Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D_22/2016

Urteil vom 13. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
B.A.________,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Regula Walker, Huber Walker,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2016.

Erwägungen:

1.
A.A.________, geb. 1977, aus Mazedonien stammend, ist heute Schweizer Bürger. Er wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2004 und 2008), die alle ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, in einer 5 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung im Kanton St. Gallen. Offenbar bewohnt die Familie heute ein je zur Hälfte im Eigentum von A.A.________ und seiner Ehefrau stehendes Wohnhaus mit sieben Zimmern. B.A.________, geb. 1960, Mazedonierin, ist die Mutter von A.A.________. Sie lebt in Mazedonien; seit September 2013 ist sie verwitwet. Sie hielt sich seit 2001 mehrmals zu begrenzten Aufenthalten von bis zu drei Monaten in der Schweiz auf. Am 28. Oktober 2013 ersuchte A.A.________ für sie um Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 22. Mai 2014 ab; der gegen die entsprechende Verfügung erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Die gegen den Rekursentscheid vom 1. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 27. April 2016 ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Juni 2016 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und B.A.________ sei die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedelung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; vorfrageweise sei zu prüfen, ob die Praxisharmonisierung der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts von Art. 25 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) verstösst.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer erheben ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Gemäss Art. 113
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BV beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72 - 89 zulässig ist. Angefochten ist ein Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Als ordentliches Rechtsmittel in Betracht fiele die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG). Diese ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige eines Drittstaats, ist die Mutter und damit Verwandte in aufsteigender Linie des Beschwerdeführers, der das Schweizer Bürgerrecht hat. Gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG hat ein Verwandter in aufsteigender Linie eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Mit dieser Bestimmung sollte die Familiennachzugsregelung bzw. -praxis für Angehörige von Schweizer Bürgern derjenigen für EU-Angehörige angeglichen werden, denen gestützt auf das FZA (namentlich Art. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
Anhang I FZA; vgl. zudem noch Art. 24
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
Anhang I FZA zum Aufenthalt von Angehörigen eines EU-Staats ohne Erwerbstätigkeit) ein Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung zusteht. Diese ist mit BGE 136 II 5 grosszügiger geworden (Verzicht auf das Erfordernis des vorgängigen rechtmässigen Aufenthalts des Nachzuziehenden in einem Vertragsstaat), ohne dass der Gesetzgeber Art. 42 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG für nachziehungswillige Schweizer Bürger entsprechend angepasst hätte. Daraus resultiert zwischen Familienangehörigen von EU-Angehörigen und Familienangehörigen von Schweizern eine
unterschiedliche Behandlung, deren Rechtfertigung zunächst in Frage gestellt wurde (BGE 136 II 120 E. 3.3 und 3.4 S. 126 ff.), jedoch mit dem Hinweis, dass eine Korrektur dem Gesetzgeber obliegen würde (BGE 136 II 120 E. 3.5 S. 130 ff.). In der Folge gab der Gesetzgeber einer auf eine entsprechende Gesetzesanpassung abzielenden parlamentarischen Initiative keine Folge, sodass Art. 42 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG angesichts von Art. 190
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BV weiterhin nach seinem Wortlaut auszulegen ist und Entscheide über Nachzugsgesuche von Schweizer Bürgern für Familienangehörige in aufsteigender Linie aus Drittstaaten, anders als für Familienangehörige aus Drittstaaten von EU-Bürgern, nach freiem Ermessen der kantonalen Behörden gefällt werden, sofern keine andere Anspruchsnorm angerufen werden kann (Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend verschafft Art. 42 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG mithin keinen Rechtsanspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin. Das Nachzugsgesuch beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 28
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG, welcher vorsieht, dass Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden können, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a); besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b); und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Art. 28
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG ist eine Kann-Vorschrift und räumt keine Bewilligungsansprüche ein, gleich wie Art. 30 Abs. 1 lit. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Erst recht lässt sich aus Art. 25
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
VZAE kein Bewilligungsanspruch ableiten, präzisiert dieser doch bloss die Kriterien, die Art. 28
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
AuG zur Voraussetzung macht, um überhaupt eine allfällige Bewilligung in Betracht zu ziehen; auch wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung erfüllt sind, bleibt die Behörde bei ihrem Bewilligungsentscheid frei (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284, noch zur Regelung von OG und ANAG, an deren Natur sich durch die Einführung des BGG bzw. des AuG nichts
geändert hat).
Mangels Rechtsanspruchs auf die für die Beschwerdeführerin nachgesuchte Bewilligung kann der Entscheid des Verwaltungsgerichts nach Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden; als bundesrechtliches Rechtsmittel steht in der Tat allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
in Verbindung mit Art. 117
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG). Steht dem Ausländer kein Anspruch auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung zu, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm die Legitimation zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids bzw. eines diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheids in der Sache selbst fehlt (BGE 133 I 185). Dies gilt ausnahmslos für die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerdeführer machen nebst Willkür geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BV) und missachte den Vorrang des Bundesrechts (Ar. 49 BV).

2.3. Die Beschwerdeführer begründen die Diskriminierungsrüge damit, dass der Bundesrat Art. 25
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
VZAE geändert und dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203), der nach seiner Marginalie Art. 24
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VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
Anhang I FZA (und nach Darstellung der Beschwerdeführer auch Art. 3
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VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
Anhang I FZA) konkretisiert, angepasst habe; daraus ergebe sich der Wille des Verordnungsgebers, ein Recht auf Gleichbehandlung von Schweizern mit EU/EFTA-Angehörigen herbeizuführen. Die Beschwerdeführer versuchen auf diese Weise, die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung zwischen Drittstaaten-Angehörigen von EU-Bürgern und von Schweizer-Bürgern zu korrigieren. Nach dem vorstehend in E. 2.1 Ausgeführten ist für den Rechtsanwender verbindlich statuiert, dass nur für die Erstgenannten ein Rechtsanspruch besteht, nicht auch für die Zweitgenannten, woran der Verordnungsgeber nichts zu ändern vermag. Lässt sich im Hinblick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG auch unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung herleiten, verschafft dieses im vorliegenden Zusammenhang auch nicht ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 49
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BV. Sie beruht auf der Behauptung, Art. 25
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
VZAE sei falsch bzw. willkürlich angewendet worden; da diese Norm keine Rechtsansprüche einräumt und der Bewilligungsentscheid im freien Ermessen der Behörde bleibt, sind die Beschwerdeführer mit der Rüge und dem damit verbundenen Feststellungsantrag nicht zu hören. Sie sind auch in dieser Hinsicht nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen.

2.4. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65
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1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
, Art. 66 Abs. 1
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VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2D_22/2016
Datum : 13. Juni 2016
Publiziert : 23. Juni 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung


Gesetzesregister
AuG: 28  30  42
BGG: 65  66  82  83  106  108  115  116  117
BV: 8  49  113  190
FZA: 3  24
VFP: 16
VZAE: 25
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VZAE Art. 25 - 1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
1    Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.
2    Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
a  längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
b  enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3    Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4    Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52
BGE Register
130-II-281 • 133-I-185 • 136-II-120 • 136-II-5 • 137-II-345
Weitere Urteile ab 2000
2C_133/2016 • 2C_303/2014 • 2D_22/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die freizügigkeit der personen • aufenthaltsbewilligung • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesrat • drittstaat • eigentum • einreise • einzelrichter • entscheid • ermessen • familie • familiennachzug • frage • gerichtskosten • gerichtsschreiber • kann-vorschrift • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • lausanne • legitimation • marginalie • mazedonien • monat • mutter • norm • obliegenheit • ordentliches rechtsmittel • parlamentarische initiative • rechtlich geschütztes interesse • rechtsgleiche behandlung • rechtsmittel • schriftenwechsel • schweizer bürgerrecht • verfahrensbeteiligter • verfassungsbeschwerde • verordnung über die einführung des freien personenverkehrs • verwandtschaft • voraussetzung • vorinstanz • vorrang des bundesrechts • widerrechtlichkeit • wiese • wille • wohnhaus • zimmer