64 Civilrechtspflege .

9. Urteil vom 8. Februar 1900 in Sachen Haas gegen Haas.

Abtretung grundversicheràer Forderemgen auf Grund eines Vee-gleiehes ;
Anfechtung dieses Vergleiches una! der Abéretung wegen Furo-Merregemg.
Kompetenz des Bundesgesirichtes, Art. 198 ().-B. mm? Art. 56
Org.-Ges. Art. 26 und 27 Abs. 1 0.-B. Klage aus ungerechtfertägter
Bereichez-ung, Art. 7 0 308.

A. Durch Urteil vom 21. November 1899 hat das Obergrricht des Kantons
Luzern erkannt: Kläger sei mit seinem Klagebegehren des gänzlichen
abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:
Das angesochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. ,

D. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der Vertreter
des Klägers seinen Berufungsantrag

Hierauf beantragt der Vertreter der Beklagten, aus die Berufung sei
nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Folgende Vorgänge haben zum vorliegenden Prozesse geführt: Der·
heutige Kläger Joft Haas, geb. 1881, ist der Ehemann der heutigen
Beklagten Frau Haas; doch leben die beiden seit Jahren getrennt von
einander, ohne dass eine Scheidung stattgefunden hätte. Der Kläger war
mehrfach in Amerika, von wo er im Jahre 1885 definitiv zurückgekehrt
isf. Arn 14. Mai 1897 erhoben die Beklagte und der Sohn der Parteien,
Jost Spaces, gegen den Kläger Strafklage wegen Diebstahls und Ehebruchs-,
die sie damit begründeten: Der Kläger habe sich rechtswidriger Weise
sämtliche Guthaben der Beklagten und des Sohnes ungeeignet, speziell den
Kassaschein Nr. 42,209 der Ersparnis-lasse Luzern im Gesamtbetrage von
1206 Fr. 80 W. zu Gunsten seines Sohnes-, auf den er unter der Vorgabe,
er sei der Bezug-Zberechtigte, das Geld bezogen habe. Ferner habe er
der BeklagtenIV, Obiigationenrecht. N° 9. 65

Bettgewänder entwendei. Sodann stehe er seit Jahren mit einer

Frau Süss in sehr zweifelhaften Beziehungen Auf diese Stras-

klage hin wurde der Kläger am 15. Mai 1897 verhaften in-

dessen am 17. gl. Mrs. gegen Kaution einer Gült von 2000 Fr. wieder
entlassen. In der Strafuntersuchung sagten die Zeugen

Pfysfer und Frau, sowie Striebig und Frau aus, der Kläger

habe ihnen erzählt, er habe einen Kassaschein, der auf den Namen

seines Sohnes gelautet, genommen und das Geld auf der Stadtsersparuiskasse
Luzern bezogen; Frau Pfysser und Frau Striebig bezeugten überdies, er
habe gesagt, er habe eine Kommode aufgebrochen; ferner sagten Striebig und
Frau aus, er habe gesagt, er habe der Beklagten Bettgewand genommen. Aus
den von der

Stadtersparniskasse Luzern edierten Originalquittungen auf dem

Kassaschein Nr. 42,209 ergab sich, dass am 8. Januar 1884

1200 Fr. eingelegt wurden; schon am 29. Juli gleichen Jahres

wurden davon 600 Fr. zurückgezogen, und zwar von der Be-

klagtenz ferner erfolgten Rückzüge: am 30. September 1884

100 Fr. vom Sohne Haas; sodann iu den Jahren 1886 1888.

Von den letztern behauptete der Sohn Haas: Der Kläger habe

sie bezogen, er habe das Büchlein schon im Sommer 1885 ge-

stohlen; die Beklagte sagte dagegen aus-: Der Kläger habe das

Kassabüchlein und die andern Wertschriften im Jahre 1886 ent-

wenden Am 31. Mai 1897 stellte die Beklagte dein Kläger zwei

Urkunden aus: zunächst eine Quittung, worin sie bescheinigte,

von ihm zufolge Abtretung folgende Gülten erhalten zu haben: 1 Gült auf
Bründlenheimwesen in Root, ang.

15 Januar 1882. . . . . . . Fr 1000 Marchzins pro 136 Tage à 41,2 0O . .
16 76 2. Gult auf obiger Liegenschaft, ang. 6 Januar

1855. . . . . . 1000 _

II

Marchzins pro 145 Tage à. sich-Zo,0 . 17 71 8. Gült auf Riedmatt bei
Wiggen, Kriens,

sang 1 Dezember 1876. . 2000 _ Marchzins pro 181 Tage à 14/2 00 . 44 25

4. Gult aus Unterneusage Horw, ang .1 Nomember 1895 . . . . . . 2000 --

Il

Übertrag, Fr. 6078 72 xxvr, 2. 1900 Z

66 Civilrechtspflege.

Übertrag, Fr. 6078 72 Marchzins pro 211 Tage à 4 0/0 . . . . 46 69
5. Gült auf Haus Nr. 526, Bireggstrasse,

Luzern, ang. 1. April 1891. . . . . . 2000 Marchzins pro 60 Tage à. 4%,
(',-'O . . . 10 6. Gült auf Haus Nr. 484, Quartier Ober-

grund, Luzern, ang. 16. März (?) . . . . 2000 ssMarchzins pro 76 Tage
à 41/2 0/9 . . . , 18 (4

intel, Fr. 10159 15 sodann eine Erklärung folgenden Inhalts:
Bezugnehmend-auf die von Jost Haas in Horw an seine unterzeichnete Ehefrau
Magdalena Haas geb. Bösch in Kriens erfolgte Abtretung von 5 (sie) Gülten
in Kapital und Zinsbetrag von 10,159 Fr15 Cts. laut spezifizierter
Abtretung von heutigem Datum, erklärt die Unterzeichnete, die gegen
ihren obgenannten Ehemann Soft Haas wegen Vermögensentweudung beim
Statthalteramts Luzern anhängig gemachte Strasklage sofort zurückzuziehen
undals erloschen zu betrachten und die in dieser Angelegenheit erlaufenen
Kosten zu bezahlen. (Datnm und Unterschrift) Am daran folgenden Tage
(1. Juni 1897) gab dann die Beklagte beim Statthalteramt Luzern einen
schriftlichen Klagerückzug ab, und die Untersuchung wurde reponiert,
da es sich um ein Antrags-delikt bandelle.

2. Im März 1898 erhob nun der Kläger gegen die Beklagte die vorliegende
Klage, die aus Nichtigerklärung der Gültabtretung vom 31. Mai 1897 und
Rückerstattung der abgetretenen Gülten nebst Marchzinsen, eventuell
auf Bezahlung von 10,159 Fr.. 15 Cis. nebst Verzugszins vom 10. März
1898 an geht. Begründet wird die Klage damit, der Kläger sei durch
widerrechtliche Drohung, insbesondere durch Erhebung der Strafklage,
die eine wissentliche Falschklage gewesen sei, zum Vergleiche und zur
Abtretung bestimmt worden (Art. 26 f. Q.-R.); ferner sei dieBeklagte
ungerechtfertigt bereichert (Art. 70 SO.-SR.). Die Beklagte trug auf
Abweisting der Klage an. Die nähere Begründung der Parteianträge sowie
des Urteiles der ersten Instanz (dem sich die Vorinstanz in der Hauptsache
lediglich angeschlossenIV. Obligationenrecht. No 9. , 67

hat) isi, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.

3. Seinen heutigen Hauptantrag: das Bundesgericht möge sich inkompetent
erklären, begründet der Vertreter der Beklagten damit, in der vorliegenden
Sache komme nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht zur Anwendung,
da es sich um die Abtretung grundversicherter Forderungen handle,
welche gemäss Art. 198 O.-R. dem kantonalen Rechte vorbehalten sei. Nun
untersteht aber die Abtretung grundversicherter Forderungen, trotz des
allgemeinen Wortlautes des Art. 198 O·-R., nur insoweit dem kantonalen
Recht, als die Abtretung selber, der Übereignungsakt, in Frage kommt,
nicht aber bezüglich des zu Grunde liegenden Rechts-

