Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_58/2015
Urteil vom 11. August 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene A.________ war zuletzt von 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000 bei der C.________ AG als Allrounder angestellt. Diese wurde zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend für die Zeit von 1. Mai 1999 bis 31. März 2000 zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) angeschlossen (Verfügung der Auffangeinrichtung vom 8. April 2007). Ab 1. April 2000 war die C.________ AG bei der BAV GastroSuisse angeschlossen.
A.________ meldete sich am 17. Mai 2001 unter Hinweis auf eine posttraumatische Gonarthrose (Unfall vom 12. November 1999) des linken Knies bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) verneinte mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 einen Rentenanspruch. Auf Beschwerde hin sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich A.________ mit Entscheid vom 17. September 2003 eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 zu (Invaliditätsgrad von 44 %) und wies die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefallrente an die IV-Stelle zurück. Diese gewährte mit Verfügung vom 17. September 2004 eine Viertelsrente ab 1. November 2000. Der Rentenanspruch wurde per 1. September 2003 auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 63 %) und per 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügungen vom 11. August 2005). Nach weiteren medizinischen Abklärungen erhöhte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die seit der Rückkehr des A.________ ins Heimatland im Juli 2008 zuständig ist, mit Verfügung vom 10. Januar 2013 die Dreiviertelsrente ab 1. September 2012 auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %).
Die Auffangeinrichtung gewährte ihrerseits mit Wirkung ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von 50 % (Schreiben vom 14. Mai 2008). Auf ein Rentenerhöhungsgesuch des A.________ hin teilte die Auffangeinrichtung am 15. April 2013 mit, die Rentenzusprache vom 14. Mai 2008 sei unrichtig gewesen, weshalb die Leistungen per 1. April 2013 eingestellt würden; auf eine Leistungsrückforderung werde verzichtet.
B.
A.________ erhob am 14. Mai 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, die Auffangeinrichtung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2005 bis 31. August 2012 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2012 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 ab.
C.
Hiegegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Auffangeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 1. September 2003 eine halbe Rente, ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2012 eine ganze (recte: volle) Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten.
Erwägungen:
1.
1.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer erstmals (vgl. Sachverhalt lit. B hievor) die Zusprache einer halben Invalidenrente von 1. September 2003 bis Ende Dezember 2004. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, worauf nicht einzutreten ist.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
2.2. Weiter setzt die Leistungspflicht einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
|
1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22).
2.3. Gemäss der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 24 - 1 ...73 |
|
1 | ...73 |
2 | Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. |
3 | Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: |
a | dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; |
b | der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. |
4 | Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. |
5 | Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 24 - 1 ...73 |
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1 | ...73 |
2 | Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. |
3 | Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: |
a | dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; |
b | der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. |
4 | Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. |
5 | Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei namentlich im Rahmen der Zusprache der Viertelsrente nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden, weshalb bereits aus formellen Gründen keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle bestehe. Das Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG sei per 31. Dezember 2000 aufgelöst worden, womit die Versicherungsdeckung unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist am 31. Januar 2001 geendet habe. Als Arbeitsloser sei er nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen, da er keine bzw. zu tiefe Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 12. November 1999 am linken Knie verletzt habe und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Weiter stehe fest, dass die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit weniger als 50 % betrage und zu keinem Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin führe. Strittig sei jedoch der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, welche zur Erhöhung des Invaliditätsgrades von 44 % auf 63 % (Verfügung vom 11. August 2004) resp. auf 100 % (Verfügung vom 10. Januar 2013) geführt habe. Das
kantonale Gericht würdigte die medizinischen Unterlagen und gelangte zum Schluss, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sei weder ein psychisches Leiden mit Krankheitswert diagnostiziert noch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der IV-Anmeldung von Mai 2001 sei kein psychisches Leiden vermerkt worden und eine psychiatrische Behandlung sei erst am 13. Juni 2001 aufgenommen worden. Mithin sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass bereits vor dem Ende des Vorsorgeverhältnisses eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei. Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig. Diese habe ohne Weiteres auf die Rentenzusprache zurückkommen und die Leistungen einstellen dürfen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG bis 31. Dezember 2000 gedauert habe, sei offensichtlich unrichtig. Wie der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2002 entnommen werden könne, sei das Arbeitsverhältnis erst per 31. März 2001 aufgelöst worden. Damit habe die Versicherungsdeckung erst am 30. April 2001 geendet.
Neue tatsächliche Vorbringen, insbesondere die neu aufgelegte Präsidialverfügung vom 7. Februar 2002, finden aus formellen Gründen keine Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer begründet nicht rechtsgenüglich, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.3. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Leistungseinstellung auf die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.3.1. Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133; 138 V 409 E. 3.2 S. 415; BGE 133 V 67 E. 4.3.1 S. 68; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.6).
Nach Art. 53 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2013 IV Nr. 10 S. 39).
Die Auslegung (Konkretisierung) des bundesrechtlichen Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung nach Art. 53 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit damit, Dr. med. D.________ attestiere im Bericht vom 16. August 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Sommer 2000 aufgrund psychischer Beschwerden. Diese Arbeitsunfähigkeit sei nicht echtzeitlich belegt. Der Eintritt der (psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit sei frühestens auf August 2001 festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich mit der zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache nicht auseinandergesetzt, hat diese indes (implizite) als gegeben erachtet.
Wie das kantonale Gericht richtig darlegte, war die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von 1. Mai 1999 bis 31. März 2000 (zwangsweise) bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. A erster Absatz). Damit, und weil der Beschwerdeführer als A rbeitsloser unbestrittenermassen keinen koordinierten Lohn nach BVG erzielte (vgl. BGE 139 V 579 E. 4.2 i.f. S. 584), war er lediglich für diesen Zeitraum, d.h. bis Ende März 2000(Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
|
1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
gemäss Dr. med. D.________ frühestens im Juni 2000 und damit offensichtlich erst einige Monate nach Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin ein. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das erst nach Ende des betreffenden Vorsorgeverhältnisses eingetretene psychische Leiden fällt jedoch von vornherein ausser Betracht. Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, ohne dass die Frage geklärt werden muss, ob die Bejahung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zweifellos unrichtig war (E. 3.3.1 hievor). Damit hat es - zumindest im Ergebnis - beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet eine allfällige Leistungspflicht der BAV GastroSuisse, bei welcher die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab 1. April 2000 angeschlossen war (Verfügung der Auffangeinrichtung vom 8. April 2007) und welche nicht in das IV-Verfahren einbezogen wurde.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer