der schweizerischen Volkswirtschaft,
namentlich in Hinsicht auf die Deckung des inländischen Bedarfes und die
Exportfähigkeit des Landes, jenen Industriezweigen beizurechnen sei, die,
wie etwa die Seidenoder Banmwollspinnerei, unbestrittenermassen und schon
nach der gewöhnlichen, engem Bedeutung des Wortes zu der Textilindustrie
gehören, und ob im besondern die Gründe, die zur Einräumung einer
patentrechtlichen Exemtion im Sinne von'Art. 2 Ziff. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
für die Strohindustrie ebenfalls Geltung beanspruchen können, oder ob sich
diese von jenen andern Industriezweigen untersch'eide, soweit es sich um
das Bedürfnis einer solchen Exemtion und deren Wert als eines Mittels
im Konkurrenzkampfe handelt. Von diesem Gesichtspunkte aus gewürdigt,
lässt sich aber die Auffassung der Vorinstanz, die der Strohindustrie
den Charakter einer Textilindustrie im Sinne der Ziffer 4 zuerkennt,
bundesreehtlich nicht beanstanden. Das Handelsgericht, dessen Meinung
wegen der Fachkunde seiner Mitglieder in wirtschaftlichen Fragen um so
eher Berücksichtigung verdient, stellt darauf ab, dass die schweizerische
Rechtsund Verwaltungspraxis die Strohindustrie zur Textilindustrie
zähle und es verweist hiefür zutreffend auf die Handelsstatistik und
das Zolltarifgesetz, auf die Bestimmungen über die nunmehrigen Ein-und
Ausfuhr-
372 Erfindungsschutz. N° 52.
syndikate und auf die Gruppierung der Industrien bei der schweizerischen
Landesausstellung. Ferner hebt es hervor, dass das in Ziffer 4
der Textilindustrie zugestandene Vorrecht zum Schutze gegen die
übermächtige chemische Industrie des Auslandes aufgestellt worden sei
und dass es daher auch zu Gunsten der Strohindustrie bestehe. Die Akten
bieten keine Anhaltspunkte, um zu einem gegenteiligen Ergebnisse zu
gelangen. Namentlich sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass bei der
Strohindustrie in Betreff des Bedürfnisses einer solchen Vorzugsstellung
ausnahmsweise Verhältnisse vorlägen, die den Gesetzgeber hätten davon
abhalten können, sie unter die Ziffer 4 einzubeziehen. Der blosse Hinweis
der Kläger darauf, dass sich die Strohindustrie im Gegensatz zu andern
Industrien bei der Ausarbeitung des Gesetzes nicht besonders um die
fragliche Privilegierung bemüht habe, beweist an sich noch nichts. Für
die Auslegung der Ziffer 4 kommt auch dem Umstande keine wesentliche
Bedeutung zu, dass das Amt für geistiges Eigentum bei der Klassifizierung
der Erfindungen die Strohindustrie und die Textilindustrie im engem
Sinne in verschiedene Gruppen eingeordnet hat. Anderseits ist noch darauf
hinqueisen, dass die Exemtien der Ziffer 4 schon bei der Gesetzesheratung
von wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus erörtert und begründet worden
ist (vergl. Amtliches stenographisches Bulletin 1909, S. 1473, Votum
Hoffmann). Und endlich spricht auch die allge-meine AusdrucksWeise,
wonach Erfindungen betreffend die Veredlung von Textilfasern j e d e
r A r t unter die Ziffer 4 fallen, für eine ausdehnende Auslegung des
Begriffes Textilindustrie.
B. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 4 des Art. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
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f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
PG ist, dass das streitige Patent Nr. 50 072 einer der in dieser Ziffer
genannten E rkindungenvbetreike _
a) Jedenfalls nun bezieht es sich nicht auf eine der darin als erste
Kategorie erwähnten und näher umschrie-VErfindungsschutz. N° 52. 373
benen Erfindungen von Erzeugnissen. Geschützt wird durch das Patent
Sarason kein Erzeugnis , sondern ein Verfahren, nämlich laut dem
Patentanspruch ein Verfahren zur Stabilisierung von leicht zersetzharen
Sauerstoffträgern , und dieses Verfahren besteht nach dem Anspruch
im Zusetzen pyrophosphorsauren Salzes zu dem Sauerstoffträger. Das
Patent Nr. 50 072 ist kein Stoifsondern ein Verfahrenspatent. Uebrigens
wäre ein Stoifpatent, also hier ein Patent für den stabilisierten
Sauerstoffträger falls ein solcher als selbständiges neues Erzeugnis
aus dem Stabilisierungsverfahren hervorgeht 'gesetzlich dann nicht
möglich, wenn dieser stabilisierte Sauerstoifträger im Verhältnis zum
nicht stabilisierten einen neuen chemischen Stoff darstellen würde ;
denn nach Art. 2 Ziff. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
der Patentierung ausgeschlossen.
b) Damit verbleibt noch die Möglichkeit, dass das Patent Sarason,
als Verfahrenspatent, eine der in Ziffer 4 genannten Erfindungen von
VeredlungsV e r Î a h r e n betreffe, also von nicht rein mechanischen
Verfahren zur Veredlung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern
jeder Art.
Das ist zunächst insoweit zu bejahen, als das Sarason'sche Verfahren
jedenfalls k e in r e i n m e c h anisches Verfahre n bildet und
also in dieser Hinsicht die Ziffer 4 anwendbar ist. Was durch die
Zu-setzung des pyrophosphorsauren Salzes zum Sauerstoffträger wirksam
wird und die Stabilisierung des letztern herbeiführt, das sind nicht
sowohl mechanische (in Bewegung körperlichen Massen sich äussernde)
Naturkräfte als solche, die einen andern physikalischen oder einen
chemischen Charakter haben. Die Kläger bestreiten das denn ,auch nicht,
machen also nicht etwa geltend, das Sarason'sche Verfahren sei schon
deshalb auch im Gebiete der Textilindustrie schutzfähig, weil es ein
rein mechanisches Verfahren bilde, und ebensowenig versucht das
AS 43 ll 1917 25
374 Erfindungsschutz. N° 52.
Gutachten v. Waldkirch, auf das sie vor Bundesgericht hauptsächlich
abstellen, von diesem Gesichtspunkteaus die behauptete Nichtanwendbarkeit
der Ziffer 4 auf das Sarasons'che Verfahren zu begründen. Die in
vorlie-gender Beziehung gestellten Begehren um AktenVervollständigung
berühren die Frage in ihrem wesentlichen Punkte nicht und sind deshalb
als unerheblich zurückzuweisen : Der Kläger Sarason verlangt nämlich eine
Expertise darüber, ob seine Erfindung auf rein chemischern Gebiete liege
oder ein Verfahren zur nicht mechanischen Veredelung von Textilfasern
bilde . Auf den Gegensatz zwischen rein chemischen und nicht mechanischen
Verfahren soweit überhaupt damit ein wirklicher Gegensatz ausgedrückt
wird kommt es aber nicht an, sondern auf den Gegensatz zwischen rein
mechanischen Verfahren und sonstigen Verfahren, d. h. solchen, die nur
zum Teil mechanisch oder gar nicht mechanisch (ausschliesslich entweder
sonstigen physikalischen oder chemischen Charakters) sind. Als rein
mechanisches Verfahren aber kann das Sarason'sche, wie gesagt nicht
gelten. Der Kläger Wintsch soaann beantragt Expertenbeweis über die Frage,
ob die Erfindung Sarasons (das von ihm erkundene Verfahren) e auf rein
chemischem Gebiete liege oder Bestandteil eines Veredlungsverfahrens
(Bleichveriahrens) sei. Auch damit wird kein eigentlicher und jedenfalls
kein für die Beurteilung der Sache wesentlicher Gegensatz formuliert und
die zu entscheidende Frage ausser Betracht gelassen : ob das Verfahren
Sarason rein mechanisch und daher der Ausnahmebestimmungen der Ziffer
4 entzogen sei.
Dass das Sarason'sche Verfahren von der Beklagten zur Veredlung von
rohen oder verarbeiteten T e x t il f a s e r n verwendet wurde,
und dass also die Beklagte sich auch insoweit auf die Exemtion vom
Patentschutz berufen kann, ergibt sich schon aus dem unter A Gesagten,
wobei dahingestellt bleiben kann, ob die von ihr diesem Verfahren
unterzogenen Textil-Erfindungsschutz. N° 52. ' 375
fasern (das betreffende Strohmaterial) als rohe oder als verarbeitete
anzusehen seien.
Hiernach hängt die Anwendbarkeit der Ziffer 4 auf den vorliegenden Fall
allein noch davon ab, ob das Sarason'sche ein Verfahren zur Veredlung
von Textilfasern, ein Veredlungsverfahren im Sinne dieser Ziffer bilde. ,
In dieser Beziehung haben die Kl ag e r , als Hauptgrund für ihren
Rechtsstandpunkt, geltend gemacht: In Wirklichkeit bediene sich die
Beklagte, soweit ihre Fabrikationstätigkeit für den vorliegenden
Rechtsstreit in Betracht komme, zweier verschiedener, von einander
zeitlich und sachlich unabhängiger Verfahren , nämlich des Verfahrens
zur Herstellung des verbesserten Bleichmittels nach Patent Nr. 50 072
und des Verfahrens des Bleichens von Stroh durch dessen Behandlung mit
dem fertigen Bleichmittel. Das erstere Verfahren habe natürlich dem
letztern vorauszugehen, da vor dem Bleichen ein Bleichmittel vorhanden
sein müsse. Beim zweiten allein handle es sich urn die Veredlung der
Textiliasern bezw. des Strohes, um die Verwendung auf der Faser . Nur
diese Verwendung aber falle unter die Ausschlussbestimmnng der Ziffer 4,
wie auch bei der Behandlung des 'Gesetzes im Ständerate ausdrücklich
erklärt worden sei. Durch die blosse Herstellung des Bleichmittels
dagegen werde die Faser noch in keiner Weise veredelt, da sie mit jenem
noch gar nicht in Berührung gekommen sei.
Man könnte sich nun zunächst fragen, ob es den t a tsiichlichen
Natur-vergangen entspreche, in dieser Weise zwei verschiedene Verfahren
sachlich auseinanderzuhalten und zeitlich zu trennen, oder ob sich statt
dessen nicht die Auffassung rechtfertige, dass das pyrophosphorsaure
Salz, dessen Zusetzung zu dem Sauerstot'fträger diesen stabilisiert,
doch erst beim Bleichprozess, durch die Berührung des stahilisierten
Bleichmittels mit der Faser, seine technische Wirkung entfalte,
376 Etfindungslchutz. N° 52.
nämlich die Wirkung einer Oekonomisierung der Abgabe von Sauerstofi
durch den Träger dieses Elementes. Zu der letzteren Auffassung vermöchte
besonders auch die ' Patentschriit selbst Anlass zu geben, weil sie
als Nachteil der nicht durch das Sarason'sehe Verfahren stabilisierten
Sauerstotkträger nennt, dass diese sich nicht nur bei ihrer Aufbewahrung,
sondern auch bei ihrem Gebrauch in Lösungen sehr leicht vorzeitig
zersetzen. Dass die dem klägerischen Rechtsstandpunkte zu Grunde gelegte
T e i]ung in zwei Verfahren den wirklichen Verhältnissen entspreche, kann
angesichts solcher Zweifel, die auch durch den sonstigen Akteninhalt
nicht gehoben werden, keineswegs als ausgemacht gelten, sondern der
Richter bedürfe dazu noch näherer Auskunft durch Sachverständige über
die Art und Weise, wie sich die in Betracht kommenden Naturvorgänge
tatsächlich abspielen und wie ihre Bedeutung technisch zu werten sei.
