290 Givilrechtspflege.

7. Dagegen rechtfertigen nun die Umstände nicht, die Beklagte zum
Ersatze des ganzen so berechneten Schadens zu denn-teilen Zu einer
billigen Reduktion der Schadenersatzpflicht, in Anwendung des dem
Richter in Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
Ubs. 1 und 2 OR eingeräumten freien Ermessens,
führen vielmehr folgende Umstände: der Umstand, dass das Verschulden
des Streit nicht als schweres bezeichnet werden kann; der weitere, dass
der Unfall nicht allein dem Streit angerechnet werden darf, sondern
dass auch ein Mitverschulden des Verunglückten und eine Verteilung
unglücklicher Zufälle zum Erfolg kausal mitgewirkt hat; endlich der
weitere, dass es unbillig erscheinen würde, die Beklagte, die infolge
des nuglücklichen Ereignisses ebenfalls ihren Versorger verloren hat und
die nur dasVerschulden ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten hat,
bei ihren prekären Vermögensverhältnisfen ihr Vermögen beläuft sich nach
Feststellung der Vorinstanz auf etwa 6000 Fr. und besteht hauptsächlich im
Heimwesen Aspi die ganzen Folgen jenes Ereignisses tragen zu lassen. In
Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint es angemessen, die
von der Beklagten zu zahlende Gesamtentschädigung für den Verlust des
Versorgers auf 3500 Fr. festzusetzen Hievon kommen der Klägerin Frau
Messerli nach dem in Erwägung 6 a ausgeführten 360 Fr. zu, ein Abzug
empfiehlt sich an dieser Entschädigng in Anbetracht der geringen Summe
nicht , den Kindern der Rest mit 3140 FrDer Klägerin Frau Messerli ist
ausserdem der unbestrittene Betrag von 40 Fr. für die Beerdigungskosten
zuzusprecheu. Zinsfuss und Zinsbeginn sind heute unbestritten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird teilweise begründet erklärt und in
Aufhebung des Urteils des Appellationsund Kassationshoer des Kantons
Bern vom 20. Dezember 1904 die Entschädigung für Verlust des Versorgers
auf 3500 Fr. herabgesetzt Demgemäss wird die Beklagte verurteilt, den
Klägern 3540 Fr., im Sinne von Erwägung 7, nebst Zins à. 5 0/0 seit
11. Nosvember 1902, zu bezahlen.IV. Ohligationenrecht. N° 44. 291

44. geriet: vom 9. Juni 1905 in Sachen Zräubletg Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Bank in gifts, Bekl. u. Ber.-Bekl.

üngereohtfertigte Bereicherung, Art. 70 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
. OR. Bückforderungsklagt?
des Wechselausstellers, der die Wecleselfregfress-Sumflw bezahlt hat,
trotzdemder Wechsel wegen Unge'e'ltigkeit des P-mtestes weit aufgenommen
dutch einen Angestellten des Notars prdjudize'ert war. Aèweiszmg der
Klage wegen Mangels rechtsgemigenden Irrtums (AH. 72 Abs. i OR).

A. Durch Urteil vom 21. Februar 1905 hat das Kantons: gericht des Kautons
St. Gallen über die Rechtsfrage:

Ist gerichtlich zu erkennen, Beklagte habe dem Kläger den isBetrag von
2055 Fr. nebst Zins zu 50/O seit ·12. Juni 1896 zu bezahlen ?" erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.

C. Die Beklagte hat in der Antwort das Rechtsbegehren gestellt: Es sei die
Berufung des Klägers als unbegründet abzuweisen, eventuell, wenn gegen
Erwarten die Klage geschützt würde, sei der Beklagten für Hauptsache
und Kosten der Regress gegenüber der Litisdeuunziatin zu öffnen.

Die Litisdenunziatin der Beklagten hat erklärt, sie unterstütze das
Begehren der Beklagten um Abweisung der Klage. Gegen die Regressverwahrung
der Beklagten ihr gegenüber hat sie protestiert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Der Kläger Träubler zog am 20. Mai 1896 einen Wechsel über 2039
Fr. 35 Ets. auf Leon Reichtu, Weinhandlung in Zurich, Wert in Waren-U
mit Bezeichnung der Schweiz. Volksbank als Notadressatin, fällig 30. Mai
1896. Der vom Bezogenen akzeptierte Wechsel wurde vom Kläger an Dütschler
_ & Cie., von diesen an die Beklagte, von der Beklagten an die Bank in
Winterthur und von dieser an die Schweiz. Kreditanstalt iu-

292 Civilrechtspflege.

dossiert. Diese liess den Wechsel am 3. Juni 1896 mangels Zahlung
protestieren. Der Protest lautet: Heute habe ich unterzeich-
neter öffentlicher Notar..... auf Ansuchen der Tit. Schweizerischexk
Kreditanstalt in Zürich zur Wahrung aller und jeder gesetzlichen Rechte
wegen nicht erfolgter Bezahlung.... Protest erhoben. Der Bezogene
und Akzeptant Leon Reichin hat sich von hier entfernt und dessen
Hinterlassenschafi befindet sich in gerichtlicher Liquidation. Es muss
daher dieser Wechsel zurückgehen Die Notadressatim Tit. Schweizerische
Volksbank in Zürich, welcher ich den Wechsel durch meinen Angestellten
R. Heusser präsentieren liess, erklärte, gegen Protest zu Ehren der
Tit. Bank in Wil intervenieren und den Wechsel einlösen zu wollen
Unterzeichnet ist der Protest: Notariat Aussersihl in Zürich III. Für
den Notar (Sig.) Paul Müller, Substitut. Die Beklagte löste hieran den
Wechsel von der Schweiz. Kreditanstalt ein, und der Kläger seinerseits
bezahlte am 12. Juni 1896 der Beklagten die Regresssumme von 2055
Fr. Im Konkurse des Akzeptanten Leon Reichin machte der Kläger seine
Wechselforderung geltend und erhielt dafür 314 Fr. Mit der vorliegenden,
im November 1904 eingereichten Klage verlangt er nun von der Beklagten
Rückerstattung des Betrages von 2055 Fr. gestützt auf Art. 70 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
.,
speziell 72 OR, indem er· geltend macht, der Protest vom Z. Juni 1896
sei wegen Gesetzwidrigkeit ungültig gewesen, ein Regressanspruch der
Beklagten habe daher nicht bestanden, und er, der Kläger, habe somit
eine Nichtschuld bezahlt. Die Beklagte und ihre Litisdenunziatin, die
Schweiz. Kreditanstalt, haben Abweisung der Klage namentlich aus dem
Gesichtspunkte beantragt, dass der Kläger keine Nichtschuld bezahlt
habe, indem ihm gegenüber die Bereicherungsklages des Art. 813 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

OR bestanden habe. Die Vorinftanz hat die Klage abgewiesen mit der
Begründung, die Rücksorderung wenn eine gewöhnliche Bereicherungsklage
neben der wechselrechtlichen Bereicherungstlage nach Art. 813 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR
überhaupt Platz habe sei ausgeschlossen auf Grund des Art. 72 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.

OR, da der Aussteller, der einen präjudizierten Wechsel einlöse, dies
in Erfüllung einer sittlichen Pflicht tue und die Rückforderung aus
denselben Gründen ausgeschlossen sein müsse, welche den Gesetzgeber
dazu geführt haben, die Rückforderung einer bezahlten oerjährten Schuld
auszuschliessenIV. Obligationenrecht. N° 44. 293

2. Vorerst kann nun in dieser Begründung der Vorinstanz nicht beigetreten
werden. Die Regressschuld des Ausstellers einer Tratte deren Zahlung
hier als Zahlung einer Nichtschuld zurückgefordert wird ist immer nur
eine bedingte, bedingt durch die Erhebung rechtzeitiger Präsentation und
gültigen Protestes; ist dieses Ersordernis nicht erfüllt, so entfällt
die Regressschuld, d. h. sie gelangt überhaupt nicht zur Entstehung
Die Zahlung einer nicht bestehenden, weil mangels gültigen Protestes
nicht entstandenen Regressschuld kann daher schon aus diesem Grunde der
Zahlung einer entstandenen, aber durch Verjährung untergegangenen oder
doch klaglos gewordenen Forderung nicht gleichgestellt werden. Aber auch
die rechtspolitischen Gründe, die den Gesetzgeber dazu geführt haben,
die Rückforderung einer bezahlten verjährten Schuld auszuschliessen,
greifen bei der hier in Frage stehenden Zahlung nicht Platz: Das Institut
der Verjährung hat seinen Grund in der Erwägung, dass durch Zeitablauf
Forderungen . und Rechtsverhältnisse überhaupt schwerer beweisbar
werden, und dass ein Untergang des Klagerechts (wenn nicht der Forderung
überhaupt) im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs liegt; wenn
nun der Schuldner den durch die Verjährung bewirkten Zustand der Ruhe
und Unverändertheit durch eigene Handlung, nämlich Zahlung, und damit
Anerkennung der Schuld, unterbricht, so soll er sich nicht hintennach
aus jenen Zustand der Ruhe berufen können, um das Gezahlte wieder vor
dem Richter zurückzufordern. Die Präjudizierung des Wechsels dagegen
rechtfertigt sich nicht aus dem genannten Grunde, sondern beruht darauf,
dass eine Regresspflicht nur begründet ist, wenn der Mangel prompter
Einlösung zur firen Verfallzeit durch Protest festgestellt ist; denn
der Aussteller hat nur aus jenen Zeitpunkt für Deckung beim Trassaten
besorgt zu sein. Auch ist die Verjährung vom Richter nicht von Amtes
wegen zu berücksichtigen (Art. 160 SSR), sondern nur, wenn sie vom
Schuldner geltend gemacht wird, wahtend Gültigkeit des Protestes und
damit auch das Bestehen einer Wechselregressforderung von Amtes wegen zu
berücksichtigen find. Es kann nach dem gesagten bei der Zahlung einer
mangels gültigen Protestes nicht bestehenden Regressschuld auch nicht
von der Erfüllung einer sittlichen Pflicht gesprochen werden: von einer

284 Givilrechtspflege.

solchen könnte vielleicht höchstens dann die Rede sein, wenn der
Aus-steiler bereichert wäre; die Borinstanz untersucht jedoch die Frage
der Bereicherung gar nicht, sondern hält die Rückforderung schlechthin
in Anwendung des Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
Abf. 2 OR für ausgeschlossen; und das ist nach
dem gesagten rechtsirrtücnlich

3. Dagegen ist das angefochtene Urteil aus einem andern Grunde zu
bestätigen. Der Kläger geht von der Auffassung aus, der Protest gegenüber
dem Akzeptanten sei ungültig, da er nicht von dein unterzeichnenden
Notariatssubstituten, sondern von einem dazu nicht berechtigten
Angestellten aufgenommen worden sei. Die Beklagte hat dies bestritten,
und aus der Notariatsurkunde selbst, auf die der für die Ungültigkeit
des Protestes beweispslichtige Kläger allein abgestellt hat, ist das
nicht ersichtlich. Dagegen geht aus dieser Protesturkunde hervor, dass
der Protest gegenüber der Notadressatin aufgenommen wurde durch einen
Angestellten des Notar-Z, also durch eine dazu nicht berechtigte Person,
und an Hand des blindes-gerichtlichen Urteils vom 2. März 1901 i. S.
Gomptoir d'Escompte du Jura gegen Landoltse ist daher allerdings
anzunehmen, dass dieser Protest ungültig war; die Ungültigkeit des
Protesies gegenüber dem Noradressaten zieht nun aber gemäss Art. 780
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 780 - Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
OR den Verlust des Regresses gegen den Adressanten nach sich. Wird
an der vom Bundesgericht in jenem Urteil ausgesprochenen Auffassung
festgehalten, so muss daher allerdings gesagt werden, dass der Protest
ungültig und der Regresz gegen den Kläger verwirkt ist, dieser also
durch Bezahlung der Regressschuld in der Tat eine Richtschuld bezahlt
hat. Allein das genügt zur Bereicherungsklage nach Art. 72 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR
(couc1ietio indebiti) nicht; dazu ist weiter erforderlich, dass der
Zahlende sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden habe. Nun
besteht der Irrtum, den der Kläger behauptet, darindass er der Meinung
war, der Protest sei gültig und es bestehe daher ein Regressrecht gegen
ihn; er macht also nicht einen Irrtum über Tatsachen, sondern eine
unrichtige rechtliche Auffassung, einen Rechtsirrtum geltend, und hält
diesen zur Anstellung der Bereicherungsklage für genügend. Hierin kann
dem Kläger -

* Arm]. stimmt-, Bd. XXVI], 1. T., Nr. U, S. 74 ff.
(Anm. d. Red./'. Publ.}IV. Obligattonenrecht. N° M. 295

wenigstens für den von ihm behaupteten konkreten Irrtum nicht
beigestimmt werden. Zwar nimmt der Kommentar von Hasner (Art. 72, Anm. 8,
2. Aufl.) an, zur Rücksorderung genüge jede Art Irrtum, Rechtsirrtum und
tatsächlicher Irrtum, ientschuldbarer und unentschuldbarer Irrtum (so
auch S chneider und Fick, Art. 72, Anm. 3·), und der allgemeine Wortlaut
des Gesetzes scheint dieser Auffassung Recht zu geben (vergl. u. a. auch
die Regelung im DVGW, § 814). Allein schon die allgemeine Behandlung des
Rechtsirrtunis in der Rechtsordnung, die ihn allgemein unberücksichtigt
lässt, spricht eher dagegen, ihm bei der Bereicherungsklage ausnahmsweise
Berücksichtigung zuzugestehen. Doktrin und Praxis des gemeinen Rechts
gingen denn auch in der neuern Zeit mehr und mehr dahin, nur den
entschuldbaren Irrtum, den Rechtsirrtum also in der Regel nicht die
Rückforderung begründen zu lassen (vergl. Dernburg, Paar-. I, § 141,
Windscheid, Band. [7. aufn] II, § 426; S. 549 s. und dort cit.), und an
dieser Auffassung ist wohl auch für das SQR festzuhalten Auch wenn man
indessen nicht so weit gehen und den Rechtsirrtum im allgemeinen bei
der Bereicherungsklage berücksichtigen will, so kann doch jedenfalls
ein derartiger Irrtum, wie der vorliegende, die Rückforderung nicht
begründen: Denn es handelt sich um einen solchen Jrrtum über die
Gültigkeit eines Protestes, der seine Quelle in einer Rechtsansicht
über die Erfordernisse eines gültigen Protestes hat, die zu einer
juristischen Kontroverse geführt hat. Der Kläger ist überhaupt erst nach
einer Zeit Von über acht Jahren seit der Zahlung aus die Jdee gekommen,
er könne die Zahlung zurückfordern, und zwar veranlasst durch das
zitterte bundesgerichtliche Urteil vom 2. März 1901 und die an dieses
sich anschliessenden Prozesse. In derartigen Fällen, gestützt auf eine
Von der Rechtsaussassung sdes Zahlenden abweichende Rechtsansicht des
Bundesgerichts, die Rücksorderung zu gewähren, würde nun aber geradezu die
Rechtssicherheit gefährden und endlosen Prozessen Tür und Tor öffnen. Hier
kann jedenfalls nicht mehr von einein für die Rückforderung genügenden
Jrrtum über die Schuldpflicht, gemäss Art. 72 Abs. 1 ON, die Rede sein
Aus diesem Grunde ist die Klage abzuweisen und das angefochtene Urteil
zu bestätigen. Die übrigen unter den XXXI, ?. 4905 20

296 Civilrechtspflege.

' amentli treiti en Fragen, speziell: ob dem magnÎeÈîÎxBîr ILie
Wediellîereichgerungsflage des Ter 813 Abf. 2 OR zugestanden wàre,
bedürfen hienach keiner Erorterung.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

' ·rd ab ewie en Und das Urteil des Kantons:gerÎèÎsBîxfÉîntîds Stg Gasllen
vom 21. Februar 1905 in allen Teilen bestätigt _45. Sentenza del 17 giugno
1905 nella causa Beha, attrice, app., contro Bucher e Durrer, cono...

Diritto all'insegna di un albergo. -__ Indennizzo e pubblicazione della
sentenza per lesione del diritto all 1nsegna.

Il Tribunale di appello del cantone Ticino, con sentenzass

4 ebbe a ronunciare: Waskftjllxrkiiääothher e But-reiresta interdetto
di ,usaredella denominazione o insegna di Hotel du Parc per 1 eserî
cizio dell'albergo locatole dal Dr Gabrini, _dl far uso nei suoi
cartelli-reclama? nelle sue circolari, nel suor manifesti e nelle
intestazioni delle lettere e buste della denomina--

zione predetta.

UUVUV

2. È altresi vietato alla ditta Bucher e Durrer di aggiun--

were alla attuale denominazione di Grand Hotel le parole Zi-devanL
vormals, früher Héiel duParc, od altre Simili indicazioni che possano
ingenerare confusione fra lalbergo da essa. ditta esercitato e quello
condotto dalla Signora ' dova Beha. FIBS?" gefatto obbligo alla ditta
Bucher e Durrer di cancellare la inscrizione al registro di commercm
del 14 nO.1 02

IBIZ-bis; thisBucher e Durrer è condannata a pagare alla} Signora Elisa
vedova Beha, a titolo di indennizzo den-: per l'uso illecito della
deneminazione di Hotel da Po la somma di franchi mille.

VII-sa-

vIV. Obligationenrecht. N° 45. 297

ö. La Signora Elisa vedova Béha è autorizzata a far inserire a spese
della Ditta Bucher e Durrer due volte sopra iO giornali di sua scelta
fra quelli che pubblicarono les réclames della ditta stessa la seguente
dichiarazione: Con sentenza 22 settembre 1904 il Tribunale di Appello
della Repubblica e Cantone del Ticino ha giudicato che alla Ditta Bucher
e Durrer non compete di far uso della denominazione di Hötel du Parc,
e, che tale insegna () denominazione è di esclusiva spettanza della
albergatrice Signora Elisa vedova fu Alessandro Béha .

g. Tale inserzione non occuperà. uno Spazio maggiore di scento einquanta
centimetri quadrati per ogni pubblicazione.

6. La domanda che Sia dichiarato che furono Violati i decreti
provvisionali 24 marzo, 23 aprile e 14 maggio 1904 non è accolta.

7. La denuncia della lite fatta a Gabrini con atto 22 luglio 1903 è
ritenuta regolare.

8. Le domande di cui ai numeri 8 e 9 dei punti di questione sono
reSpinte.

Appellante da questo giudizio :

a) La Ditta Bucher e Durrer, la quale nella sua dichiarazione di appello
eonchiude domandando :

1. Che tutte le domande fatte dalla Signora Elisa vedova s Beha Siano
respinte, e sia riconosciuto alla Ditta Bucher e Durrer il diritto di
far uso della insegna Hotel du Parc per l'esercizio dell' albergo in
Lugano datole in affitto dal dottore Gabrini, per la relativa reclame,
per le circolari e per ogni inerente indicazione.

2. Nell' eventualità che ciò non sie ammesso che la Ditta Bucher possa,
alla denominazione assunta per l'albergo suddetto in Lugano, aggiungere
l'indicazione cidevant Hotel du Parc, vormals Hotel du Pare, già. Hotel du
Parc o altra Simile, da stabilirsi dal Giudice, per indicare la località
dell' albergo stesso ;

3. Subordinatamente:

Che la cause sia rinviata al Tribunale cantonale per la istruzione e
decisione su questo punto Speciale;

evavv

ENGva
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 291
Datum : 09. Juni 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 291
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 290 Givilrechtspflege. 7. Dagegen rechtfertigen nun die Umstände nicht, die Beklagte


Gesetzesregister
OR: 51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
70 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
72 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
780 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 780 - Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
813
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Stichwortregister
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beklagter • irrtum • buch • bundesgericht • bereicherungsklage • notar • nichtschuld • frage • regress • bezogener • bereicherung • sittliche pflicht • schuldner • vorinstanz • zins • von amtes wegen • rechtsbegehren • protest • nichtigkeit • aufhebung
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