388 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Vermögen des Schuldners erfasst, sondern nur die am Arrestorte
befindlichen verarrestierten Objekte. Diese Praxis der Betreibungsbehörden
kann nur aus dem Wege der betreibungsrechtlichen Beschwerde, nicht der
gerichtlichen Klage, angefochten werden; und ob speziell die Praxis
der Schuldbetreibungs und Konkurskammer richtig ist, hat nicht das
Bundesgericht als Berufungsinstanz zu prüfen, da es sich dabei um eine
Frage der Exekution handelt, welche in die ausschliessliche Kompetenz
der Betreibungsbehörden, in letzter, eidgenössischer Instanz also der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts, fällt. Mit jener
Praxis ist also davon auszugehen, dass die Arrestbetreibung kein Recht auf
Ansstellung eines Verlustscheines begründet. Damit ist aber dem für den
Arrestbetrag ungedeckt bleibenden Gläubiger die Möglichkeit der Erhebung
einer Anfechtungsklage entzogen. Denn indem das Gesetz als formelle
Voraussetzung der Legitimation zur Anfechtungsklage ausser Konkurs das
Vorhandensein eines Verlustscheines aufstellt, stellt es ein absolutes
Ersordernis für den Nachweis der Unzulänglichkeit des schuldnerischen
Vermögens aus, ein Erfordernis, das nicht durch andere Beweismittel
ergänzt oder ersetzt werden kann (AS 26 II S. MG ff. Crw. 2, und Jager,
Kommentar, Anm. 3 zu Art. 285, S. 512 f.). dieses Erfordernis kann daher
auch nicht ersetzt werden durch das Vorliegen besonderer Umstände,und eine
analoge Anwendung der Wirkungen des Verlustscheines aus die ungedeckte
Pfändungsurkunde in der Arrestbetreibung ist ausgeschlossen Richtig
betrachtet, ist denn auch im vorliegenden Falle mit der Ansstellung der
ungedeckten Psändungsurkunde in der Arrestbetreibung in keiner Weise
die Unzulänglichkeit des Vermögens der Schuldnerin festgestellt; im
Gegenteil gehen ja die Kläger selbst davon aus, dass die Schuldner-in
ein beträchtliches Vermögen besitzt. Der Grund, weshalb die Kläger
ihre Forderungen nicht exequieren können, liegt gar nicht in der
Unzulänglichkeit des schulduerischen Vermögens-, sondern in dessen
Unzugänglichkeit für die Kläger infolge der besondern Natur ihrer
Forderungen als Steuerforderungen, in Verbindung mit der Tatsache
des ausserkautonalen Wohnsitzes der Schuldnerin und dem derzeitigen
Rechts-zustande hinsichtlich der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Forderungen Das ist aber ein ganz anderer Tatbestand als der, den die
Anfechtungsklage zurVil. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 48. 339

Voraussetzung hat, Es sieht übrigens, wie oben in Erwägung é gesagt
(wenn nicht etwa die Ausführungen der I. Instanz in diesem Sinne zu
verstehen find), gar nicht einmal fest, ob die Schuldnerin auch nur im
Kanton Ztirich nicht noch pfändbares Vermögen besitze, auf das die Kläger
greifen könnten: ein Grund mehr, um der vorliegenden Pfändungsurkunde
die Wirkungen eines Verlustscheines zu versagen. Mit der II. Instanz
ist daher die Ansechtungsklage mangels Klagelegitimation abzuweisen.
Demnach hat das Bandes-gerächt erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons sand)
vom 15.September 1906 in allen Teilen bestätigt.

48. get-teil vom 10. Luni 1907 in Sachen Warder-WWMM, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen HitarWd éeihkasi'e Initigem KI. u. Ber.-Bekl. Naim" und Wirkungen
der Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG ; speziell: ' Wirkung des Rüciitflttes
ein-einer gnfeoletitmgssgiauizrger von der Klage (oder des Verzichtes
auf die Abtretung}. Wirkungen des

Verzuges des Ersteigerers bei der Steigerung beweglicner Sachen. Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
:
129 SchKG ; 119 GB. Das SchKG rege-let site l'er-

zugsfolgen erschiipfend.

A. Durch Urteil vom 26. Januar 1907 hat das Qbergericht des Kantons
Aargan erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zosingen vom 19. Septem-

ber 1906 ist aufgehoben. . . 2. Der Beklagte ist im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG schuldig

erklärt, der Klägerin 3268 Fr. samt Zins zu 50/O seit 5. Juli 1905
zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den AnIràgen:

340 Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bezirksgerichtliche
Urteil wieder herzustellen, d. h. die Klage abzuweisen;

eventuell: '

a...) Es sei die Berufungsbeklagte nur im Verhältnis ihrer-Forderung
zur Gesamtheit aller 9 Abtretungsgläubiger klagberechtigt.

b) Es sei der Zins erst vom 21. Februar 1902 an zu 50j0 zu berechnen.

c) Es sei das ganze Prozessergebnis nicht der Berufungsbeklagten,
sondern dem Konkursamt Jnterlaken zur Verteilung unter die Berechtigten
auszuhändigen.

C. Die Klägerin hat auf Abweisungder Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Parteien waren Konkursgläubiger in dem im Oktober 1898 eröffneten
Konkurse des Z'. J. Jaggi-Thönen, Besitzers des Hotel Viktoria in
Grindelwald, und zwar der Beklagte mit Pfandrechtsrang, die Klägerin in
V. Klasse. Am 28. Februar 1899 fand die Steigerung der Hotelliegenschaft
samt dem dazu gehörigen Mobiliar statt, und der Ersteigerer war der
Beklagte, wobei er das Mobiliar um den Schatzungspreis von 39,825
Fr. ersteigerte. Laut Ziff. 2 ber Steigernngsbedingungen für die
Liegenschaft sollten Sins, Nutzen und Schaden mit dein Ersteigerungstage
beginnen. Biff. 6 bestimmte: Die Steigerungskaufsumme ist über die
Überbünde hinaus bar zu bezahlen, für dieselben wird das Pfandrecht auf
den Steigerungsgegenständen vorbehalten und der Ersteigerer hat nebstdem
weitere Sicherheit durch Bürgschaft oder Hinterlage zu leisten; er
erhält das Verfügungsrecht über die Steigerungssache erst nach erfolgter
Sicherheitsleistung. Betreffend das Hotel-Mobiliar bestimmte Ziff.2:
Der Kaufpreis ist weil das Mobiliar nicht getrennt hingegeben werden
kann nach Perfektwerden des Kaufvertrages um das Hotel zu bezahlen.
Hieftir ist solide, der Konkursverwaltung genügende Sicherheit
zu Ieisten. Der Beklagte stellte sofort Sicherheitsleistung durch
Bürgschast. Er bezahlte den Kanfpreis von 34,825 Fr. in verschiedenen
Staten, am 10. August 1899, 30. Oktober 1903 und 10. Februar 1904. Auf
Verlangen des Konkursamtes Juterlaken bezahlte er für die ausstehende
Summe Zins' VII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 48. 341

zu sto, zusammen 4902 Fx. Gegen die Verteilungsliste erhob 11. a. die
heutige Klägerin Beschwerde, wobei sie u. a. sich darüber beschwerte,
dass das Konkursamt für die Kaufpreissumme nur 3 0/0, 4902 Fr.,
statt 5%, 8170 Fr., Verzugszins verlangt habe und begehrte, das
Konkursamt sei zu verhalten, die Disserenz einzufordern. Dieses
Begehren ist letztinstanzlich durch Entscheid der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 15. Juni 1904 abgewiesen worden
(IIS 30 I Nr. 82 Erw. 4 S. 476 f. = Sep.-Ausg. 7 Nr. 46 S. 216),
mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um eine Verteilangs:
sondern um eine Admassierungsfrage, und eine beschwerdefähige Verfügung
liege noch gar nicht vor. Nach Erledigung dieser Beschwerde durch die
kantonale Aufsichtsbehörde die sich bezüglich dieses Beschwerdepunktes
als inkompetent erklärt hatte schrieb das Konkursamt Jnterlaken dem
Beklagten, am 20. Mai 1904, die Gerichte hätten demnach festzustellen,
ob der Bei-zeigszins zu 3 oder zu 5 "{ zu entrichten sei; ich habe
nur 3 0/0 gefordert, um Ihnen entgegenzukommen, obschon ich dazu nicht
berechtigt war; Art. 143 Al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG schreibt vor, dass der Verzugszins à
5% berechnet merde. Es forderte demgemäss die Differenz mit 3268 Fr. (8170
Fr. statt 4902 Fr.) vom Beklagten ein. Im Dezember 1904 trat dann das
Konkursamt diesen Anspruch der Masse auf Forderung der Zinsdifferenz an
9 Gläubiger, worunter die heutige Klägerin, ab (im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG), und die Klägerin hat den Anspruch mit der vorliegenden Klage
geltend gemacht, nachdem sie am Z. Juli 1905 gegen den Beklagten einen
Zahlungsbefehl erlassen hatte, wogegen Rechtsvorschlag erfolgt war.

2. Der Beklagte nimmt auch heute wieder in erster Linie die Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin auf. Während er sie vor
den kantonalen Jnstanzen damit begründet hatte, die Klägerin könne, da
der Anspruch von der Masse an mehrere Gläubiger alt-getreten worden sei,
nicht den ganzen Anspruch geltend machen, und beide kantonalen Jnstanzen
diesen Standpunkt abgewiesen haben, versucht er heute die Einrede damit
zu begründen, dass er aussührt, die andern Abtretungsgläubiger, welche
sich der Klägerin nicht angeschlossen oder nicht selbständig geklagt

as 33 n 1907 23

342 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

hätten, haben dadurch für ihre Quote auf den Anspruch verzichtet, und
daher könne die Klägerin nicht den ganzen Anspruch ein-klagen. Auch unter
dieser neuen Form ist die Einrede der man- gelnden Aktivlegitiination
für das ganze unbegründet. Der Gläubiger, dem die Konkursinasse nach
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG einen Anspruch abtritt, ist berechtigt, den Anspruch in
seiner Totalitätv geltend zu machen. Die Abtretung an ihn bewirkt aber
nicht einematerielle Abtretung des Rechtes selbst, sondern nur eine
Abtretung des Prozessführungsrechts; die Einzelgläubiger werdendurch
die Abtretung nicht zu Trägern des Rechtes-; dieses gehört vielmehr
nach wie vor zur -Masse. Ein einzelner Abtretuiigsgläubiger kann daher
auch niemals zu Gunsten des Schuldners auf den materiellen Anspruch
verzichten; ein Verzicht wirkt vielmehr nur zu Gunsten der Masse
bezw. der andern Abtretungsgläu biger, und zwar auch bei teilbareii
Ansprüchen. Bei Verzicht einzeluer auf die Prozesssührung kann dennoch
jeder der andern Abtretungsgläubiger den Anspruch in seiner Totalität,
mit den irr Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG vorgesehenen Rechtswirkungen,
einklagen. Der einzelne Abtretungsgliiubiger hat auch bei Abtretung-.
an mehrere ein durchaus selbständiges Prozessführungsrecht, und
weder die Bildung einer Streitgenossenschaft noch eine Aufforderuug
an die übrigen Abretungsgläubiger, sich der Klage anzuschliessen,
ist notwendig. Umgekehrt aber kann der Nichtbeitritt der übrigen
Abtretungsgläubiger zur Klage des einen dem Prozessführnngsrecht dieses
Einen in keiner Weise Abbruch tun.

3. In materieller Hinsicht stützt die Klägerin ihren Anspruchin erster
Linie auf die Steigerungsbedingungen, wonach Zins, Nutzen und Schaden
am Steigerungstag beginnen sollten. ZurWiderlegung dieses Standpunktes
genügt jedoch ein Hinweis darauf, dass die betreffende Bestimmung der
Steigerungsbedinguugen

nur die Liegenschaft betrifft und im Abschnitt über das Mobiliar-

nicht ausgenommen ist. 4. Abgesehen von den Steigerungsbedingungen,
will die Klägerin ihren Anspruch aus Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
und 129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG herleiten;,

sie will diesen Bestimmungen entnehmen, dass das SchKG stir-

den Verng des Crsteigerers einen gesetzlichen Verzugszins von

5% siipuliere. Diese Bestimmungen von denen übrigens
nur-Vll. schuldhetreidung und Konkurs. N° 48. 343

Art. 129 in Frage kommen kann, da es i beim

um bewegliche Sachen handelt betreffesnch den Fäotdletkobnilch
rechtzeitigen Zahlung durch den Ersteigerer; und zwar ist dabei bei
Steigerung beweglicher Sachen, als Regel Barzahlung und als Ausnahme ein
Zahluugstermin von höchstens zwanzig Ta en vhrgesehen Folge der nicht
rechtzeitigen Zahlung ist die Risikgangigmachung des Zuschlages und die
Anordnung einer neuen Steigerung; hiebei wird der frühere Ersteigerer
schadenersatzpftichtig und zwar wird dabei der Zinsverlust zu 50/0
gerechnet Diese Bestimmung über die Zinsen betrifft also den Fall der
Rückgiingi machuug des Zuschlags wegen nicht rechtzeitiqer Zahlung di?
Steigerungspreises und die daraus entspringende Schadenersatzpflicht des
Ersteigerers: sie enthält eine Vorschrift zur Berechnundes Mindererlöses
(der zweiten Steigerung gegenüber der erstens und ist nur für diesen
Fall gegeben und auf ihn zugeschnitten angeht; Falld abe;l handelt es
sich dorliegend ja gar nicht und

neu un es rt. 129 un si die Klage Right zu WB... ( d 143) SchKG vermag
daher 5. Subsidiär will die Klägerin ihren An rn

OR her-leiten, indem sie den Standpunkt siezinncipmgilis lite?! Les-.
stimmting habe auch aus den Verzug beim Gantkauf Anwendung zu finden,
weil das SchKG selbst darüber keine besondern Vorschriften enthalte;
und dadurch, dass sie diesen Standpunkt zu dem ihrigen gemacht hat,
ist die II. Instanz zur Gutheissung der Kla e gelangt Richtig ist nun
allerdings nach der Praxis des Bundesgerichts, dass die privatrechtlichen
Bestimmungen über den Kauf; vertrag auch auf den Gantkauf Anwendung
finden, soweit ihrer Anwendung nicht die Normen des Spezialgesetzes,
d. h. eben des SchKG entgegenstehen, und soweit sich im letztern Lücken
finden Die Einwendbarkeit des Art. 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
OR über den Zahlungsveru .
des Schuldner-s hängt daher davon ab, ob das SchKG dziesi Materie
erschöpfend regte, oder aber darüber eine Lücke aufiveise

Diese Frage ist im ersteren Sinne zu beantworten. Während nach

gemeinem Recht der Gläubiger bei Verzug des Schuldner-s die

Wahl hat, auf der Erfüllung zu beharren und dazu (bei Zah-

lungsverzug) Verzugszinsen zu beanspruchen, oder aber vom Ver-

trage zurückzutreten und (bei Verschulden des Schutdners) Scha-

344 Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz.

denersatz zu verlangen, hat der Betreibungsbeamte (dessen rechtliche
Stellung beim Gantkauf hier keiner nähern Erörterung bedarf;
vergl. darüber E. Hub er in ZschwR NF 24 102 ff.) beim Gantkauf kein
derartiges Wahlrecht Nach Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
und 129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG (vergl. sür den Konkurs
Art. 259) hat er vielmehr im Falle Verzuges des Ersteigerers stets
den Zuschlag rückgängig zu machen, womit eine Schadenersatzpflicht
des Ersteigerers ins Leben tritt. Es handelt sich hiebei um eine
öffentlich-rechtliche, zwingende Vorschrift, die eine Pflicht des
Betreibungs(bezw. Konkurs-)amtes begründet und im Interesse der
glatten, sichern Durchführung der Verwertung und zur Wahrung der
Interessen der Gläubiger aufgestellt ist Ter Fall, dass der Kauspreis
(bei Beweglichkeiten über 20 Tage hinaus) nach der Steigerung geschuldet
wird, soll danach gar nicht vorkommen können, er ist bei normalem,
ordnungsund gesetzmässigem Gang der Dinge ausgeschlossen. Damit aber
verbietet sich eine Heranziehung des Art.119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
OR über den Zahlungsverzug
des Schuldners auf den Verzug des Ersteigerers beim Gantkauf, da eben
das Spezialgesetz die Folgen dieses Verzuges erschöpfend in einer Weise
regelt, die einer Forderung von Verzugszinsen schlechterdings keinen
Raum lässt. Hieraus ergibt sich die Abweisung der Klage, der es danach
am gesetzlichen Fundament gebricht, von selbst, ohne dass nötig wäre-zu
untersuchen, ob und von wann an der Beklagte sich überhaupt im Verzuge
befunden habe. Demnach hat das Bundesgericht _ erkannt:

Die Berufung wird als begründet erklärt und, in Abänderung des Urteils
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26.Januar 1907, die Klage
abgewiesen-VII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 49. 345

' _ 49. guten vom 31. Znai 1907 m Sachen gerannt-malte Lsteigen
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen schntthesgtanmaun Kl. u. Ver-Bett

Pfandbestellung an beweglichen Sachen Ar _ , t. 210 OR. Anfech22233
1302 Art. 2237/1118
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
. '! Ziff. 2 and 288 SchKG. Aussergewöhna, ungerne
te ? Passz'vle it? Z' ' s am Art, 988; Art, 290 god, gum wn bee der
Anfecàtungslzlage

A. Durch Urteil vom 20. Mär 1907 at das ' des Kantons Zürich
CI. AppellationzskammerJh erkannt O Bergerlsht

Dem Kläger steht ein Faustpfandrecht zu an dem zur Zeit des
Konkursausbruches über Jakob Steiger im Keller des Rütschi in Feld-Meilen
vorhandenen Weinvorrat des Steiger samt Fässern klu7r Mäinoägegung von
10,000 Fr. samt Zins laut Obligo vom

' B: Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Verwerfung des
vom Kläger beanspruchten Pfandrechts. Die Berufungsbegründung enthält
ausserdem folgenden Passus: Die Akten sind insofern unvollständig,
als das Betreibungsamt Meilen nur Um einen Auszug Über die seit
Mai i·906 angehobenen Betreibungen ersucht wurde, während ja wie die
Konkursbetreibung Ein beweist (die im Auszug ssnicht sigur1ert), schon
früher, in den ersten Monaten 1906, Betreibungen pendent waren. Wir
ersuchen neuerdings um diesbezugltche Ergänzung der Akten, sowie auch
um Beiziehung des K;tnkursprotokolls, aus dem sich die missliche Lage
Steigers er

C. Der Kläger hat Abwei un der Beru un " 'des obergerichtlichen Urteils
biani-agr. f g Und Bestangung

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger ist der Schwiegervater des Konkursiten Steiger und
hat demselben am 17. Mai 1906, d. h. 2 1/2 Monate vor Honkursausbruch
behufs Befriedigung eines betreibenden Gläubigers und Ablösung fälliger
Wechselverbindlichkeiten 10,000 Fr.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 339
Datum : 10. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 339
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 388 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Vermögen


Gesetzesregister
OR: 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
SchKG: 129 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
143 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
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Stichwortregister
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beklagter • bundesgericht • verzug • schuldner • konkursamt • zins • ersteigerer • mass • verlustschein • wille • anfechtungsklage • verzugszins • bewegliche sache • richtigkeit • frage • beginn • weiler • monat • schaden • steigerungsbedingungen
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