Von einer solchen Aktenergänzung lässt sich indessen absehen und damit
auch von einer Prüfung der Vortrage ihrer prozessualischen anässigkeit :
dies aus dem Grunde weil dann, wenn das Sarasons'che Verfahren als ein
vom eigentlichen Bleichverfahren zu unterscheidende s, ihm zeitlich
vorausgehendes Verfahren 4zu betrachten ist, daraus noch nicht folgt,
dass es kein Vercdlungsverfahren im Sinne von Ziiker 4 oder Bestandteil
einer solchen bilden könne. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck
dieser Ziffer vermag eine Auslegung zu rechtfertigen, wonach unter den
Verfahren zur Veredlung von Textilfasern , also auf die Veredlung von
Textiifasern abzielenden Verfahren, nur ,solche zu verstehen wären,
die sich in einer unmittelbaren Einwirkung auf die zu veredelnde Faser
äussern. Zur Veredlung der Faser dient vielmehr ein Verfahren an ch
dann, wenn es jene unmittelbare Einwirkung erst vorbereitet, ein V o
r s t a d i u m zu ihr darstellt. Beides zusammen, die Behandlung der
Faser selbst und die sie vorbereitende Vorkehr, die diese Behandlung
ermöglichen oder wirkungsvoller gestaltenErinnerung-sehnte N° 52. 377
soil, bilden technisch und wirtschaftlich, unter dein Gesichtspunkte der
beabsichtigten Veredlung betrachtet, si einen einheitlichen Prozess,
der also im gegebenen Fall einerseits das Bleiehen des Strohes durch
dessen Zusammenbringen mit dem Sauerstoiiträger (dem Bieichebad) und
anderseitsdie allfällig vorangehende Stabilisierung des Sauerstofiträgers
durch Zusetzen pyrophosphorsauren Salzes zur Bewirkung grössern
Nutzeffektes umfasst. Den ganzen Prozess als unter den gesetzlichen
Ausdruck Verfahren zur Veredlung von T extiifasern fallend anzusehen,
entspricht einmal der ordentlichen Wortbedeutung dieses Ausdruckes, der
allgemein gehalten'ist, also nicht besagt, dass unter Veredlung nur
eine unmittelbare Einwirkung auf die Faser zu verstehen sei; sodann aber
auch dem Zweckgedanken der streitigen Gesetzesbestimrnung : Diese Will
der Textilindustrie die Veredlung ihres Materials dadurch erleichtern,
dass sie diese Industrie hinsichtlich gewisser Erfindungen der nicht
auf rein mechanischem Gebiete liegenden von den sonst bestehenden
erfindungsrechtlichen Schranken befreit und so die Freiheit ihrer
Wirtschaftlichen Betätigung steigert. Dieser Zweck wird aber wirksam nur
erreicht, wenn sich die eingeräumte Vorzugsstellung auf alle 'Vorkehren
erstreckt, die technisch und wirtschaftlich zum Veredlungsprozess gehören,
nicht nur auf die unmittelbare Behandlung des Materials selbst, sondern
auch auf die damit zusammenhängenden Nebenverfahren. Mit Unrecht glauben
die Kläger für ihre gegenteilige Auslegung auf die ständerätliche Beratung
des Patentgesetzes abstellen zu können, indem sie geltend machen: Der
Berichterstatter der Kommission, Hoffmann, habe betont, dass die Ziffer
4 keineswegs die Herstellung der in der Textilindustrie zu verwendenden
Farbstoffe, sondern nur das Verfahren im Gebrauch von F arbstoiien
in der Textilindustrie h ei Ve rwe n d ung a uf de r F a s e r vom
Patentschutz ausschliessen wolle und der bundesrätliehe Berichterstatter
(Brenner) habe im nam--
378 Erfindungsschutz. N° 52.
lichen Zusammenhang nur die Verwendung der Farbstoffe auf der Faser,
im Gegensatz zur Herstellung
der Farbstoffe selbst, als unter die Ausschlusshestimmung . fallend
bezeichnet, (wofür auf das stenographische Bülletin 1906, S. 1472,
1473 und 1484 verwiesen wird). Dem ist zunächst entgegenzuhalten,
dass der Gesetzestext für eine derartige Einschränkung des der
Textilindustrie zugebilligten Privileges keine Anhaltspunkte bietet
und dass entgegenstehende Aensserungen der bei der Gesetzesberatung
Beteiligten eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beanspruchen
könnten (vergl. EB 40 I S. 583). namentlich nicht angesichts der
im gegenteiligen Sinne sprechenden sachlichen Gründe. Vor allem aber
kommt den angeführten Aeusserungen inhaltlich die ihnen von den Klägern
für die vorliegende Frage beigelegte Bedeutung in Wirklichkeit nicht
zn. Jene Votanten erörtern die Tragweite der Ziffer 4 hinsichtlich der
besondern Frage, inwiefern von ihr die auf Farbstoffe bezüg liche n Pate
nte berührt werden. In dieser Beziehung mag es freilich naheliegen,
zu unterscheiden zwischen der Herstellung solcher Stoffe, als einem
Prozesse, der mit der Veredlung der Textilfaser an sich nichts zu
tun hat und daher nicht unter die Veredlungsverfahren der Ziffer 4
fällt, und der Verwendung dieser Stoffe auf,der Faser, bei der erst der
Veredlungsprozess, dem die Faser unterzogen wird, eingreift. Allein
diese Unterscheidung -deren Begründetheit hier nicht näher zu prüfen
und zu beurteilen ist -- lässt sich nicht in entsprechender Weise
auf den vorliegenden Tatbestand anwenden : Dort wird die Herstellung
des Farbstoffes, als ausserhalb des Anwendungsgebietes der Ziffer 4
liegend, gegenübergestellt dem Gebrauch des Farbstoffes zum Färben,
seiner Verwendung als Färbebad auf der Faser, wodurch die Faser gefärbt
und insoweit veredelt wird. Diesem Gegensatzeentspräche hier einerseits
die Herstellung des Sauerstoffträgers, als eines ebenfalls der Ziffer
4 nicht unterstehenden Verfahrens, und anderseits der Gebrauch des
Sauerstoff-Erfindungsschutz. N° 52. 379
trägers zum Bleichen, seine Verwendung als Bleichmittel auf der Faser,
wodurch? diese gebleicht und insofern veredelt wird. Aber die Frage,
ob die Hersteiinng des Sauerstof'fträgers schutzfähig sei, spielt
nun eben hier keine Rolle, sondern die andere Frage, wie es sich
mit der Schutzfähigkeit eines von dieser Herstellung verschiedenen
Verfahrens verhalte, nämlich des Verfahrens zur Stabilisierung des
Sauerstoffträgers, das dazu dient, die Abgabe des Sauerstoffes bei der
Verwendng seines Trägers auf der Faser, beim Bleicheprozess, ökonomisch
zweckmässiger zu gestalten. Dieses Verfahren ist ein von der Herstellung
des Sauerstoffträgers verschiedenes-. Es besteht auch nicht, wie die
Kläger behaupten, in der Herstellung eines verbesserten Bleichm ittels ,
sondern in einer neuen, verbesserten Art der Verwendung des Bleichmittels:
darin, dass diesem pyrophosphorsanres Salz zugesetzt und dadurch seine
Funktion der Sauerstoffabgabe, die das Bleichen der Faser bewirkt,
nutzvoller gestaltet wird. Hier-nach ist also das Sarason'sche Verfahren
wenn überhaupt nicht ein solches unmittelbarer Einwirkung auf die Faser
selbst doch ein mit diesem Einwirkungsprozess eng zusammenhängendes und
daher ein a Veredlungsverfahren im gesetzlichen Sinne.
Damit-erweist sich das erste Klagebege hren, Wonach der Beklagte die
weitere Verwendung des Sarason'schen Verfahrens wegen des für dieses
Verfahrens
,bestehenden Patentes verboten werden sollte, als unbe-
gründet und dies führt von selbst auch zur Abweisung des zweite n
Bege hre ns, das auf Leistung von Schadenersatz wegen der behaupteten
Patentverletzung gerichtet ist.
4. Mit dem Wide rkla'ge-begehren hat die Beklagte beantragt, es sei
das Sara'son'sche Patent soweit nichtig zu erklären, als es von ,den
Klägern auf das Strohbleicheverfahren bezogen Werden wolle . Sachlic-h
muss dieses Begehren gutgeheissen, und also der
380 Eknuduugssehatz N° 52.
angefochtene Entscheid, der es zuspricht, auch insofern bestätigt
werden. Es ergibt sich dies von selbst aus den obigen Ausführungen,
wonach das 'Sarason'sehe Verfahren unter Art. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
hat freilich die Beklagte ihren Widerklageantrag formell nicht völlig
klar und rechtlich zutreffend abgefasst : Eine eigentliche N i c h
t i g e r k l a r u n g des angefochtenen Patentes ist nämlich weder
erforderlich noch angängig. Denn soweit eine Erfindung kraft Ziffer
4 erlaubterweise benützt wird, also ihre Benützung zur Veredlung von
rohen oder verarbeiteten Textilfasern erfolgt, ist diese Benützung ohne
weiteres von Gesetzes wegen zulässig und besteht kein sie hindernder
Patentschutz. Anderseits braucht aber auch im betreffenden Patent nicht
besonders erklärt zu werden, dass der Patentschutz für dic Erfindung
nicht auch hinsichtlich ihrer Verwendung zur Veredlung nach Ziffer 4
beansprucht werde, sondern es versteht sich das von selbst. Dass etwa das
Patent Sarason dem zuwider gegenteiliges hesage, ergibt sich in keiner
Weise aus seinem Inhalt und wird auch von der Beklagten nicht behauptet,
wie umgekehrt die Kläger gelten lassen, dass, sobald entgegen ihrer
Meinung das Sarason'sehe Verfahren bei seiner Verwendung im Gebiete der
Textilindustrie als Veredlungsverfahren nach Ziffer 4 zu betrachten
ist, dann ihm insoweit von selbst der Patentschutz abgehe. Hiernach
lässt sich das Patent Nr. 50 072 weder teilweise nichtig erklären, noch
inhaltlich durch Einschränkung der Patentansprüche abändern. Vielmehr
hat die Beklagte lediglich Anspruch auf die richterliche Feststellung,
dass das patentierte Verfahren Sarason, soweit es zum Zwecke des
Strohbleichens verwendet wird, als Veredlungsverfahren nach Art. 2
Ziff. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
offenbar nicht verlangen und das Handelsgericht ihr nicht zusprechen,
wie denn auch mit jener richterlichen Feststellung ihren Interessen voll
gedient ist. Von einer redaktionellen Abänderung des die Widerklage zu-
....=.si_,siVersicherungsvertragsrecht. N° 53. 381
sprechenden Dispositives der angefochtenen Entscheidung kann unter diesen
Umständen abgesehen werden. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen gelangt
man also dazu, das handelsgerichtliehe Urteil auch in Hinsicht auf die
Widerklage zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung'der beiden Kläger wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und
das angefochtene Urteil des aargauischen Handelsgeriehts vom 22. Februar
1917 bestätigt.
V. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
53. Arrét de La IIe section civile da 6 juin 1917 dans la cause
Eichenberger contre La, Préservatrîce.
Contrat d'assurance contre la responsabilite civile ou contrat d'assurance
collective contre les accidents ? Clause excluant de l'assurance les
ouvriers atteints d'une infirmité préexistante à l'accident; conditions
auxquelles une telle clause est licite.
Le 2 avril 1914, Jean Eichenberger, ägé de 65 aus, a été victime
d'un accident alors qu'il était au service de Bertschi & Kung fréres,
maitres-couvreurs à Genève. I] est tombé d'une échelle et s'est fracturé
l'épine dorsale.
II a voulu actionner ses patrons Bertschi & Kung, mais le Conseil federal
a décidé que, lors de l'accident, ceux ci n'étaient pas soumis à la
législation sur la res-