' geschäftes (sofern dieses nicht schon anderweitig vom kantonalen

Rechte beherrscht ist); denn der Vorbehalt des Art. 198 O.-Jt.
erklärt sich einzig aus dem engen Zusammenhange, in welchem die
Abtretung grundversicherter Forderungen mit dem vom fanta: nalen
Rechte geregelten Jmmobiliarsachenrechte steht; dieser Zusammenhang
aber ist nur vorhanden bezüglich des Übereignungsaktes als solchen,
nicht bezüglich des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes
(s. Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Februar 1898 in Sachen Frey-Wahli
gegen Kratzer, Amtlt Samml., XXIV, 2. Teil, S. 117 f. Erw. 2). Der vom
Kläger erhobene Anspruch aus Furchterregung (acti0 quod metus cause)
bezieht sich nun nicht auf die Abtretung der Gülten als solche, auf
den der Tradition zur Seite zu stellenden Übereignungsakt, sondern
auf das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (die eausa
cessionis); nicht die Abtretung als solche wird angefochten, sondern
der Vergleich, der den Rechtsgrund der Abtretung gebildet hat. Dieser
Vergleich aber, gegen welchen allein die Anfechtung sich richtet, ist
offenbar ein Rechtsgeschäft obligationenrechtlicher Natur und daher,
da das eidgenössische Obligationenrecht dies-bezüglich keinen Vorbehalt
zu Gunsten des kantonalen Rechtes enthält, vom eidgenössischen Rechte
geregelt, so dass also für die Beurteilung der Klage eidgenössisches
Rechtzur Anwendung kommt. Dass jener Vergleich etwa nach luzernischem
ehelichem Güterrechte ungültig ware, wird vom Kläger gar nicht geltend
gemacht, und es ist dies offenbar auch nicht der Fall, da

68 Civilrechtspflege.

die kantonalen Jnstanzen den Vergleich (und die Abtretung) andernfalls
gar nicht hätten schützen können. Auf die Berufung ist sonach einzutreten.

4. Der Kläger stützt seine Anfechtung des Bergleiches vom 31. Mai
1897 auch heute noch in erster Linie aus Art. 26 und 27 Abs. 1 D.M.,
d. h. darauf, er sei durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingebung
des genannten Rechtsgeschästes bestimmt worden. Und zwar soll die
Furchterregung in zwei Thatsachen bestanden haben: in der Erhebung der
Strafklage, die eine wissentliche Falschklage gewesen sei, und nach
der Erhebung dieser Strafklage in der Bearbeitung des Klägers durch
die Beklagte und ihre Helfershelfer, insbesondere durch Drohungen wegen
der Fortsetzung des Strafverfahrens. Nun wird allerdings richtig sein,
dass der Kläger durch jene Strafklage in Furcht versetzt worden ist,
und zwar in gegründete Furcht, da er annehmen konnte, eine grössere
Strafe, vielleicht sogar Zuchthausstrafe, erleiden zu müssen, zumal wie
sofort zu erörtern sein wird die Strafklage keineswegs von vornherein
ganz unbegründet erscheinen musste. Zum Thatbesiande des Ari. 26
O.-R. gehört aber weiterhin, dass die gegründete Furcht hervorgeruer
sei durch eine widerrechtliche Drohung. Eine solche läge nun allerdings
zunächst ohne weiteres in der Erhebung einer wissentlich falschen
Strafklage. Allein dass die gegen den Kläger erhobene Strafklage wegen
Diebstahls und wegen Ehebruches eine wissentlich falsche oder auch nur
eine von vornherein und bei auch nur einiger Prüfung des Thatbestandes
unbegründete gewesen sei, kann nach dein Resultate des Zeugenbeweises
in der Strafuntersuchnng, sowie im gegenwärtigen Prozesse nicht gesagt
werden. Aus diesem Zengenbeweise geht vielmehr hervor, dass der Kläger
sich einer ganzen Anzahl Personen gegenüber (Striebig und Frau, Pfyffer
und Frau Pfysfer, Frau Lnternauer) dahin geäussert hat, er habe der
Beklagten eine Kommode erbrochen und Wertschristen daraus entnommen, auch
einen Kassaschein des Sohnes genommen und sich nutzbar gemacht, ferner
der Beklagten Bettgewänder genommen; auch ein anstössiges Verhältnis
mit Frau Süss wird von einigen Zeugen (Kaufmann und Frau Luternauer)
bezeugt. Danach waren jedenfalls Momente vorhanden, die eine Strafklage
gegenIV. Obligatinnenrecht. N° 9. 89

den Kläger als gerechtfertigt erscheinen liessen, und war die
Strafklage nicht widerrechtlich; alsdann konnte aber auch nicht von
einem wider-rechtlichen Zwang des Kiägers durch dieselbe die Rede sein,
da sich der Kläger eben selber in die Notlage versetzt hatte (vgl. Kohler
in den Jahrbtichern für Dogniatik, Bd, 25, S. 31). Und was sodann die
angeblichen Drohungen und Massregeln gegen den Kläger nach Einleitung
der Strafklage betrifft, so fällt vorab in Betracht, dass die Verhaftung
wohl kaum von entscheidendem Einfluss auf den Willen des Klägers zum
Abschlusse des Vergleiches sein konnte, da ja dieser Abschluss erst
circa 14 Tage nach der Hastentlassung stattfand. Im übrigen aber ist
von den Vorinstanzen an Hand des Zeugeubeweises in

ss für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass nicht

die Beklagte den Kläger zum Abschlusse des Vergleiches bestimmt hat,
ihm wegen desselben nachgegangen ist, sondern dass gegenteils er den
Vergleich gesucht, auch den Zeugen Grüter mehrfach zur Vermittlung
desselben ausgesucht (das letzte mal eines Morgens um Sig/2 Uhr),
und ihm nach dem Abschlusse eine Provision von 300 Fr. bezahlt
hat. Diesen Thatsachen gegenüber fällt die Aussage des Zeugen Kaufmann,
der die Urkunden vom 31. Mai 1897 niedergeschrieben, der Kläger sei ganz
niedergedrtickt gewesen, nicht in Betracht, denn sie beweist nichts dafür,
dass der Kläger wirklich durch widerrechtliche Drohungen zum Abschlusse
des Vergleiches bestimmt worden sei. Auch ist mit der ersten Instanz zu
sagen, dass eine besondere Gebrechlichkeit des Klägers nicht erwiesen ist,
und dass sein Alter allein noch nicht einen Schluss darauf ziehen lässt,
dass er besonders leicht der Furcht zugänglich gewesen sei.

5. Sonach kann nur noch in Frage kommen, ob der Klageanspruch, soweit er
auf Furchterregung gegründet, nach Art. 27 Abs. 2 O-.R zu schützen sei,
was der Kläger in zweiter Linie behauptet. Dazu wäre notwendig, dass die
Beklagte durch die Erhebung der Strafklage den Kläger bestimmt hätte, ihr
übermässige Vorteile einzuräumen Die Beweislast hiefür, und speziell auch
für die Ubermässigkeit der eingeräumten Vorteile, liegt dem Kläger ob,
da jene Thatsachen zum Klagesundamente gehören. Er behauptet in dieser
Richtung, die Gülten, die er der Beklagten ab-

70 ' civilrechtspflege.

getreten, seien sein Eigenthum und nicht das ihre gewesen und aus seinem
Gelde, speziell dem Gelde, das er aus Amerika geschickt, angeschafft
worden. Die kantonalen Jnstanzen haben diese Frage nicht erörtert,
und es könnte sich daher fragen, od nicht die Akten zur Ergänzung
dieses Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Allein abgesehen
davon, dass keine Partei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat,
kann von einer Rückweisung schon deshalb nicht die Rede sein, weil
die Vorinstanzen nicht etwa Beweise, die anerboten worden find, nicht
abgenommen haben; gegenteils sind alle anerbotenen Beweise abgenommen
worden, und ist der Thatbestand vollständig, so dass Art. 82 O.-G nicht
zur Anwendung gebracht werden kann. Die Aktenlage ergibt nun, dass der
dem Kläger obliegende Beweis in keiner Weise geleistet ist. Allerdings
muss zugegeben werden, dass einige Momente in der Aktenlage zu Gunsten
des Klägers sprechen. Auffallend ist zunächst das lange Zuwarten der
Beklagten und ihres Sohnes mit der Strafklage. Lässt sich dieses immerhin
aus den nahen persönlichen Beziehungen, in denen die Parteien stehen,
einigermassen erklären, so ist schwerwiegender die weitere Thatsache, dass
der Kläger erwiesenermassen der Beklagten aus Amerika Geld heimgesandt
hat; es geht dies aus den ganz positiv lautenden Aussagen der Zeugen
Mattmann, Striebig, Frau Striebig Und insbesondere des Psyffer auf die
Gegenansinnen des klägerischen Anwaltes hervor; der letztgenannte sagt
aus, die Beklagte habe ihm gegenüber zugestanden, vom Kläger circa 10,000
Fr. zugesandt erhalten zu haben, und auch Mattmann beruft sich auf ein
diesbezügliches Zugeständnis der Beklagten, ohne freilich einen Betrag
nennen zu können. Es erscheint daher nicht als ausgeschlossen, dass
die Beklagte die ihr vom Kläger gemäss dem angesochtenen Vergleich vom
31. Mai 1897 abgetretenen Gülten aus dem Gelde des Klägers angeschafft
hat. Anderseits aber ist nach der Aktenlage ebensowenig ausgeschlossen,
dass die Beklagte anderweitiges, eigenes Vermögen besessen habe. Zunächst
bezeugen Frau Striebig, Frau Pfysfer und Pfyffer, der Kläger habe
gesagt, er habe die Bektagte auf Wunsch seiner Eltern heiraten müssen,
da sie viel Geld gehabt habe. Sodann sagen einige Zeugen (Fran Striebig,
Psyffer undIV. Obiigationenrecht. N° 9. 71

Frau LuternauerJ aus, der Sohn Haas habe die Beklagte während der
Abwesenheit des Klägers unterstützt Endlich wird bezeugt (von Mattmann,
Striebig, Frau Striebig und Frau Dulce), dass die Beklagte früher eine
Rosshaarferggerei betrieben und dass der Kläger gesagt habe, sie habe
damit viel Geld verdient. Allerdings sind diese Zeugenaussagen gewiss
mit Vorsicht auszunehmen, teils, weil namentlich Striebig und Frau,
sowie Psyffer und Frau betreffend Unterstützung der Beklagten durch
den Kläger auf die Gegenansinnen andere Antworten gegeben haben als auf
die Ansinnen, teils, weil jene Aussagen sich auf angebliche Ansserungen
des Klägers stützen, die wohl auch als Grossthuereien aufgefasst werden
können. Auch der Umstand, dass die Beklagte

sich über den Erwerb folgender Gülten vor 1886 ausgewiesen

hat: einer solchen von 1000 Fr. auf die Else-Allmend, einer solchen
im gleichen Betrage auf das Brändliheimwesen, einer eben solchen von
Hochstrasser im Jahre 1884, einer solchen von 428 Fr. 12 Cts. auf Stalden
von Schisfmann, und einer solchen von 371 Fr. 43 Ets. auf Mooshüsli
von demselben kann kaum entscheidend für sie ins Gewicht fallen, da
auch hier nicht erhellt, aus wessen Gelde der Erwerb erfolgt ist. Wenn
daher die Beweis-last der Beklagten obläge, müsste die Klage vielleicht
gutgeheissen werben. Allein die Beweislast ruht, wie bemerkt, auf dem
Kläger, und nach dem Ausgeführten kann der ihm obliegende Beweis für die
Einräumung übermässiger Vorteile nicht als erbracht angesehen werden, so
dass die Klage, soweit sie aus Furchterregung gegründet wird, abgewiesen
werden muss.

6. Damit fällt aber auch der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
dahin, da alsdann feststeht, dass nicht erwiesen ist, dass die Beklagte
aus dem Vermögen des Klägers und ohne Grund bereichert wäre.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, so dass es
in allen Teilen beim Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
21. November 1899 sein Bewenden hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 64
Datum : 08. Februar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 64
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 64 Civilrechtspflege . 9. Urteil vom 8. Februar 1900 in Sachen Haas gegen Haas.


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • geld • tag • zeuge • bundesgericht • marchzins • kantonales recht • frage • furchterregung • vorinstanz • weiler • bezogener • vorteil • amerika • kaufmann • erste instanz • richtigkeit • obliegenheit • beweislast • ehebruch
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