125 II 79
8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Oktober 1998 i.S. Deutsche Bank (Suisse) SA gegen Eidgenössische Bankenkommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: a die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; b Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; c Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 2 Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. 2 Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 34 Aufgaben - Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen:
a die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen; b die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 34 Aufgaben - Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen:
a die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen; b die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
- Die Eidgenössische Bankenkommission kann die Herausgabe der für die Amtshilfe erforderlichen Informationen im Auskunftsverfahren durch eine förmliche (Zwischen-)Verfügung erzwingen (E. 3a).
- Da die Bank den Amtshilfeentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann, verliert sie - eine ausdrückliche Abstandserklärung vorbehalten - ihre Parteistellung im anschliessenden Übermittlungsverfahren nicht, weshalb ihr gestützt auf Art. 12 lit. a Ziff. 4
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
Regeste (fr):
- Art. 38 LBVM, art. 35 al. 2 LBVM et art. 34 LBVM, art. 103 let. a OJ, art. 6 PA, art. 23 al. 4 LB, art. 12 let. a ch. 4 Oém-CFB; assistance administrative à l'Office fédéral allemand de surveillance pour le commerce des papiers-valeurs, obligation pour la banque de supporter des frais.
- La Commission fédérale des banques peut obtenir par une décision (incidente) formelle dans une procédure de renseignement la transmission des informations nécessaires à l'assistance administrative (consid. 3a).
- Comme la banque peut attaquer la décision d'assistance administrative par un recours de droit administratif, elle ne perd pas - sous réserve d'une déclaration expresse de renonciation - sa qualité de partie dans la procédure de transmission qui suit, raison pour laquelle des frais peuvent être mis à sa charge sur la base de l'art. 12 let. a ch. 4 Oém-CFB (consid. 3b et 4).
Regesto (it):
- Art. 38 LBVM, art. 35 cpv. 2 LBVM e art. 34 LBVM, art. 103 lett. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 34 Aufgaben - Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen:
a die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen; b die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). - La Commissione federale delle banche può ottenere la trasmissione delle informazioni necessarie per l'assistenza amministrativa mediante una formale decisione (incidentale) nell'ambito di una procedura d'informazione (consid. 3a).
- Dato che la banca può impugnare con ricorso di diritto amministrativo la decisione di assistenza amministrativa, essa non perde - salvo esplicita dichiarazione di rinuncia - la qualità di parte nella procedura di trasmissione che segue, motivo per cui spese possono essere messe a suo carico in base all'art. 12 lett. a n. 4 Oem-CFB (consid. 3b e 4).
Sachverhalt ab Seite 79
BGE 125 II 79 S. 79
Im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen des deutschen Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (BAWe) lud die
BGE 125 II 79 S. 80
Eidgenössische Bankenkommission die Deutsche Bank (Suisse) SA ein, ihr verschiedene Angaben zu liefern. Diese widersetzte sich vorerst der Übermittlung der entsprechenden Informationen und deren Weiterleitung ins Ausland, kam - im Einverständnis mit ihrem Kunden - in der Folge der entsprechenden Aufforderung indessen nach. Die Bankenkommission verfügte hierauf, dass dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Amtshilfe geleistet werde und diesem Name, Adresse und Geburtsdatum von X. übermittelt würden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'610.- auferlegte sie der Deutschen Bank (Suisse) SA. Diese hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht Verfahrenspartei sei und ihr deshalb keine Kosten auferlegt werden dürften. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
2. In Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) ergangene Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
|
1 | Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
2 | Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. |
3 | Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. |
4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
5 | Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. |
6 | Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
|
1 | Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
2 | Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. |
3 | Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. |
4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
5 | Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. |
6 | Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
|
1 | Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
2 | Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. |
3 | Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. |
4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
5 | Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. |
6 | Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 34 Aufgaben - Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen: |
|
a | die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen; |
b | die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). |
3. Nach Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
BGE 125 II 79 S. 81
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Art. 38 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
|
1 | Die Fondsleitung hat Anspruch auf: |
a | die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
2 | Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
|
1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
BGE 125 II 79 S. 82
Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einräumt, nicht nur der Herausgabe der Informationen an die Bankenkommission, sondern auch deren allfälligen Übermittlung ins Ausland widersetzt, weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn sie sich nunmehr nachträglich nicht mehr als Partei des Verfahrens verstehen will. Andererseits hat das Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entschieden, dass auch die vom ausländischen Strafverfahren nicht selber betroffene Bank, über deren Finanzoperationen und Kontenbewegungen Auskünfte in Form herauszugebender Dokumente oder durch Befragung von Angestellten bzw. Organen verlangt werden, hierdurch selber berührt bzw. beschwert ist und somit ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 34 Aufgaben - Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen: |
|
a | die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen; |
b | die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). |
4. Nach Art. 23 Abs. 4
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 34 Aufgaben - Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen: |
|
a | die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen; |
b | die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). |
BGE 125 II 79 S. 83
werden die Kosten der Bankenkommission und ihres Sekretariats durch Gebühren gedeckt, deren Einzelheiten der Bundesrat regelt. Die von diesem gestützt hierauf erlassene Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV; SR 611.014) sieht in Art. 12 lit. a Ziff. 4 eine Spruchgebühr von bis zu 15'000 Franken für sogenannte "andere Verfügungen" vor, worunter ohne weiteres auch solche im Rahmen der Amtshilfe subsumiert werden können. Die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin, die nach dem Gesagten Verfahrenspartei war, erscheint damit aber - entgegen deren Einwänden - nicht als bundesrechtswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach unbegründet und deshalb abzuweisen.