Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 138/2014
Urteil vom 23. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft wirft A.________, B.________ und C.________ vor, sie hätten als damalige Kaderangestellte des Armeelogistikcenters Hinwil (nachfolgend LHIN) bzw. der Logistikbasis der Armee (nachfolgend LBA) die Idee zur Gründung der D.________ GmbH gehabt. Die für die Gründung nötigen Stammanteile hätten sie über die Ehefrauen von A.________ und B.________ sowie die Lebenspartnerin von C.________ einbringen lassen. Für die Gründung und die Geschäftsführung sei Rechtsanwalt X.________ vorgeschoben worden. In der Folge hätten sie zwischen August 2008 und Mai 2009 die Auftragsvergabe an die D.________ GmbH veranlasst und diese gegenüber anderen Garagenbetrieben bevorzugt. Die D.________ GmbH sei einzig zum Zweck der Auftragserledigung für die LBA gegründet worden. Die Arbeiten seien in den Räumlichkeiten der LBA unter unentgeltlicher Verwendung der dort vorhandenen Infrastrukturen erledigt worden. Der LBA sei ein überhöhter Stundenansatz in Rechnung gestellt worden.
B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Urteil vom 12. Juni 2013 sowie Berichtigung vom 10. Dezember 2013 der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie einer Busse von Fr. 7'500.--. Die sich auf dem Kontokorrentkonto Nr. xxx bei der Bank E.________ befindlichen Guthaben zog es ein.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von der Anklage der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafe zu reduzieren und die Einziehung ganz bzw. teilweise aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Das Konto Nr. xxx bei der Bank E.________ lautet auf die D.________ GmbH (Urteil E. 6.4 S. 149). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde lediglich in seinem eigenen Namen. Er legt nicht dar, inwiefern er hinsichtlich der Einziehung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Indem die Vorinstanz den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung die zu den Beweismitteln erhobenen Richtlinien des AGVS, Sektion Tessin, aushändigte, legte sie offen, dass sie sich auch darauf abzustützen gedachte. Eine zusätzliche Erläuterung hinsichtlich der Schlüsse, welche daraus gezogen werden konnten, war nicht erforderlich. Aufgrund der Akten und der Anklage musste dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter klar sein, was das Gericht damit bezwecke. Er hätte bei Unklarheiten auch nachfragen können. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich kein darüber hinausgehendes Recht auf vorgängige Stellungnahme zum richterlichen Beweisergebnis ableiten.
Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens hinsichtlich der wirtschaftlichen Angemessenheit des seitens der D.________ GmbH verrechneten Stundenansatzes in der Beweisverfügung vom 28. Februar 2013 damit, ein finanzieller Schaden sei für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
3.2. Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen die Schuldsprüche der Haupttäter wegen ungetreuer Amtsführung wendet, macht er mit sinngemässer Begründung identische Rügen geltend wie A.________ und B.________. Deren Beschwerden wurden mit Urteilen vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B 127/2014 und 6B 128/2014). Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer vermag ebenfalls nicht darzutun, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein könnten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ficht die Qualifikation seines Verhaltens als Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung an. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Bei den ersten Besprechungen mit B.________ und den übrigen Beteiligten habe er sich versichert, dass keiner der Angestellten des Bundes die Vergabe der Reparaturaufträge beeinflussen würde. Er habe darauf hingewiesen, dass die Angebote zu Konkurrenzpreisen zu erfolgen hätten, und vom Vorsatz der Haupttäter zur ungetreuen Amtsführung nichts gewusst. Die Erwägungen der Vorinstanz würden keine Hinweise enthalten, dass er ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Haupttäter gekannt und dieses habe fördern oder auch nur billigen wollen. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, er habe zur Umgehung des Anstellungsrechts des Bundes beigetragen.
4.2. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.3. Die Aufgabe des Beschwerdeführers war es, für die D.________ GmbH als Gründer und Geschäftsführer nach aussen aufzutreten, damit keine Verbindung zu den Mitarbeitern des LHIN hergestellt werden konnte. Zu diesem Zweck verfasste er für die Ehefrauen von A.________ und B.________ und die Lebenspartnerin von C.________ Treuhandverträge mit einer Anonymitätsklausel und unterzeichnete diese als Treunehmer (Urteil S. 99). Er hätte zudem die Buchhaltungsabschlüsse machen sollen. Auch stellte er die von A.________ vermittelten Mechaniker der D.________ GmbH an. In Bezug auf den Ablauf der Aufträge und die D.________ GmbH-Mitarbeiter hatte er zwei- oder dreimal mit F.________ zu tun (Urteil S. 100). Die D.________ GmbH-Mitarbeiter wurden von A.________ und mit der Genehmigung von B.________ in den Mitarbeiter-Pool des LHIN integriert, wo sie den LHIN-Mitarbeitern gegenüber gleichberechtigt waren und kontinuierlich Aufträge erhielten. Die Vorinstanz hält in subjektiver Hinsicht für erwiesen, der Beschwerdeführer habe die Abläufe der Auftragsvergabe im LHIN an die D.________ GmbH und die Kaderpositionen von B.________, A.________ sowie C.________ gekannt (Urteil S. 102). Ihm sei bekannt gewesen, dass die D.________ GmbH mit dem Ziel
gegründet worden sei, Aufträge des LHIN zu erhalten. Er habe gewusst, dass sich die Hauptbeschuldigten aufgrund ihrer Beteiligung an der D.________ GmbH in einer Interessenkollision befanden, die zur Missachtung der von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen der LBA führen musste, und dass die der D.________ GmbH im LHIN gewährten Privilegien unüblich waren. Er habe in Kauf genommen, dass die beiden Haupttäter und LHIN-Angestellten durch ihr Handeln das Vertrauen in die rechtsgleiche Behandlung von Bewerbern und damit die öffentlichen Interessen verletzen könnten (Urteil S. 103 f.). Ihm sei auch klar gewesen, dass der von der D.________ GmbH verrechnete Stundenansatz zu hoch war und zur finanziellen Schädigung der LBA führen musste (Urteil S. 105). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Gehilfenschaft. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich geltend, die Vorinstanz habe die in Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
5.2. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
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1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
5.3. Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Anklageschrift zwar zum Tatvorwurf äussern, aber weder eine Beweiswürdigung noch eine rechtliche Begründung enthalten muss. Dem Gericht ist es zudem nicht untersagt, den Anklagevorwurf in eigenen Worten zu formulieren. Nicht zu beanstanden ist daher beispielsweise, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten vorwirft, die "D.________ GmbH-Mitarbeiter seien in den Mitarbeiter-Pool des LHIN integriert worden" (Beschwerde S. 5 f.). Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass die D.________ GmbH-Mitarbeiter vor Ort arbeiteten, die Infrastruktur gratis zur Verfügung gestellt erhielten und es sich dabei nicht um ein Outsourcen handelte, wie dies das Logistikcenter sonst betrieb. Die Anklageschrift äussert sich weiter zum Schaden, wobei sie wie die Vorinstanz von einem finanziellen (zu hoher Stundenansatz) und einem ideellen Schaden (Vertrauensverlust in die rechtsgleiche Behandlung bei der Auftragsvergabe) ausgeht. Damit genügt sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist auch bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung sowie der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ausreichend
präzise.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
6.3. Die Vorinstanz legt dar, dass das Unrecht nicht bloss im zu hohen Stundenansatz der D.________ GmbH lag, sondern auch in deren bevorzugten Behandlung gegenüber anderen Garagen. Dies schlug sich im von der D.________ GmbH erzielten Gewinn nieder. Die Vorinstanz berücksichtigt dies zu Recht bei der Strafzumessung.
Die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers schätzt die Vorinstanz in Berücksichtigung seines Berufs als Rechtsanwalt und der allfälligen Folgen der Verurteilung für seine berufliche Reputation als eher hoch ein, was zu einer leichten Strafminderung führe (Urteil S. 140 f.). Leicht strafmindernd wertet sie zudem die eher lange Zeitspanne von einem Jahr zwischen den Schlusseinvernahmen und der Anklageerhebung sowie die Dauer von neun Monaten für die Durchführung der Hauptverhandlung, wobei Letzteres in erster Linie durch die Anzahl der Parteien und die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung bedingt sei. Die Verfahrensdauer von vier Jahren erachtet sie insgesamt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Urteil S. 141 und 131). Inwiefern die Vorinstanz der Strafempfindlichkeit und dem Beschleunigungsgebot in Verletzung ihres Ermessens zuungunsten des Beschwerdeführers zu wenig Gewicht beigemessen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Die vorinstanzliche Strafzumessung genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die ausgesprochene Strafe hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (Art. 15 Abs. 2
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 15 Meldepflicht - 1 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. |
|
1 | Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. |
2 | Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. |
Lausanne, 23. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld