184 I. Abschnitt. Bundesverfassung,

II. Doppelhesisteuerung. ss Double imposition. 47. Urtheil vom 3. Juni
1876 in Sachen Tehben

A. Rekurrent übernahm im Jahr 1873 gemeinsam mit einem Heinrich Cless
den Bau eines Looses der Nationalbahn und liess sich zu diesem Behnse in
Klein-Andelfingen, Kanten Zurich, nieder, woselbst von der Steuerbehörde
sein Vermögen auf 150 000 Fr und sein Einkommen aus 10 000 Fr festgesetzt
wurde. Anfangs des Jahres 1875 übernahm derselbe sodann gemeinsam mit
einem Hm Münz ein Loos der Nationalbahn im Kanton Aargau unter der Firma
Tehber und Münz, welche sich in Köllikonv niederliess und dort von der
Steuerbehörde mit 100,000 Fr. Vermögen eingeschätzt wurde.

B. Da Reknrrent seine Familie erst Ende Dezember 1875 von
Klein-Andelfingen wegzog, erhielt er eine Aufforderung zur Bezahlung
der zürcherischen Staats-steuer pro 1875. Hierüber beschwerte sich
derselbe bei der zürcherischen Finanzdirektiom gestützt daraus, das;
er seit April 1875 im Kanton Zürich kein Vermögen besessen habe und in
Köllikon 100,000 Fr. versteuern müsse. Allein seine Beschwerde wurde
unterm 18 Februar 'd. J. abgewiesen, mit Hinsicht darauf, dass er im
Jahre 1875 mit Familie im Kanten Zurich gewohnt habe und daher auch
in diesem Kantone steuerpflichtig sei I C Teyber ergriff desshalb
den Neknrs an das Bundesgericht und verlangte, dass dasselbe nach
freiem Ermessen entscheide, ob und was er pro 1875 im Kanton Zürich
zu versteuern habe. Zur Begründung dieses Begehren-Z führte er an:
Nach seiner Ansicht liege ihm lediglich ob, nachzuweisen, dass er das
nämliche der Besteuerung unter-liegende Objekt an zwei Orten versteuern
müsse. In dieser Beziehung stehe fest, dass er bis zum April 1875 in
Andelsingen 150,000 Fr. Vermögen versteuert und sonst kein anderes
Vermögen besessen, dass er von diesem Vermögen 100,000 Fr. ins Geschäft
in Köllikon eingeworsen und dort versteuert habe, also diese 100,000
Fr. von jenen 150,000ll. Doppelbesteueng NO .-t7. ss 385

Franken genommen seien und an zwei Orten versteuert Werten, indem Clesz
kein Vermögen eingelegt habe.

D. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich trug in ihrer Vernehmlasfnng aus
Abweisung der Beschwerde, eventuell darauf an, dass die Ausscheidungsfrage
an die betheiligten Kautone zum Anstrage überwiesen werde, indem sie
bemerkte: Reknrrent habe, als er nach seiner eigenen Angabe bereits
im Kanton Aargan eingeschätzt gewesen, sim Frühjahr 1875 in Zürich
keinerlei Schritte gethan, um gestützt auf wirkliche Veränderungen seines
dortigen gsermögens aus dem gesetzlichen, Jedermann offen stehenden
Wege eine Reduktion seines steuerpflichtigen Vermögens anzustreben
Die ökonomischen Verhältnisse des Rekurrenten seien ihr nicht bekannt,
sie halte sich an die Daten des fortgesetzten Domizils und der durch
Nichtgebranch gesetzlich offen stehender Rechts mittel stillschweigend
anerkannten Höhe der Steuersumme. Dem gegenüber vermöge die Thatsache der
Begründung eines zweiten Domizils im Kanton Aargau und dort erfolgter
Steuereinschätzung eine Doppelbesteuerung noch nicht zu erweisen,
namentlich mit Rücksicht darauf, dass im Kanton Aargau eine Societät
Teyber und Mitan nicht Rekurrent persönlich, als Besteuerte erscheine

E. Die Direktion des Innern des Kantons Aargau, welcher die Beschwerde
ebenfalls zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, beantragte in erster
Linie, dass dieselbe als formell unstatthaft von der Instanz abgewiesen
werde, weil Rekurrent gegen seine Einschatzung bei den aargauischen
Behörden niemals Beschwerde erhoben habe Eventuell verlangte 1"1e_,
dass erkannt werde, Rekurrent habe sein Vermögen da zu versteuern,
wo er wohne, also zur Zeit an seinem Wohnorte Köllikon

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1 Wie das Bundesgericht schon in frühem Entscheiden ausgesprochen hat,
kann eine Doppelbesteuerung nur dann als vorhanden erachtet werden,
wenn die nämliche Person für die gleichen Vermögensobjekte gestützt auf
die Steuergesete zweier Kantone der nämlichen Steuer unterworfen werden
will Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zui Denn

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186 I. :}vschzliî {. Bundesverfassung.

einerseits wird im Kanton Zürich Rekurrent persönlich besteuert,
während im Kanten Aargau als Steuerobjekt die Firma Teyber und Münz
erscheint und anderseits mangelt jeglicher Beweis dafür, dass Reknrrent
dasjenige Vermögen-, welches er im Kanten Zürich versteuern muss, in
die Gesellschaft Teyber und Münz eingeworsen habe, beziehungsweise dass
seine diesfällige Einlage nicht von anderweitigem Vermögen herriihre '

.'2. Dazu kommt, dass Rekurrent es versäumt hat, rechtzeitig den ihm
gesetzlich im Kanton Zürich behufs Reduktion seines dort stenerpslichtigen
Vermögens offen stehenden Weg zu betreten und daher die Doppelbesteuerung
wenn eine solche wirklich vorliegen sollte, lediglich eine Folge dieser
Nachlässigkeit ist. Gegen solche, durch Nichtergreisung der gesetzlichen
Rechtsmittel selbst verschuldete Nachtheile kann das Bundesgericht nicht
schützen. ss

Demnach hat das Bundesgericht ss ' erkaun t: Die Beschwerde ist als
unbegründet abgewiesen.

48. Urtheil vom 1 6. Juni 1876 in Sachen Ab-Yberg.

A. Rekurrent, dessen steuerpflichtiges Vermögen im Jahre 1873 ans 286,000
Fr. festgesetzt worden war, verlangte von den schwyzerischen Behörden
eine Abschrift von 11,400 Fr. gestützt daraus, dass er diesen Betrag
in Bankaktien angelegt habe und derselbe daher von der Bank versteuert
werde. Allein der Regierungsrath bewilligte diese Abschrift wegen
nngeniigenden Ausweises nur bis aus den Betrag von 7,400 Fr. und das
Kantonsgericht Von Schwyz wies durch Urtheil vom 29. März d. J. das vom
Rekurrenten gegen die schwyzerische Regierung gestellte Rechtsbegehren,
dass er zu einer Steuerabschrist von 11,400 Fr, berechtigt sei, ab,
weil nach Art 25 des Steuergesetzes derjenige, der eine Stenerabschrift
nachsuche, eine Verminderung seines steuerbaren Vermögens nachzuweisen
habe,-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2 I 184
Datum : 31. Dezember 1875
Publiziert : 30. Dezember 1876
Quelle : Bundesgericht
Status : 2 I 184
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 184 I. Abschnitt. Bundesverfassung, II. Doppelhesisteuerung. ss Double imposition.


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