Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 162/2009

Urteil vom 10. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,

gegen

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Ersatzmassnahmen für Haft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2009
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeschuldigte wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Anlagebetruges und weiterer Delikte. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurde er zweimal verhaftet, letztmals am 6. März 2007. Schon anlässlich seiner ersten Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde ihm als Ersatzmassnahme eine Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 1 Mio. auferlegt. Bei seiner letzten Haftentlassung am 19. März 2007 wurde zusätzlich eine Sperre des Reisepasses gegen ihn verfügt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte verpflichtet, sich alle drei Wochen auf der Polizeiwache der Kantonspolizei in Frick (AG) zu melden.

B.
Mit Eingaben vom 30. Januar 2009 beantragte der Beschuldigte die Reduktion der Kaution sowie die Aufhebung der Reisepasssperre und der polizeilichen Meldepflicht. Am 11. März 2009 wies das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) die Anträge ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 11. Mai 2009 teilweise gut, indem es die polizeiliche Meldepflicht aufhob.

C.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 11. Mai 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen darin bestätigt wurden.
Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während vom Eidg. URA innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Juni 2009.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird zunächst auf die Darstellung der BA verwiesen, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren und auch während des Ermittlungsverfahrens enge Beziehungen nach Mauritius gepflegt habe. Die BA habe Kenntnis, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dort Bankverbindungen eröffnet hätten. Auch nach seiner Haftentlassung habe der Beschuldigte Instruktionen an in diesem Land wohnhafte Personen erteilt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. 5.2). Die Vorinstanz setzt sich mit den Vorbringen der BA kritisch auseinander. Zwar ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2004 13-mal nach Mauritius gereist sei und dass er dort dauernd ein Hotelzimmer (bzw. ein Haus) gemietet habe. Die in einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2006 an die Hoteldirektion enthaltene Aufforderung, alle seine persönlichen Gegenstände und diejenigen seiner Ehefrau seien an eine Drittperson herauszugeben, spreche jedoch dafür, dass "diese Bleibe dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung" stehe. Hinsichtlich der von der BA erwähnten Bankkonten lägen der Vorinstanz "keine Unterlagen vor, welche Rückschlüsse auf einen engen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zu Mauritius belegen würden"
(angefochtener Entscheid, S. 9, E. 5.3 zweiter Absatz).
Weiter erwägt das Bundesstrafgericht Folgendes: Das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren schliesse Fluchtgefahr nicht aus, sondern könne auch als Indiz für die Wirksamkeit der streitigen Ersatzmassnahmen interpretiert werden. Angesichts der untersuchten Straftaten und der Deliktssumme im dreistelligen Millionenbereich mit einer grossen Zahl von mutmasslichen Geschädigten drohten dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie hohe Schadenersatzforderungen. Zwar würde "dies alleine kaum zur Rechtfertigung einer Inhaftierung" genügen. "Nachdem jedoch bei blossen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft die Anforderungen an den Nachweis des Bestehens einer Fluchtneigung weniger weiter gehen", sei die Annahme ausreichender Fluchtindizien durch die Strafverfolgungsbehörden nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, S. 9, E. 5.3 erster Absatz). Die Höhe der Kaution sowie die Weiterdauer der Reisepasssperre seien verhältnismässig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f., E. 6.1-6.3).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei keine Fluchtgefahr mehr gegeben, weshalb auch die noch verbliebenen Ersatzmassnahmen (Kaution und Reisepasssperre) aufzuheben seien. Die Auffassung des Bundesstrafgerichtes, für deren Aufrechterhaltung genüge eine blosse Fluchtneigung, sei mit Art. 53
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP nicht vereinbar. Zur Begründung verweise die Vorinstanz lediglich auf die drohende Freiheitsstrafe bzw. die drohenden Schadenersatzforderungen. Weitere Indizien für Fluchtgefahr würden im angefochtenen Entscheid nicht genannt. Er, der Beschwerdeführer, sei Schweizer Bürger, habe immer in der Schweiz gelebt und sei hier verheiratet. Seit seiner Haftentlassung habe er alle behördlichen Auflagen beachtet und sämtlichen Vorladungen Folge geleistet. Mit der ihm vor gut zwei Jahren ausgehändigten Identitätskarte habe er die Schweiz nie verlassen. Engere Beziehungen ins Ausland pflege er nicht. Die Strafuntersuchung habe er mit einer polizeilichen Anzeige im September 2004 selber ausgelöst. Seine sämtlichen Vermögenswerte seien beschlagnahmt worden.

4.
Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachtes verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde (Art. 53
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP). Bei Pass- und Schriftensperren sowie polizeilichen Meldepflichten handelt es sich um weitere mildere Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft, mit denen (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) einer gewissen Fluchtneigung des Beschuldigten vorgebeugt werden soll (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit Hinweisen). Die betreffenden Zwangsmassnahmen werden zwar im BStP nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie die persönliche Freiheit weniger stark einschränken als die im Gesetz geregelte Freiheitsentziehung, besteht für die fraglichen Ersatzmassnahmen jedoch (im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie setzen hinreichende Haftgründe voraus, müssen verhältnismässig sein und können einzeln oder (soweit sachlich geboten) auch kumuliert angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f., E. 3.3 S. 30, E. 3.4 S. 31 f., E. 3.5 S. 32, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von "Fluchtverdacht" (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BStP) eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte bei Verzicht auf die streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie jedoch für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung
grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen; Urteile 1B 139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.1; 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4.1).

5.
Im angefochtenen Entscheid werden ausreichende Anhaltspunkte für eine gewisse Fluchtneigung dargelegt (vgl. oben, E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz auch zutreffend mitberücksichtigt, welche Arten von Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft gestützt auf die erwähnten Fluchtindizien aufrechterhalten werden sollen. Falls die Eingriffsintensität sinkt, ist an den Nachweis von "Fluchtverdacht" im Sinne von Art. 44 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und Art. 53
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP in der Regel ein weniger strenger Massstab anzulegen. Untersuchungshaft stellt jedenfalls eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen für Haft wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Insofern haben für den strafprozessualen Freiheitsentzug auch unter dem Gesichtspunkt der Haftgründe qualifizierte Anforderungen zu gelten. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Anordnung von blossen Ersatzmassnahmen für Haft verlange stets die gleich hohe Intensität der Fluchtneigung wie die Anordnung von Haft, liesse sich mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) kaum vereinbaren; sie liefe praktisch darauf hinaus, dass bei Fluchtgefahr keine milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft mehr
verfügt werden könnten. An anderer Stelle wird in der Beschwerdeschrift denn auch eingeräumt, dass, "je akuter die Fluchtgefahr ist, desto weniger Ersatzmassnahmen in Betracht" kommen.
An der nach der konkreten Eingriffsintensität differenzierenden dargelegten Praxis (vgl. oben, E. 4) ist nach dem Gesagten festzuhalten. Im vorliegenden Fall ist auch noch zu beachten, dass die ursprünglich verfügten Ersatzmassnahmen unterdessen stufenweise reduziert worden sind: Die Identitätskarte wurde dem Beschwerdeführer bereits vor ca. zwei Jahren wieder ausgehändigt, die polizeiliche Meldepflicht im angefochtenen Entscheid aufgehoben. Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der noch streitigen Ersatzmassnahmen als erfüllt ansah, hält vor dem Bundesrecht stand.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_162/2009
Datum : 10. November 2009
Publiziert : 28. November 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Ersatzmassnahmen für Haft


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP: 44  53
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BGE Register
117-IA-69 • 123-I-31 • 125-I-60 • 130-I-234 • 133-I-27
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