102 Ib 348
57. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1976 i.S. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich gegen Josef und Ferdinand Bläsi
Regeste (de):
- Enteignung.
- Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf einem benachbarten Grundstück; Entschädigungspflicht
- Von Ausnahmen abgesehen müssen die Grundeigentümer unter dem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf dem benachbarten Grundstück entschädigungslos hinnehmen, da sich in der Regel daraus keine übermässigen Einwirkungen ergeben. Darüber, ob Nachbarrechte verletzt seien, entscheidet ausschliesslich der Enteignungsrichter; Art. 69 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. 2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 - Eine Entschädigungspflicht kann bestehen, wenn für die Erstellung des Werkes des Enteigners zugunsten Dritter als Dienstbarkeit errichtete Baubeschränkungen aufzuheben sind oder von kantonalen Vorschriften, die auf Grund von Art. 686
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. 2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. 2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
Regeste (fr):
- Expropriation.
- Installation et exploitation d'une ligne à haute tension sur un fonds voisin; obligation d'indemniser.
- Sous réserve d'exceptions, les propriétaires doivent tolérer sans indemnité, au regard de l'art. 684 CC, l'installation et l'exploitation d'une ligne à haute tension sur un fonds voisin, car il n'en résulte pas dans la règle d'immissions excessives. Il incombe au juge de l'expropriation de dire si les droits des voisins ont été lésés; l'art. 69 al. 1 LEx ne s'applique pas (consid. 3a; confirmation de la jurisprudence).
- Il peut y avoir obligation d'indemniser lorsque la réalisation de l'ouvrage de l'expropriant nécessite la suppression de limitations de construire constituées sous forme de servitudes en faveur de tiers, ou qu'il a fallu s'écarter de dispositions de droit cantonal édictées sur la base de l'art. 686 CC; la question peut rester indécise lorsqu'il s'agit d'atteintes à des dispositions de droit cantonal réservées par l'art. 702 CC (consid. 3b).
Regesto (it):
- Espropriazione.
- Installazione ed esercizio di una linea ad alta tensione su un fondo vicino; obbligo d'indennizzo.
- Salvo eccezioni, i proprietari fondiari devono, sotto il profilo dell'art. 684 CC, tollerare senza aver diritto ad indennizzo la presenza e l'esercizio di una linea ad alta tensione su un fondo vicino, dato che non ne derivano, di regola, immissioni eccessive. Competente a decidere se siano lesi diritti di vicinato è esclusivamente il giudice dell'espropriazione; l'art. 69 cpv. 1 LEspr non è applicabile (conferma della giurisprudenza) (consid. 3a).
- Può sussistere un obbligo d'indennizzo laddove l'esecuzione dell'opera dell'espropriante renda necessaria la soppressione di limitazioni del diritto di costruire costituite mediante servitù a favore di terzi, o la deroga a disposizioni di diritto cantonale fondate sull'art. 686 CC; è lasciata indecisa la questione se ciò valga anche in caso di deroga a disposizioni di diritto cantonale riservate dall'art. 702 CC (consid. 3b).
Sachverhalt ab Seite 349
BGE 102 Ib 348 S. 349
Die Brüder Josef und Ferdinand Bläsi sind Eigentümer von zwei in Vaz/Obervaz (GR) gelegenen Grundstücken, nämlich der aus Wald- und Wiesland bestehenden Parzelle Nr. 3005 und der angrenzenden Parzelle Nr. 3004, auf welcher das von Josef Bläsi geführte Hotel Dieschen steht. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) führte gegen die Gebrüder Bläsi ein Enteignungsverfahren durch, um die neue 50 kV-Leitung von Sils i.D. zum Unterwerk Sand/Lenzerheide auf einer Länge von 130 m über das Grundstück Nr. 3005 führen und den Leitungsmast Nr. 79 darauf errichten zu können. Für die Expropriation wurde den Enteigneten von der Schätzungskommission, Kreis 12, eine Gesamtentschädigung von Fr. 10'100.-- zugesprochen. Diese umfasst neben den Entschädigungen für die Erstellung des Leitungsmastes Nr. 79 sowie für die Durchleitungsrechte auch einen Betrag von Fr. 7'000.--, mit welchem die nachteiligen Auswirkungen der Leitung, insbesondere des auf der Parzelle Nr. 2789 stehenden dreiteiligen Leitungsmastes Nr. 80, auf die Hotelliegenschaft Nr. 3005 abgegolten werden sollten. Das EWZ hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt, dass der für die Beeinträchtigung der Hotelliegenschaft zugesprochene Betrag von Fr. 7'000.-- gestrichen werde, da kein Rechtsgrund für eine solche Entschädigungsleistung bestehe. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
BGE 102 Ib 348 S. 350
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die Parzelle Nr. 3004 ist für den Bau der Hochspannungsleitung nicht in Anspruch genommen worden. Der Leitungsmast Nr. 80 steht auf der Nachbarparzelle Nr. 2789 der Burgergemeinde Vaz/Obervaz, und zwar etwa 40 m von der Nordfassade des Hotels entfernt. Die Minimaldistanz der von diesem Mast in Richtung Unterwerk wegführenden Leitung zur Grenze der Hotelliegenschaft beträgt rund 20 m. Unbestreitbar kann die Hochspannungsleitung in nächster Umgebung des Hotels Dieschen für dieses gewisse Nachteile mit sich bringen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke, auf denen oder in deren Nähe eine Hochspannungsleitung erstellt wird, einen Wertverlust erleiden können, selbst wenn ihre Überbaubarkeit durch die Leitung nicht eingeschränkt wird. Diese Entwertung kann insbesondere dann eintreten, wenn der Bodenpreis massgeblich von der landschaftlichen Schönheit mitbestimmt wird. Sie kann aber auch darauf beruhen, dass sich ein Käufer für Land, das sich in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung befindet, aus rein psychologischen Gründen nicht interessiert (BGE 100 Ib 194 E. 4; nicht publ. Urteil i.S. EOS vom 19. September 1973). Hier steht jedoch nicht die mögliche Entwertung von Bauland, sondern von einer Hotelliegenschaft in Frage. Der Verkehrswert eines Hotels hängt weitgehend davon ab, in welchem Masse es mit Gästen belegt ist. Angaben über die Belegung des Hotels Dieschen sind in den Akten jedoch nicht zu finden. Die Schätzungskommission hat denn auch den Entschädigungsbetrag von Fr. 7'000.-- in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
BGE 102 Ib 348 S. 351
dass sie als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Gegen solche Immissionen können sich die Betroffenen, wenn dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht verliehen wurde, nicht mit den in Art. 679
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
BGE 102 Ib 348 S. 352
Ungewöhnliches mehr an sich. In der Regel ist daher anzunehmen, dass die sich aus dem Betrieb einer Hochspannungsleitung ergebenden Nachteile nicht als übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB zu betrachten sind und von den betroffenen Grundeigentümern, hier von den Gebrüdern Bläsi, entschädigungslos hinzunehmen sind. b) Zusätzlich ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein öffentliches Werk wie die fragliche Leitung zwar keine übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB verursacht, jedoch gegen privatrechtliche (Art. 686
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 69 |
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1 | Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. |
2 | Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77 |
BGE 102 Ib 348 S. 353
andere Vorschriften verletzt worden seien. Eine gesetzliche Grundlage für die den Gebrüdern Bläsi zugesprochene Enteignungsentschädigung von Fr. 7'000.-- besteht somit nicht, weshalb die Beschwerde des EWZ gutzuheissen ist.