Tribunal federal
{T 0/2}
2A.47/2002 /zga
Urteil vom 23. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiberin Müller.
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, Papiermühlestrasse 17, 3000 Bern 22,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Chutzenstrasse 68, 3007 Bern.
Wehrpflichtersatzabgabe pro 2000
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene X.________ wurde am 5. September 1986 für dienstuntauglich erklärt und unterliegt der Wehrpflichtersatzabgabe. Gegen den durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern (ABM) in Rechnung gestellten Wehrpflichtersatz für das Ersatzjahr 2000 erhob X.________ am 16. Mai 2001 Einsprache. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz wies die Einsprache am 30. Mai 2001 ab. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 11. Dezember 2001 ab.
B.
Dagegen hat X.________ am 19. Januar 2002 (Postaufgabe: 24. Januar 2001) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sowie die Steuerrekurskommission des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen über die Veranlagung in Anwendung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG; früher: Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz; SR 661) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 31 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
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1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
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1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass nur Männer Wehrpflichtersatz zu leisten hätten.
2.1 Der Wehrpflichtersatz nach schweizerischem Recht ist Ausfluss der allgemeinen Wehrpflicht. Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
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1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
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1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
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1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
Das Nähere wird, ebenso wie die Befreiung von der Ersatzpflicht, im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz geregelt. Art. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
2.2 Schon bei der Auslegung von Art. 18 aBV wurde die Militärdienstpflicht ausschliesslich auf Männer bezogen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, war es nicht der Sinn des im Jahre 1981 neu in die Bundesverfassung eingefügten Art. 4 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
Die Verankerung der Freiwilligkeit des Militärdienstes für Frauen in der neuen Bundesverfassung (Art. 59 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
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1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
Der Art. 59
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
3.
3.1 Die vom Beschwerdeführer angerufene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist, wird im Einleitungssatz der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) erwähnt und hat in den beiden UNO-Menschenrechtspakten vom 16. Dezember 1966 Niederschlag gefunden (vgl. zur Entstehungsgeschichte Kälin/Malinverni/Nowak, die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage 1997, S. 3 ff.), die beide für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten sind: dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2).
3.2 Gemäss dem für beide Pakte im Wesentlichen gleich lautenden Art. 3 verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Gleichberechtigung von Mann und Frau "bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte" bzw. "bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte" sicherzustellen.
Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die in Art. 59
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
Dasselbe gilt für das in Art. 14
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
4.
4.1 Es hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, sich auf ein Urteil der Europäischen Union zu berufen, in welchem es offenbar um die Weigerung der deutschen Bundeswehr ging, eine Frau in der von ihr gewünschten Sparte des Militärs einzusetzen.
4.2 Der Beschwerdeführer vergleicht die Wehrpflichtersatzabgabe mit der Ersatzabgabe für das Nichtleisten von Feuerwehrdienst. Diese Argumentation stösst jedoch ins Leere, ist der Feuerwehrdienst doch nicht von der Bundesverfassung geregelt (vgl. BGE 123 I 56) und weist zudem einen vom Militärdienst klar zu unterscheidenden Charakter auf.
5.
Dass der Beschwerdeführer zum Wehrpflichtersatz herangezogen worden ist, verstösst nach dem Gesagten weder gegen die Bundesverfassung noch gegen Staatsvertragsrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren gemäss Art. 36a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. |
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin