Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 973/2017

Urteil vom 4. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Brunner,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schaer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2017
(ZK 16 409).

Sachverhalt:

A.

A.a. 2013 starb D.________ (Erblasser), Schweizer Bürger mit Heimatort in U.________ (Region Emmental-Oberaargau, Kanton Bern), an seinem letzten Wohnsitz in Monaco. Dort hat auch A.________, die Lebenspartnerin des Erblassers, ihren Wohnsitz.

A.b. C.________ und B.________ sind die beiden Kinder des Erblassers. Sie haben Wohnsitz in der Schweiz.

A.c. Zum Nachlass des Erblassers gehört das Anwesen "E.________" in V.________ (Genf) mit Mobiliar.

A.d. Der Erblasser hat zwei Testamente verfasst. Im zweiten verfügte er, dass seine beiden Kinder das Anwesen "E.________" je zur Hälfte erben sollten. Er verpflichtete seine Kinder, das Anwesen, wenn sie es wünschten, zu verkaufen "dans un délai et des conditions qui seront déterminées par ma compagne, Madame A.________ qui pourra résider à E.________ le temps qui lui plaira." Weiter setzte er seine Lebenspartnerin als Willensvollstreckerin ein.

A.e. In der Folge kam es zwischen den Nachkommen und der Lebenspartnerin bzw. Willensvollstreckerin zum Streit um den Nachlass. Dieser führte zu diversen Gerichtsverfahren in Monaco, New York und der Schweiz. Einige Verfahren in der Schweiz wurden mit bundesgerichtlichen Entscheiden beendet.

B.

B.a. Mit Gesuch vom 4. Juni 2015 stellte A.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen betreffend das Anwesen "E.________" und das Mobiliar. Sie beantragte, die Sicherungsmassnahmen seien vorab superprovisorisch anzuordnen. Die Sicherungsmassnahmen stehen im Zusammenhang mit einem Schlichtungsgesuch, das A.________ der Regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau gestellt hat. Das Schlichtungsgesuch betrifft die in der Hauptsache streitige Ausrichtung des Wohnrechts als Vermächtnis (Vermächtnisklage).

B.b. Am 8. Juni 2015 hiess die Präsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau das Gesuch um Erlass superprovisorischer Sicherungsmassnahmen gut und ordnete gegenüber den Nachkommen des Erblassers im Wesentlichen Folgendes an:

ein Verfügungsverbot betreffend die aufgeführten Gegenstände in den beiden Liegenschaften Nrn. xxx und yyy des Anwesens
"

E.________
", verbunden mit einer Strafdrohung;
die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung, lastend auf den erwähnten Liegenschaften, zur Sicherung des Anspruchs von A.________ auf Eintragung eines Wohnrechts gestützt auf die Ausrichtung eines Vermächtnisses;
die Anweisung an das Grundbuchamt Genf zur sofortigen Vormerkung der Verfügungsbeschränkung.

B.c. Nach Eingang der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 und zusätzlichen Parteieingaben bestätigte die Gerichtspräsidentin ihre superprovisorischen Anordnungen (Bst. B.b). Die Anträge der Nachkommen wies sie ab. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die sie nach summarischer Prüfung bejahte, stützte sie sich auf ein von der Lebenspartnerin eingereichtes Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (ISDC) vom 7. Juni 2013 zum monegassischen Recht (fortan: Gutachten ISDC).

B.d. Dagegen erhoben die Nachkommen am 22. August 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragten, auf das Gesuch sei nicht einzutreten und die superprovisorisch im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung sei zu löschen. Eventuell sei das Gesuch materiell abzuweisen und die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen. Subeventuell sei eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Zusammen mit der Berufung legten die Nachkommen das Rechtsgutachten von Professor F.________ vom 12. Juli 2016 zur Zuständigkeit nach monegassischem und schweizerischem Recht vor (fortan: Gutachten F.________).

B.e. In ihrer Berufungsantwort vom 5. September 2016 beantragte die Lebenspartnerin die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

B.f. Das Obergericht teilte mit Verfügung vom 6. September 2016 den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Dennoch gingen am 16. bzw. 26. September 2016 eine Replik bzw. eine Duplik ein. Mit Verfügung vom 27. September 2016 bestätigte die Vorinstanz den Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde.

B.g. Aussergerichtliche Vergleichsgespräche wurden geführt, scheiterten aber. Die zu diesem Zweck verfügte Sistierung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2017 aufgehoben.

B.h. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte die Lebenspartnerin ein privates Rechtsgutachten von Prof. G.________ vom 4. November 2016 zur Zuständigkeit nach monegassischem Recht ein (fortan: Gutachten G.________).

B.i. Am 12. Juli 2017 wurde den Nachkommen Frist zur Einreichung von Bemerkungen zur Eingabe der Lebenspartnerin vom 3. Juli 2017 gesetzt, gleichzeitig aber mitgeteilt, dass über die Zulässigkeit dieser Eingabe mit dem Endentscheid befunden werde. Am 24. Juli 2017 nahmen die Nachkommen Stellung. Die Lebenspartnerin reichte am 3. August 2017 Gegenbemerkungen dazu ein.

B.j. Am 7. August 2017 wies die Lebenspartnerin darauf hin, dass am 8. Juli 2017 das neue monegassische Gesetz über das Internationale Privatrecht in Kraft getreten sei. Dazu nahmen die Nachkommen mit Eingabe vom 14. August 2017 Stellung und reichten gleichzeitig eine Replik von Prof. F.________ vom 11. August 2017 zu den Bemerkungen von Prof. G.________ ein (fortan: Replik F.________).

B.k. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 hiess die Vorinstanz die Berufung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und trat auf das Massnahmegesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es hob die superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen auf und wies das Grundbuchamt Genf an, die superprovisorisch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Zuständigkeitsentscheid neben dem von der Lebenspartnerin erstinstanzlich eingereichten Gutachten ISDC auch das von den Nachkommen mit der Berufung vorgelegte Gutachten F.________, nicht aber die erst nach dem zweitinstanzlichen Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen und gutachterlichen Ausführungen beider Parteien zur Zuständigkeitsfrage. Namentlich das von der Lebenspartnerin eingereichte Gutachten G.________ blieb bei der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage unbeachtet.

C.

C.a. Dagegen hat die Lebenspartnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf ihr Massnahmegesuch sei einzutreten und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Massnahmegesuch einzutreten. Subeventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass die erstinstanzlichen Anordnungen (Verfügungsverbot betreffend das Mobiliar im Anwesen "E.________", Verfügungsbeschränkungen auf den Liegenschaften und deren Vormerkung im Grundbuch; Bst. B.b) auch im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsorglich zu erlassen seien; ferner sei die vorinstanzlich verfügte Löschung der Vormerkung aufzuschieben.

C.b. Hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 mitgeteilt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die im angefochtenen Entscheid angeordnete Löschung der Vormerkung tatsächlich erfolgt sei. Falls ja, wäre die Vormerkung erneut einzutragen. Die Nachkommen (nachfolgend: Beschwerdegegner) haben in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2017 den Antrag gestellt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

C.c. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Grundbuchamt Genf angewiesen, die erstinstanzlich superprovisorisch verfügte Vormerkung der Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaften des Anwesens "E.________" aufrechtzuerhalten bzw. diese im Falle einer bereits erfolgten Löschung wieder einzutragen.

C.d. Mit Beschwerdeantwort in der Sache vom 14. Januar 2019 haben die Beschwerdegegner das Begehren formuliert, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werde. Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit Schreiben vom 26. November 2018 verzichtet.

