Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 892/2010
Urteil vom 22. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Kreis,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 17. August 2010 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und seine Freisprechung. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe von 14 Monaten massiv zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe zwischen Juli 2008 und Juni 2009 unter mehreren Malen insgesamt rund 100 Gramm Kokaingemisch von mittlerem bzw. durchschnittlichem Reinheitsgrad übernommen und verkauft.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nachgewiesen seien nur die Übernahme und der Verkauf von 50 bis eventuell 60 Gramm Kokaingemisch. Darauf lasse er sich behaften. Bei der darüberhinausgehenden Annahme einer Menge von insgesamt 100 Gramm Kokaingemisch handle es sich um eine blosse Mutmassung des Untersuchungsrichters, die er - der Beschwerdeführer - nie vorbehaltlos anerkannt, in der Hoffnung auf eine rasche Freilassung aus der Untersuchungshaft aber auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt habe. Gestützt auf den "Grundsatz der Unteilbarkeit des Geständnisses" hätte die Vorinstanz ihrem Entscheid deshalb höchstens die Zugabe von 50 bis eventuell 60 Gramm Kokaingemisch zugrunde legen dürfen. Ihr gegenteiliges Vorgehen sei willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Rechnung.
1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.3 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid auf die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Juli 2009 ab, in deren Verlauf der Beschwerdeführer anerkannte, von A.________ in verschiedenen Teilmengen insgesamt 100 Gramm Kokaingemisch bezogen und weiterverkauft zu haben. Sie übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer zur Menge des bezogenen bzw. weiterverkauften Kokains im Verfahren unterschiedliche Angaben machte bzw. zum Teil Zugestandenes widerrief. So führte er aus, "50 bis 60 Gramm Kokain bezogen zu haben" (act. E/4 S. 4), berichtigte später, "es könnten auch 80 Gramm oder so gewesen sein" (act. E/5 S. 2), "er anerkenne (nur) 90 Gramm - so viel habe er von A.________ bezogen" (act. E/5 S. 13) bzw. "90 Gramm stimmten nicht - es seien gesamthaft nur 80 Gramm (act. E/7 S. 3), um zum Schluss wieder auf die anfänglich zugestandenen 50 bis 60 Gramm Kokain zurückzukommen (act. B/18, RA/20). Diese Zahlenangaben bzw. teilweisen Widerrufe erfolgten - wie die Vorinstanz willkürfrei darlegt - ohne jegliche Bezugspunkte bzw. ohne Präzisierung, welche Tathandlung bzw. welche Teilmenge von der Korrektur betroffen sein könnte. Hingegen beruhen die Teilgeständnisse vom 30. Juli 2009 - insbesondere was Menge und Masseinheit
anbelangt - zur Hauptsache auf den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen, ihn belastenden Telefongesprächen mit A.________. So anerkannte jener auf Vorhalt des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 19. November 2008, von A.________ drei Fingerlinge Kokain erhalten zu haben (act. E/5 S. 4). Im Zusammenhang mit dem Telefongespräch vom 15. Dezember 2008, in dem von "fünf Autos" die Rede gewesen war, bestätigte er zwar nicht direkt, dass damit "fünf Fingerlinge" gemeint gewesen seien ("Ich anerkenne, dass ich von A.________ Kokain abgenommen habe. Ich hatte aber auch mit Autos zu tun"). Er bejahte aber die Anschlussfrage, ob es sein könne, dass er von A.________ 50 Gramm Kokain erhalten habe, vorbehaltlos (act. E/5 S. 4 ff.). Wenn die Vorinstanz von diesen - objektivierbaren - Teilgeständnissen des Beschwerdeführers ausgeht und diese ihrem Entscheid zugrunde legt, tut sie das ohne Willkür, zumal sie sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers würdigt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie welche für glaubhaft erachtet und welche nicht. Dass und inwieweit sie unter diesen Umständen - soweit im Strafprozess überhaupt anwendbar - den im Zivilprozess geltenden "Grundsatz der Unteilbarkeit des Geständnisses" verletzt haben könnte, welcher
besagt, dass "ein Geständnis so zu verwerten ist, wie es ist, einschliesslich aller Zusätze", ist nicht ersichtlich (vgl. JOACHIM P. SCHMIDT, Teilbarkeit und Unteilbarkeit des Geständnisses im Ziviprozess, Berlin Diss. 1972, S. 4).
Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers verwirft die Vorinstanz mit sachlich vertretbaren Argumenten. Sie führt aus, es beständen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Druck, Einschüchterung oder um eine raschere Freilassung zu erwirken unzutreffend hohe Kokainmengen bejaht habe. Die Zugeständnisse des Beschwerdeführers liessen sich vielmehr direkt auf die ihm vorgehaltenen Aufzeichnungen der Telefongespräche mit A.________ zurückführen. Im Übrigen habe der an der Einvernahme vom 30. Juli 2009 teilnehmende Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung auf das korrekte und faire Vorgehen des Untersuchungsrichters hingewiesen und bestätigt, dieser habe dem Beschwerdeführer die Mengenangaben von über 50 bis eventuell 60 Gramm nicht in den Mund gelegt. Auch abgesehen vom Geständnis des Beschwerdeführers erscheine schliesslich als unrealistisch, dass es im Telefongespräch vom 15. Dezember 2008 effektiv um "fünf Autos" gegangen sei. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer auch gelegentlich mit Autos gehandelt habe. Dass er jedoch ein solches Geschäft - bei dem es gerade um eine Anzahl von "fünf Autos" gehe, die "jemand" kaufen wolle - mitten in der Nacht mit seinem Kokainlieferanten
bespreche, entbehre jeglicher Plausibilität, zumal - abgesehen von der ins Recht gelegten Visitenkarte des Beschwerdeführers - bei der Hausdurchsuchung keinerlei weitere Dokumente zu einem Fahrzeughandel hätten gefunden werden können.
Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur seine eigene Sicht der Dinge entgegen, indem er darlegt, wie seine Aussagen und sein Aussageverhalten, die Zugeständnisse und deren teilweisen "Widerrufe", unter besonderer Berücksichtigung seiner Haftsituation mit psychischer Belastung und dem Wunsch auf rasche Freilassung richtigerweise zu interpretieren gewesen wären. So macht er beispielsweise im Zusammenhang mit dem ihm anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2009 vorgehaltenen Telefongespräch vom 15. Dezember 2008 geltend, dass er die Frage, ob es sein könne, dass er 50 Gramm Kokain von A.________ bezogen habe, zwar bejaht habe, dass sein "Ja" indessen keine Zugabe darstelle, sondern ein blosses "Nicht-Ausschliessen" dieser Möglichkeit, zumal er insoweit stets auch auf seine Tätigkeit im Autohandel hingewiesen habe. Abgesehen davon sei damit auch nicht bewiesen, dass Kokain effektiv geliefert worden sei, geschweige denn, dass es gerade 50 g Kokaingemisch gewesen wären. Denn die Frage des Untersuchungsrichters, welche keinen (klaren) Bezug zum Telefongespräch vom 15. Dezember 2008 aufweise, könnte gleich wie seine Antwort als "Gesamt-Bilanz" seiner Kokainbezüge von A.________ betrachtet werden (Beschwerde, S.
14). Mit dieser Kritik und weiteren in ähnlicher Weise erhobenen Einwänden beispielsweise betreffend die Gründe seiner Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden (Beschwerde, S. 15 - 17) nimmt der Beschwerdeführer nur eine abweichende Würdigung der Beweismittel vor, um aufzuzeigen, dass man aus den von ihm geschilderten Gründen zu einem andern Beweisergebnis kommen müsste als die Vorinstanz. Den Nachweis, dass die gegenteiligen Schlüsse der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind, erbringt er damit aber nicht. Auf seine nicht die formellen Begründungsanforderungen erfüllende Kritik ist daher nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4 Eine weitere Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorinstanzliche Beurteilung des Reinheitsgrades des Kokains. Vorliegend konnte kein Stoff beschlagnahmt werden. Der Beschwerdeführer wendet deshalb ein, die Vorinstanz hätte mit Blick auf die Unschuldsvermutung auf Minimalwerte abstellen müssen. Das Heranziehen von Durchschnittswerten sei willkürlich. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe mit einer 18 Gramm übersteigenden Menge reinen Kokains gehandelt, nicht bloss auf die Analysen der SGRM ab, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indizien. So hebt sie hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht habe, seine Abnehmer hätten sich über die Stoffqualität beschwert; der Abnehmer B.________ habe im Sommer 2009 vielmehr mehrere Male (7-8 Mal bzw. 10-12 Mal) Kokain bezogen. Da der Beschwerdeführer insoweit auch nicht vorbringt, sein Kunde hätte über keine anderen Quellen Kokain beziehen können, und er das Gramm Kokain überdies für Fr. 100.-- verkaufte (vgl. act. E/5 S. 5), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer - in Bezug auf den Reinheitsgehalt - zumindest
durchschnittlichen Qualität des Stoffs ausgeht (siehe hierzu auch Urteil 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994). Zudem berücksichtigt sie, dass es sich beim Beschwerdeführer - wenn auch auf unterster Stufe - um einen Zwischenhändler und nicht um einen Lieferanten an Endverbraucher handelt (was angesichts des Bezugs von 50 g Kokaingemisch bei A.________ in einem Mal unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist). Auch dieser Umstand legt einen Handel mit durchschnittlicher Qualität nahe. Es ist deshalb weder willkürlich (unter Einschluss der angefochtenen kantonalen Bestimmungen der StPO), noch verletzt es die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Indizien in Verbindung mit den statistischen Daten zum Reinheitsgrad von Kokain zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mit mehr als 18 Gramm reinem Kokain gehandelt. Im Übrigen wäre ihm selbst bei Zugrundelegen des gemäss Standardabweichung tiefsten Reinheitsgehalts der SGRM Analysen von 22% im Jahr 2008 und 16% im Jahr 2009 (was die Vorinstanz aus den geschilderten Gründen ohne Willkür als nicht gerechtfertigt ablehnen durfte) noch immer ein Handel mit einer Menge von 21,4 Gramm reinen Kokains zur Last zu legen. Dass und weshalb die - vom
Beschwerdeführer im Übrigen selber ins Verfahren eingebrachten - breit abgestützten Betäubungsmittelstatistiken der SGRM, namentlich pro 2008, veraltet und ein Abstellen darauf unhaltbar sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der im Kokainhandel zu verzeichnende Abwärtstrend deutlich hervorgeht.
1.5 Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Berufungsverfahren diesbezüglich offensichtlich keinen formellen Beweisantrag. Er bekundete vielmehr sein Unverständnis darüber, dass die Staatsanwaltschaft diese eingereicht hatte (vgl. act. B/32, B/36). Bei seinen Ausführungen vor Bundesgericht handelt es sich insoweit um neue und damit unzulässige Vorbringen (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die ausgesprochene Strafe von 14 Monaten sei durch eine massiv reduzierte Freiheitsstrafe zu ersetzen.
3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
3.2 Vorliegend geht es um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Niederlassungsbewilligung) entfalle schliesslich ebenso wie eine solche wegen Betroffenheit im Sinne von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
3.3 Die ausgefällte Strafe und die konkrete Strafzumessungsbegründung geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit seine Kritik darauf aufbaut, dass es sich vorliegend um keinen schweren Fall handelt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Die Gewichtung des Verschuldens des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bewegt sich im Rahmen des dem kantonalen Richters zustehenden Ermessens. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er eine relativ geringe Drogenmenge umsetzte, als Zwischenhändler unterster Kategorie delinquierte, ohne selber drogenabhängig zu sein oder sich - bei fester Anstellung mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'500.-- - in einer eigentlichen finanziellen Notsituation bzw. notstandsähnlichen Lage zu befinden. Sein teilweises Geständnis berücksichtigt die Vorinstanz angemessen zu seinen Gunsten. Für eine stärkere Gewichtung besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass. Dass und inwieweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine besondere Einsicht und Reue an den Tag gelegt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Bekundung, sich künftig an das Gesetz halten zu wollen, ist eine
Selbstverständlichkeit. Gesetzeskonformes Verhalten darf erwartet werden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde begründet auch die drohende Wegweisung aus der Schweiz alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit bzw. stellt für sich keinen zwingenden Strafzumessungsfaktor dar (Urteil 6B 203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3.; 6B 1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.1.4 und 4.5). Der Vorinstanz gereicht deshalb nicht zum Vorwurf, dass sie diesen Umstand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Strafzumessung einfliessen liess. Die Folgen einer Wegweisung auf das Leben des Beschwerdeführers sind in erster Linie im allfälligen Wegweisungsentscheid selber zu berücksichtigen. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine Strafreduktion nach Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill