Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5646/2009
{T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.

Gegenstand
Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.

Sachverhalt:

A.
Nach mehrfach vergeblichen Aufforderungen der zuständigen Netz-betreiberin sowie des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (EStI) verfügte das EStI am 27. Februar 2007, A._______ habe den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft, B._______, einzureichen. Die Missachtung dieser Verfügung ziehe eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- nach sich. Für den Erlass dieser Verfügung erhob das EStI eine Gebühr von Fr. 400.--.
A.a Die hiergegen von A._______ an das EStI gerichtete Einsprache wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mangels Entrichtung des Kostenvorschusses durch A._______ trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1957/2007 vom 27. April 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Da das Urteil nicht angefochten wurde, erwuchs es in Rechtskraft.
A.b Gestützt auf dieses rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts forderte das EStI mit Schreiben vom 10. September 2007 A._______ auf, den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis spätestens am 9. Oktober 2007 einzureichen. Diese Frist lief ungenutzt ab. Folglich drohte das EStI mit Schreiben vom 5. Mai 2008 die zwangsweise Vollstreckung der vorgeschriebenen Kontrolle an, sollte der Nachweis nicht bis am 30. Mai 2008 vorgelegt werden. Da auch diese Frist ungenutzt ablief, verfügte das EStI am 16. Februar 2009 die zwangsweise Vollstreckung der technischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen. Für den Erlass dieser Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 700.--.
A.c Zudem erliess das Bundesamt für Energie (BFE) wegen Missachtung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2007 einen Strafbescheid gegen A._______. Die ihm auferlegte Busse focht A._______ beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses überwies die Angelegenheit an das in der Sache zuständige BFE. Den in der Folge ergangenen Einspracheentscheid focht A._______ erneut beim Bundesverwaltungsgericht an, welches mit Urteil A-2257/2008 vom 20. Juni 2008 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
A.d Mittels Eingabe vom 6. März 2009 an das EStI verlangte A._______ die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses trat wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil A-1568/2009 vom 26. Mai 2009 auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
A.e In der Folge teilte das EStI gestützt auf seine Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009 A._______ mit Schreiben vom 5. August 2009 den Termin für die Durchführung der technischen Kontrolle mit. Dem am 14. August 2009 vor Ort erschienenen Inspektor des EStI versicherte A._______, er habe selber ein Kontrollorgan beauftragt. Die vorgesehene Kontrolle wurde deshalb nicht durchgeführt.
A.f Die zuständige Netzbetreiberin informierte mit E-Mail vom 8. September 2009 das EStI dahingehend, dass der Sicherheitsnachweis von A._______ eingetroffen sei und das Kontrollverfahren folglich abgeschlossen werden könne.

B.
Mit Eingabe vom 8. September 2009 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen das Schreiben des EStI (Vorinstanz) vom 5. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Schreibens. Eventualiter seien mindestens die ungerechtfertigten Verfahrenskosten von Fr. 700.-- aufzuheben. Als Privatperson habe er in seinem Einfamilienhaus keinen Starkstrom, anerkenne er die Vorinstanz nicht und habe er auch mit keinem Stromlieferanten einen Vertrag abgeschlossen. Zudem habe ihm die Volta Elektro und Telecom AG schriftlich bestätigt, dass seine Elektroanlagen bereits am 6. Dezember 2006 in Ordnung gewesen seien. Dieses Schreiben habe er der Vorinstanz mehrmals zugeschickt. Somit sei die ohnehin viel zu spät angekündigte, nochmalige Kontrolle vom 14. August 2009 bzw. das angefochtene Schreiben (vom Beschwerdeführer wird dieses als Verfügung bezeichnet) aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig sowie nichtig. Sodann habe sich die Vorinstanz am 14. August 2009 davon überzeugen können, dass seine Anlagen in einwandfreiem Zustand seien. Des Weiteren habe er bereits vor mehr als einem Jahr die Volta Elektro und Telecom AG aufgefordert, seine Anlagen zu kontrollieren. Dies sei dann mit etwas Verspätung am 17. August 2009 erfolgt. Zusammenfassend seien anlässlich der Kontrollen nie Mängel an seinen Anlagen festgestellt worden.

C.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2009 auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, die Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009 - und somit auch die damit verbundene Verfügungsgebühr von Fr. 700.-- - sei in Rechtskraft erwachsen und könne somit mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden. Zudem handle es sich bei seinem Schreiben vom 5. August 2009 um keine Verfügung, sondern um eine auf die Vollstreckungsverfügung gestützte Vollzugshandlung, die mit Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung hätte angefochten werden sollen. Schliesslich sei das Kontrollverfahren durch die Einreichung des Sicherheitsnachweises mittlerweile abgeschlossen, weshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Schreibens vom 5. August 2009 bestehe.

D.
In seinen Schlussbemerkungen vom 26. November 2009 hält der Beschwerdeführer unter anderem erneut fest, seine elektrischen Anlagen seien stets in Ordnung gewesen. Zudem weist er darauf hin, die von der Vorinstanz erhobene Kontrollgebühr von Fr. 700.-- sei völlig unangemessen, nicht gerechtfertigt, aktenwidrig, rechtswidrig und willkürlich, habe die dafür aufgewendete Arbeitszeit doch nur eine oder zwei Stunden gedauert.

E.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff . des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Vorliegend ist jedoch umstritten, ob auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten ist. Denn zum einen stellt sich die Frage, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 eine Verfügung darstellt. Zum anderen ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Gebühr von Fr. 700.-- noch angefochten werden kann.

2.
Als Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde auf eine Beschwerde eintritt, diese behandelt und darüber materiell befindet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1 sowie André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.206; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 6 zu Art. 51 Abs. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 150). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache, das Vorhandensein eines Anfechtungsobjekts sowie das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteressens, mithin die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Person (Art. 48 VwVG; vgl. zu den Prozessvoraussetzungen im Einzelnen Kölz/Häner, a.a.O., S. 151). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Wenn es die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtet, stellt es dies im Allgemeinen nicht gesondert (in einer Zwischenverfügung), sondern mit dem Entscheid in der Sache fest. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, erlässt es einen Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. Sep-tember 2009 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 10 zu Art. 51 Abs. 2).

3.
Mit Schreiben vom 5. August 2009 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Termin für die Durchführung der Kontrolle seiner elektrischen Niederspannungsinstallationen mitgeteilt. Hierbei bezog sie sich auf ihre rechtskräftige Vollstreckungsverfügung vom 16. Feb-ruar 2009 und legte den Kontrolltermin auf den 14. August 2009 um 8.00 Uhr fest. Der Beschwerdeführer wurde ferner darauf hingewiesen, er habe dem Inspektor den Zutritt zu den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten, die Kontrolle werde unter grösstmöglicher Schonung der Privatsphäre durchgeführt und der Zeitbedarf betrage drei bis vier Stunden (vgl. Vorakten act. 43).

3.1 Ohne Verfügung gibt es keine Überprüfung durch Rechtsmittelbehörden und damit keinen Rechtsschutz - vorbehalten bleiben die Spezialfälle der Rechtsverweigerungs- und der Aufsichtsbeschwerde. Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (sog. materieller Verfügungsbegriff, Art. 5 VwVG). Mit einer Verfügung soll ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das Rechtswirkungen nach aussen zeitigt, definitiv und in erzwingbarer Weise festgelegt werden. Diese Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die Behörden als auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar (vgl. hierzu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.1 und 2.3; Jürg Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Zürich 1996, S. 5; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 498).
Demgegenüber sind Realakte Verwaltungsmassnahmen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Sie begründen - anders als Verfügungen - als Rechtsakte in der Regel keine Rechte und Pflichten des Privaten. Der Rechtsschutz bei Realakten beschränkt sich darauf, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die Rechtmässigkeit des Realakts besteht (Art. 25a Abs. 2 VwVG). Erst durch diese Verfügung öffnet sich der ordentliche Beschwerdeweg (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 38 Rz. 1 und 22 sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 883). Ein Realakt kann somit nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist von der betroffenen Behörde gestützt auf Art. 25a Abs. 1 VwVG der Erlass einer Verfügung zu verlangen, welche in der Folge angefochten werden kann.

3.2 Vollstreckungs- bzw. Vollzugshandlungen sind Realakte. Diese Verwaltungsverrichtungen dienen der zwangsweisen Durchsetzung vorgängig verfügter Rechte und Pflichten (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 38 Rz. 9). Als Realakte sind sie nicht auf Rechtswirkungen gerichtet, besitzen mit anderen Worten keinen Verfügungscharakter, sondern stellen Erscheinungsformen des sog. tatsächlichen Verwaltungshandelns dar.

Beim Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 handelt es sich um eine solche Vollstreckungshandlung bzw. um einen Realakt, da damit - wie ausgeführt (E. 3 hiervor) - lediglich die Durchführung der technischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen, mithin der Ersatzvornahme, im Anschluss an eine Sach- und Vollstreckungsverfügung angekündigt worden ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 38 Rz. 9). Es kann somit mangels Verfügungscharakter nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 ist somit nicht einzutreten.

4.
Die vom Beschwerdeführer als zu hoch erachtete Gebühr von Fr. 700.-- wurde von der Vorinstanz nicht mit Schreiben vom 5. August 2009, sondern bereits in Ziff. 5 der Vollstreckungsverfügung vom 16. Februar 2009 erhoben (vgl. Vorakten act. 32).

4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Vollstreckungsverfügungen als Verfügungen. Sie können somit Anfechtungsobjekte nach Art. 44 VwVG sein. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren (A-1568/2009) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009 indes nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Dieser Nichteintretensentscheid wurde in der Folge von keiner Seite angefochten, womit er in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Vorakten act. 42 sowie Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 991).

4.2 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids bedeutet, dass sie bzw. er von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 31 Rz. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 990). Auf eine Beschwerde gegen eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Entscheid tritt die Beschwerdeinstanz wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (es sei denn, es handle sich um eine Revision, einen Widerruf bzw. eine Wiedererwägung oder eine Berichtigung) nicht ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1.1; Kölz/Häner, a.a.O., S. 150).

4.3 Die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009 ist formell rechtskräftig (vgl. E. 4.1 hiervor sowie Sachverhalt Bst. A.d). Sie kann folglich - wie jede andere in Rechtskraft erwachsene Verfügung - mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden und entzieht sich daher einer Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der beanstandeten Gebühr von Fr. 700.-- nicht einzutreten.

5.
Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

6.
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5646/2009
Datum : 18. Mai 2010
Publiziert : 27. Mai 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen


Gesetzesregister
BGG: 42  82
EleG: 21  23
VGG: 31  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  25a  44  48  49  50  51  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtssprache • anlage • arbeitszeit • aufsichtsbeschwerde • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beweismittel • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz betreffend die elektrischen schwach- und starkstromanlagen • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • busse • e-mail • einfamilienhaus • einspracheentscheid • eintragung • elektrische anlage • entscheid • erwachsener • formelle rechtskraft • frage • frist • gerichtsurkunde • kostenvorschuss • lausanne • nichteintretensentscheid • nichtigkeit • ordentliches rechtsmittel • privatperson • prozessvoraussetzung • realakt • rechtskraft • rechtskraft • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • staatsorganisation und verwaltung • stelle • tag • termin • uhr • unterschrift • uvek • verfahrenskosten • verwaltungshandeln • von amtes wegen • vorinstanz • widerrechtlichkeit • willkürverbot • zugang • überprüfungsbefugnis
BVGer
A-1276/2008 • A-1568/2009 • A-1957/2007 • A-2257/2008 • A-5646/2009