121 I 87
12. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Januar 1995 i.S. Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM) und Mitbeteiligte gegen Erziehungsdirektion und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 84 ff . OG; Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
- Entscheide, mit welchen auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten, diese abgewiesen oder ihr keine Folge gegeben wird, sind nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung).
- Soweit auf kantonaler Ebene die Möglichkeit besteht, sich gegen Grundrechtsverletzungen durch Realakte auf andere Weise als allein mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr zu setzen, erfordert die Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes gemäss Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Regeste (fr):
- Art. 84 ss OJ; art. 13 CEDH; recevabilité du recours de droit public contre des décisions de l'autorité de surveillance.
- Les décisions par lesquelles l'autorité de surveillance refuse d'entrer en matière sur une plainte, la rejette ou n'y donne pas suite, ne peuvent être attaquées par la voie du recours de droit public (consid. 1a; confirmation de la jurisprudence).
- Dans la mesure où il existe au niveau cantonal la possibilité de faire valoir ses griefs tirés de la violation des droits fondamentaux résultant d'un acte matériel ("Realakt") par d'autres voies que le seul moyen de la plainte à l'autorité de surveillance, la garantie de la protection juridique effective ancrée à l'art. 13 CEDH n'exige pas que la voie du recours de droit public soit aussi ouverte contre les décisions négatives de l'autorité de surveillance (consid. 1b).
Regesto (it):
- Art. 84 segg. OG; art. 13 CEDU; ammissibilità del ricorso di diritto pubblico contro decisioni dell'autorità di vigilanza.
- Le decisioni con cui l'autorità di vigilanza rifiuta di esaminare il merito di una denuncia, la respinge o non vi dà seguito, non possono essere impugnate con ricorso di diritto pubblico (consid. 1a; conferma della giurisprudenza).
- Nella misura in cui è possibile far valere a livello cantonale le proprie censure relative a violazioni di diritti fondamentali risultanti da atti materiali ("Realakt"), usando altre vie che il solo rimedio della denuncia all'autorità di vigilanza, la garanzia della protezione giuridica effettiva sancita dall'art. 13 CEDU non esige che la via del ricorso di diritto pubblico sia anche data contro le decisioni negative emanate dall'autorità di vigilanza (consid. 1b).
Sachverhalt ab Seite 88
BGE 121 I 87 S. 88
Im November 1992 erschien im Werd Verlag in Zürich das Buch "Das Paradies kann warten". Das von mehreren Autoren verfasste Werk ist als Informationsschrift über Gruppierungen mit totalitärer Tendenz gedacht. Es enthält kritische Beiträge über neun solche Gemeinschaften, eingeschobene sog. Gespräche zur Vertiefung und zahlreiche praktische Hinweise. Unter anderem finden sich im Buch kritische Darstellungen des Opus Dei, der Evangelikalen und des Vereins zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM). Die Schrift entstand im Auftrag und mit Unterstützung der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich. Sie wurde vom Pestalozzianum Zürich herausgegeben. Anlass für die Erstellung des Buchs war ein Postulat, mit dem der Zürcher Kantonsrat am 1. Oktober 1990 den Regierungsrat aufforderte, Massnahmen zu ergreifen, welche die Aufklärung von Schule und Elternhaus über die Gefahren von Jugendreligionen ermöglichten. Die Publikation des Werks "Das Paradies kann warten" löste ein grosses Echo aus. In kurzer Zeit waren zwei Auflagen ausverkauft. Inzwischen ist eine dritte, überarbeitete Auflage erschienen. Die Erziehungsdirektion stellte das Werk im November 1992 allen Schulhäusern und Schulbehörden des Kantons zu. Bei den dargestellten Gruppierungen stiess die Schrift meist auf Ablehnung. Im Dezember 1992 und Januar 1993 erhoben unter anderem der VPM, der Förderverein zur Unterstützung des VPM "Für Familie und Gesellschaft", der Schweizerische Bund aktiver Protestanten, A. und acht Mitunterzeichner beim Regierungsrat des Kantons Zürich wegen der Publikation des Buchs "Das Paradies kann warten" Aufsichtsbeschwerden gegen die Erziehungsdirektion. Sie verlangten vor allem die Einstellung des weiteren Vertriebs des Werks,
BGE 121 I 87 S. 89
die Entfernung der Schrift aus den Schulbibliotheken, ferner die Berichtigung des Kapitels über die evangelischen Freikirchen und die Veröffentlichung derselben mit einer Entschuldigung. Der Regierungsrat entschied am 25. August 1993, den Aufsichtsbeschwerden keine Folge zu geben. Wie schon bei der Beantwortung der parlamentarischen Vorstösse vertrat er die Auffassung, die Publikation des umstrittenen Buchs verletze weder die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Kultusfreiheit oder die Vereinsfreiheit noch die Verpflichtung des Staates zur religiösen Neutralität. Die Orientierung insbesondere junger Leute über Gefahren, die von Gruppierungen mit totalitärer Tendenz ausgingen, falle in die Verantwortung des Staates und störe den Religions- und Schulfrieden im Kanton Zürich nicht. Er räumte allerdings ein, dass das Kapitel über die Evangelikalen in den ersten zwei Auflagen nicht voll befriedigt habe und deshalb für die dritte Auflage neu und differenzierter geschrieben worden sei. Bei der Darstellung des VPM seien in der dritten Auflage die zwei Ausdrücke gestrichen worden, die der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich in seiner Verfügung vom 22. Dezember 1992 beanstandet habe. Die Grundaussagen der beiden Kapitel könnten aber nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Die genannten Aufsichtsbeschwerdeführer haben gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 25. August 1992 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Nach ihrer Auffassung verstösst der angefochtene Entscheid, vor allem aber die Publikation des Buchs gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführer fechten einen Entscheid an, der ihren zuvor eingereichten Aufsichtsbeschwerden keine Folge gibt. Sie erklären, sich im Grunde gegen eine Reihe von staatlichen Realakten im Zusammenhang mit der Herausgabe des Buchs "Das Paradies kann warten" wehren zu wollen. Da gegen solches verfügungsfreies Staatshandeln nur die Aufsichtsbeschwerde ergriffen werden könne, müsse gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sein. Andernfalls sei gegenüber staatlichen Realakten der Grundrechtsschutz, wie ihn Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
BGE 121 I 87 S. 90
a) Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 116 Ia 8 E. 1a S. 10; BGE 109 Ia 251 E. 3 S. 252; BGE 106 Ia 310 E. 6 S. 321). Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt (BGE 102 Ib 81 E. 3 S. 85). Zugleich geht dem Aufsichtsbeschwerdeführer das nach Art. 88
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
BGE 121 I 87 S. 91
kann. Ausserdem müssen die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Begründung des Entscheids (BGE 118 Ib 277 E. 5b S. 283; BGE 111 Ib 68 E. 4 S. 72 f.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Zürich 1993, N. 25). Die Aufsichtsbeschwerde erfüllt diese Anforderungen nicht und kann daher nicht als wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
Zwar mag es fraglich erscheinen, ob die Beschwerdeführer die von ihnen beanstandeten Realakte direkt mit Rekurs gemäss § 19 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (VRG) hätten anfechten können (vgl. ALFRED KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1978, § 19, N. 11 ff.). Es bestand jedoch auch die Möglichkeit, eine Feststellungsverfügung über die Grundrechtskonformität der umstrittenen Realakte zu verlangen. Im Kanton Zürich anerkennt die Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Bund (vgl. Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
BGE 121 I 87 S. 92
Interesse nachweist (Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1972 in ZBl 74/1973 209 f.; vgl. ausserdem KÖLZ, a.a.O., § 19, N. 38). Schliesslich war ebenfalls an die Einleitung einer Zivilklage gegen Herausgeber und Autoren des Buchs wegen Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |