578 szilrechtspflege.

ist allerdings richtig, dass die Provision dann geschuldet wird, wenn-

der Promittent arglistig die Thätigkeit des Mäklers gehindert oder
unterbrochen hat (s. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 1900
i. S. Ducolomb gegen Fischer, Amii. Samml·, Bd. XXVI, 2. Teil, S. 350);
es ist dies ein ans allgemeinen Erwägungen hergeleiteter Rechtsgrundsatz,
der in Art. 176 O.-R. in einer speziellen-Anwendung zum Ausdrucke kommt
Hätte daher vorliegend der Beklagte den kauflustigen Arnold an Schenitza
gewiesen, obschon er wusste, dass Arnold ihm durch den Kläger zugeführt
war, und mit der Absicht, den Kläger seines Provisionsanspruches zu
berauben, so bestünde der Anspruch des Klägers. Allein jenes Wissen
des Beklagten von der Unterredung Arnolds mit dem Kläger wird von
der Vorinstanz ausdrücklich verneint; und da es sich hiebei um eine
thatsächliche Feststellung handelt, die jedenfalls nicht aktenwidrig
ist, ist das Bundesgericht hieran gebunden; damit fällt aber die Annahme
einer Arglist

ohne weiteres dahin. Übrigens darf wohl angenommen werden

dass der Kläger selber diesen Standpunkt nicht für sehr aussichtsreich
hielt, da er sonst doch wohl auch vor zweiter Instanz nicht nur die halbe,
sondern die ganze Provision gefordert hätte.

4. Zu erörtern bleibt demnach nur noch die Frage, ob der Kläger einen Teil
der Provision verlangen kann. Die erste Jnsianz hat dies im Anschluss an
das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 1894 in Sachen Fournaise
gegen Perrottet

(Amii. Samml., Bd. XX, S. 1131 ff.) bejaht, die zweite Instanz

dagegen hält einen solchen Teilungsanspruch nicht für begründet. Es folgt
nun im allgemeinen schon aus den in Erw. 2 niedergelegten Grundsätzen,
dass ein Anspruch auf Teilung der Provision im Falle des selbständigen
Wirkens mehrerer Mäkler nicht besteht (vgl. auch Entw. I des deutschen
B.-G.-B. § 580 und Motive dazu, Bd. II, S. 512; ferner deutsches
B.-G.-B. § 652). Allein auch aus Erwägungen wirtschaftlicher Natur-,
aus der Berücksichtigung der thatsächlichen Verhältnisse des Lebens,
ergiebt sich, dass es richtiger ist und dem Wesen des Mäklervertrages
mehr entspricht, eine Teilung des Provistonsanspruches beim

selbständigen Handeln mehrerer Mäkler nicht eintreten zu lassen..

Dadurch wird der Eifer der Mäkler, im Interesse des
Auftraggebers zu handeln, wesentlich erhöht, da alsdann auch ihr
eigenesIV. obligationensecht. N° 73. 579

ökonomisches Interesse sie zu intensiver Thätigkeit treibt; während
andernfalls wenn jeder Mäkler, der irgendwie thätig gewesen ist, einen
Teil der Provision fordern könnte der Eifer der Mailer gelähmt würde
und zudem unlautern Machenschasten zwischen ihnen die Thüre geöffnet
wäre. Diese Auffassung ent: spricht aber auch insofern dein Wesen des
Mäklervertrages, als sie dem aleatorischen Moment, das in ihm enthalten
ist, Rechnung trägt: Vielen erfolglosen Bemühungen steht im Falle
des Gelingens der Vermittlung eines Geschäftes ein Lohn gegenüber,
der im Verhältnisse zur aufgewendeten Arbeit und Mühe meist als ein
unverhältnismässig hoher bezeichnet werden darf. Endlich ist nicht zu
übersehen, dass sich jeder Mäkler den Ersatz seiner Aufwendungen und einen
geringen Entgelt für seine Bemühungen durch ausdrückliche Vereinbarung
versprechen lassen kann und dass ihm auf diesem Wege ein Schutz gegen
Benachteiligung ermöglicht ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil der II. Appellationskammer des Qbergerichts des Kantons Zürich
vom 10. Mai 1900 in allen Teilen bestätigt.

73. Urteil vom 28. September 1900 in Sachen Häderli & Cie. gegen
Binkert-Siegwart.

Wer/(vertrag (Arbeitsund Le'eferungseerlrag über einen Wellenboelc).

Unbreeuchba-res Wark, Art. 358 Abs. 1 0.-R. Ist die Unòî'aucfebar-keit
wesentlich anf die Bestellung zurückzuführen und hat der Unter- nehmer der
Bestellung gemäss geliefert ? Hafder Besteller weder ein Heimschlagsreeht
noch einen Sclmdenersaizeensprueh nach dieser Bestimmung? Pflicht
des Unternehmers, dem Besteller Rat zn erteilen. Thatsd'chle'che
Feststellungen, Art. Sf Org. Ges. Schadenersatz wegen Verzuges.

A. Durch Urteil vom 18. Juni 1900 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, und beantragt:

580 Giviirechtspflege.

i. Es seien die tantonalen Urteile aufzuheben und der Beklagte unter
Abweisung seiner Widerklage zur Rückzahlung der erhaltenen Anzahlungen
und zum Schadenersatz zuzüglich Zins zu B"./"... alles konform der Klage,
eventuell, wasden Schadenersatz anbetreffe, gemäss richterlichem Ermessen,
zu verfallen.

2. Es sei den von den kantonalen Jnftanzen nicht erhobenen Beweisanträgen
der Kläger und Widerbetlagten Folge zu geben, speziell, es sei der von
den Klägern beantragte Beweis dafür zu erheben:

a. Dass die von den Klägern von Anfang an gewünschte Maximaltragkraft von
250 Kilozentnern durchaus keine abnorme sei, sondern dass sowohl der neue
Ersatzwellenbock der Kläger dieselbe besitze, und dasgleiche auch bei
den Wellenböcken in den Konkurrenzsteinbrüchen der Fall sei (Expertise).

b. Dass Beklagter und Widerkläger keineswegs von der Anschaffung des
grösseren Wellenbockes abgeraten, sondern im Gegenteil zugeraten habe
und gegenüber den Bedenken der Kläger hinsichtlich des Preises diese
gebeten habe, von der Preisdifferenz von 350 Fr. nicht zurückzuschrecken
(Konfrontation und Eid der Kläger), wie er denn auch schriftlich eine
durchaus praktische Konstruktion dieses grösseren Werkes zugesichert habe
(Klagebeilagen).

C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt der Kläger die schriftlich gestellten Berufungsanträge. Er fügt
denselben den weitern Antrag bei, eventuell auf angemessene Preisminderung
(mindestens im Betrag der dritten Werklohnrate) zu erkennen, gestützt
darauf, dass der gelieferte Wellenbock, abgesehen Von den mit seiner
Tragkraft zusammenhängenden Mängeln solche Mängel aufweise, die als
Konstruktionsfehler aufzufassen seien, und dass dieser Wellenbock gar
nicht 500 Zentner zu heben im Stande sei. Der Anwalt des Beklagten
und Widerklägers bestreitet diese letztern Behauptungen und macht
geltend, die hier in Frage kommenden Mängel seien, wie der Erperte
sage, leicht zu heben; der Beklagte sei nach den Lieferungsbedingungen
berechtigt, dieselben zu verbessern, und anerbiete sich hiezu. Er
schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung desangefochtenen
Urteils.(V. Obligationenrecht. N° 73. 581

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande ist
zu entnehmen: Im Oktober 1897 schrieben die Kläger dem Beklagten,
Jngenieur Binkert-Siegwart in Basel, sie bedürfen für den Betrieb ihres
Steinbrnches in Utznaberg bei Schmerikon eines Wellenbockes zur Hebung
von Lasten von 500 Zentner, der Beklagte möge ihnen, wenn er in dieser
Richtung arbeite, eine Offerte machen. Nachdem sich dann der Beklagte an
Ort und Stelle mit den Klägern über die Angelegenheit besprochen hatte,
machte er ihnen am 29. November gleichen Jahres schriftlich eine Offerte
für einen schmiedeifernen Wellenbock zu 15,000 Kg. Tragkraft an loser
Rolle; sehr kräftige praktische Konstruktion mit mechanischem Vorschub
durch Handrad und Gall'sche Kette, Laufrollen mit doppelten Spurkränzen,
starke, kräftige Treibräder, wechselbare Aufziehgeschwindigkeit, Trommel
für Drahtseil eingerichtet, loco Schmerikon zu 1920 Fr. Die Kläger
erklärten, diese Offerte eingehend prüfen zu wollen, und erbateu sich
umgehend Preisangabe für einen Wellenbock mit 500 Zentner Tragkraft,
da sie sich durch verschiedene Erkundigungen entschlossen hätten,
letztere Tragkraft zu wählen. Hieran sandte der Beklagte ihnen einen
Kostenvoranschlag für einen Wellenbock zu 25,000 Kg. Tragkraft, mit dem
Bemerken, der Versandt könne in 4 Wochen nach Eingang eines Auftrages
erfolgen. Dabei waren im übrigen dieselben Eigenschaften wie in der frühem
Offerte angegeben, mit der Ausnahme, dass statt kräftigen Treibrädern
eine starke Bremse erwähnt wurde. Der Preis war angesetzt auf 2250
Fr., zahlbar 4/3 bei Bestellung, **,/3 bei Ablieferung, und if;-"3 drei
Monate später gegen Tratte desBeklagten In den den Klägern mitgeteilten,
gedruckten Verkanfsbedingungen des Beklagten ist u. A. gesagt: Für meine
Liefernngen hafte ich für die Zeit von 6 Monaten nach Ablieferung in
der Weise, dass ich auf meine Kosten alle diejenigen Teile ansbefsern
oder neu liefern werde, welche sich infolge fehlerhaften Materials-,
schlechter Arbeit oder unzureichender Konstruktion nachweislich als
untauglich herausstellen sollten. Ich besorge dies schnellmöglichst. Eine
andere Entschädigung gewähre ich jedoch nicht, welchen Namen sie auch
haben möge; ferner: Die Lieferungstermine bestimme ich so, dass die-

582 Civilrechtspfiege.

selben bei regelrechtem Gang der Fabrikation meines Werkes mit
Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Wenn jedoch eine
Uberschreitung vorkommt, so ersetze ich daraus entstandenen nachweisbar-en
Schaden nur für die ersten 20 verspäteten Tage mit 0,1 ®,"... für die
folgenden 20 verspäteten Tage mit 0,15 0/0 vom Werte der verspäteten
Lieferung, und zwar für jeden Tag dieser Zeiträume Derart meinerseits
verursachte Schaden ersetze ich also nur-bis zur Höhe von 5 0,50 des
Wertes der rückständigen Lieserung. Am 23. Dezember bestätigten die
Kläger dem Bettagten die bereits mündlich erfolgte Annahme seiner Offerte
brieflich mit der ergänzenden Bestimmung, dass die Garantie auf 12 Monate
ausgedehnt merde. Am 19. März 1898 langte der Wellenbock in Schmerikon
an, und am 18. April fand sich der Beklagte in Utznaberg zur Prüfung der
inzwischen geschehenen Montage ein. Am Z. Mai reklamierten die Kläger
wegen Lieferung von Ersatzteilen und teilten dem Beklagten mit, der
seitherige Betrieb habe ergeben, dass der Wellenbock wegen zu starker
Reibung nicht gut funktioniere. Dieselben Reklamationen erneuerten sie
am 20. und 24. Mai und erklärten zugleich in· dem letztern Briefe den
Beklagten für allen aus der Verspätung über den Lieferungstermin (Ende
Januar) hinaus verursachten Schaden haftbar zu machen. In verschiedenen
weiteren Reklamationsschreiben betonten sie, der Jsellenbock funktioniere
zu langsam und mache zu grosse Unkosten fur Bedienung Arn 11. Juni 1898
erklärten sie, sie stellen ihn dem Beklagten wegen der genannten Mängel
zur Verfügung, und führten am 25. Juni als weitere Mängel noch an:
zu geringe Spur-weite unpraktisches Schwungrad (flair eines Hebels-)
zu geringer Durchmesser der Trommel, deren falsche Richtung (quer statt
längs der Schienen). Auf Grund einer, vom Bezirksammannamt Seebezirk auf
Ansuchen der Kläger angeordneten Expertise belangten diese den Beklagten
mit Klage vom 23. Juni 1899 auf Bezahlung von 8000 Fr., nämlich 1500
Fr. Rückzahlung ihrer à contosZahlung und 8500 Fr. Schadenersatz wegen
verspäteten Eintrefsens und Unbrauchbarkeit des Wellenbockes des Beklagten
(inklusive S Fr. 80 W,. für Transport dieses letztern, 130 Fr. Kosten
einer Hackenrolle und 84 Fr. Miete eines Ersatzbockes vom August BBS
Januar 18950.IV. Obligutionenrecht, N° 73. 583

Der Beklagte beantragte Abweifung der Klage und verlangte widerklagsweise
von den Klägern Zahlung des Restkaufpreises von 750 Fr. sowie Ersatz
von Protestkosten, nebst Zinsen zu 6 % seit 9. Juni 1898.

2. Die erste kantonale Instanz hat die Schadenersatzklage der Kläger in
der Hauptsache abgewiesen, die Widerklage gutgeheissen, und den Beklagten
lediglich wegen verspätete-: Lieferung, gemäss den Vertragsbedingungen,
verpflichtet, vom Kaufpreis von 2250 Fr. ò 0,50, also 112 Fr 50 Cts., in
Abzug zu bringen; sie hat demnach erkannt, die Klage sei abgewiesen, und
die Kläger als Widerbeklagte seien zur Zahlung von 648 Fr. 15 Cis. nebst
Zins zu 5 0/0 vom 9. Juni 1898 an verurteilt. Die zweite kanionale Instanz
hat das Gutachten eines Sachverständigen über die Fragen eingeholt:

1) ob der Wellenbock absolut unbrauchbar sei oder in welchem Grade er
für den Betrieb in einem Steinbruche unzweckmässig sei;

2) ob die Tragkraft von 25,000 Kilos an sich schon die Maschine
so schwerfällig mache, dass sie zur Verwendung im Steinbruche
der Kläger unbrauchbar werde, oder ob die Fehler in anderweitigen
Konstruktionsmängeln liegen '?

Der Experte bezeichnete auf Grund der ihm vorgelegten Zeichnung, nach
der die Maschine, wie der Beklagte behauptete, an-

gefertigt worden war, den Wellenbock für die vorgeschriebene

Marimalkraft als richtig gebaut und nicht absolut unbrauchbar; dagegen
sei er für die gewöhnlich vorkommenden kleinern Lasten zu schwerfällig und
im Betrieb so teuer, dass er aus wirtschaftlichen Gründen als unpraktisch
und nnzweckmässig erkannt werden müsse. Da die Kläger die Übereinstimmung
der Zeichnung mit der Maschine beanstandeten, nahm der Experte noch an
Ort und Stelle einen Augenschein vor, als dessen Ergebnis er feststellte:

a.. Der Wellenbock sei für den vorliegenden Fall ungeeignet, weil der
Betrieb zu schwerfällig und darum zu teuer sei.

b. Der Fehler liege in der Hauptsache darin, dass die zu hebende
Last zu gross angenommen worden sei. Dazu komme indessen, dass die
Übersetzungen ungeeignet abgestuft seien, aber auch sonst sei die
Anpassung an die lokalen Verhältnisse (seitliches Heranschleppen der
Blöcke und beträchtlicher HorizontaltransporO

584 Civilrechtspflege.

eine mangelhafte. Ein Ilmbau würde kaum zu einem befriedigen-.
den Resultate führen.

_ 3. Der zwischen den Parteien über die Lieferung des streitigen
Pellenbockes abgeschlossene Vertrag ist nach den Bestimmungen nber den
Werkvertrag zu Beurteilen. Es handelt sich zwar nicht

um einen reinen Werkvertrag in dem Sinne, dass der Beklaaie

aus von den Bestellern geliefertem Stoffe ein bestimmtes Arbeitsprodukt
herzustellen gehabt hatte. Die von ihm vertraglich über- nommene
Leistung erschöpfte sich nicht in solcher Thätigkeit, sondern
schloss auch die Lieferung des Stoffes, die Beschaffung desbestellten
Gegenstandes in seiner Gesamtheit, in sich. Der Vertrag ist also nicht
blosser Arbeitsvertrag sondern zugleich Lieferungsvertrag; allein nach
eidgenössischem leigationenrecht ist er gleichwohl grundsätzlich nicht
als Kauf-, sondern als Werkvertrag zu behandeln. Es finden demnach die
Art. 350 ff. Q.-R Anwendung ss 4. Während der Beklagte und Widerkläger
mit seiner Widerklage die Bezahlung der vereinbarten Vergütung, soweit
sie noch aussieht, verlangt, machen die Kläger und Widerbeklagten die
dem Besteller des Werkes in am, 358 Ubs. i O.-R. eingeräumten Rechte
geltend, und verlangen überdies Schadenersatz wegen Verzuges in der
Ablieferung Nun ist durch die Vorinstanz aus Grund der erhobenen Erpertise
thatsächlich, und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
wirklich ein für die lokalen Verhältnisse nnbrauchbares Werk geliefert
worden i. Damit ist jedoch das Recht der Besteller, nach Art. 358 Abs. 1
gegen den Unternehmer vorzugehen, noch nicht ohne weiteres begründet.
Denn der Unternehmer hastet wegen der Unbrauchbarleit des Werkes nicht
unbedingt, sondern nur, wenn die Unbrauchbarkeit aus vertragswidriger
Herstellung oder Lieferung beruht. Jst die llnbrauchbarkeit auf den
Inhalt der Bestellung, ans Vorschriften die der Besieller bei der
Bestellung gemacht hat, zurückzuführen so hat grundsätzlich nicht der
Unternehmen sondern der Besieller die daherigen nachteiligen Folgen
zu tragen; denn die Bestellung richtig und sachgemäss zu machen, ist
Sache des Bestellers selbst. Nach den thatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Gerichte, welche sich auf die erhobenen sachverständigen
Gutachten stützen,.IV. Obligaüonenrecht. N° 73. 585

ist die Unbrauchbarkeit des in Frage stehenden Wellenbockes
wesentlich darauf zurückzuführen, dass die zu hebende Last zu gross
angenommen wurde. Diese Feststellung ist gemäss Art. 81 Q.-G. auch der
bundesgerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, und es kann ihr
gegenüber auf das Beweisanerbieten der" Kläger, dass die gewünschte
Maximalkrast keine abuortnale fei, nicht eingetreten werden; denn auch
wenn dies als richtig anzuerkennen wäre, so würde dadurch die für das
Bundesgericht verbindliche Annahme der Vorinstanz nicht widerlegt,
dass die konstatierte Unbrauchbarkeit darauf zurückzuführen ist, dass
die Maschinefùr eine so grosse Tragkraft, wie die Kläger sie verlangten,
konstruiert werden musste. Gegenüber dee, auf die Konstruktion für eine
Tragkraft von 25,l)00 Kg. zurückzusührenden Unbrauchbarkeit des Werkes
sind die übrigen Mängel, welche demselben anhaften, wie die Vorinstanz
aktengemäss feststellt, durchaus untergeordneter Natur, und reichen für
sich allein nicht hin, die Klagerzur Heimschlagung zu berechtigen. Die
Mängel aber-, welche auf die Konstruktion für die bezeichnete Tragkraft
zurückzuführen sind und das Werk laut dem Ervertenbesund zu einem
Unbranchbaren machen, fallen nach dem Gesagten nicht dem Beklagtetu
sondern den Klägern zur Last. Es sind nicht Fehler der Ausführung,.
sondern einer von den Bestellern vorgeschriebenen Anlage desWerkes. Denn
die zweckentsprechende Bestimmung der zu wählenden Tragkraft ist nicht
etwa dem sachverständigen Ermessen des Unternehmers überlassen, sondern
in der Bestellung von den Klägern bestimmt vorgeschrieben worden;
deshalb hatte auch der Unternehmer nicht für die Zweckmässigkeit der
getroffenen Anordnung einzustehen. Die Voraussetzung, unter welcher
Art. 358 Abs. 1 O.-R dem Besteller das Heimschlagsrecht gewährt, trifft
somit, trotz thatsächiich festgestellter Unbrauchbarkeit des Werkes,
nicht zu, und es entfällt damit ohne weiteres auch der geltend gemachte
Schadenersatzanspruch wegen nicht gehöriger Erfüllung gemäss dieser
Gesetzesbestimmung

5. Wenn die Kläger die Verantwortlichkeit des Beklagten für die
Unbrauchbarkeit des geleisteten Werkes daraus gründen wollen, dass der
Beklagte als erfahrener Techniker ihnen von der Forderung einer so hohen
Tragkraft hätte abraten sollen, und dies

586 Clvilrechtspflege.

nicht gethan habe, so geht diese Begründung der Klage fehl. Als ein
Rechts-geschäft, das beiderseits nach Treu und Glauben zu erfüllen ist,
schliesst der Werkvertrag ja allerdings die allgemeine Verpflichtung
des Unternehmers in sich, nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse
des Bestellers auf eine sachgemässe Herstellung des bestellten Werkes
bedacht zu sein, und auf diesem Grundsatze beruhen verschiedene
ausdrückliche Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes,
so die Statuierung der Anzeigepflicht des Unternehmers gemäss Art. 356
Q.-Jt. und die Bestimmung des Art. 359, wornach der Unternehmer den
Besteller bei eigener Verantwortlichkeit von nnzweckmässigen Auweisnngen
über die Ausführung des Werkes ausdrücklich abzumahnen hat. Ob und
inwieweit der Unternehmer dem Besteller bezüglich der in der Bestellung
bezeichneten Anlage des Werkes sachkundigen Rat zu erteilen habe, muss
sich aus den Umstanden des einzelnen Falles ergeben; hiernach wird zu
erwägen sein, ob der Besteller wirklich Rat des Unternehmers erwartet,
oder ob der Unternehmer davon habe ausgehen dürfen, dass er bereits
beraten sei. Im vorliegenden Falle stellt die Vorinstanz nun fest,
dass der Beklagte den Klägern zuerst eine Maschine von geringerer
Tragkrast angeraten hat. Nachdem sodann der Bettagte für eine solche
einen Voranschlag eingereicht hatte, haben ihm die Kläger mit Schreiben
vom 30. November 1897 mitgeteilt, durch verschiedene Erkundignngen hätten
sie sich entschlossen, auch ihren Wellenbock auf 500 Zentner bauen zu
lassen. Gegenüber diesem Schreiben war dem Beklagten nicht zuzumuten,
die Zweckmässigkeit der fraglichen Anordnung mit ihn-en noch weiter zu
erörtern. Er ersah daraus, dass sie sich in dieser Beziehung bereits
beraten und entschlossen hatten, und durfte deshalb ohne weiters die
Bestellung so annehmen, wie sie lautete. Aus dem genannten Schreiben geht
aber weiter hervor, dass die Kläger zu ihrer Anordnung betreffend die
Tragkraft auf Grund verschiedener Erkundigungen gelangt find. Demnach
erscheint die auf die behauptete Raterteilung des Beklagten bezugliche
Aktenvervollständigung als unerheblich; denn wenn auch bewiesen würde,
dass der Beklagte den Klägern die fragliche Konstruktion zugeraten,
so wäre doch durch das angeführteIV. 0bligationenrecht. N° 73. 587

Schreiben der Kläger andrerseits dargethan, dass sie nicht durch diesen
Rat zu der fraglichen Anordnung bestimmt worden find.

6. Was die von der Konstruktion auf eine Tragkraft von 500 Zentner nicht
abhängigen Mängel anbelangt, so könnte sich an und für sich fragen,
ob nicht die Kläger wegen derselben Anspruch auf Preisminderung gemäss
Art. 358 Abs. 2 hätten. Diese Frage fällt indessen im vorliegenden Falle
deshalb dahin, weil der Beklagte sich in seinen, einen Bestandteil des
Werkvertrages bildenden, gedruckten Vertragsbedingungen die Verbesserung
der Mängel vorbehalten, und sich im Prozesse dazu ausdrücklich erboten
hat. Er ist daher einfach bei diesem Anerbieten zu behaften.

7. Die Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Ablieferung
anbetrefsend ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich
nicht mehr bestritten. Streitig ist lediglich das Mass des
Schadenersatzes, indem die Kläger sich darüber beschweren, dass die
Vorinstanz der Bestimmung desselben die gedruckten Vertragsbedingungen des
Beklagten zu Grunde gelegt hat. Sie behaupten, die Haftung für Verng habe
gemäss Art. 114 O.-R. nicht zum Voraus wegbedungen werden können. Allein
es liegt nichts dafür vor, dass der Beklagte böswillig oder aus grober
Fahrlässigkeit die bedungene Lieferfrist versäumt habe. Die gedachten
Bestimmungen des Vertrages über die Verzugssolgen greifen daher Platz, und
da sie von den tantonalen Gerichten inhaltlich richtig angewendet worden
sind, ist das angesochtene Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Vaselstadt vom 18. Juni 1900 in
allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 579
Datum : 09. Juni 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 579
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 578 szilrechtspflege. ist allerdings richtig, dass die Provision dann geschuldet


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • besteller • bundesgericht • lieferung • vorinstanz • schadenersatz • richtigkeit • frage • werkvertrag • schaden • monat • tag • stelle • verzug • widerklage • ersetzung • teuerung • zeichnung • zins • wert
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