111 Ia 101
19. Extrait de l'arrêt de la IIe Cour de droit public du 10 mai 1985 dans la cause X. contre Tribunal cantonal du canton de Vaud (recours de droit public)
Regeste (de):
- Art. 31 BV; Ausübung des Anwaltsberufs.
- 1. Rechtliches Gehör im Verfahren betreffend Bewilligung zur Berufsausübung (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 2).
- 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei staatsrechtlicher Beschwerde eines Anwalts aus einem anderen Kanton gegen die Verweigerung einer generellen Berufsausübungsbewilligung (E. 3).
- 3. Polizeiliche Beschränkungen, denen die Kantone die Anwaltstätigkeit unterstellen können (E. 4).
- a) Voraussetzung des guten Leumunds (E. 5a).
- b) Hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des guten Leumunds im konkreten Fall gegeben ist, so kann sie das berufliche und ausserberufliche Verhalten des Gesuchstellers im Kanton, in dem er gewöhnlich seinen Beruf ausübt und dort, wo er bereits über eine allgemeine Berufsausübungsbewilligung verfügt, berücksichtigen (E. 5b und c).
Regeste (fr):
- Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. - 1. Droit d'être entendu dans une procédure concernant l'autorisation d'exercer une profession (confirmation de la jurisprudence) (consid. 2).
- 2. Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral dans le cas de refus d'accorder à un avocat d'un canton tiers l'autorisation générale de pratiquer (consid. 3).
- 3. Restrictions de police auxquelles les cantons peuvent soumettre la profession d'avocat (consid. 4).
- a) Exigence d'une bonne réputation (consid. 5a).
- b) Pour savoir si la condition de bonne réputation est réalisée, l'autorité compétente peut prendre en considération le comportement personnel et professionnel de l'avocat dans le canton où il exerce habituellement sa profession et dans ceux où il bénéficie déjà d'une autorisation générale de plaider (consid. 5b et c).
Regesto (it):
- Art. 31 Cost. Esercizio della professione d'avvocato.
- 1. Diritto di essere sentito nella procedura concernente l'autorizzazione dell'esercizio della professione (conferma della giurisprudenza) (consid. 2).
- 2. Potere d'esame del Tribunale federale ove sia negata a un avvocato di un altro Cantone l'autorizzazione generale di esercitare la professione (consid. 3).
- 3. Restrizioni di polizia a cui i Cantoni possono subordinare l'esercizio della professione d'avvocato (consid. 4).
- a) Requisito di una buona reputazione (consid. 5a).
- b) Per accertare se sia adempiuto il requisito della buona reputazione, l'autorità competente può prendere in considerazione il comportamento personale e professionale dell'avvocato nel Cantone in cui egli esercita abitualmente la propria professione e in quelli in cui già dispone di un'autorizzazione generale d'esercizio professionale (consid. 5b, c).
Sachverhalt ab Seite 102
BGE 111 Ia 101 S. 102
A.- L'art 13 al. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
|
1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 12 Vorratskapital - 1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
|
1 | Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
2 | Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt. |
3 | Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts73 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung); |
b | Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss); |
c | Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital); |
d | Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
B.- Me X. est titulaire de la patente d'avocat dans le canton de Zurich depuis le 10 juillet 1974. Par lettre du 6 avril 1984, il a demandé au Tribunal cantonal vaudois son inscription au tableau des avocats du canton de Vaud. Parmi les divers documents produits à l'appui de cette requête, figurait une attestation du Tribunal supérieur du canton de Zurich, selon laquelle l'intéressé avait été l'objet, les 25 mars et 9 juin 1982, de deux suspensions professionnelles - respectivement de 4 et 1 mois - à titre de sanction disciplinaire.
Pour donner suite aux demandes du président du Tribunal cantonal vaudois des 24 avril et 24 mai 1984, Me X. a déposé en copie les arrêts du Tribunal cantonal zurichois motivant les peines disciplinaires susmentionnées ainsi qu'un jugement de la Chambre des avocats bernois du 18 janvier 1982 prononçant une suspension professionnelle contre lui d'une durée de 10 mois.
C.- Par décision du 10 juillet 1984, le Tribunal cantonal a refusé d'inscrire Me X. au tableau des avocats pratiquant dans le canton de Vaud. L'autorité cantonale a considéré que le requérant ne jouissait pas d'une bonne réputation "ni comme citoyen, ni comme avocat". Elle s'est fondée non seulement sur les diverses sanctions disciplinaires dont avait fait l'objet Me X. dans les cantons de Zurich et de Berne, mais également sur son comportement dans le canton de Vaud soit comme avocat, soit comme accusé; elle lui reprochait notamment sa participation à une conférence de presse en janvier 1980 "en violation des usages du barreau", ses déclarations "faites à l'occasion d'une interview
BGE 111 Ia 101 S. 103
reproduite dans un hebdomadaire", ainsi que son comportement avec "un repris de justice, évadé et recherché".
D.- En temps utile, Me X. a formé un recours de droit public contre la décision du Tribunal cantonal du 10 juillet 1984, concluant à son annulation. Il a, en outre, demandé que l'autorisation de pratiquer la profession d'avocat dans le canton de Vaud lui soit accordée et, à titre subsidiaire, que la cause soit renvoyée à l'autorité cantonale pour nouvelle décision.
Erwägungen
Extrait des considérants:
2. Le recourant se plaint "à titre tout à fait subsidiaire" d'une violation du droit d'être entendu. a) L'art. 43ter
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 111 Ia 101 S. 104
jurisprudence sur la situation concrète pour définir le droit d'être entendu tiré de l'art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
3. Le recourant se plaint de la violation de ses droits constitutionnels tels qu'ils sont garantis par les art. 5
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 111 Ia 101 S. 105
du commerce et de l'industrie; à cet égard, comme il exerce habituellement son activité dans le canton de Zurich, où il a installé son étude principale, on ne saurait, en l'espèce, tenir l'atteinte pour grave. Aussi, le Tribunal fédéral n'examinera-t-il les griefs soulevés par le recourant - au sujet de la constatation des faits et de leur appréciation - que sous l'angle restreint de l'arbitraire (ATF 104 Ia 475 consid. 1, 199 consid. 3a, ATF 103 Ia 431 consid. 4a).
4. En vertu des art. 31 al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. |
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1 | Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. |
2 | Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Lorsqu'un canton fait usage des compétences que lui attribuent les dipositions constitutionnelles précitées, il dispose d'une grande liberté d'appréciation. Il doit cependant tenir compte des droits fondamentaux des intéressés, qui sont également édictés dans l'intérêt public. Toutes collisions pouvant survenir entre différents intérêts publics doivent être alors résolues en opposant et en pesant les intérêts en présence (ATF 104 Ia 97 consid. 6 et les arrêts cités; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, vol. I, No 57 B IV p. 335). La liberté du commerce et de l'industrie doit également être prise en considération dans cette pesée des intérêts.
5. a) Parmi les restrictions auxquelles ils peuvent soumettre l'exercice de la profession d'avocat, les cantons peuvent prévoir la réalisation de conditions personnelles, comme l'honorabilité, la loyauté et la bonne réputation (ATF 98 Ia 598 consid. 1a et les références). L'art. 12 al. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 12 Vorratskapital - 1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
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1 | Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
2 | Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt. |
3 | Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts73 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung); |
b | Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss); |
c | Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital); |
d | Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals). |
BGE 111 Ia 101 S. 106
qu'il jouisse d'une "bonne réputation", ce qui inclut également, selon le Tribunal cantonal, un bon renom professionnel. Le recourant ne remet en cause - ainsi qu'on l'a vu - ni le contenu de la norme précitée, ni même son interprétation par l'autorité intimée. Il paraît, en revanche, soutenir que les conditions - celle de l'art. 12
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 12 Vorratskapital - 1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
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1 | Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
2 | Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt. |
3 | Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts73 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung); |
b | Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss); |
c | Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital); |
d | Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals). |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
b) D'abord, le recourant soutient qu'"un canton ne peut être autorisé à sanctionner que les infractions disciplinaires qui se sont produites sur son territoire par un avocat soumis à sa juridiction disciplinaire"; que son seul comportement sur "sol vaudois" ne justifierait pas le refus de l'autorité intimée au regard de l'exigence de la bonne réputation. Comme toutefois le Tribunal cantonal vaudois n'a pas statué comme autorité disciplinaire mais seulement comme autorité désignée par l'art. 13 al. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
BGE 111 Ia 101 S. 107
profession. Cette protection obéit à un motif d'intérêt public compatible avec l'art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 12 Vorratskapital - 1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
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1 | Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
2 | Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt. |
3 | Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts73 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung); |
b | Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss); |
c | Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital); |
d | Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals). |
6. Enfin, le recourant paraît soutenir qu'une application par analogie de l'art. 17bis
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 12 Vorratskapital - 1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
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1 | Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
2 | Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt. |
3 | Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts73 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung); |
b | Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss); |
c | Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital); |
d | Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals). |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 111 Ia 101 S. 108
- le sens des considérations adoptées sur ce point par l'autorité intimée n'apparaît pas très clairement -, on pourrait se demander s'il ne serait pas tombé dans l'arbitraire. En effet, dans le cadre de l'art. 13 al. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 13 Wandlungskapital - 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
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1 | Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. |
2 | Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: |
a | die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; |
b | die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; |
c | die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; |
d | die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Aktien und Partizipationsscheine. |
3 | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: |
a | eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tranchen; |
b | das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; |
c | den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; |
d | das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird. |
4 | Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalversammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschliessen. |
5 | Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen. |
6 | Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. |
7 | Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflichtwandelanleihen. |
8 | Die Vorschriften des Obligationenrechts74 zur bedingten Kapitalerhöhung finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); |
b | Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); |
c | Artikel 653i (Streichung). |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 12 Vorratskapital - 1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
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1 | Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann. |
2 | Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt. |
3 | Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts73 über die genehmigte Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: |
a | Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung); |
b | Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss); |
c | Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital); |
d | Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmigten Erhöhung des Partizipationskapitals). |