472 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss die angefochtene
Fristansetzung aufgehoben.

97. Einsehen vom 27. Herieniber 1911 in Sachen "Waldemar.

Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG: Unanwendbar/eeit dieser Bestimmung auf
A-rrestbe-treibzmgen. Art. 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG : Zulässigkeit der
Betweibmzy gegen einen im Ausland wolmenden Kollektivgesellschafler für
Gesellschaftssclmlden am Orte der Gesohdftsniederlassung der Gesell-
schaft in der Schweiz.

A. Die Kollektivgesellschast Waldemar & Strickler betrieb das
Royal-Theater (Kinematograph) in Luzern. Der Rekurrent, Karl
Waldemar-Stumpe, war Mitglied der Gesellschaft und als solcher
im Handelsregister eingetragen. Am 20. Februar 1911 erlitt Vater
Schmidt-Kretz im Royal-Theater einen Unfall, der seinen Tod zur Folge
hatte. Die Familie des Verunglückten machte eine Entschädigungsforderung
von 10,000 Fr. geltend und erwirkte dafür am 17. März 1911 einen Arrest
auf Vermögensstücke des Schuldners im Wert von 2299 Fr. 90 Cts. Tags
darauf wurde die Forderung in Betreibung gesetzt und hernach infolge
Bestreitung durch den Rekurrenten eingeklagt Der Prozess endigte mit der
Gutheissung der Klage durch Säumnisurteil des Bezirksgerichts Luzern vom
19. Mai 1911, nachdem die Firma Waldemar und Strickler am 22. März 1911
infolge Konkurseröffnung im Handelsregister gelöscht worden war. Auf
das bezirksgerichtliche Urteil gestützt stellten die Gläubiger das
Fortsetzungsbegehren, welchem das Amt am 16. Juli 1911 durch Erlass der
Konkursandrohung an den Rekurrenten entsprach.

B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den kantonalen
Aussichtsbehörden, indem er beantragte, es sei die Konkursandrohung
aus folgenden Gründen aufzuheben: Er wohne erwiesenermassen
seit geraumer Zeit nicht mehr in Luzern, sondern in Trier
(Deutschland). Diese-Wohnungsveränderung wäre nach Art. 53und
Konkurskammer. N° 97. 473

SchKG nur dann für den Betreibungsort bedeutungslos-, wenn dem Rekurrenten
die Konkursandrohung schon vor erfolgtem Wohnsitzwechsel zugestellt worden
wäre, was nicht zutreffe. Unerheblich sei ferner der Umstand, dass ein
Arrest bestehen solle was Übrigens in Ermangelung eines Arrestguthabens
bestritten merde. Nach Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG könne die Konkursandrohung auch in
der Arrestbetreibung nur da erfolgen, wo ordentlicherweife die Betreibung
stattzufinden habe. Ausser Betracht falle endlich Art. 50Abs. 1 SchKG,
da der Rekurrent nie persönlich in Luzern eine Geschäftsniederlassung
gehabt, sondern bloss der Firma Waldemar & Strickler angehört habe,
welche zudem im Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung bereits
erloschen gewesen sei.

Beide kantonalen Jnstanzen haben die Beschwerde abgewiesen, von der
Erwägung ans, dass die Voraussetzungen der Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
und 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG
in casu erfüllt seien, weshalb die angefochtene Konkursandrohung zu
schützen sei, nachdem mit Rücksicht auf Art. 39 und 40 leg. cit. das
Pfändungsverfahren ausgeschlossen gewesen sei.

C. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat der
Rekurrent innert Frist unter Erneuerung feines Begehrens und Festhaltung
an seiner Auffassung den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Unzutreffend ist zunächst die Berufung des Rekurrenten auf Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.

SchKG, wonach die· ordentliche Konkursbetreibung im Fall einer Veränderung
des Wohnsitzes des Schuldners nur dann am bisherigen Ort fortgesetzt
werden kann, wenn die Konkursandrohung im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels
dem Schuldnerhereits zugestellt worden war. Es ergibt sich schon aus dem
Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie nur auf den Normalfall der Betreibung
des Schuldners an seinem Wohnsitz anwendbar ist In casu hat man es aber
mit einer Arrestbetreibung zu tun,. sodass Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG schon aus diesem
Grund ausser Betrachtfällt (vergl. AS Sep.-Ausg. 3 Nr. 3 Erw. 4'1). '

2. Richtig ist dagegen, dass laut Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG die Kon-

* Ges. Ausg. 261 s. 125 f. Erw. e.

474 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

kursandrohung auch in der Arrestbetreibung nur da erfolgen farm,
wo ausserordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat, Der
Umstand, dass der Arrest in Luzern gelegt wurde, genügt daher nicht,
um die angefochtene Massnahme zu rechtfertigen. Anderseits steht fest,
dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Erlasses der Konkursandrohung
nicht mehr in Luzern wohnhaft war.Die Vorinstanz erblickt aber in
der Niederlassung der Firma Waldemar & Strickler in Luzern, als deren
Teilhaber der Rekurrent daselbst im Handelsregister eingetragen war,
eine Geschäftsniederlafsung im Sinn von Art 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG und hat die
Beschwerde aus diesem Gesichtspunkt und unter Hinweis darauf abgewiesen,
dass die Forderung aus dem Unfall des Vaters Schmidt-Kretz im Geschäft
der Firma Waldemar & Strickler herrühre.

Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn auch die Kollektivgesellschaft
unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann,
so ist sie nach herrschender Meinung doch keine juristische Person. Als
ihre eigentlichen Träger erscheinen die einzelnen Gesellschafter
und nicht ein von ihnen losgelöstes, besonderes Rechtssubjekt Die
Kollektivgesellschafter haften denn auch nach Art. 564
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 564 - 1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
OR für alle
Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt und
sie können dafür persönlich belangt werden, sobald die Gesellschaft
aufgelöst ist. Ebenso bilden sie im Grunde genommen die Subjekte der
gegen die Gesellschaft als solche gerichteten Zwangsvollstreckung
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Niederlassung der
Gesellschaft zugleich als persönliche Geschäftsniederlassung der
Gesellschafter im Sinn von Art. 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG wenigstens für alle
Schulden der Gesellschaft zu betrachten und demnach die Betreibung
des im Ausland wohnenden Gesellschafters am Ort der Niederlassung der
Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen (vergl. AS Sep.-Ausg. 141 Nr· 12,
wo aus der nämlichen Erwägung das Recht des Kollektivgesellschasters auf
Herausgabe bestimmter Kompetenzstücke aus dem Gesellschaftskonkurs bejaht
wurde). Über die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung, dass
die in Betreibung liegende Schuld auf Rechnung der Geschäftsniederlassung
eingegangen worden sei, hat im Streitfall der Richter zu entscheiden.

3. Diese Lösung liegt auch im Interesse einer
rationellenUSE-Jes.sisisizsisssi ,.

und Konkurskammer. N° 97. 475

Zwangsvollstreckung für die Schulden einer im schweizerischen
Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber im
Ausland wohnen. Nachdem der Kollektivgesellschaster durch die Eintragung
im schweizerischen Handelsregister den Gläubigern zu erkennen gegeben hat,
dass er für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt hafte, muss es
auch Mittel und Wege geben, um diese Haftbarkeit in der Schweiz zu einer
effektiven werden zu lassen, und es hat das Zwangsvollstreckungsrecht
hiefür die nötigen Garantien zu bieten. Durch die Verlegung seines
Wohnsitzes ins Ausland hätte es nun der Gesellschafter in der Hand, das
ganze, in der Schweiz bereits gegen ihn durchgeführte Verfahren in casu
die Prosequierung des Arrestes und damit in der Regel seine gesetzliche
Verantwortlichkeit überhaupt illusorisch zu machen, was nicht angeht und
offenbar auch vom Gesetz nicht gewollt ist. thelevant ist der Umstand,
dass die Kollektivgesellschaft Waldemar & Strickler schon am 22. März
1911 infolge Konkurserösfnung im Handelsregister gelöscht wurde. Der
Rekurrent unterlag nach Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG jedenfalls noch weitere sechs
Monate der Konkursbetreibung, was er selber nicht bestreitet. Hieraus
folgt, dass die angefochtene Konkursandrohung vom 16. Juni 1911 in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufrecht zu halten ist. Demnach hat
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 472
Datum : 27. Januar 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 472
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 472 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs und


Gesetzesregister
OR: 564
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 564 - 1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
SchKG: 40 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
50 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursandrohung • kollektivgesellschaft • schuldner • zwangsvollstreckung • wohnsitzwechsel • vorinstanz • vater • unternehmung • betreibung auf konkurs • entscheid • fortsetzungsbegehren • kantonales rechtsmittel • rechtssubjekt • wert • monat • familie • einzelne gesellschaften • deutschland • betreibungsort • juristische person
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