105 V 163
39. Urteil vom 13. August 1979 i.S. C. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Bundesamt für Sozialversicherung gegen C. und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 IVG, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 des Sozialversicherungsabkommens mit Griechenland.
- - Zum Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf eine ausserordentliche Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung, wenn sich der Leistungsansprecher ausschliesslich im Hinblick auf die Behandlung seines Leidens in der Schweiz aufhält (Erw. 1-4).
- - Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Leistungsansprecher in der Schweiz "wohnhaft" ist, der zivilrechtliche Wohnsitz nicht ohne weiteres genügt, sondern zusätzlich darauf abzustellen ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Erw. 1-4).
- Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
- - Art. 85 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
- - Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
Regeste (fr):
- Art. 39 al. 1 et 42 al. 1 LAI, art. 11 al. 1 et art. 13 de la convention avec la Grèce.
- - Du droit d'un ressortissant grec à une rente extraordinaire d'invalidité et à une allocation pour impotent lorsque le requérant réside en Suisse exclusivement pour le traitement de son affection (consid. 1-4).
- - Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, pour décider si un tel requérant est domicilié en Suisse, on ne peut se contenter de considérer seulement le lieu de domicile suivant les règles du droit civil, il faut encore que l'intéressé ait effectivement en Suisse le centre de ses intérêts (consid. 1-4).
- Art. 47 al. 1 LAVS, 49 LAI et 85 al. 2 RAI.
- - L'art. 85 al. 2 RAI est conforme à la loi (consid. 5-6).
- - Délimitation du domaine d'application de l'art. 47 al. 1 LAVS et de l'art. 85 al. 2 RAI; est déterminant à cet égard si la faute constatée après coup dans le cadre d'une procédure de reconsidération concerne une question analogue à celles que pose le droit de l'AVS ou au contraire une question spécifique du droit de l'assurance-invalidité (consid. 5-6).
Regesto (it):
- Art. 39 cpv. 1 e 42 cpv. 1 LAI, art. 11 cpv. 1 e art. 13 della convenzione di sicurezza sociale con la Grecia.
- - Del diritto del cittadino greco a una rendita straordinaria di invalidità e a un assegno per grandi invalidi quando l'interessato risiede in Svizzera unicamente per il trattamento dell'affezione (consid. 1-4).
- - Conferma della giurisprudenza per la quale, al fine di decidere se l'istante sia domiciliato in Svizzera, non ci si limita a tener conto del luogo di domicilio secondo le norme del diritto civile, ma occorre inoltre che egli abbia in Svizzera il centro dei suoi interessi (consid. 1-4).
- Art. 47 cpv. 1 LAVS, 49 LAI e 85 cpv. 2 OAI.
- - L'art. 85 cpv. 2 OAI è conforme alla legge (consid. 5-6).
- - Delimitazione del campo di applicazione dell'art. 47 cpv. 1 LAVS e dell'art. 85 cpv. 2 OAl; a questo riguardo è determinante se l'errore, successivamente accertato in un procedimento di nuovo esame, concerne un tema analogo a quelli posti dal diritto sull'AVS oppure un tema specifico del diritto sull'assicurazione-invalidità (consid. 5-6).
Sachverhalt ab Seite 164
BGE 105 V 163 S. 164
A.- Der am 19. Februar 1950 im Ausland geborene griechische Staatsangehörige Jean C. leidet an perinatal bedingter Encephalopathie mit epileptischen Reaktionen in Form von generalisierten Anfällen, Absenzen und psychomotorischen Anfällen, Mikrocephalie und erethischer Idiotie. Seit dem 12. Lebensmonat steht die intellektuelle Entwicklung fast vollständig still. Jean C. bedarf dauernder Pflege in einer geschlossenen Anstalt (Bericht des Dr. med. V. vom 22. September 1975). Anfangs Oktober 1954 brachten ihn seine damals in New York lebenden Eltern zur Behandlung in die Schweizerische Anstalt für Epileptische in Zürich, wo er seither ununterbrochen lebt. Am 14. November 1976 liess die Mutter von Jean C. durch Rechtsanwalt J. bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Einleitung des Entmündigungsverfahrens nach Art. 369
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
B.- Im Januar 1976 war Jean C. von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen sowie Rente) angemeldet worden. Entsprechend dem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich vom 16. März 1976 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) Jean C. mit Verfügungen vom 5. April 1976 ab 1. September 1974 eine ganze ausser
BGE 105 V 163 S. 165
ordentliche Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu, lehnte dagegen medizinische Massnahmen ab. Beide Verfügungen blieben unangefochten. Auf Anweisung des Bundesamtes für Sozialversicherung sistierte die Ausgleichskasse die Auszahlung der IV-Leistungen ab Oktober 1976. Mit der Begründung, dass der für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente sowie auf eine Hilflosenentschädigung erforderliche zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz verneint werden müsse und dass Jean C. zudem im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles für die Hilflosenentschädigung mangels schweizerischen Wohnsitzes nicht versichert gewesen sei, verfügte die Ausgleichskasse am 21. September 1977 die Aufhebung der am 5. April 1976 zugesprochenen Leistungen rückwirkend ab 1. September 1974 und die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten von Fr. 16'677.-- und Hilflosenentschädigungen von Fr. 10'000.--.
