Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_594/2015
Urteil vom 31. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Absetzung des Willensvollstreckers
(vorsorgliches Verfügungsverbot),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Am xx.xx.2013 starb D.________ (Erblasserin). A.________ (Beschwerdeführer) sowie B.________ (Beschwerdegegnerin) und C.________ (Beschwerdegegner) sind die Kinder der Erblasserin. Als deren Willensvollstrecker amtet der Beschwerdeführer.
B.
Ende August 2014 leiteten die Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren auf Auskunfterteilung, Erbteilung und Absetzung des Willensvollstreckers ein. Mit Klage vom 9. Februar 2015 ersuchten sie zusätzlich um (superprovisorischen) Erlass eines vorsorglichen Verbots gegenüber dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker, ohne ihre Zustimmung über Nachlassaktiven zu verfügen. Das Bezirksgericht Meilen lehnte eine superprovisorische Anordnung ab (Verfügung vom 11. Februar 2015). Es holte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und erteilte ihm in seiner Funktion als Willensvollstrecker im Sinne vorsorglicher Massnahmen das Verbot, ohne Zustimmung der Beschwerdegegner über Aktiven im Nachlass der Erblasserin, insbesondere über die Mittel bei näher bezeichneten Banken zu verfügen, unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, eventualiter die Beschwerde gutzuheissen, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Obergericht anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich hinsichtlich des Vorliegens rechtswidriger Interessenkonflikte des (für die Beschwerdegegnerin) designierten Beistands Rechtsanwalt Dr. E.________ rechtskräftig entschieden hat. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um Anordnung einer Sistierung abgewiesen (Verfügung vom 3. August 2015). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Beschluss betrifft einen selbstständig eröffneten Entscheid über die Anordnung eines vorsorglichen Verfügungsverbots gegenüber dem Willensvollstrecker für die Dauer des hängigen Hauptverfahrens und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.
Gegen vorsorgliche Massnahmen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
er einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Von Offenkundigkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, den das vorsorgliche Verfügungsverbot bewirken könnte, ist nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker mit Zustimmung der Beschwerdegegner als Miterben für den Nachlass weiterhin handeln kann, worauf die kantonalen Gerichte verwiesen haben (E. II/3.2 S. 13 des angefochtenen Beschlusses). In seiner Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil (S. 5 ff. Ziff. V). Die Ausführungen betreffen jedoch die Ursachen für die Verzögerung der Nachlassabwicklung durch die angeblich ungenügende Rechnungslegung des Beschwerdegegners (S. 5 ff. Ziff. V/1) und die Interessenkollision von Rechtsanwalt Dr. E.________, dem Vertreter und designierten Beistand der Beschwerdegegnerin (S. 8 ff. Ziff. V/2). Sie haben im kantonalen Verfahren offenbar zur Begründung des Antrags gedient, der Berufung im Sinne von Art. 315 Abs. 5
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Beschwerdegegner als Miterben vornehmen, so dass keine Schädigung des Nachlasses eintreten sollte, und die bloss vorübergehende Behinderung des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker, was Verfügungen über die Nachlassaktiven angeht, bedeutet im Allgemeinen keinen rechtlichen Nachteil (vgl. Urteil 5A_45/2014 vom 28. März 2014 E. 1, betreffend vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber dem Willensvollstrecker).
Aus den dargelegten Gründen kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht von einem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
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3.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten