198 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

autres categories au contraire cette conséquence serait admissible. Mais,
la loi ne faisant aucune distinction, on ne peut songer à appliquer deux
sanctions différentes suivant la categorie a laquelle appartenait le jure
inéligible; elle doit etre la meme dans les deux cas. Or, dans le Choix
de cette sanction uniforme, il n'y a pas de raison absolument décisive
pour se prononcer en faveur de la plus sévère, c'est-à-dire en faveur de
la nullité du jugement intervenu. En effet sa nécessité ne s'impose ni à
propos des cinq dernières categories d'incompatibilité prévues par la loi,
ni meme à. l'égard des quatre autres. Ou plutòt elle ne s'imposerait a
l'égard de celles-ci que dans des cas dont on peut à la rigueur négliger
de tenir compte parce qu'il est improbable qu'ils se presentent jamais:
jamais sans doute il n'arrivera qu'un Conseiller d'Etat, qu'un officier
du Ministère public, qu'un membre du Tribunal cantonal soit nommé juré et
qu'il siege en cette qualité; son election serait certainement attaquée;
mème à ce défaut la Chambre d'accusation refuserait de comprendre son
nom dans la liste des jurés ou enfin, dans tous les cas, il en serait
éliminé par le President de la Cour d'assises, par le Ministère public
ou par la défense. Peuvent seuls echapper a ces contròles succesifs des
fonctionnaires judiciaires inférieurs, par exemple comme en l'espèce
des membres de Justice de paix dont il n'est pas de notoriété publique
qu'ils exercent des functions judiciaires; et ce sont la justement
des hornmes qui ne sont pas des juges cle carrière, qui n'ont pas recu
cette formation professionnelle qui, d'après les idées du législateur
fribourgeois, les rendrait peu propres a remplir les fonctions de juré,

Du moment donc que la loi ne prévoit pas expressément comme sanction
des incompatibilités de l'art. 81 la nullité des sentences rendues
par les citoyens énumérés dans cette disposition, et qu'en outre il
n'y a pas de raisons, d'ordre théorique ou pratique, tout à fait
impérieuses pour admettre que cette nullité répondrait au voeu du
législateur, la Cour de cassation a pu, sans arbitraire, décider que
ces citoyens sont inéligibles, mais qu'ils ne sont pas radicalement
inca-ll. Doppelhesteuerung. N° 39. 199

pables d'exercer les fonctions de juré. Cette décision n'est pas a
l'abri de toute objection; à l'appui de la solution consstraire on
pourrait invoquer de bons arguments inspirés du principe d'après lequel
les garanties instituées par la loi en faveur (le l'accusé doivent
ètre scrupuleusement respectées. Mais néanmoins les considérations qui
précèdent suffisent a montrer que la décision de la Cour de cassation
qui est d'ailleurs conforme à une décision rendue précédemment par la
meme Cour n'implique aucun déni de justice et l'on ne peut par conséquent
admettre que la présence de Félicien Menoud dans le jury qui a condamné
Maillard constitue une violation du principe constitutionnel instituant
la garantie du juge naturel.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral

prononce: Les trois recours formés par Maillard sont écartés.

II. Doppelbesteuerung-. Double imposition.

39. einen vom 28. mit! 1910 in Sachen oKralftwerke Yeznau-cîlòntscs),
al.-®., gegen Gram-.

Vermägenssteuerberechtigung gegenüber einer auf das Gebiet mehrerer
Kantone sich erstreckenrten einheitlichen Geschäftsanlage, insbesondere
gegenüber einem Ete/ctrizitätswerh mit zwei durch eine Leitung verbundenen
Haupthraflzentralen nebst mehreren Unterzentralen. Unbrauchbarheit der
Begrifie Hauptgesche'ift und Filiale in einem solchen Falle ; ein
Steuerdomizil ist vielmehr überall da anzunehmen, wo sichZentralen oder
Unterzentralen, oder auch bloss Leitungen und Transformatorenstationen
befinden. Unerhebtichheit der Frage, welche Einrichtungen und Anlagen bei
der Erzielung des Ge.schdftseinkommens die wichtigere Rolle spielen (da
es sich ja hier nicht um die Einkommens-, sondern um die Vermögenssteuer
handelt). Unzulässigkeit einer bloss approwimatioen und rein subjektiven
Schdtz-ung des Wertverhdltnisses der in den verschiedenen Kantonen
befindlichen Anlagen.

200 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

A. Die Kraftwerke BeznauiLöntsch, eine im Jahre 1907 gegründete, im
Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene

Aktiengesellschaft mit Sitz in Baden und einer Filiale in Netftah

sind Eigentümer des Elektrizitätswerkes Beznau an der Aare und des
Wasserwerkes am Löntsch im Kanton Glarus. Mit Beschluss vom 7. September
1909 ordnete die Obersteuerbehörde des Kantons Glarus an, es sei die
A.-G. Beznau-Löntsch im Kanton

Glarus für das Jahr 1909 nach Massgabe des Gesetzes über die

Besteuerung anonymer Erwerbsgesellschaften vom 3. Mai 1908 zu
besteuern. Nach diesem Gesetze sind das Aktienkapital Und der Reservefonds
zu versteuern. Die Kraftwerke Beznau-Löntsch hatten beantragt, den Teil
des im Kanton Glarus zu versteuernden Aktienkapitals, das im Ganzen
15 Millionen beträgt, anf 6 Mil: lionen Franken festzusetzen. Die
Obersteuerbehörde des Kantons Glarus erhöhte aber diesen Betrag auf
9 Millionen Franken, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es sei
nicht richtig, dass (wie die Kraftwerke Beznau-Löntsch behaupten)
der Schwerpunkt dieser Werke ausserhalb des Kantons Glarus liege,
da bei dem Entscheid über diese Frage die Anlage der Werke und ihre
Kapazität wesentlich in Betracht falle. Die offiziellen Mitteilungen
der zu besteuernden Aktiengesellschaft sprächen durchaus zu Gunsten des
Kantons Glarus, und es erscheine deshalb angemessen, den im Kantou Glarus
zu versteuernden Teil des Aktienkapitals auf 9 Millionen anzusetzen. Davon
seien 4,750,000 Fr. im Steuerregister Netstal und 4,250,000 Fr. im
Steuerregister der Gemeinde Glarus einzutragen. Entscheidend für das
Recht zur Besteuerung durch eine Gemeinde sei der Ort des Betriebes
des Elektrizitätswerkes Nun seien in der Gemeinde Glarus Anlagen von
grossem Kapitalwerte vorhanden, wenn auch die Krafterzeugung auf dem
Gebiete der Gemeinde Netstal stattfinde. Letzterer Umstand rechtfertige
es, der Gemeinde Netstal eine etwas höhere Quote des Steuerkapitals
zuzuscheiden. Der Reservefonds betrug im Jahre 1909 nur zirka 33,000
Fr. und wird von beiden Parteien in ihrer Rechnungsaufstellung nicht
besonders berücksichtigt. '

B. Gegen diesen Beschluss der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus hat die
A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch am 8. Ok-ll. Doppelbesleuerung. N° 39. 201

tober 1909 den staatsrechtlichen Reknrs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle aussprechen, welcher Teil
des Aktienkapitals der Rekurrentin, als unter Steuerhoheit des Kantons
Glarus stehend, dort und welcher Teil in Wandern Kantonen zur Besteuerung
zu gelangen habe und jedenfalls den Entscheid der Oberstetierbehörde
von Glarus vom A7. September 1909 insoweit als verfassungswidrig
aufheben, als 7,mehr als g/5 des Aktienkapitals (also 6 Millionen)
und des Reservefonds im Kanton Glarus zur Steuer herangezogen werden,
unter Kostenfolge." Zur Begründung macht die Rekurrentin im wesentlichen
folgendes geltend: Der Hauptieil ihres Betriebes befinde sich ausserhalb
des Kantons Glarus und müsse dort versteuert werden, so dass der
angefochtene Beschluss der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus eine
Doppelbesteuerung, einen inter"kantonalen Stenerkonflikt begründe,
dessen Entscheidung dem Bundesgericht unterliege. An Hand der auf den
30. September 1908 abgeschlossenen Bilanz ergebe sich, dass von den
Gesamtaktiven von 28,949,52l Fr. 5 Cis. (worunter für zirka 940,000 Fr.
bewegliche Sachen und Forderungen) ein Betrag von 10,855,260 Fr. 25 Cis
auf das Kraftwerk Löntsch entfalle. Seit jenem Zeitpunkte seien gewisse
Berschiebnngen eingetreten. Am 31. Juli 1909, also ungefähr in der Mitte
dieses Jahres, habe das Buch einen Aktivenbestand von 30,971,0()2 Fr.·70
Cis. aufgewiesen, wovon auf den Kanton Glarus entfallen: die Zentrale
Löntsch s-(nebst 3 Transformatorenstationen, in denen Strom für solche
Geschäfte transformiert werde, denen die Rekurrentin als Entschädigung
für die Abtretung der Wasserkraft elektrische Energie liefern müsse)
mit 12,551,400 Fr. 75 Cis und die Leitungen im KantonGlarus mit 41
1,180 Fr. 70 CW., zusammen 12,962,581 Fr. 45 Cts. gegenüber 18,008,421
Fr. 25 Cts. Aktiven, die in andern Kantonen liegen. Die auf die letztern
entfallenden Aktiven ksetzen sich zusammen aus folgenden Posten:

Zentrale Beznau Fr. 11,198,473 65 Unterzentralen . . . . . 1,002,749
80 Transformatorenstationen . . 335,872 10 Leitungen . . . . . .
5,471,325 70

202 A. Staatsrechtliche Entscheidun en. [. Abschnitt. Bundesverfassun .
g B'

Der Schwerpunkt des Betriebes liege im Wasserwerk Beznau. Dieses arbeite
fast ständig mit der vollen Leistungsfähigkeit deshydraulisch-elektrischen
Teils. Das Löntschwerk bilde die Ergän- zungsanlagez ausser der
Fabrikzeit, an Sonntagen, sei das Löntsch werk oft gar nicht oder nur
in ganz reduziertem Masse in Betrieb. Beim vollen Ausbau und voller
Ausnutzung jeder der beiden Zentralen könnten an beiden Orten etwa
70 Millionen Kilowattstunden elektrischer Energie erzeugt werden; mit
Hülfeder Dampfanlage in der Beznau könne die dortige Leistungsfähigkeit
aber um mindestens 30 Millionen Kilowattstunden gesteigert werden, sodass
der Anteil der Arbeitsleistung der Anlagein der Beznau bedeutend höher
sei als derjenige des Löntschwerkes. Die gesamte Energieproduktion beider
Werke habe im Jahre 1909 etwa 87 Millionen Kilowattstunden betragen, wovon
auf das Löntschwerk bloss etwa 25 Millionen entfallen. Die Kraftabgabe
im Kanton Glarus betrage nur etwa 1,7 Millionen Kilowattstunden Die
gesamte technische und kommerztelle Leitung der Gesellschaft und
des Betriebes werde von Baden aus besorgt; von den 140 Monteuren,
Maschinisten und andern Arbeitern, welche die Rekurrentin beschäftige,
seien nur 29 im Kanton Glarus stationiert. Mit dem vollen Ausbau des
Löntschwerkes werde sich dieses Verhältnis ein wenig ändern, aber
nicht bedeutend, da eben auch in den Unterzentraten, Leitungen und
Transformatorenstationen ausserhalb des Kantons Glarus weitere Kapitalien
festzulegen seien. Richtig sei zwar, dass beim vollen Ausbau die Maschinen
am Löntsch eine Leistungsfähigkeit von 36,0()() HP, diejenigen in der
Beznau mit der Dampfantage bloss eine solche von 21,t)00 HP aufweisen
werden Dabei sei anderseits zu beachten, dass der Betrieb in der Beznau
ein kontunierlicher, Tag und Nacht und das ganze Jahr andauernder sei,
während das Löntschwerk das Reservewerk darstelle, um in den Zeiten der
grössten Belastung gebraucht zu werden; die Kapazttät der Maschinen am
Löntschwerk sei, wenn der Ausbau vollendet werde, grösser als diejenige
der Maschinen in der Beznau, aber für die volle kontinuierliche Ausbeutung
fehle das Wasser.

C. Der Kanton Glarus und die Gemeinden Glarus undNetstal beantragen
Abiveisung des Rekurses. Sie machen imll. Doppelbesteuerung. N° 39. 203

wesentlichen geltend: Das Kraftwerk Beznau-Löntsch stelle die Verkuppelung
zweier Werke, desjenigen in der Beznau und desjenigen am Löntsch, zu einem
technischen und kommerziellen Einheitsbetriebe dar; die Leitungen beider
Werke treffen sich und gehen in einander über. Nach der Gesetzessprache
von Glarus handle es sich für Glarus um eine Unternehmung, die ihren
Geschäftsbetrieb nicht bloss im Kanton Glarus, sondern auch auswärts
habe und daher mit dem der Bedeutung des Zweiggeschäftes" (das sich im
Kanton Glarus befinde) entsprechenden Anteile am Aktienkapital und an
den (Reserve) Fonds steuerpflichtig- sei. Auch nach den Grundsätzen des
Bandes-rechtes komme für die Abgrenzung der Steuerhoheit der beteiligten
Kantone die Bedeutung des Löntschwerkes im Verhältnis zum Gesamtwert
in Betracht. Dabei sei zu beachten, dass neben Glarus nur noch der
Kanton Aargau Steuern erhebe oder doch steuerberechtigt sei und dass
die Rekurrentin es wohl ablehnen könnte, wenn auch diejenigen Kantone,
welche bloss vom Leitungswerk berührt werden, ebenfalls Steuern erheben
wollten. Im Kanton Aargau aber finde die Besteuerung des Vermögens der
Gesellschaft tatsächlichnur hinsichtlich etwa eines Achtels der vom Kanton
und der Gemeinde Baden alljährlich erhobenen Steuern statt, vermöge
einer Eigentümlichkeit der gegenwärtig dort geltenden Gesetzgebung,
wonach von anonymen Gesellschaften nur die kleine Staatssteuer, dagegen
keine Gemeindesteuer erhoben werde; die Klage der Rekurrentin über zu
hohe Besteuerung sei daher nicht begründet. Die verfassungsmässige
Steuerinstanz des Kantons Glarus habe nun in ihrem Entscheid die als
zutreffend erachtete Quote des Aktienkapitals, die im Kanton Glarus zu
versteuern sei, auf 35 gleich 9 Millionen Franken festgesetzt. Dieser
Entscheid könne bundesrechtlich nur angefochten werden, soweit er
nachweisbar nnrichtig sei. Demgemäss liege es aber nicht dem Kanton
Glarus ob, dessen Richtigkeit darzutun, sondern es habe die Rekurrentin
die Unrichtigkeit nachzuweisen, und zwar durch Erperten, da dieBuchungen
der Returrentin nicht massgebend seien. Die Bedeutung des Löntschwerkes
im Verhältnisse zum Gefaintwerke werde von der Rekurrentin offenbar
unrichtig eingeschätzt; erst durch die Anlage des Löntschwerkes sei es
möglich, die Wasserkraft der Aare-

204 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

kontinuierlich, Tag und Nacht, auszunützenz das Löntschwerk trage
somit zur Ausnützung der Wasserkraft der Aare bei. Ohne Belang sei
es sodann, dass die Geschäftsleitung sich im Kanton Aargau befinde;
dieser Gesichtspunkt wäre bei der Einkommenssteuer von Bedeutung, nicht
dagegen bei der Vermögenssteuer; bei dieser komme es lediglich auf
die lokale Verteilung der Anlagen und ihre Bedeutung für den Betrieb
an. Das gleiche gelte von der Ungleichheit des Kraftabfatzes. Bei der
Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone Glarus und Aargau seien dann
aber auch die ausserhalb des Kantons Glarus befindlichen, die zwei Teile
verbindenden und die Kunden mit Kraft bedienenden Anlagen, als Leitungen,
Transformatoren und Nebenzentralen, anders zu berücksichtigen, als es
seitens der Rekurrentin geschehe; diese Anlagen seien, weil beiden Werken
gemeinsam dienend, entweder zu Gunsten beider Werke, also anteilmässig
in die Rechnung aufzunehmen, oder dann ganz aus der Rechnung wegzulassen.

D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau stellt das Begehren, es sei
die Quote des Kantons Glarus, welche vom Aktienkapital der Rekurrentin
hinsichtlich der Vermögenssteuer unter die Steuerhoheit des Kantons
Glarus falle, auf 5 Millionen zu reduzieren und eventuell diejenige des
Kantons Aargau auf 84X2 Millionen festzusetzen, alles unvorgreiflich der
Besteuerung des Erwerbes Unverständlich sei die Bemerkung in der Antwort
des Kantons Glarus, dass im Kanton Aargau von Aktiengesellschaften nur
etwa 4/8 der Steuern erhoben werde, die ein Einzelunternehmer an Staat
und Gemeinde zu bezahlen hätte. Der Kanton Aargau habe vielmehr auf
Zusehen hin vorläufig und bis zum Austrage dieses Rekurses die Steuer
von der Hälfte des Aktienkapitals bezogen; für die Gemeinden aber zahle
das Werk nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften die Liegenschaftsund
die Erwerbssteuern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs wird ausdrücklich auf Art. 46 BV gestütztund es wird demnach
von der Rekurrentin das verfassungsmässige Verbot der Doppelbesteuerung
geltend gemacht. Nach der Begründung des Rekurses wäre freilich auch die
Auffassung möglich, die Rekurrentin fechte die Anwendung des Art. 2 des
Gesetzes Über die Besteuerung von anonymen Erwerbsgesellschaften als
offenbarIl. Doppelbesteuerung. N° 39. 205

unrichtig an. Indessen wird Willkür doch nicht ausdrücklich behauptet.
Auch sachlich handelt es sich nicht in erster Linie um eine Frage
der Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts, sondern um
die Abgrenzung der Steuerhoheit verschiedener Kantone nach Massgabe
der durch die Praxis festgestellten Grundsätze des Bundesrechtes. Jst
die Sphäre der Steuer- hoheit des Kantons Glarus nach diesen letztern,
bundesrechtlicheu Grundsätzen einmal richtig festgestellt, so ist vom
Standpunkte des Bundesrechtes aus nichts dagegen einzuwenden, dass
der Kanton Glarus fein Besteuerungsrecht gegenüber der Rekurrentin in
der ihm zugeschiedenen Sphäre nach § 2 des angeführten Steuergesetzes
ausübe; die Anwendung des § 2 des betreffenden Gesetzes, der auf die
Bedeutung des Zweiggeschäftestt abstellt, führt eben nicht notwendig zu
einer Doppelbesteuerung Es ist daher Im folgenden zunächst zu prüfen,
ob eine interkantonale Doppelbesteuerung vorliege.

2. Gegenstand der Besteuerung sind formell sowohl im Kanton Aargau als im
Kanton Glarus das Aktienkapital uud die Fonds, alles unter Vorbehalt der
Minderung infolge von Verlusten. Materiell ist Objekt der Vermögenssteuer
freilich das reine Vermögen, d. h. der Gesamtbestand der Aktiven nach
Abzug der Passiven, wie schon der eben bezeichnete Vorbehalt wegen
der Minderung durch Verluste zeigt; das Aktienkapital und die Fonds
bilden hiebei bloss ein steuertechnisches Hülfsmittel zur Ermittelung
des zu versteuernden reinen Vermögens der Aktiengesellschaft (vergl.
BGE 29 I S. 295; 34 I S. 499 Crw. 2). Nach feststehenden Grundsätzen das
Bundesrechts ist nun das unbewegliche Vermögen am Orte der gelegenen Sache
(BGE 10 S. 447 Crw. 2; 12 S. 252; 14 S. 159; 18 S. 17), das bewegliche
Geschäftsvermögen, nach Abzug der Passiven, am Geschäftsdomizil zu
versteuern (BGE 12 S. 252 Erw. 2; 14 S. 401 Crw. 1 und 2; 16 S.631
f. Crw. 2 und 3; 19 S. 672 Crw. 2 und 3; 24 I S. 448 ff. Erw. 8; 26 I
S. 26 Erw.1; 33 I S. 55; 34 1 S. 499 f. Crw. 2). Vom Standpunkte des
Bundesrechtes aus wäre es daher nicht zulässig, dass die Kantone Aargau
und Glarus, in welchen sich Geschäftsniederlassungen der Rekurrentin
befinden, das ganze Aktienkapital mit der Vermögenssteuer belegen,
da sonst

AS 36 1 1910 14

206 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

dasjenige Vermögen, welches in den in dritten Kantonen liegenden
Immobilien investiert ist, doppelt mit der Vermogenssteuer belegt
werden würde, einmal bei der Besteuerung des Aktienkapitals und der
Fonds,und sodann als besonderes Steuerobjekt im, Kantone der gelegenen
Sache, so dass Art. 46 BV verletzt würde. Die Kantone Glarns und Aargau
haben daher zu Gunsten der Besteuerung durch die dritten Kantone vom
Aktienkapital einen Abzug zu machen, welcherfdem objektiven Steuerwert
der in den dritten Kantonen befindlichen Immobilien entspricht
(vergl. BGE 29 I S. 295f·). Der rechtliche Charakter von Immobilien
kommt aber den Leitungen (Stangen, Leitungsdrähten), Transformatoren
und Unterzentralen zu, denn diese Anlagen sind mit dem Grund und
Boden fest-verbunden; als Zubehörde teilen das gleiche rechtliche
Schicksal-die Zahlund Umstellapparate der Rekurrentin (vergl. die
Verfügung des Jnstruktionsrichters i. S. Motor gegen Kanton Zurich
vom 16. November·1909, sowie BGE 30 I S. 648 Erw. 1). Jeder Kanton ist
daher ausschliesslich berechtigt, die in seinem Gebiete befindlichen
Leitungen, Transformatoren und Unterzentralen "zu besteuern. Da der
Kanton Glarus nach seinen eigenen Aussichrungen den dritten Kantonen
jedes Besteuerungsrecht gegenuber der Rekurrentin abspricht und demgemäss
offenbar in seiner Steuerberechnung darauf auch keine Rücksicht genommen
hat, sondern gegenteils die in den dritten Kantonen befindlichen
Anlagen selbst besteuert, so liegt schon insoweit eine interkantonale
Doppelbesteuerung und damit eine Verletzung des Art. 46 BV vorsp

3. Aus dem bundesrechtlichen Grundsatze, dass die Steuer-

hoheit eines Kantons sich auf das dort gelegene unbewegliche

Vermögen und auf das bewegliche Geschäftsvermögen des in ihm
domizilierten Hauptoder Zweiggeschäftes erstreckt, folgt nun welter,
dass die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit nachdiesen beiden
Steuerobjekten gesöndert zu erfolgen hat; die Bestimmung des Anteils des
Aktienkapitals und der Fonds Ist dann lediglich eine Umrechnung, also nur
eine mathematische Operation.. Es sind daher zuerst die nach Bundesrecht
der Steuerhoheit des Kantons Glarus unterstellten Vermögensobjekte
auszuschetden und allen andern Vermögensobjekten der Rekurreniin
entgegenzustellenz in dem hieraus sich ergebenden Verhältnisse steht
dem Kanton Glarus dann auch die Besteuerung des Aktienkapitals und der
Fonds zu.lI. Doppelbesteuerung. N° 39. 207

Die Bilanz per 30. September 1908 führt nun an Aktiven auf: die
Liegenschaften, Wasserwerkund Maschinenanlagen in der Beznau, die Bauten
am Kraftwerk Löntsch, die Unterzentralen und Transformatorenstationen,
die Leitungsnetze, Zähler, Werkzeuge und Instrumente, Mobilien,
Banmaterialien, Betriebsumterialien, Kohlenvorräte, Kassa und
Debitoren. Würde es sich steuerrechtlich um ein Hanptgeschäft mit Sitz
in Baden und um eine Filiale mit Sitz in Netstal handeln, so würde das
gesamte bewegliche Kapital nur an diesen beiden Geschäftsdomizilen zu
Versteuern sein; in Wirklichkeit handelt es sich hier aber um eine auf
das Gebiet mehrerer Kantone übergreifende einheitliche technische Anlage,
zu vergleichen einem Geschäftslokale, welches das Gebiet mehrerer Kantone
berührt (vergl. auch AS 31 I S. 77). Eine solche einheitliche technische
Anlage muss auch steuerrechtlich als ein Ganzes gewürdigt werden; das
hat aber zur Folge, dass ein Steuerdomizil (mit der Berechtigung des
betreffenden Kantons, das bewegliche Vermögen zu besteuern) überall da
besteht, wo sich Zentralen oder Unterzentralen befinden (das sind hier
die Kantone Glarus, Aargau, St. Gallen,Thurgau u. Zürich) oder auch
bloss Leitungen und Transformatorenstationen (s. die erwähnte Verfügung
i. S. Motor gegen Kanton Zürich vom 16. September 1909).

Bei der Bestimmung des Anteils der Mobilien, die jeder Kanton zu besteuern
berechtigt sein soll, kann nun aber nicht, wie es in der angefochtenen
Schlussnahme der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus geschehen ist, aus
die Bedeutung der Kraftzentrale am Löntsch im Verhältnis zur Bedeutung
der Kraftzentrale an der Beznau abgestellt werden : die Ermittelung
der Bedeutung der an den verschiedenen Orten wirksamen Erwerbsfaktoren
wäre notwendig zur Beantwortung der Frage, welcher Anteil des Einkommens
der Rekurrentin an den verschiedenen Orten ihres Geschäftsbetriebe-Z zu
versteuern sei; bei der Frage, welchen Anteil des beweglichen Vermögens
jeder Kanton besteuern dürfe, spielt die Bedeutung eines Vermögensstückes
für die Erzielung des Einkommens dagegen naturgemass keine entscheidende
Rolle, da das Vermögen der Aktiengesellschaft ja nicht mit Rücksicht auf
den konkreten Erwerb besteuert wird; der allgemeine, nach dem Vermögen zu
bemessende Beitrag an die öffentlichen Lasten ruht auf allen Bestandteilen
des beweglichen Vermögens in gleichem Masse.

208 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

Zur Ermittelung des der Steuerhoheit eines einzelnen Kantons unterworfenen
Anteiles des beweglichen Vermögens ist zuerst zu untersuchen, ob einzelne
Bestandteile des beweglichen Vermögens einer der verschiedenen Teilanlagen
ausschliesslich oder vorzugsweise zudienen, und wenn letzteres zutrifft,
in welchem Masse; entsprechend diesem Verhältnisse find dann auch
diese Mobilien ausschliesslich oder, zum überwiegenden Teil am Orte der
betreffenden Teilanlage zu versteuern. Jst dagegen eine solche besondere
Beziehung nicht vorhanden; so ist anzunehmen, dass der betreffende
Vermögensbestandteil dem ganzen Betriebe gleichmässig zudiene, und es hat
dann die Zuscheidung nach dem Wertverhältnis der verschiedenen festen
Anlagen zu erfolgen. So wird nach Lage der Dinge anzunehmen sein, dass
die Kohlenvorräte, welche die Bilanz vom 30. September 1908 aufführt,
ausschliesslich oder doch vorzugsweise der Kraftzentrale in der Beznau
zu dienen bestimmt gewesen seien,weilssich dort eine Dampfreserveanlage
befindet, während umgekehrt zu vermuten ist, dass die Baumaterialien
ausschliesslich oder doch zum grösseren Teile dem Kraftwerke am Löntsch,
das noch im Ausbau begriffen ist, zugeschieden und demgemäss im Kanton
Glarus versteuert werden müssen. Für das Jahr 1909 ist der Betrag der
Mobilien und Forderungen nicht bekannt gegeben worden. Würde lediglich
auf die Angaben in ber Rekursschrift abgestellt, so würde auf den Kanton
Glarus, entsprechend dem Buchwert des Löntschwerkes von 12,962,581 Fr. 45
Cts. im Verhältnis zum Gesamtaktivbestand von 30,971,002 Fr. 70 Cts.
ein Steuerkapital von etwas über 2/5 des Aktienkapitals und der Fonds,
also von 6 64/2 Millionen Franken, entfallen. Nun ist freilich nicht
zu erwarten, dass die gesonderte Berücksichtigung der Mobilien dieses
Resultat, das ja nach der Natur der Dinge immer nur eine approximative
Schätzung darstellt, erheblich verändern werde, und es ist deshalb
gegeben, dass die vom Kanton Glarus beanspruchte Besteuerung von 3/5
des Aktienkapitals, d. h. von 9 Millionen Franken, eine Besteuerung
auch einer solchen Vermögensquote enthält, die der Steuerhoheit anderer
Kantone unterstellt ist.

Die angefochtene Besteuerung widerspricht somit den auf Art. 46 BV
beruhenden Grundsätzen über die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit
hauptsächlich in dreifacher Hinsicht: weil sie diell. Doppelbesteuerung N°
39. 209

Steuerberechtigung der andern Kantone entweder überhaupt negiert
oder nur in einem zu beschränkten Umfange anerkennt und sie dadurch
verletzt; weil sie (trotzdem es sich um die Besteuerung des Vermögens
handelt) auf die industrielle Bedeutung des Löntschwerkes anstatt auf
den Kapitalwert der betreffenden Anlagen abstellt und aus diese Weise
einen grössern Teil des Aktienkapitals der Vermögenssteuer des Kantons
Glarus unterwirft als nach bundesrechtlichen Grundsätzen zulässig ist;
weil sie sodann die Quote von 3/5 des Aktienkapitals, deren Besteuerung
der Kanton Glarus zu Ungunsten der mitbeteiligten Kantone beansprucht,
nur auf Grund einer rein subjektiven Schätzung, ohne jede rechnerische
Grundlage, festsetzt, obschon, wenn eine so grosse Quote in Frage kommt,
eine Berechnung des Steuerwertes der vom Kanton Glarus zu besteuernden
Vermögensbestandteile zur Wahrung der Steuerhoheit der beteiligten Kantone
unbedingt notwendig gewesen wäre. Die angefochtene Schlussnahme ist
daher als verfassungswidrige Doppelbesteuerung aufzuheben. Mit Rücksicht
auf die Tatsache, dass der Kanton Glarus die Richtigkeit der in der
Rekursschrift ausgeführten Beträge der Aktiven bestreitet und dass mangels

genauer Spezisizierung die Ermittelung des Wertes der der Steuer-

hoheit des Kantons Glarus unterstellten beweglichen Sachen und des
Betrages der Forderungen an Hand der vorliegenden Akten nicht möglich
ist, empfiehlt es sich, im gegenwärtigen Verfahren den Anteil des
der Steuerhoheit des Kantons Glarus unterworfenen Steuerkapitals der
Rekurrentin nicht ziffermässig festzusetzen, sondern lediglich die
Grundsätze festzustellen, nach welchen die Abgrenzung der Steuerhoheit zu
erfolgen haben wird, wie es in den vorstehenden Erwägungen geschehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Entscheid der
Oberstetierbehörde des Kantons Glarus vom 7. September ·1909
aufgehoben und die letztere angewiesen, auf Grundlage der Erwägungen
des bundesgerichtlichen Urteils den Betrag des im Kanton Glarus
steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin neu zu bestimmen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 199
Datum : 28. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 199
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 198 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung. autres categories


Gesetzesregister
BV: 46
BGE Register
29-I-288 • 30-I-637
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktienkapital • steuerhoheit • aargau • gemeinde • doppelbesteuerung • bundesgericht • frage • richtigkeit • bundesverfassung • bewegliches vermögen • aktiengesellschaft • ausserhalb • weiler • reservefonds • mass • mais • wasserkraft • unternehmung • entscheid • berechnung
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