C.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. April 1978 teilweise gut, sprach Jean C. in Abänderung der Verfügung vom 21. September 1977 ab 1. Dezember 1974 eine ausserordentliche Invalidenrente zu (Dispositivziffer 1a) und setzte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 12'136.-- herab, einschliesslich Fr. 2'136.-- für die vom 1. September bis 30. November 1974 zu Unrecht ausbezahlten Renten (Dispositivziffer 1b). Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und gegen die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Hilflosenentschädigungen richtete, wies sie die Rekurskommission ab (Dispositivziffer 2). Sie nahm an, Jean C. habe bis zur Volljährigkeit (19. Februar 1971) keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt; seither besitze er aber am Aufenthaltsort Zürich einen fiktiven Wohnsitz im Sinne des Art. 24 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
BGE 105 V 163 S. 166
zur Rückerstattung genüge objektive Unrechtmässigkeit des Bezuges. Im übrigen habe die Kasse ihre Verfügungen vom 5. April 1976 zu Recht in Wiedererwägung gezogen.
D.- Jean C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Dezember 1974 eine Hilflosenentschädigung auszurichten und es sei die Verpflichtung aufzuheben, den Betrag von Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb im Rahmen des Art. 42 Abs. 1 IVG die invaliditätsmässigen Voraussetzungen und die Versicherteneigenschaft im gleichen Zeitpunkt vorliegen müssten.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit Jean C. ab 1. Dezember 1974 eine ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen und der Rückforderungsanspruch der Kasse auf Fr. 12'136.-- herabgesetzt wurde. Dazu führt es aus, mit der Erlangung der Volljährigkeit sei es zu einer Perpetuierung des zuvor von den Eltern abhängigen ausländischen Wohnsitzes gekommen (Art. 24 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 13 des am 1. Dezember 1974 in Kraft getretenen schweizerisch-griechischen Abkommens über Soziale
BGE 105 V 163 S. 167
Sicherheit vom 1. Juni 1973 haben griechische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben. Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche. Der im Abkommen verwendete Ausdruck "Wohnsitz" ist gleich zu verstehen wie der Begriff "wohnhaft" in Art. 39 Abs. 1 IVG (unveröffentlichtes Urteil Bregani vom 5. Juni 1975 in bezug auf Art. 7 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 7 3. Globallöhne - Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
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1 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
2 | Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. |
3 | Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
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1 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
2 | Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. |
3 | Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
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1 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
2 | Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. |
3 | Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. |
2. Jean C. ist seit frühester Jugend gesundheitlich derart schwer geschädigt, dass er die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine ganze Invalidenrente als auch für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades offensichtlich erfüllt. Unbestritten ist auch, dass er mangels Beitragszahlung keine ordentliche Invalidenrente beanspruchen kann, jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wesentlich länger als fünf Jahre in der Schweiz wohnte, d.h. sich hier im Sinne des Art. 1 lit. f des Abkommens gewöhnlich aufhielt und damit die staatsvertraglich vorgesehene Wartefrist für die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente erfüllte. Dagegen ist streitig, ob Jean C. im
BGE 105 V 163 S. 168
Sinne der Art. 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 IVG in der Schweiz "wohnhaft" war. Praxisgemäss sind dabei die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (21. September 1977) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend (BGE 99 V 102).
3. a) Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, Jean C. stehe selbst dann keine ausserordentliche Invalidenrente zu, wenn ein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bejaht werde. Zwar treffe es zu, dass für die primäre Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Sozialversicherungsrechtes grundsätzlich die gleichen Regeln wie im Zivilrecht gelten, doch hätten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hievon Ausnahmen gemacht, wenn ein besonderer Sachverhalt eine engere Bindung des Leistungsansprechers an die schweizerische Wohnbevölkerung als Versichertengemeinschaft verlangt habe. b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat 1961 im Urteil Ehrler (EVGE 1961 S. 257 ff.) im Falle einer geisteskranken, in der Schweiz bevormundeten Frau, die während mehrerer Jahre in einer ausländischen Heil- und Pflegeanstalt hospitalisiert war, den bereits in EVGE 1958 S. 30 ff. enthaltenen Grundgedanken bestätigt, wonach "der zivilrechtliche Wohnsitz zur Begründung eines Rentenanspruchs nicht ohne weiteres genügt, wenn sich der Aufenthalt während längerer Zeit im Ausland befindet". Daher hat es im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 1 IVG entschieden, es sei "bei schweizerischem Wohnsitz und Daueraufenthalt im Ausland ein Anspruch auf die ausserordentliche Rente gegeben, sofern die schweizerischen Momente überwiegen, d.h. der Schwerpunkt aller Beziehungen - sozialversicherungsrechtlich gesehen - schweizerisch ist. Ob dies zutrifft oder nicht, muss für die ausserordentlichen Renten der AHV und der Invalidenversicherung auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall abgeklärt werden. Für die Invalidenversicherung ist hiebei vor allem von Bedeutung, aus welchen Gründen ein Aufenthaltsort im Ausland gewählt wird; erfolgt diese Wahl gerade wegen der bestehenden Invalidität, so wird das Überwiegen der schweizerischen Momente in der Regel bejaht werden müssen" (EVGE 1961 S. 261). In diesem Sinne hat sich das Gericht auch in späteren Urteilen geäussert (EVGE 1969 S. 45; unveröffentlichtes Urteil Bregani vom 5. Juni 1975 Erw. 1 i.f.). c) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Schwerpunkt aller Beziehungen des Jean C. - sozialversicherungsrechtlich
BGE 105 V 163 S. 169
gesehen - schweizerisch ist oder nicht. Dabei fällt ins Gewicht, dass Jean C. im Jahre 1954 zugegebenermassen einzig und allein zur Behandlung seines Gebrechens in die Schweizerische Anstalt für Epileptische gebracht worden und dort lediglich mangels einer entsprechenden Unterbringungsmöglichkeit in seiner griechischen Heimat verblieben ist. Dies bedeutet, dass seine in all den Jahren ununterbrochen im Ausland, nunmehr in Athen domizilierten Eltern den Aufenthalt in der Schweiz ausschliesslich wegen der Invalidität des Leistungsansprechers gewählt hatten. Damit liegt aber ein Sachverhalt vor, der - bei entsprechender Abwandlung des im Urteil Ehrler aufgestellten Grundsatzes - zur Annahme des Schwerpunktes aller Beziehungen des Jean C. in Griechenland und nicht in der Schweiz führt. Denn die Frage des Schwerpunktes ist nicht nur zu beachten, wenn sich jemand - wie im Urteil Ehrler - von der Schweiz aus wegen der Invalidität ins Ausland begibt, sondern auch im umgekehrten Fall. Da nach dem Gesagten der Schwerpunkt aller Beziehungen im vorliegenden Fall im Ausland liegt, kann Jean C. allein schon aus diesem Grunde nicht als in der Schweiz "wohnhaft" im Sinne des Art. 39 Abs. 1 IVG angesehen werden. Die Frage, ob er ab Erreichen der Volljährigkeit (19. Februar 1971) allenfalls gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
4. Da die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 IVG ebenfalls davon abhängt, dass der Leistungsansprecher in der Schweiz "wohnhaft" ist, und da demzufolge der Schwerpunkt aller Beziehungen auch bei dieser Leistungsart zu berücksichtigen ist, muss - entsprechend den Darlegungen in Erw. 3c hievor - auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint werden. Hinzu kommt hier noch, dass eine derartige Leistung nur an invalide Versicherte ausgerichtet werden kann, d.h. an Personen, die gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
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1 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
2 | Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. |
3 | Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
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1 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
2 | Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. |
3 | Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. |
BGE 105 V 163 S. 170
1968, d.h. am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats eingetreten; in jenem Zeitpunkt sei Jean C. aber nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7 |
5. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gebildet hat, jederzeit von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall stellten sich die beiden Verfügungen vom 5. April 1976 bei einer nachträglichen Prüfung durch die Verwaltung als zweifellos unrichtig heraus, weil der für die Bejahung bzw. Verneinung des Leistungsanspruchs entscheidenden Frage des Wohnsitzes aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, insbesondere was den Schwerpunkt der Beziehungen anbelangt, keinerlei Beachtung geschenkt bzw. weil das Bestehen des massgeblichen Wohnsitzes unzutreffenderweise bejaht worden war. Dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht bestritten werden. Die Verwaltung handelte demnach richtig, indem sie die genannten Verfügungen in Wiedererwägung zog und am 21. September 1977 aufhob.
6. In der Kassenverfügung vom 21. September 1977 wurde nicht ausgeführt, aus welchem Grunde die Aufhebung der zuvor am 5. April 1976 zugesprochenen Leistungen rückwirkend erfolgte. Die Vorinstanz stellt dazu in ihrem Entscheid im wesentlichen bloss fest, es müsse nach Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
BGE 105 V 163 S. 171
muss (und sofern nicht der Spezialfall des Abs. 3 vorliegt). Somit kennt das IV-Recht nebeneinander sowohl die Rückwirkung (verbunden mit der Rückerstattung) als auch die Wirkung für die Zukunft. Es äussert sich indessen nicht dazu, wie Art. 85
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
BGE 105 V 163 S. 172
Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
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BGE 105 V 163 S. 173
Jean C. ab 1. Dezember 1974 eine ausserordentliche Invalidenrente zusprach und den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 12'136.-- herabsetzte. Entsprechend der Verfügung vom 21. September 1977 sind somit die unrechtmässig bezogenen Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'677.-- zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung wird Dispositivziffer 1 des Entscheids der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 14. April 1978 aufgehoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Jean C. wird abgewiesen.