Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-651/2008
{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 29. Mai 2008

Besetzung
Einzelrichterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 die Einsprache der X._______ vom 2. Juni 2003 abgewiesen und erkannt hat, die Mehrwertsteuerpflichtige schulde für die Steuerperioden zwischen dem 1. Quartal 1995 und dem 2. Quartal 1997 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1997) hinsichtlich der Ergänzungsabrechnung (EA) ... vom 7. Mai 1998 bezüglich der Ziff. 3a Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. April 1996 (mittlerer Verfall),
dass die X._______ mit Eingabe vom 31. Januar 2008 diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den angeforderten Kostenvorschuss von Fr. ... fristgerecht am 15. Februar 2008 einbezahlt hat,
dass die ESTV mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 die Einsprache der X._______ gutgeheissen und erkannt hat, die Mehrwertsteuerpflichtige schulde für die Steuerperioden zwischen dem 1. Quartal 1995 und dem 2. Quartal 1997 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1997) hinsichtlich der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 7. Mai 1998 bezüglich der Ziff. 3a keine Mehrwertsteuer,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der ESTV im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die ESTV in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die ESTV im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen hat, die Ausführungen der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Einsprache bzw. Beschwerde haben sich als stichhaltig erwiesen (Ziff. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); mithin das Verfahren dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1532/2007 vom 23. November 2007, A-1750/2007 vom 16. August 2007, A-1651/2006 vom 7. August 2007, A-1481/2006 vom 23. Juli 2007, A-1401/2007 vom 10. Juli 2007; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2d mit Hinweisen, vom 13. November 1998, veröffentlicht in VPB 63.79 E. 2 mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2008 aufgefordert hat, zu den Auswirkungen des wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheids auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen und eine Kostennote einzureichen,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2008 mitgeteilt hat, das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine Honorarnote eingereicht hat, in der sie für das von 1998 bis 2008 dauernde Verfahren (vom Verlangen einer einsprachefähigen Verfügung über das Verfassen der Einsprache an die ESTV bis zum Verfassen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) ein Honorar von Fr. ... geltend macht,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin das Total der aufgewendeten Stunden wie folgt aufschlüsselt: ... Stunden zu Fr. ...; ... Stunden zu Fr. ...; ... Stunden zu Fr. ..., wobei keine Zuordnung der erbrachten Stunden und Stundenansätze zu den einzelnen Leistungen erfolgt,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... an die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist,
dass nach Art. 68 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
MWSTG im Veranlagungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, jedoch vom Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen werden kann, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. Peter A. Müller-Stoll, in mwst.com, ad Art. 68 Rz. 3), und umgekehrt die ESTV eine Parteikostenentschädigung nur dann auszurichten hat, wenn ihr ebenfalls ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2008 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 5), jedoch solches hier weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass die eingereichte Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Aufwand nicht auf die drei Verfahrensstufen (Entscheidverfahren - Einspracheverfahren - Beschwerdeverfahren) aufteilt, weshalb es gerechtfertigt ist, den auf die beiden ersten Verfahrensstufen entfallenden Aufwand zu schätzen und einen entsprechenden Abzug zu machen,
dass hinsichtlich der Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE bei gegenstandslosen Verfahren sinngemäss die für die Verfahrenskosten anwendbare Regelung von Art. 5 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
. VGKE heranzuziehen ist,
dass die ESTV der Beschwerdeführerin, die das von ihr Gewünschte erreicht hat und dergestalt als obsiegende Partei gilt, eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten hat (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE),
dass Parteikosten dann als notwendig gelten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2), wobei zu dieser Beurteilung auf die Prozesslage abzustellen ist, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1481/2006 vom 23. Juli 2007; Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.87 E. 5),
dass die Parteientschädigung aufgrund einer einzureichenden detaillierten Kostennote festzusetzen ist (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), wobei sich die geltend gemachten Stundenentschädigungen im Rahmen der reglementarischen Vorgaben bewegen müssen und auch hier nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen ist (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE),
dass bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE),
dass der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE),
dass aus der eingereichten Kostennote auch nicht ersichtlich ist, wer wie viel Zeit zu welchem Stundenansatz für den vorliegenden Verfahrensabschnitt aufgewendet hat und die aufgewendeten Stunden und Stundenansätze nur als "Total" angeführt worden sind,
dass unter diesen Umständen jedoch nicht - wie im Reglement vorgesehen - detailliert überprüft werden kann, ob es sich beim geltend gemachten Honorar um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-8524/2007 und A-8526/2007 vom 14. April 2008),
dass in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE über die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten entschieden werden muss, zumal angesichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlagen, die ausdrücklich eine detaillierte Kostennote verlangt, auf eine Aufforderung zur Einreichung einer solchen verzichtet werden kann,
dass die Vertreterin der Beschwerführerin insgesamt ... Stunden geltend macht, von denen wohl der grössere Teil auf die nicht entschädigungsberechtigten Verfahrensstufen entfallen,
dass die eingereichte Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei Seiten materielle Erwägungen umfasst,
dass bei einem für dieses Beschwerdeverfahren als maximal zulässigen Stundesatz von Fr. 300.-- für nichtanwaltliche Vertreter die Entschädigung auf gesamthaft Fr. ... festzusetzen und die ESTV damit zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
4.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-651/2008
Datum : 29. Mai 2008
Publiziert : 11. Juni 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug)


Gesetzesregister
BGG: 42  82
MWSTG: 68
VGG: 23  31  32  33  34
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 5  58  63
BGE Register
131-II-200
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • einspracheentscheid • mehrwertsteuer • verfahrenskosten • vorinstanz • 1995 • honorar • kostenvorschuss • bundesgesetz über das bundesgericht • beweismittel • gerichtsschreiber • verhalten • verfassung • gerichtsurkunde • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • beschwerdeschrift • gerichts- und verwaltungspraxis • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • rechtsbegehren • begründung des entscheids • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • vorsteuerabzug • lausanne • rechtsmittelbelehrung • tag • erwachsener • unterschrift • bundesrat • amtssprache • bundesgericht • veranlagungsverfahren • verzugszins • einzelrichter
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VPB
63.79 • 68.161 • 68.87