Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
K 18/06
Urteil vom 8. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X.________, Soziale Dienste, Beschwerdegegnerin,
betreffend K.________.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Der in X.________ wohnhafte K.________ ist bei der Concordia Krankenversicherung (nachfolgend: Concordia) obligatorisch krankenpflegeversichert. Auf Betreibungsbegehren der Concordia hin stellte das Betreibungsamt X.________ am 27. Februar 2002 bezüglich ausstehender Versicherungsprämien für die Monate März bis Dezember 2001 einen Zahlungsbefehl (Nr. 45937) und auf Fortsetzungsbegehren hin am 23. April 2003 eine entsprechende Pfändungsurkunde und einen Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG aus. In der Folge ersuchte die Concordia das Sozialamt der (damals zuständigen) Gemeinde Y.________ am 28. April 2003 um Übernahme der Prämienausstände von März bis Dezember 2001 (10 x Fr. 200.80) sowie der angefallenen Betreibungskosten und teilte mit, bis die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt seien, werde die Übernahme der Kosten für Leistungen gestützt auf den seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 90 Abs. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
A.b Am 9. August 2005 ersuchten die (neu zuständigen) Sozialen Dienste der Stadt X.________ die Concordia um Aufhebung des Leistungsaufschubs unter Hinweis darauf, für vor dem 1. Januar 2003 angefallene Prämienausstände habe die Sozialbehörde gemäss Anweisung des Kantons Solothurn keine Betreibungskosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 17. August 2005 bestritt die Concordia dies unter Berufung auf die seit 1. Januar 2003 geltende Rechtslage, welche hier anwendbar sei und einen Leistungsaufschub auch bei nicht vollständiger Bezahlung von Betreibungskosten erlaube. Die Sozialen Dienste verlangten daraufhin von der Concordia erfolglos den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Concordia nahm das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen; es hiess diese, soweit es darauf eintrat, gut und wies die Concordia Krankenversicherung an, im Sinne der Erwägungen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Entscheid vom 31. Januar 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Concordia die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Die Stadt X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet vernehmlassungsweise auf einen förmlichen Antrag, hält jedoch dafür, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
2.
Materiell-rechtlicher Ausgangspunkt der Streitigkeit bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin den gegenüber K.________ verhängten Leistungsaufschub gestützt auf Art. 90 Abs. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
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erlassen.
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1
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3.2 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1
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3.3 In der Krankenversicherung werden gemäss Art. 80 Abs. 1
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4.
4.1 Die Parteien sind sich einig, dass sich die umstrittene Legitimation der Stadt X.________, in eigenem Namen Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
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4.2 Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt verlaufen die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
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Anspruch auf Erlass einer Verfügung als Voraussetzung dafür, die Parteistellung überhaupt wirksam geltend machen zu können (vgl. BGE 129 II 294 f. Erw. 4.3.3); dies gilt nicht nur für Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 25
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
4.3
4.3.1 Nach der zu Art. 103
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
Das in Art. 103 lit. a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
4.3.2 Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
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4.3.3 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (BGE 114 V 97 Erw. 3b; AHI 1995 S. 95 Erw. 3a in fine) - hier: am Erlass einer Verfügung - hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 127 V 83 Erw. 3a/bb; zum Ganzen statt vieler: ARV 2005 S. 147 f. Erw. 1.4 und 1.5 mit Hinweisen [Urteil F. vom 14. Oktober 2004, C 12/04]).
4.4 Unter dem Blickwinkel der unter Erw. 4.3 dargelegten Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Legitimation von Sozialhilfebehörden zur Erhebung einer Drittbeschwerde konkret unterschiedlich beurteilt.
4.4.1 Im Urteil K. vom 8. Juni 2005 [I 113/05] erachtete das Gericht die Sozialhilfebehörde, die einen Versicherten regelmässig (in casu: seit fünf Jahren) unterstützt, als legitimiert, die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen mit Einsprache anzufechten und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde zu führen. In einem weiteren Fall entschied es, dass das Sozialamt, welches Unterhaltsbeiträge zu Gunsten des Kindes eines EL-Bezügers bevorschusst, aufgrund besonderer Betroffenheit legitimiert ist, gegen eine EL-Verfügung, welche die Alimentenbevorschussung bei der Berechnung des EL-rechtlich anrechenbaren Einkommens berücksichtigt, (Dritt-)Beschwerde zu erheben (SVR 2005 EL Nr. 7 S. 15 [Urteil I. vom 26. November 2004, P 37/04]). Im Urteil O. vom 31. Januar 2003 [P 27/01] leitete das Gericht die Beschwerdelegitimation einer Sozialhilfebehörde zur Anfechtung der einen von ihr unterstützten Versicherten betreffenden Verfügung über Ergänzungsleistungen aus der gesetzlich verankerten Befugnis der Sozialbehörde ab, aus eigenem Recht den EL-Anspruch im Anmeldeverfahren geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 20 Geltendmachung des Anspruches - 1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend zu machen. Artikel 67 Absatz 1 AHVV93 ist sinngemäss anwendbar.94 |
|
1 | Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend zu machen. Artikel 67 Absatz 1 AHVV93 ist sinngemäss anwendbar.94 |
2 | Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 20 Geltendmachung des Anspruches - 1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend zu machen. Artikel 67 Absatz 1 AHVV93 ist sinngemäss anwendbar.94 |
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1 | Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend zu machen. Artikel 67 Absatz 1 AHVV93 ist sinngemäss anwendbar.94 |
2 | Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. |
4.4.2 Verneint hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdelegitimation der einen Arbeitslosen unterstützenden Sozialhilfebehörde, welche beim kantonalen Versicherungsgericht eine dem Unterstützten eröffnete Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend Anrechnung einer Tätigkeit als Zwischenverdienst angefochten hatte. Das Gericht erwog, einerseits fehle es an einer spezialgesetzlichen oder aus dem ATSG ableitbaren Befugnis der unterstützenden Fürsorgebehörde, aus eigenem Recht ALV-rechtliche Leistungen im Anmeldeverfahren geltend zu machen; die Konnexität zwischen einer solchen Befugnis und der Beschwerdelegitimation sei hier mithin - anders als in den Bereichen AHV, IV und EL - nicht gegeben. Andererseits sei angesichts der im Falle von Drittbeschwerden erhöhten Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse das unmittelbare und konkrete Interesse der Sozialbehörde zu verneinen (ARV 2005 S. 150 ff. Erw. 4 und 5 [Urteil F. vom 14. Oktober 2004, C 12/04], mit Rechtsprechungsübersicht). Mangels eines unmittelbaren und konkreten Interesses ist die Sozialhilfebehörde gemäss einem weiteren Urteil auch nicht legitimiert, gegen eine die Vermittlungsfähigkeit eines von ihr unterstützten Asylbewerbers verneinende Verfügung der
Arbeitslosenkasse Beschwerde zu erheben (ARV 1999 Nr. 14 S. 78 ff. Erw. 2). An der Legitimation zur Drittbeschwerde fehlt es der Sozialhilfebehörde schliesslich auch bezüglich einer nach dem Tod des von ihr unterstützten Versicherten erlassenen Rentenverfügung; das finanzielle Interesse der Behörde allein bedeutet nicht, dass diese unmittelbar und stärker als jedermann betroffen ist oder in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (AHI 1995 S. 95 f. Erw. 3b).
4.5 Die Sozialhilfebehörden sind somit nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie einen Versicherten unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die - subsidiäre - öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist (vgl. auch BGE 123 V 116 Erw. 5b; Urteil 1A.260/2000 der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2001, Erw. 2c). Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Erw. 4.3.3 hievor).
5.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das vorangehend umschriebene Legitimationserfordernis im hier zu beurteilenden Sachzusammenhang erfüllt. Zu bejahen ist es nicht aufgrund des (bloss mittelbaren) finanziellen Interesses der Beschwerdegegnerin, das sich aus der allgemeinen sozialhilferechtlichen Unterstützungspflicht ergibt, welche die Stadt X.________ nach kantonalem Recht gegenüber K.________ trifft, sondern aus den spezifischen bundesrechtlichen Vorschriften über die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs, wie sie seit 1. Januar 2003 in Art. 90
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 9 Beendigung des Versicherungsverhältnisses - 1 Kommen Versicherte, auf welche die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, und kann das Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder keine Kostenbeteiligung zur Folge, so kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden. |
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1 | Kommen Versicherte, auf welche die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, und kann das Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder keine Kostenbeteiligung zur Folge, so kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden. |
2 | Erfahren Versicherer, dass eine versicherte Person gleichzeitig bei einem oder mehreren anderen Versicherern versichert ist, insbesondere über eine Meldung der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Oktober 201665 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung, so verfügen sie nach Anhörung dieser Person die Beendigung der Versicherungsverhältnisse, die nicht den Bestimmungen des KVG entsprechen.66 |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
an die vorgängig erfolgte Meldung an die Sozialhilfebehörde (Art. 90 Abs. 3
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
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Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Stadt X.________ als das die unterstützende Sozialhilfebehörde tragende Gemeinwesen ein schützenswertes Interesse an einem förmlichen Entscheid über die unter Erw. 2 dargelegte Rechtsfrage. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 59
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
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SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 90 Prämienbezahlung - Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: