Tribunal federal
{T 0/2}
2A.65/2002/zga
Urteil vom 22. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher
Jürg Brand, B&P Lawyers, Talstrasse 82, Postfach, 8022 Zürich,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.
Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit/Auflösung der faktischen Zweigniederlassung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 19. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
Die "B._________AG", Winterthur, bezweckt die Entwicklung und den Vertrieb von Finanzprodukten sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermögens- und Unternehmensberatung bzw. der Vermögensverwaltung. Einzelzeichnungsberechtigt sind X.________ als Präsident und Y.________ als Mitglied des Verwaltungsrats.
B.
Am 8. Dezember 2000 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der "B._________AG" einen Fragebogen zur Abklärung der Unterstellungspflicht ihrer Aktivitäten für die Firma "A.________" unter das Banken-, Börsen- oder Anlagefondsgesetz zu. Die "B._________AG" teilte ihr hierauf am 20. Dezember 2000 bzw. 15. Januar 2001 mit, dass es sich bei der "A.________" um einen Investmentclub mit Namen "A.________" handle, welcher auf den I.________ domiziliert sei. Die Geschäftsstelle des Clubs befinde sich beim Treuhandbüro "C.________" in Vaduz. Neben einer unbekannten Anzahl ausländischer Teilnehmer bestehe der Investmentclub aus 44 schweizerischen Mitgliedern, deren Anteile rund Fr. 1'000'000.-- betrügen. Die "B._________AG" werbe nicht aktiv für neue Kunden. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Betreuung der schweizerischen Investoren zu Handen der Geschäftsstelle Vaduz.
C.
Da gestützt auf diese Angaben der Verdacht bestand, dass es sich bei der "A.________" um einen körperschaftlich organisierten, unter den Geltungsbereich des schweizerischen Anlagefondsgesetzes fallenden ausländischen Fonds handeln und die "B._________AG" Anteile ohne die erforderliche Bewilligung vertrieben haben könnte, setzte der Präsident der EBK am 24. April 2001 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts einen Beobachter ein. Gleichzeitig verbot er der "B._________AG" jegliche weitere Vertreter- und Vertriebsträgertätigkeit für die "A.________". Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 bestätigte die Bankenkommission diese Massnahmen. Am 3. September 2001 informierte sie den Rechtsvertreter der "B._________AG", dass gestützt auf die Abklärungen des Beobachters nicht mehr in erster Linie eine Verletzung der Anlagefondsgesetzgebung, sondern des Börsengesetzes (faktische Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers in der Schweiz) zur Diskussion stehe.
D.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 stellte die Bankenkommission fest, dass die "A.________, Zweigniederlassung Winterthur" in den Räumlichkeiten der "B._________AG", unzulässigerweise eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und die mit superprovisorischer Verfügung vom 24. April 2001 angeordnete und per 19. Juli 2001 bestätigte Einsetzung eines Beobachters zu Recht erfolgt sei (Ziff. 1 des Dispositivs). Die "B._________AG" habe sich der Sitzgesellschaft "A.________" mit Hilfe der "C.________, Vaduz" dergestalt bedient, dass sie als ausländische Effektenhändlerin mit Aktivitäten in der Schweiz zu betrachten sei (Ziff. 2 des Dispositivs). Gestützt hierauf werde die "A.________ Zweigniederlassung Winterthur" aufgelöst und mit sofortiger Wirkung in Liquidation versetzt (Ziff. 3 des Dispositivs). Diese erstrecke sich auf alle Aktiven der "A.________", welche in ihrem Namen, aber auf Rechnung der Kunden - namentlich auf Rechnung der einzelnen Mitglieder des Investmentclubs "A.________" - bei Dritten im In- oder Ausland deponiert seien und nicht nachweisbar durch Personen begründet wurden, die in keiner Weise mit der Tätigkeit der "A.________ Zweigniederlassung Winterthur" in Beziehung stünden. Dazu
gehörten insbesondere die auf das Konto der "A.________" bei der "LGT Bank in Liechtenstein Aktiengesellschaft, Vaduz" durch Anleger einbezahlten Gelder und die damit gekauften und in einem Depot bei dieser Bank gehaltenen Wertschriften (Ziff. 6 des Dispositivs). Als Liquidator setzte die Bankenkommission den bisherigen Beobachter ein (Ziff. 7 des Dispositivs), dessen Kosten für die Zeit vom 24. April 2001 bis 19. Dezember 2001 sie - wie die Auslagen für die Liquidation - der "A.________, Zweigniederlassung Winterthur" und der "B._________AG" unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte (Ziff. 13 und 14 des Dispositivs).
E.
Die "A.________ Zweigniederlassung Winterthur" und die "B._________AG" haben hiergegen am 31. Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig, eventuell aufzuheben sei; subeventuell sei Fürsprecher F._________, Zürich, als Beobachter einzusetzen mit dem Auftrag, die Übertragung der Vermögenswerte der "A.________" durch die "B._________AG" auf eine durch die Klubmitglieder in gesamthänderischem Eigentum gehaltene neue juristische Person schweizerischen oder ausländischen Rechts zu begleiten sowie einen allfälligen zwischen der neuen juristischen Person und der "B._________AG" abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag bzw. allfällige Rückzahlungen an ausscheidende Mitglieder zu überwachen.
Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels haben die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen festgehalten.
F.
Am 5. Februar bzw. 25. März 2002 entsprach der Abteilungspräsident dem mit der Beschwerde verbundenen Gesuch um aufschiebende Wirkung insofern, als er anordnete, dass bis zum Entscheid in der Sache selber alle Liquidationshandlungen zu unterbleiben hätten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG; SR 951.31) bzw. des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) ergangene Aufsichtsentscheide der Eidgenössischen Bankenkommission sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 62 Abs. 2 AFG bzw. Art. 39
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
|
1 | Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
2 | Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA. |
3 | Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt. |
4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
5 | Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. |
6 | Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
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2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die angefochtene Verfügung sei unzuständigerweise durch das Sekretariat und nicht die Bankenkommission selber erlassen worden. Nach Art. 17 Abs. 1 des Reglements vom 20. November 1997 über die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Reglement; SR 952.721) sei über deren Sitzungen ein Protokoll zu führen. Da kein solches bei den Akten liege, müsse angenommen werden, dass nicht die Kommission, sondern das Sekretariat entschieden habe, was die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Im Übrigen leide die am 24. April 2001 superprovisorisch angeordnete Einsetzung eines Beobachters insofern an einem formellen Mangel, als sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und hernach nicht durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt worden sei. Mangels einer korrekten Eröffnung der entsprechenden Verfügung sei die Tätigkeit des Beobachters zwischen dem 24. April 2001 und der Zustellung der angefochtenen Verfügung gesetzwidrig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerinnen die entsprechenden Kosten nicht zu tragen hätten. Schliesslich habe die Bankenkommission auch ihren Entscheid vom 19. Dezember 2001 ungenügend eröffnet, da sie diesen gegen eine nicht existierende (Beschwerdeführerin 1)
bzw. die falsche Partei (Beschwerdeführerin 2) gerichtet habe.
2.2 Diese formellen Einwände sind offensichtlich unbegründet:
2.2.1 Die Bankenkommission hat den Fall an ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2001 beraten und im Sinne des Antrags des Sekretariats entschieden (vgl. Art. 14 Abs. 3 EBK-Reglement). Der in Art. 10
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Kollegialgremiums zu bescheinigen (vgl. Art. 10 Abs. 1 EBK-Reglement), zumal das Protokoll vor seiner Unterzeichnung der Genehmigung durch die Kommission bedarf (vgl. Art. 17 Abs. 3 EBK-Reglement).
2.2.2 Der Präsident der Bankenkommission ist unter gewissen Umständen befugt, superprovisorisch die Einsetzung eines Beobachters anzuordnen. Diese Verfügung ist hernach als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen, welche als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGE 126 II 111 ff.). Die Bankenkommission hat vorliegend auf den Erlass einer solchen Verfügung verzichtet, doch wurden hierdurch keine Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt: Die superprovisorische Verfügung vom 24. April 2001 war als solche beim Bundesgericht nicht direkt anfechtbar, weshalb sie nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen war. Der Präsident der EBK wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs "dieselben Massnahmen als vor Bundesgericht anfechtbare vorsorgliche Massnahmen nach Massgabe von Art. 45 Abs. 2 Bst. g
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Unterstellungsverfahrens angeordneten Massnahmen richterlich überprüft wissen. Wer die Einsetzung des Beobachters für die Dauer des Unterstellungsverfahrens nicht in Frage stellen will, hat ein Interesse daran, dass kein unnötiger Aufwand betrieben wird (vgl. das Urteil 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001, E. 3a/bb, veröffentlicht in EBK-Bulletin 42/2002 S. 45 ff.). Es darf deshalb erwartet werden, dass der Betroffene gegebenenfalls um den Erlass einer entsprechenden, anfechtbaren Zwischenverfügung ersucht. Der Adressat eines Entscheids ohne Rechtsmittelbelehrung hat diesen innert üblicher Frist zu beanstanden oder sich zumindest rechtzeitig nach den hierfür in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334; Urteil 2A.164/2001 vom 20. September 2001, E. 3). Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang: Wenn die Beschwerdeführerinnen während Monaten, und obwohl sie seit anfangs September 2001 anwaltlich vertreten waren, nichts unternommen haben, um den Erlass einer anfechtbaren (Zwischen-)Verfügung zu erwirken, können sie sich heute nach Treu und Glauben diesbezüglich nicht mehr auf ein formell fehlerhaftes bzw. unvollständiges Vorgehen der Bankenkommission berufen.
2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, die Liquidationsverfügung sei an die falschen Parteien adressiert worden, vermischen sie die materiell- und formellrechtlichen Probleme. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsanwalt der "B._________AG" bzw. dem von Y.________ und X.________ "für sich und die von ihnen vertretenen Gesellschaften" bezeichneten Parteivertreter (vgl. die entsprechende Vollmacht vom 31. August 2001) zugestellt und damit formell richtig eröffnet. Hiervon zu trennen und materiellrechtlich zu prüfen ist die Frage, ob die angeordneten Massnahmen gegen die ins Recht gefassten Gesellschaften überhaupt zulässig waren.
3.
3.1 Der Eidgenössischen Bankenkommission ist die Aufsicht über das Bankenwesen, die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 23 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 39 Wechsel der Fondsleitung - 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden. |
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4 | In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819. |
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
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1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
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2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
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1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
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1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
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1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
2 | Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 3 Gewerbsmässigkeit - Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. |
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1 | Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. |
2 | Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. |
S. 114 f.; 121 II 147 E. 3a S. 148 f.; 116 Ib 193 E. 3 S. 198). Sie ist in diesem Rahmen berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht strittig erscheint (bezüglich des Bankengesetzes: BGE 121 II 147 E. 3a S. 149; 116 Ib 193 E. 3 S. 198; bezüglich des Börsengesetzes: BGE 126 II 111 E. 3a S. 115; bezüglich des Anlagefondsgesetzes vom 1. Juli 1966: BGE 116 Ib 73 ff.; vgl. auch Matthäus Den Otter, Kommentar zum Anlagefondsgesetz, Zürich 2001, Ziff. 1 zu Art. 61 Abs. 2 und Ziff. 4 zu Art. 59 Abs. 1 AFG).
3.2 Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in Verletzung der Meldepflicht eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Bankenkommission befugt und verpflichtet (vgl. BGE 115 Ib 55 E. 3 S. 58; 105 Ib 406 E. 2 S. 408 f.), die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen (vgl. Art. 61 Abs. 2 AFG; Franco Taisch, in: Vogt/Watter, Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, Basel 1999, Rz. 5 zu Art. 61 AFG) und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zur Auflösung und Liquidation des Unternehmens reichen, das unerlaubt einer zum Vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht (BGE 126 II 111 E. 3a S. 115, 71 E. 6e; Den Otter, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 58 Abs. 2 AFG; Dina Balleyguier, Reichweite der Finanzmarktaufsicht - Liquidation von Marktteilnehmern, in: Rolf H. Weber, Neuere Entwicklungen im Kapitalmarktrecht, Zürich 2000, S. 235 ff.). Für die Einsetzung eines Beobachters ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststünde; es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände hierfür objektive Anhaltspunkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu
beseitigende Missstand liegt in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 126 II 111 E. 4c S. 117 f., mit Hinweisen; Urteil 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001, E. 2a, veröffentlicht in EBK-Bulletin 42/2002 S. 45 ff.). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Bankenkommission im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der banken- und finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarktes andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 126 II 111 E. 3b S. 115; 121 II 147 E. 3a S. 149). Die Frage wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelfall wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt. Das Bundesgericht greift in dieses nur bei eigentlichen Ermessensfehlern ein (vgl. BGE 126 II 111 E. 3b S. 115, mit Hinweisen; Peter Nobel, Auskunftsrechte und "technisches Ermessen" der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], in: recht 1985 S. 55).
4.
4.1 Im Frühjahr 2001 lagen verschiedene Hinweise dafür vor, dass es sich beim Investmentclub A.________ bzw. der "A.________" um einen körperschaftlich organisierten, in der Schweiz durch die "B._________AG" unzulässigerweise vertriebenen bewilligungspflichtigen ausländischen oder aber einen unbewilligten (faktisch) schweizerischen Anlagefonds handeln könnte (vgl. zum Begriff des ausländischen Anlagefonds das Urteil 2A.587/1996 vom 9. Juni 1997, veröffentlicht in: EBK-Bulletin 33/1997 S. 60 ff. und die Kommentierung von Peter Nobel in SZW 1999 S. 109 ff.): Die Bestätigung über die Aufnahme in den Investmentclub erfolgte jeweils durch X.________ und Y.________ auf Briefpapier mit der Adresse der "B._________AG" und dem Briefkopf "A.________, Investmentclub". Auf dem gleichen Papier ergingen die Einladungen zu den in Zürich stattfindenden Quartalsversammlungen und wurden auch die jeweiligen Quartalsberichte versandt. Aufgrund des Anlagereglements erfolgten die Investitionen durch ein Anlagekomitee, zu dem X.________ und Y.________ gehörten und das sich hinsichtlich der Zusammensetzung des Portefeuilles an verschiedene fondsähnliche Vorgaben zu halten hatte. Ein Austritt aus dem Club war unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten jederzeit möglich, und die zuhanden der einzelnen Kunden versandten Quartalsabrechnungen glichen solchen über Anteile an einem Fondsvermögen. Für den "Registered Agent" auf den I.________ und den Repräsentanten im Fürstentum Liechtenstein waren jährliche USD 300 bzw. USD 1'500 vorgesehen, während für die "B._________AG" eine Grundgebühr von Fr. 5'000.-- und abgestufte Anlageprovisionen anfallen sollten, was den Schluss nahelegte, dass das fondsähnliche Gebilde tatsächlich durch die "B._________" bzw. ihre Organe X.________ und Y.________ von der Schweiz aus geleitet wurde.
4.2 Damit bestanden hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch die "B._________AG" und den Investmentclub "A.________" eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden könnte, wobei der Sachverhalt nur durch eine unmittelbare Kontrolle an Ort und Stelle abschliessend zu ermitteln war, da die "B._________" auf die verschiedenen Anfragen hin bloss unvollständige Angaben und keine überzeugenden Informationen über ihr Verhältnis zur "A.________" bzw. deren Strukturen und Aktivitäten zu liefern vermocht hatte. Art. 59 Abs. 1 AFG gibt der Bankenkommission die Möglichkeit, zur Kontrolle der Fondsleitung einen Beobachter einzusetzen; dies gilt auch im Unterstellungsverfahren (vgl. BGE 126 II 111 E. 4c S. 117 f.). Die überwachte Gesellschaft hat die dabei entstehenden Kosten zu tragen, da sie für die unklare Ausgangslage und damit den Missstand verantwortlich ist, den die Bankenkommission als Aufsichtsbehörde über die Einsetzung des Beobachters beseitigen muss (vgl. Art. 59 Abs. 4 AFG; BGE 126 II 111 E. 4d S. 118 f.).
5.
5.1 Die Abklärungen haben im Nachhinein ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich keine unter das Anlagefondsgesetz fallenden Aktivitäten entfaltet haben, da rechtlich keine Identität zwischen der "A.________" und dem "Investmentclub A.________" bestand. Dessen Mitglieder waren an jener nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt, wie das ursprünglich offenbar geplant war; mit ihren Einzahlungen auf das Konto bei der "LGT Bank" zeichneten sie keine Anteile, sondern stellten sie der "A.________" lediglich Fremdkapital zur Verfügung (vgl. Art. 3 Abs. 2 u. Art. 44 AFG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 AFV [SR 951.311]). Eine schweizerische bewilligungspflichtige Anlagefondstätigkeit lag nicht vor, da sich der "Investmentclub A.________" - ohne öffentliche Werbung - nur an einen eng umschriebenen Kreis von Personen richtete (vgl. Art. 2 Abs. 2 AFG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen dies nicht in Abrede, sondern kritisieren die von der Bankenkommission gestützt auf das Börsengesetz angeordneten Massnahmen. Zu Unrecht:
5.2.1 Als bewilligungspflichtige Kundenhändler gelten Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und selber oder bei Dritten für diese Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen oder Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren (Art. 2 lit. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
|
1 | Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
a | Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); |
b | Trustees (Art. 17 Abs. 2); |
c | Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); |
d | Fondsleitungen (Art. 32); |
e | Wertpapierhäuser (Art. 41). |
2 | Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: |
a | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; |
b | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; |
c | Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; |
d | Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; |
e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
f | Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; |
g | Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; |
h | Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045; |
i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
j | Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG). |
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a | Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); |
b | Trustees (Art. 17 Abs. 2); |
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b | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; |
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e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
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i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
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a | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; |
b | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; |
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e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
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i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
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ausländischer Effektenhändler gilt unter anderem jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das den Effektenhandel im Sinne von Art. 2 lit. d
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1 | Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
a | Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); |
b | Trustees (Art. 17 Abs. 2); |
c | Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); |
d | Fondsleitungen (Art. 32); |
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d | Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; |
e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
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i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
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SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
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1 | Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
a | Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); |
b | Trustees (Art. 17 Abs. 2); |
c | Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); |
d | Fondsleitungen (Art. 32); |
e | Wertpapierhäuser (Art. 41). |
2 | Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: |
a | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; |
b | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; |
c | Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; |
d | Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; |
e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
f | Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; |
g | Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; |
h | Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045; |
i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
j | Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG). |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
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1 | Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
a | Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); |
b | Trustees (Art. 17 Abs. 2); |
c | Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); |
d | Fondsleitungen (Art. 32); |
e | Wertpapierhäuser (Art. 41). |
2 | Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: |
a | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; |
b | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; |
c | Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; |
d | Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; |
e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
f | Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; |
g | Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; |
h | Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045; |
i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
j | Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG). |
Recht zu organisieren (vgl. Hertig/Schuppisser, in: Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rz. 6 u. 17 zu Art. 10
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. |
|
1 | Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. |
2 | Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. |
5.2.2 Die auf den I.________ domizilierte "A.________" nahm in der Schweiz Mittel von 44 Anlegern entgegen und "poolte" sie bzw. die damit erworbenen Wertschriften auf einem Konto bzw. in einem Depot bei der "LGT Bank" in Vaduz. Sie handelte somit als Kundenhändlerin im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Zwar wurden die entsprechenden Gelder und Wertschriften nicht in der Schweiz aufbewahrt, doch erfolgte die wesentliche Tätigkeit von hier aus. Bei den Anlegern handelte es sich in erster Linie um Klienten der "B._________"-Gruppe oder von Bekannten und Verwandten von Mitarbeitern derselben. Nur bei der "B._________" in Winterthur waren die Anleger bekannt. Hier wurden deren Konten buchhalterisch geführt und die Anlageentscheide im Wesentlichen durch X.________ und Y.________ bzw. einen weiteren Mitarbeiter der "B._________" getroffen. In Winterthur fanden die Quartalsversammlungen statt, welche jeweils gewisse Rückkoppelungen mit den Anlegern ermöglichten. Zwar stellte die "C.________" das zweite Verwaltungsratsmitglied der "A.________"; dieses hatte seine Befugnisse jedoch im Rahmen des zwischen der "B._________" und ihr abgeschlossenen Mandatsvertrags vom 6. März 2000 nach Weisungen der "B._________" wahrzunehmen. Ob und
bis wann die "C.________" allenfalls tatsächlich (formell) die Kontrolle über die "A.________" behielt und diese der "B._________" zur Realisierung des Investmentclubs zur Verfügung stellte, ist unklar, spielt letztlich aber keine Rolle, da die relevanten Aktivitäten so oder anders von der Schweiz aus erfolgten und die "A.________" am Sitz der "B._________AG" geleitet wurde, ohne dass eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den am Investmentclub beteiligten Anlegern und der "A.________" bestanden hätte (vgl. Art. 3 Abs. 6 lit. b
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. |
|
1 | Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. |
2 | Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können. |
5.2.3 Wurde damit - zumindest faktisch - in den Geschäftsräumen der "B._________AG" eine nach dem Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt (Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers [Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
|
1 | Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
a | Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); |
b | Trustees (Art. 17 Abs. 2); |
c | Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); |
d | Fondsleitungen (Art. 32); |
e | Wertpapierhäuser (Art. 41). |
2 | Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: |
a | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; |
b | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; |
c | Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; |
d | Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; |
e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
f | Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; |
g | Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; |
h | Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045; |
i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
j | Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG). |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
|
1 | Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: |
a | Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); |
b | Trustees (Art. 17 Abs. 2); |
c | Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); |
d | Fondsleitungen (Art. 32); |
e | Wertpapierhäuser (Art. 41). |
2 | Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: |
a | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten; |
b | Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten; |
c | Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind; |
d | Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten; |
e | die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; |
f | Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; |
g | Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; |
h | Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045; |
i | öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
j | Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG). |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
2 | Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. |
einer angemessenen ausländischen Aufsicht (Art. 41 Abs. 1 lit.b
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
2 | Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. |
2 | Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. |
5.3
5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Bankenkommission habe das Handelsregisteramt Zürich ohne gesetzliche Grundlage zur Eintragung der Zweigniederlassung aufgefordert, verkennen sie Art. 22 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (SR 221.411), wonach Gesetz und Verordnung bestimmen, wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt. Ist die Bankenkommission finanzmarktrechtlich befugt bzw. gehalten, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands notwendigen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls eine in der Schweiz tätige faktische Zweigniederlassung zu liquidieren, ist sie direkt gestützt hierauf auch berechtigt, dem Handelsregisterführer die hierzu erforderlichen Anzeigen zu machen (vgl. René Juri, Der Entzug der Bewilligung zur Ausübung der Banktätigkeit, Zürich 1983, S. 89). Nach Art. 36 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
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1 | Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
2 | Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
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1 | Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
2 | Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. |
Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
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1 | Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
2 | Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. |
5.3.2 Allein die Tatsache, dass die "A.________" bzw. die "B._________" und ihre Organe - nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen - sehr erfolgreich gewirtschaftet haben, lässt die Liquidation ihrer illegalen Geschäftstätigkeit nicht unverhältnismässig erscheinen. Wird unzulässigerweise eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, hat die Bankenkommission auch dann einzugreifen, wenn der betreffende Effektenhändler seine Kunden usanz- und regelkonform betreut hat (Balleyguier, a.a.O., S. 239).
5.3.3 Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen schliesslich ein, die Bankenkommission habe ihr Ermessen insofern missbraucht, als sie nicht Hand zu einer freiwilligen Liquidation unter Übertragung auf eine neu zu gründende - aus steuerrechtlichen Überlegungen ausländische - juristische Person geboten habe. Mit Blick auf den Ablauf des Unterstellungsverfahrens durfte die Bankenkommission davon ausgehen, dass eine freiwillige Liquidation der "A.________ Zweigniederlassung Winterthur", nicht problemlos würde erfolgen können, nachdem die Organe der "B._________AG" bzw. der "A.________" durch die von ihnen geschaffenen Rechtsbeziehungen offensichtlich überfordert waren und deren finanzmarktrechtlichen Folgen nicht zu überblicken vermochten. Die Finanzmarktaufsicht dient dem Schutz der Anleger und des Marktes. Die EBK ist in diesem Rahmen, auch wenn ihr Handeln verhältnismässig sein soll, nicht verpflichtet, mit den Anlegern bzw. den Organen eines nicht bewilligten Effektenhändlers nach für diese allenfalls steuerlich günstigeren ausländischen Lösungen zu suchen, zumal wenn bei den Betroffenen ein minimales finanzmarktrechtliches Wissen fehlt und deshalb nicht auszuschliessen ist, dass es zu weiteren Verstössen gegen die
entsprechende Gesetzgebung kommen könnte. Die EBK hat ursprünglich erklärt, einer Übertragung der Werte auf eine schweizerische Investmentgesellschaft allenfalls zuzustimmen, doch haben die Beschwerdeführerinnen ein solches Vorgehen aus steuerrechtlichen Gründen abgelehnt. Wenn die Bankenkommission unter diesen Umständen die Liquidation der faktischen Zweigniederlassung angeordnet hat, ist dies nicht unverhältnismässig, war sie doch gehalten, möglichst rasch wieder für einen gesetzeskonformen Zustand zu sorgen, auch wenn eine Mehrheit der Anleger aus steuerlichen Gründen eine andere Lösung vorgezogen hätte. Ihren schutzwürdigen Interessen an einer möglichst optimalen Werterhaltung der Investitionen wird im Rahmen der Liquidation Rechnung getragen werden können.
6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
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1 | Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
2 | Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
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1 | Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. |
2 | Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2002
Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: