Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1158/2012
Urteil vom 27. August 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. X.________ AG (als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG),
3. X.________ Holding AG,
4. X.________ Management AG,
5. Z.________ AG,
6. Dr. W. X.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch ERNST & YOUNG AG,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Kirchensteuerpflicht 2010,
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A.
Dr. W.X.________ ist wohnhaft in A.________/TG. Er verfügt über eine Beteiligung von 25 Prozent an der X.________ Holding AG, deren Präsident des Verwaltungsrates er ist. Die Holdinggesellschaft hält verschiedene operativ tätige Gesellschaften im In- und Ausland, so nebst anderen die X.________ AG und die X.________ Management AG, dies je zu 100 Prozent. Die Z.________ AG ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X.________ AG. Ende März 2012 übernahm die X.________ AG fusionsweise sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten der Y.________ AG. Alle Gesellschaften haben ihren statutarischen Sitz in B.________/TG. Dr. W.X.________ gehört keiner thurgauischen Landeskirche an.
B.
Am 20. Februar 2012 erhoben die X.________ Holding AG, die X.________ Management AG, die Y.________ AG und die Z.________ AG, alsdann am 6. März 2012 die X.________ AG Einsprache gegen die Schlussrechnungen der Gemeinde B.________/TG für die Staats- und Gemeindesteuern [inklusive Kirchensteuer] 2010. In der Hauptsache beantragten sie der Einsprachebehörde (Gemeinde B.________/TG ), die jeweilige Schlussrechnung sei aufzuheben und unter Abzug der Kirchensteuer neu vorzunehmen. Die Einsprachen blieben erfolglos, worauf die streitbetroffenen Gesellschaften und überdies Dr. W.X.________ mit Rekurs vom 23. März 2012 und unverändertem Sachantrag an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau gelangten. Die Steuerrekurskommission trat auf den Rekurs von Dr. W.X.________ nicht ein und wies die übrigen Rekurse in einem vereinigten Verfahren ab.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2012 erheben Dr. W.X.________ (hiernach: der Aktionär), die X.________ Holding AG (hiernach: die Holdinggesellschaft), die X.________ AG, auch als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG, die X.________ Management AG und die Z.________ AG ( hiernach: die Betriebsgesellschaften) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, auf die Beschwerde des Aktionärs sei einzutreten und den Gesellschaften seien neue Schlussrechnungen unter Abzug der Kirchensteuer zu eröffnen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dies veranlasst den Aktionär und die Gesellschaften zu abschliessenden Bemerkungen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a , Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).
1.2.2. Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen "obere Gerichte" ein, soweit nicht nach einem Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen. Im Bereich der harmonisierten Steuern bestehen derartige Vorschriften (Art. 145 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 145 - 1 Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen. |
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1 | Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen. |
2 | Die Artikel 140-144 gelten sinngemäss. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
Sieht das kantonale harmonisierte Recht einen bloss einstufigen Instanzenzug vor, können die als einzige kantonale gerichtliche Behörde wirkenden Steuerrekurskommissionen oder Steuergerichte unter bestimmten Voraussetzungen als "oberes Gericht" betrachtet werden. Vorausgesetzt wird allem voran, dass nicht von Harmonisierungsrechts wegen ein zweistufiger kantonaler Instanzenzug erforderlich ist (Parallelität der Verfahren; BGE 130 II 65 insb. E. 6.6 S. 80 [Steuerrekurskommission Jura]). Im Bereich des rein kantonalen Steuerrechts - wie hier die Kirchensteuer (unten, E. 1.2.3) - ist dieses Kriterium freilich obsolet (zur "double instance cantonale": Urteile 2C_521/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.2 [StRK Bern], nicht publ. in: BGE 139 II 90; 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2 [StRK Bern], nicht publ. in: BGE 138 II 169; BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550 [StRK Zürich]; Urteile 2C_564/2008 vom 12. September 2008 E. 1.1 [StRK Wallis] und 2C_491/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3 [StRK Wallis]). Das Erfordernis eines oberen Gerichts setzt weiter voraus, dass die (Steuer-) Justizbehörde für das ganze Kantonsgebiet zuständig und hierarchisch keiner anderen Gerichtsinstanz unterstellt ist (BGE 136 II 470 E. 1.1 S. 473; 135 II 94 E. 4.1 S. 98; 134
I 125 E. 3.5 S. 135). Schliesslich ist zu verlangen, dass diese einzige kantonale Steuerjustizbehörde den Anforderungen von Art. 110
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
In Analogie dazu hat das Bundesgericht erwogen, in jenem Bereich des (teilweise) harmonisierten Steuerrechts, welcher der Gestaltung der Kantone überlassen bleibt, müsse dasselbe gelten (Urteil 2C_589/2011 vom 17. November 2011 E. 1.3 [Aargau] zum einzelfallweisen Erlass der geschuldeten Steuer).
1.2.3. Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine nicht harmonisierte (Art. 129 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist. |
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1 | Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist. |
2 | Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt. |
3 | Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 2 Vorgeschriebene direkte Steuern - 1 Die Kantone erheben folgende Steuern: |
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1 | Die Kantone erheben folgende Steuern: |
a | eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; |
c | eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; |
d | eine Grundstückgewinnsteuer. |
2 | Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird. |
Der einstufige gerichtliche Instanzenzug für das Steuerbezugsverfahren des Kantons Thurgau ist vor dem Hintergrund von Art. 50 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 50 - 1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben. |
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1 | Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben. |
2 | Der Rekurs ist zu begründen. Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. |
3 | Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung können den Rekursentscheid an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz ziehen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 1.3; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212, nicht publ. in: BGE 139 I 64). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
1.6. Materieller Streitgegenstand ist zum einen die Legitimation von Dr. W.X.________ zur vorliegenden Beschwerde (E. 2 hiernach). In der Sache selbst erblicken der Aktionär und die Gesellschaften im Bezug der Kirchensteuer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.
2.1. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs von Dr. W.X.________ nicht eingetreten, weil ihm die Legitimation fehle. Der Aktionär hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und ist mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.2. Die Legitimation vor der Vorinstanz des Bundesgerichts richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen kantonalen (oder eidgenössischen) Verfahrensrecht. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt allerdings, dass die vor der Vorinstanz massgebenden Legitimationsvorschriften nicht enger gehalten sein dürfen als jene gemäss der Bundesgerichtsgesetzgebung (Art. 111 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.3.
2.3.1. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.3.2. Mit Art. 89 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.3.3. Der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist nicht bereits wegen seiner Stellung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses berechtigt, einen Entscheid anzufechten, der die von ihm beherrschte Gesellschaft betrifft (BGE 131 II 306 E. 1.2.2 S. 311 f. [einzeln zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat]; 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.; 124 II 499 E. 3b S. 505 [Allein- oder Mehrheitsaktionär]; 125 II 65 E. 1 S. 69 f. [wirtschaftlich Berechtigter an einer Stiftung]; 120 Ib 351 E. 3 S. 354 ff. [Inhaber von Anteilscheinen an einem Anlagefonds]; 116 Ib 331 E. 1c S. 335 f. [Hauptaktionär]). Wohl hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis des Alleinaktionärs - nicht aber des Kleinaktionärs - in einem singulären Fall bejaht (BGE 110 Ib 105 E. 1d S. 110), auf den sich die Beschwerdeführer berufen. Der Entscheid hat indessen Kritik hervorgerufen (Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: recht 4/1986 S. 10, ZBJV 122/1986 S. 443), nachdem die Frage im konkreten Fall ohnehin nicht entscheidrelevant war (so BGE 116 Ib 331 E. 1c S. 335 f.). Es handelte sich mithin um ein blosses obiter dictum (so BGE 131 II 649 E. 3.4 S. 654).
Bis dahin hatte gegolten, dem Aktionär fehle "un intérêt propre et immédiat" (BGE 101 Ib 383 E. 1b S. 386 [Beteiligung von gegen 50 Prozent]). Im zitierten BGE 116 Ib 331 nahm das Bundesgericht deutlich Abstand von BGE 110 Ib 105 und erwog, die Legitimation des Aktionärs - gleichviel, ob Allein-, Mehrheits- oder Kleinbeteiligter - sei generell zu verneinen, auch aus der Überlegung, dass ein von der Beteiligungsquote abhängiges und damit quantitatives Kriterium grundsätzlich ungeeignet sei. Wenn auch in der seitherigen, oben zitierten Praxis der Ausschluss des Aktionärs von der Legitimation mitunter unterschiedlich begründet wurde, hat das Bundesgericht zuletzt wieder zur Formel gefunden, dass der Beteiligungsinhaber als bloss mittelbar Betroffener generell nicht legitimiert zur Beschwerde "pro Adressat" sei, soweit es um Verfügungen geht, die ausschliesslich an die Kapitalgesellschaft gerichtet sind (Urteil 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2). Daran ist festzuhalten.
2.3.4. Streitig und zu prüfen ist die Legitimation von Dr. W.X.________. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.3.5. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie leiten die Legitimation des Aktionärs zur "Drittbeschwerde pro Verfügungsadressat" im Wesentlichen aus dem Umstand her, dass dessen Interessen und jene der Gesellschaften gleichgerichtet seien. Er sei aufgrund der subjektiven Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften in eigener Person Beeinträchtigungen finanzieller Natur (Schmälerung des Ausschüttungssubstrats, Verminderung des Verkehrswertes der Beteiligung), aber auch ideellen Charakters (keine Angehörigkeit zu einer Landeskirche des Kantons Thurgau) ausgesetzt. Durch die Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften besonders (unmittelbar) berührt, verfüge er über ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weswegen er zur Teilnahme am bundesgerichtlichen Verfahren zuzulassen sei. Dies überzeugt nicht, ändert dies alles doch nichts an der Tatsache, dass der Aktionär kein "intérêt propre et immédiat" anrufen kann, falls die Verfügung mit Recht nur an die AG gerichtet worden ist. Er ist von der Kirchensteuerpflicht der Holdinggesellschaft nur mittelbar und von jener der operativen Gesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften noch weniger unmittelbar betroffen. Dem Argument, die Kirchensteuerpflicht
der Gesellschaften ziehe auf Ebene des Aktionärs erhebliche Beeinträchtigungen finanzieller Natur nach sich, ist damit nicht weiter nachzugehen. Es wird damit ohnehin nur ein bloss faktisches Interesse geltend gemacht, was unzureichend ist (vorne, E. 2.3.2).
2.3.6. Im Weiteren erblicken die Beschwerdeführer ein unmittelbares Recht zur Beschwerde des Aktionärs darin, dass die Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften auch ideelle Beeinträchtigungen hervorrufe. Er - aber auch die beiden weiteren Aktionäre - gehörten "aus bewusster Überzeugung" keiner Landeskirche an. Als "laizistisch denkende und handelnde Menschen" müssten sie sich verletzt fühlen, wenn sie "direkt gezwungen werden, religiöse Institutionen mitzufinanzieren".
Im Fall eines Alleinaktionärs, der sich als konfessionslos und "entschiedener Gegner der Kirchen" darstellte, konnte das Bundesgericht unlängst die konstante, seit langer Zeit gefestigte Praxis in Erinnerung rufen (Urteil 2C_71/2010 vom 22. September 2010 E. 7.1, in: RDAF 2011 II 37, StE 2010 A 25 Nr. 10, StR 65/2010 S. 976). Danach sind für die Zwecke der Besteuerung juristischer Personen die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen von keiner Bedeutung (BGE 126 I 122 E. 5b S. 130 [Thurgau]; 102 Ia 468 E. 4 S. 475 ff. [Zürich]). Das Bundesgericht hat dies mit der fehlenden Möglichkeit bzw. Gebotenheit des "Durchgriffs" begründet. Im Ergebnis folgt auch daraus, dass dem Aktionär generell die Legitimation zur Drittbeschwerde "pro AG" abgeht. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform die Legitimation des Aktionärs verworfen.
3.
3.1. In der Sache selbst rügen die Gesellschaften eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
3.2. Mit ähnlichen oder gleichlautenden Vorbringen hat sich das Bundesgericht unter ebenso vergleichbaren Umständen schon in einer Reihe von Fällen befasst. Es ist dabei konsequent dem schon in BGE 4 533 E. 4 S. 536 [Schwyz] eingeschlagenen Weg gefolgt, wonach "nur physische Personen mit leiblicher Existenz des Rechtes der Glaubens- und Gewissensfreiheit fähig sind". Periodisch zur Neubeurteilung aufgerufen, erwog das Bundesgericht, Träger dieses Grundrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV; BS 1 3]) könnten lediglich natürliche Personen sein. Nach ursprünglicher Bundesverfassung galt denn auch, dass niemand gehalten sei, Steuern zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden (Art. 49 Abs. 6 Satz 1 aBV). Ebenso praxisgemäss erwog das Bundesgericht, diese Norm stehe in engem Zusammenhang zur Glaubens- und Gewissensfreiheit, sodass auch sie auf die natürlichen Personen zugeschnitten sei.
Dem entspricht ein früher materieller Entscheid (Abweisung) der seinerzeitigen Europäischen Kommission für Menschenrechte (Entscheid der EKMR X. AG gegen Schweiz vom 27. Februar 1979 [7865/77], in: VPB 47/1983 Nr. 190). Die Kommission erkannte, "qu'une société anonyme, étant donné qu'il s'agit d'une personne morale à but lucratif ne peut ni jouir ni se prévaloir des droits mentionnés à l'article 9, paragrahpe 1, de la convention". Der heutige EGMR hält an dieser Sichtweise fest (siehe die unten, E. 3.4 zitierte Rechtsprechung) und verneint weiterhin, wie das Bundesgericht, die Möglichkeit juristischer Personen, Träger der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9
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3.3. Neurechtlich bildet Art. 49 Abs. 6
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3.4. Das Bundesgericht greift nicht ohne Not in die kirchensteuerliche Zuständigkeit der Kantone ein. Soweit diese in ihrer Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt sind, üben sie alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3
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der Erwägungen). In jüngster Zeit hat der EGMR dieses Prinzip ausdrücklich in Erinnerung gerufen (Urteil Johannes Wasmuth gegen Deutschland vom 17. Februar 2011 [12884/03] § 63). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer (Art. 43 Abs. 1
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3.5. Soweit die beschwerdeführenden Gesellschaften auf gesellschaftsrechtliche und strukturbezogene Aspekte hinweisen, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten: Bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Aktionär und seiner Aktiengesellschaft ist praxisgemäss vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen. Soweit die Schranken der Gestaltungsfreiheit eingehalten sind, bei deren Überschreiten die Steuerbehörde zwingend einzuschreiten hat, bleibt es der Steuerbehörde verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der verantwortlichen Organe zu setzen. Dementsprechend darf auch die Steuerjustiz nur mit Zurückhaltung in den erheblichen Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (Urteile 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212, nicht publ. in: BGE 139 I 64; 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3, in: StR 67/2012 S. 127; nun BGE 139 II 78 E. 3.2.1 S. 88 f.). Im Umkehrschluss muss sich die natürliche Person auf die von ihr gewählten Strukturen behaften lassen. Einen (wirtschaftlichen) Konzern auch rechtlich als solchen, d.h. als Einheit, zu qualifizieren, geht schon
zivilrechtlich nicht an. Umso weniger am Platz ist der Konzerngedanke im kantonalen Kirchensteuerrecht. Im Kanton Thurgau beruht dieses ohnehin auf dem harmonisierten Einkommens- bzw. Gewinnsteuerrecht, das kein Konzernrecht kennt.
3.6. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise erkannt, die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaften zur Kirchensteuer stelle keine Verletzung der gerügten Verfassungsnormen dar (Art. 8
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4.
4.1. Schliesslich machen die Gesellschaften geltend, die Kirchensteuer thurgauischer Ausprägung falle unter die Kostenanlastungssteuern und stelle mithin keine Fiskalsteuer dar. Daraus leiten sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
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4.2. Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuern ("impôt d'affectation") fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGE 131 II 271 E. 5.3 S. 277 [Abgabe zur Sanierung von Altlasten]; 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f. [Beitrag an die Investitionskosten von Heimen]; 128 I 155 E. 2.2 S. 160 [Sondergewerbesteuer in Samnaun]; 124 I 289 E. 3e S. 293 [Strassenreinigungsabgabe]; 122 I 305 E. 4b S. 309 f. [Steuer auf Gebäuden als Feuerschutzabgabe]). Die Steuerpflicht knüpft an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an und erfordert keinen konkreten besonderen Nutzen des Einzelnen (BGE 131 I 1 E. 4.5 S. 10 [Gemeinwerk in Grindelwald]). Das Erfordernis der spezifischen Aufwandnähe schafft eine klare systematische Schranke gegenüber den allgemeinen, reinen Fiskalsteuern. Eine Gemeinsamkeit besteht immerhin darin, dass Kostenanlastungssteuern und Fiskalsteuern voraussetzungslos geschuldet, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person sind. Darin unterscheiden sie beide sich von den Kausalabgaben ("taxe
causale"; BGE 131 II 271 E. 5.1 S. 276; so schon BGE 24 I 185 E. 6 S. 191).
4.3. Die beschwerdeführenden Gesellschaften können zwar legitimerweise vorbringen, sie dürften nicht zur Bezahlung einer Kostenanlastungssteuer herangezogen werden, wenn und weil sie der Gruppe nicht angehören, die von den damit finanzierten Leistungen profitieren kann. Dies überzeugt im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die evangelisch-reformierten und die römisch-katholischen Kirchgemeinden nach der thurgauischen Konzeption als echte Territorialkörperschaften ausgebildet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen sich auf das gesamte Kantons- bzw. Gemeindegebiet erstreckt (§ 93 Abs. 2 der Verfassung [des Kantons Thurgau] vom 16. März 1987 [SR 131.228, von den Eidgenössischen Räten gewährleistet am 4. Dezember 1988; BBl 1989 III 873]). Danach können die Kirchgemeinden im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben. Sodann regelt § 222 Abs. 1 StG/TG die Steuerhoheit zur Erhebung von Gemeindesteuern. Infolgedessen sind die Politischen, Schul- und Kirchgemeinden befugt, Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer zu erheben. Die kommunal steuerpflichtigen juristischen Personen haben in der
Folge sowohl den evangelisch-reformierten als auch den römisch-katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten (§ 224 Abs. 1 StG/TG). Die Kirchensteuer knüpft an die Gebietshoheit (Territorialitätsprinzip) an. Sie stellt sich nicht als Personalhoheit (Personalitätsprinzip) dar, was sie zu einer Kostenanlastungssteuer machen könnte (vgl. zu den Prinzipien BGE 139 II 90 E. 2.1 S. 91; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band I, 3. Aufl. 2013, N. 237 f.; Pierre Moor/Alexandre Flückiger/Vincent Martenet, Droit administratif, Band I, 3. Aufl. 2012, S. 155 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 357; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 3). Die Kirchensteuer dient mithin dazu, durch allgemeine Beanspruchung sämtlicher juristischen Personen einer Gebietskörperschaft den allgemeinen Finanzbedarf der beiden Landeskirchen zu decken. Es handelt sich bei ihr um eine Fiskalsteuer.
4.4. Nachdem die thurgauische Kirchensteuerpflicht voraussetzungslos geschuldet ist und von keiner Kirchenzugehörigkeit abhängt, kann sie schliesslich auch nicht als Gemengsteuer ("impôt mixte") verstanden werden. Diese kennzeichnet sich durch die Verbindung einer Kausalabgabe mit einer Fiskalsteuer in einer einheitlichen Abgabe (vgl. BGE 131 I 386 E. 3.5 S. 392 f. [Gebühr im Kanton Genf für die Benützung öffentlichen Grundes; Kausalabgabe]; 128 I 102 E. 4b S. 107 [Gebühr im Kanton Solothurn für die Erteilung des Gastgewerbepatents; Gemengsteuer]; 126 I 180 E. 2b/cc S. 185 [Grundbuchabgabe im Kanton Solothurn; Kausalabgabe]; 121 I 129 E. 3a S. 131 [Taxistandplatzgebühr in der Stadt Zürich; Charakter offengelassen]; 118 Ib 60 E. 3b S. 65 [Einregistrierungsgebühr im Kanton Genf; Kausalabgabe]; zum Ganzen Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.1). Eine für diese Steuerart qualifizierende nicht-fiskalische Komponente ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
5.
5.1. Dem angefochtenen Entscheid ist mithin keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) zu entnehmen. Die Beschwerde ist infolge Unbegründetheit abzuweisen.
5.2. Die Beschwerdeführer haben aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher