Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 295/2020
Urteil vom 22. Juli 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Olivier Stämpfli,
3. C.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung, Fahrenlassen ohne Führerausweis,
Strafantragsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 31. Januar 2020 (SK 18 257-259).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 15. August 2017 des Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung, des Fahrenlassens ohne Führerausweis sowie diverser weiterer Strassenverkehrsdelikte schuldig und verurteilte ihn gestützt auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 31. Januar 2020 ab.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung und des Fahrenlassens ohne Führerausweis. Die ausgesprochene Strafe sei angemessen zu reduzieren. Die vorinstanzlichen Kosten seien entsprechend neu zu verlegen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit separater Eingabe verlangt er ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2020 wies der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
D.
Das Obergericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die B.________ AG wurden zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die B.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, trotz Hausverbots am 5. Oktober 2015 den B.________-Shop in U.________ betreten zu haben. Er stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weshalb ein Freispruch hätte erfolgen müssen. D.________, der den Strafantrag für die Beschwerdegegnerin 2 gestellt habe, sei für diese nicht zeichnungsberechtigt. Die strafantragstellende Person müsse über eine gültige Vollmacht verfügen oder im Handelsregister eingetragen sein. Es sei im vorliegenden Verfahren keine entsprechende Vollmacht eingereicht und innerhalb der Antragsfrist keine rechtsgültige Delegation der Strafantragstellung nachgewiesen worden. In rechtsstaatlicher Hinsicht könne erwartet werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliege, der auch mittels Dokumenten überprüft werden könne. Eine formale Betrachtung sei zur Wahrung des Rechtsschutzes unverzichtbar.
1.2. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines gültigen Strafantrags. Sie erwägt, D.________ sei zwar nicht zeichnungsberechtigt für die Beschwerdegegnerin 2. Er sei aber für die Sicherheit und den Schutz von Kunden, Mitarbeitern und Gegenständen in den B.________- Shops verantwortlich. Ihm obliege damit eine besondere Verantwortung für das Aufrechterhalten der Sicherheit und die Ausübung des Hausrechts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine rein formale Betrachtung des Strafantragsrechts sei nicht praxistauglich. Gerade grosse Firmen würden eine Vielzahl von Hausverboten aussprechen, wobei die Einhaltung der Hausverbote und die Überwachung der Sicherheit im Sinne einer wirtschaftlichen Arbeitsteilung oft delegiert werde. Wäre für jeden Strafantrag die Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitarbeiters erforderlich, würde dies zu einer unnötigen und nicht praktikablen Erschwerung der Prozesse führen.
1.3. Die Beschwerdegegnerin 2 schliesst sich in ihrer Vernehmlassung den Ausführungen der Vorinstanz an. Sie ergänzt im Hinblick auf das Argument der Praktikabilität, dass sie 17'000 Mitarbeiter beschäftige. Es sei im Unternehmen deshalb eine interne Unterschriftenregelung eingeführt worden, die auch nicht zeichnungsberechtigten Mitarbeitern die Befugnis erteile, in ihren Tätigkeitsbereichen für die Gesellschaft zu handeln und zu signieren. D.________ sei von der Beschwerdegegnerin 2 mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit in den B.________-Shops beauftragt worden. Gerade in Bezug auf die Sicherheit verfüge er über sämtliche Befugnisse, um die Kunden und Shop-Mitarbeiter zu schützen. Dazu gehörten unter anderem das Aussprechen und Durchsetzen von Hausverboten.
1.4.
1.4.1. Hausfriedensbruch begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
1.4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
1.4.3. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung, Antragsbefugnis). Hierfür genügt die Erteilung einer generellen Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Willen). Dies gilt freilich nur, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung abhängen (z.B. bei Hausfriedensbruch). Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c S. 209; 118 IV 167 E. 1b und c S. 169 ff.; Urteil 6B 924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
1.4.4. Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei grundsätzlich um den Verwaltungsrat (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b S. 170). Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b S. 170 mit Hinweisen). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
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1 | Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
2 | Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist. |
1.4.5. Nach dem Gesagten ist zu unterscheiden zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen. Während etwa Liegenschaftsverwaltungen bei Hausfriedensbruch im eigenen Namen nicht strafantragsberechtigt sind (Urteil 6B 960/2017 vom 2. Mai 2018 E. 1), ist das Stellen eines Strafantrags in Vertretung der Eigentümerschaft zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass Liegenschaftsverwaltungen auch ohne schriftliche Vollmacht im Namen des geschädigten Eigentümers Strafantrag stellen dürfen, weil sie aufgrund ihrer Funktion als zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und als zur Antragstellung im Namen des Eigentümers ermächtigt anzusehen sind (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1c S. 170 f.; Urteil 6B 924/2016 vom 24. März 2017 E. 4). In einem grösseren Unternehmen ist grundsätzlich entscheidend, dass der den Antrag stellende Angestellte kraft seiner Funktion gerade für den Schutz jener Rechtsgüter zu sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind (JÖRG REHBERG, Der Strafantrag, in: ZStR Nr. 85 (1969), S. 247 ff., S. 260; vgl. auch BGE 118 IV 167 E. 1c S. 171).
1.5.
1.5.1. Vorliegend ist zunächst die eigene Strafantragsberechtigung der strafantragstellenden Person zu prüfen. D.________ war für die Beschwerdegegnerin 2 nicht zeichnungsberechtigt. Er hatte weder echte noch faktische Organstellung inne. Es kam ihm keine geschäftsführende Position im Unternehmen zu. Er war auch nicht verfügungsberechtigt über den betreffenden B.________-Shop. Wie bereits ausgeführt, ist Träger des Hausrechts, wem die Verfügungsgewalt über die Sache zusteht. Wer nur dazu berechtigt ist, die Interessen der verfügungsberechtigten Person auszuüben, ist nicht selbst Hausrechtsinhaber (vgl. oben E. 1.4.1). D.________ kam die Rolle zu, die Interessen der Beschwerdegegnerin 2 als der Hausrechtsberechtigten wahrzunehmen. Er nahm durch die Ausführung dieser Tätigkeit aber keine eigenen Interessen wahr. Im Zusammenhang mit Aneignungsdelikten ist gemäss der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob die Interessen einer Person am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt wurden (BGE 144 IV 49 E. 1.2 S. 51 mit Hinweisen). Darauf kann auch bei Hausfriedensbruch abgestellt werden. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung der Interessen ist bei einem Angestellten einer juristischen Person zu
verneinen, wenn dieser keine Geschäftsführungsbefugnisse wahrnimmt (vgl. Urteile 6B 776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3 und 6B 762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5).
1.5.2. D.________ kommt zwar gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ein Aufgabenbereich zu, zu welchem die Gewährleistung der Sicherheit und der Schutz von Kunden, Mitarbeitern und Gegenständen in den B.________-Shops gehört. Es kommt ihm also eine Verantwortung zur Wahrung des Hausrechts innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 zu. Er hat aber gleichwohl keine eigenen rechtlich geschützten Interessen an der Durchsetzung des Hausrechts, die durch dessen Verletzung unmittelbar beeinträchtigt würden. D.________ hat auch kein gleichgelagertes Interesse wie die Beschwerdegegnerin 2 (vgl. dazu CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
1.6.
1.6.1. Es stellt sich die Frage, ob D.________ den Strafantrag als ermächtigter Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 gestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass keine Vollmacht bei den Akten liegt. Die Vorinstanz setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Sie geht nicht darauf ein, ob D.________ den Strafantrag in eigenem Namen gestellt oder auf ein allfälliges Stellvertretungsverhältnis hingewiesen hat. Auch der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 ist hierzu nichts zu entnehmen. Diese weist zwar auf eine interne Unterschriftenregelung hin, macht aber nicht geltend, dass in Bezug auf D.________ eine solche Regelung bestanden habe. Hingegen stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass D.________ durch die Hausrechtsinhaberin mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit in den B.________-Shops beauftragt worden ist. Es war seine Aufgabe, im Interesse der Beschwerdegegnerin 2 für die Sicherheit und den Schutz von Kunden, Mitarbeitern und Gegenständen besorgt zu sein und es oblag ihm eine besondere Verantwortung für das Aufrechterhalten der Sicherheit und die Ausübung des Hausrechts. Ergänzend kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden, dass D.________ ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 war. Aus den
Akten geht sodann hervor, dass er den Strafantrag nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter im Namen der Beschwerdegegnerin 2 gestellt hat.
1.6.2. D.________ war als Angestellter der Beschwerdegegnerin 2 zur Wahrung des durch den Beschwerdeführer verletzten Hausrechts in den B.________-Shops zuständig. Er hat den Strafantrag als Vertreter für die geschädigte Beschwerdegegnerin 2 gestellt. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaft gestellt wurde. D.________ ist aufgrund seiner Funktion zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und als zur Antragstellung im Namen der Beschwerdegegnerin 2 ermächtigt anzusehen. Es liegt ein gültiger Strafantrag vor. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist zu bestätigen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, es hätte ein Freispruch von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und des Fahrenlassens ohne Führerausweis erfolgen müssen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung bringt er vor, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe wider besseres Wissen und in bewusster Schädigungsabsicht in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Mai 2014 behauptet, die Beschwerdegegnerin 3 habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Er habe sich an eine Leibesvisitation erinnert, die sich im Bahnhof Biel auf die geschilderte Art und Weise zugetragen habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um verschiedene Tathergänge und unterschiedliche Polizeiorgane gehandelt habe.
Bezüglich des Fahrenlassens ohne Führerausweis bringt er vor, er habe nicht gewusst, dass das Führen eines Kleinmotorrades einen Führerausweis der Kategorie A1 voraussetze. Inhabern von Führerausweisen der Kategorie B, die vor dem 1. April 2003 ausgestellt wurden, sei es gemäss Art. 3
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 3 Ausweiskategorien - 1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: |
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1 | Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: |
2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und ob er sich in einem Irrtum befand, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist folglich Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffen die tatsächlichen Voraussetzungen des Sachverhaltsirrtums und können lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden. Seine Vorbringen zum Vorwurf des Fahrenlassens ohne Führerausweis beziehen sich ausschliesslich auf Tatfragen des subjektiven Tatbestands und sind damit ebenfalls nur auf Willkür zu prüfen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Recht verletzen oder willkürlich sein sollten. Er genügt damit weder seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge zur Neuverlegung der Kosten der kantonalen Verfahren und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär