109 II 99
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Juli 1983 i.S. Hotel B. AG gegen Staatsrat des Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Grundbuch, Sacheinlagevertrag.
- Die in einem Sacheinlagevertrag vereinbarte Übertragung von Grundeigentum an eine Aktiengesellschaft untersteht dem absoluten Eintragungsprinzip, weshalb die Gesellschaft erst mit dem Grundbucheintrag das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken erwirbt. Stirbt der Sacheinleger vor der Anmeldung der Eigentumsübertragung, so sind im Grundbuch vorerst seine Erben als Eigentümer einzutragen.
Regeste (fr):
- Registre foncier, contrat d'apport en nature.
- Le transfert de propriété sur des biens-fonds à une société anonyme, convenu sous forme d'apport en nature, est soumis au principe absolu de l'inscription au RF, ladite société ne pouvant acquérir la propriété sur les immeubles à elle destinés qu'avec cette inscription. Si la personne qui fait l'apport en nature meurt avant d'avoir pu faire opérer le transfert de propriété, il y a lieu, dans un premier temps, d'inscrire au RF ses héritiers en qualité de propriétaires.
Regesto (it):
- Registro fondiario, contratto di conferimento in natura.
- Il trasferimento a favore di una società anonima di una proprietà fondiaria, convenuto quale conferimento in natura, è soggetto al principio assoluto dell'iscrizione nel registro fondiario; la società acquista quindi la proprietà dei fondi conferiti soltanto al momento di questa iscrizione. Ove il conferente deceda prima d'aver notificato il trasferimento della proprietà, devono essere iscritti dapprima nel registro fondiario, come proprietari, i suoi eredi.
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 109 II 99 S. 99
A.- Erwin, Marie-Thérèse, Eliane und Armin L. gründeten mit öffentlich beurkundetem Errichtungsakt vom 22. Dezember 1981/7. Januar 1982 die Hotel B. AG. Gemäss Sacheinlagevertrag vom 22. Dezember 1981 sollte diese von den Gründern die Aktiven und Passiven des Hotelbetriebs B. übernehmen. Insbesondere verpflichtete sich Erwin L., 59 Grundstücke auf die zu gründende Gesellschaft zu übertragen. Die Hotel B. AG wurde am 21. Januar 1982 im Handelsregister eingetragen. Am 15. März 1982 starb Erwin L. Darauf richtete das Grundbuchamt am 23. März 1982 an den verurkundenden Notar ein
BGE 109 II 99 S. 100
"präventives Orientierungsschreiben". Darin stellte es unter anderem fest, dass die Grundstücke, die gemäss Sacheinlagevertrag auf die Hotel B. AG zu übertragen sind, vorerst im Grundbuch auf die Erbengemeinschaft des Erwin L. eingetragen werden müssten.
B.- Gegen dieses Schreiben beschwerte sich die Hotel B. AG beim Finanzdepartement des Kantons Wallis. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 1982 ab. Dagegen erhob die Hotel B. AG Beschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis, unter anderem mit dem Begehren um Feststellung, dass für die Eintragung der Gesellschaft als Eigentümerin der im Sacheinlagevertrag aufgeführten Grundstücke im Grundbuch keine vorangehende Eintragung der Erbengemeinschaft L. erforderlich sei. Mit Entscheid vom 24. März 1983 wies der Staatsrat die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht hält die Hotel B. AG an ihrem Feststellungsbegehren fest. Der Staatsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 656 Abs. 2 ZGB bedarf es zum Erwerb von Grundeigentum der Eintragung in das Grundbuch. Damit wird für die Übertragung des Grundeigentums das absolute Eintragungsprinzip festgelegt. Diesem Prinzip unterliegt grundsätzlich jeder rechtsgeschäftliche Erwerb von Grundeigentum (MEIER-HAYOZ, N. 1, 7 zu Art. 656 ZGB). Das einen Anspruch auf die Eigentumsübertragung vermittelnde Rechtsgeschäft ist entweder ein Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen (Art. 657 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Sacheinlagevertrag stellt ein solches Rechtsgeschäft dar. Die in einem Sacheinlagevertrag vereinbarte Eigentumsübertragung untersteht deshalb dem absoluten Eintragungsprinzip (MEIER-HAYOZ, N. 11, 26 zu Art. 656 ZGB). Folglich ist die Grundbucheintragung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konstitutives Erfordernis dafür, dass diese gemäss dem Sacheinlagevertrag vom 22. Dezember 1981 das Eigentum an den 59 Grundstücken erwerben kann. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Übertragung der Grundstücke im Zusammenhang mit der Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven vereinbart wurde, vermag das
BGE 109 II 99 S. 101
absolute Eintragungsprinzip nicht zu durchbrechen. Auf die Geschäftsübertragung finden die Bestimmungen von Art. 181 OR Anwendung (FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/1, § 10 N. 37, 56). Dies bedeutet, dass die Übernahme des Geschäftes entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auf dem Weg der Singularsukzession erfolgt, weshalb sich die Übertragung der einzelnen Objekte des Geschäftsvermögens nach den dafür gesetzlich vorgesehenen Vorschriften zu richten hat (FORSTMOSER, a.a.O. § 10 N. 37). Für die Übertragung des Grundeigentums auf die Gesellschaft aufgrund des Sacheinlagevertrags ist daher ein konstitutiv wirkender Eintrag im Grundbuch erforderlich, da es sich dabei, wie dargelegt, um eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage beruhende Eigentumsübertragung handelt.
3. Die Eintragungen im Grundbuch erfolgen aufgrund einer Anmeldung des Eigentümers des Grundstücks, auf das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 ZGB, Art. 11 ff
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke. |
4. Wie das Verfügungsrecht über die Grundstücke ist auch
BGE 109 II 99 S. 102
die im Sacheinlagevertrag vereinbarte Pflicht zu deren Übertragung auf die Gesellschaft mit dem Tod des Sacheinlegers kraft Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke. |