C.e. Die Beschwerdeführerin hat zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner am 25. April 2019 Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die gestützt auf Art. 87
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG (für die Zuständigkeit in der Hauptsache) und auf Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG (für die Zuständigkeit in der Schweiz bezüglich vorsorglicher Massnahmen) anbegehrte Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer international verflechteten Erbschaftsangelegenheit.
Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar, selbst wenn das angerufene Gericht auf das Massnahmegesuch nicht eintritt, weil es - wie vorliegend das Obergericht - seine örtliche Zuständigkeit verneint (BGE 144 III 475 E. 1.1). Ihre Anfechtbarkeit mit Beschwerde setzt voraus, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt in nachvollziehbarer Weise dar, warum das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils offensichtlich erfüllt ist, und die Beschwerdegegner stellen dies auch nicht in Abrede. Es liegt somit ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor, der im Übrigen kantonal letztinstanzlich ist und von einem oberen Gericht als Rechtsmittelinstanz gefällt wurde (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Vor der Vorinstanz mit ihren Begehren unterlegen, ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG beschwerdelegitimiert. Von der Sache her geht es um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) mit
vermögensrechtlichem Charakter, wobei der Streitwert unstrittig die Schwelle von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG übersteigt. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).
Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; BGE 133 III 585 E. 3.3), auch in Bezug auf die Anwendung des ausländischen Rechts (Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG; BGE 133 III 446 E. 3.1; 143 II 350 E. 3.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (BGE 133 III 393 E. 7.1 und 585 E. 4.1).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 144 III 145 E. 2 und 368 E. 3.1; 143 I 321 E. 6.1).

2.
Umstritten zwischen den Parteien ist, ob die Beschwerdeführerin einen Gerichtsstand am Heimatort des Erblassers für die Beurteilung ihrer Ansprüche aus dem Nachlass und für den Erlass von Sicherungsmassnahmen beanspruchen darf.

2.1. Es steht sachverhaltsmässig fest und ist anerkannt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Wohnsitz in Monaco hatte und die Beschwerdeführerin bis heute ihren Wohnsitz in Monaco hat (Bst. A.a). Die Beschwerdegegner, Kinder und Erben des Erblassers, haben hingegen Wohnsitz in der Schweiz (Bst. A.b). In V.________ (GE), also in der Schweiz, liegt auch das Anwesen, um das gestritten wird (Bst. A.c). Es ist folglich ein internationaler Sachverhalt zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG; BGE 141 III 294 E. 4).

2.2. Für "Internationale Verhältnisse" (Marginalie) bleiben gemäss Art. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
ZPO Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vorbehalten. Zwischen Monaco und der Schweiz besteht kein einschlägiges bilaterales Abkommen über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht (vgl. auch Hans Rainer Künzle, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Vorbemerkungen vor Art. 86
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
-89
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
IPRG N. 42 f.). Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) findet auf erbrechtliche Angelegenheiten, zu denen auch Vermächtnisse gehören, keine Anwendung (Art. 1 Ziff. 2 lit. a
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 1 - 1. Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
1    Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
2    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c  die soziale Sicherheit;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
3    In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Übereinkommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
LugÜ; Urteil 5A 313/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4; KÜNZLE, a.a.O., N. 38, mit Hinweisen). Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestimmt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG, die international, aber auch inter- und innerkantonal massgebend sind (Urteile 4A 594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 2.2; 5A 55/2014 vom 19. Mai 2014 E. 4.3; 5A 296/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2).

2.3. Internationale Streitigkeiten erbrechtlichen Inhalts sind nach den Zuständigkeitsbestimmungen des IPRG grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Erblassers auszutragen (Art. 86 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
IPRG; Urteil 5A 313/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4). Ausnahmen bestehen für besonders gelagerte Sachverhalte (Art. 87 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
. IPRG). Vorliegend kommt nur die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Heimatort des Erblassers gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG in Frage. War danach der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. Ihre Untätigkeit kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben. Sie ist rechtlicher Natur, wenn die ausländische Behörde nach ihren Gesetzen nur für das auf ihrem Territorium gelegene Vermögen zuständig ist (Urteile 5A 612/2016 vom 1. März 2017 E. 3.3; 5A 754/2009 vom 28. Juni 2010 E. 3.1). Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG erfüllt, so sind die schweizerischen Gerichte in der Sache und gestützt auf Art. 10 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG auch zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig.

3.

3.1. Die angerufenen schweizerischen Gerichte haben somit zu prüfen, ob sich die monegassischen Gerichte für eine Klage oder Widerklage der Beschwerdeführerin betreffend die Ausrichtung eines testamentarischen Wohnrechts an einer Liegenschaft in der Schweiz samt dazu gehörendem Mobiliar als örtlich zuständig erachten würden. Die Frage beurteilt sich nach dem Recht, auf das das Kollisionsrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers, hier also das monegassische internationale Privatrecht, verweist (Art. 91 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 91 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.
IPRG; in E. 2.3 zitierte Urteile 5A 612/2016 E. 3.3 und 5A 754/2009 E. 3.1). Müsste die Frage verneint werden, wäre eine rechtliche Untätigkeit der monegassischen Gerichte in der Hauptsache anzunehmen und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Heimatort des Erblassers sowohl in der Hauptsache (Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG) als auch für die beantragten Sicherungsmassnahmen (Art. 10 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG) begründet.

3.2. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau als erste Instanz kam zum Schluss, dass die Frage, ob sich die monegassischen Gerichte nur für die Beurteilung einer Erbschaftsklage, die eine unbewegliche Sache in der Schweiz zum Gegenstand hat, als unzuständig erklären würden, oder ob deren befürchtete Untätigkeit sich auch auf den obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung eines dinglichen Wohnrechts erstrecke, sich nicht eindeutig beantworten lasse. In Fällen, da die örtliche Zuständigkeit nicht ohne jeden Zweifel bejaht werden könne, folge aber aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV), dass auf das Massnahmegesuch einzutreten sei.
Die Vorinstanz hat diese Sichtweise ausdrücklich verworfen. Stattdessen hat sie das monegassische Recht eigenständig ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, sie sei "nicht von der Wahrscheinlichkeit, der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Tatsache überzeugt, dass sich die Gerichte am letzten Wohnort des Erblassers in Monaco nicht mit der Klage der Berufungsbeklagten befassen bzw. befassen würden. Insofern ist nicht in genügender Weise dargetan, dass die Gerichte in Monaco mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Klage der Berufungsbeklagten bzw. auf eine Widerklage mit diesem Inhalt eintreten würden" (E. 62 S. 25 des angefochtenen Entscheides).
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat die Vorinstanz auf das Gutachten ISDC, das bereits in erster Instanz vorgelegt worden war (Bst. B.c), und auf das Gutachten F.________, das die Berufungskläger mit der Berufungsschrift eingereicht hatten (Bst. B.d), abgestellt. Keine Berücksichtigung fanden hingegen das von der Berufungsbeklagten erst am 3. Juli 2017 eingereichte Gutachten G.________ (Bst. B.h) sowie die weiteren erst nach Ablauf der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist von den Berufungsklägern beigebrachten rechtlichen Ausführungen, namentlich die Replik F.________ vom 11. August 2017 (Bst. B.j oben).

3.3. Die materiellrechtliche Beurteilung des monegassischen Rechts durch die Vorinstanz wird weiter unten (E. 5 ff.) zu prüfen sein. Zunächst (E. 4 unten) sind die formellrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin zur unterlassenen Berücksichtigung der von ihr eingereichten Gutachten seitens der Vorinstanz zu behandeln. Diese Rügen stehen mit der Grundsatzfrage des Nachweises fremden Rechts gemäss Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG in engem Zusammenhang.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat dafürgehalten, dass für die Erhebung aller Beanstandungen am angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheid die zeitliche Schranke des ersten Schriftenwechsels gelte, insbesondere auch für rechtliche Ausführungen, obwohl für diese die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nicht greife. Das Gutachten G.________ sei im Berufungsverfahren nach einem zweiten, unaufgeforderten Schriftenwechsel mit Replik und Duplik verspätet eingereicht worden, nachdem der Instruktionsrichter zweimal bekannt gegeben hätte, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werden würde. Spätere rechtliche Ausführungen, namentlich die Replik F.________ würden dasselbe Schicksal teilen.
Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe das von ihr eingereichte Gutachten G.________ mit widersprüchlicher Begründung ausser Acht gelassen: Man könne nicht gleichzeitig sagen, die zeitliche Schranke gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO gelte für private Rechtsgutachten nicht, das Gutachten G.________ sei dennoch verspätet, zumal die Beschwerdegegner mit der Einreichung ihres Gutachtens F.________ ebenfalls bis zur Berufungsbegründung zugewartet hätten und das Verfahren während acht Monaten sistiert wurde. Sie bemängelt "eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs [...], des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes" (S. 26 Rz. 51 der Beschwerdeschrift).

4.2. Zur "Feststellung ausländischen Rechts" (Marginalie) schreibt Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG vor, dass der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen ist (Satz 1), dass dazu die Mitwirkung der Parteien verlangt werden kann (Satz 2) und dass bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Nachweis den Parteien überbunden werden kann (Satz 3). Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar ist.
Die Ermittlung (auch) ausländischen Rechts beschlägt nicht den Sachverhalt und stellt keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar. Obwohl der französische Gesetzestext von Beweis ("preuve") spricht, und gemäss Art. 150 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO ausländisches Recht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten "Beweisgegenstand" sein kann, kommen die gewöhnlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung: Vielmehr ist das ausländische Recht nachzuweisen (BGE 138 III 232 E. 4.2.4; Urteil 5A 648/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.1.2, zur Publikation vorgesehen; Girsberger/Furrer, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 35 und 43 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG).
Das angegangene Gericht hat allerdings die vorliegenden Nachweise zum ausländischen Recht frei zu würdigen (Urteile 4A 624/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.1; 5A 193/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3; Mächler-Erne/Wolf-Mettier, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG; Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 44 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG), und es muss im Ergebnis mindestens von der Wahrscheinlichkeit deren Richtigkeit und Vollständigkeit überzeugt sein (Urteile 5A 723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 5.2.1; 5A 702/2014 vom 31. August 2015 E. 3.2.3; Mächler-Erne/Wolf-Mettier, a.a.O., N. 10 und 15 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG; Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG); zweifelt das Gericht jedoch, kann es - und muss es, im Rahmen des Zumutbaren und Verhältnismässigen - aus eigener Initiative zusätzliche Nachweise über das fremde Recht beschaffen (Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 52 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG).

4.3. Obwohl, wie gesehen, die Ermittlung des ausländischen Rechts grundsätzlich dem Gericht obliegt, können die Parteien zur Mitwirkung aufgefordert werden; bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien gänzlich überbunden werden (Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
, Sätze 2 und 3, IPRG).
Die Lehre mahnt jedoch, den Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche in diesem Zusammenhang autonom auszulegen und nicht unbesehen der unterschiedlichen Funktionen des IPRG die von Lehre und Rechtsprechung zum BGG und zur ZPO - welche Gesetze diesen Begriff ebenfalls kennen - entwickelten Prinzipien zu übernehmen (Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 29 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG). So sollen namentlich Ansprüche, die mit der Zuständigkeit oder anderen Verfahrensfragen in Zusammenhang stehen, nicht als "geldwert " angesehen werden, zumindest dann, wenn dadurch der staatliche Rechtsschutzanspruch tangiert ist, z.B. bei der Prüfung der fehlenden ausländischen Zuständigkeit im Rahmen von Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
oder Art. 88 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
1    War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
2    Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.
IPRG (Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 31 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG) - selbst wenn die Streitsache als solche durchaus vermögensrechtlichen Charakter aufweist.
Bei der Ermittlung des ausländischen Rechts mitwirken können die Parteien durch Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre, aber auch von Privatgutachten (Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 58 f. und 65 f. zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG). Weil das Recht, auch das ausländische, keine Tatsache ist, kann ein privates Rechtsgutachten bereits begrifflich kein novum darstellen und dürfen die für tatsächliche nova aufgestellten zeitlichen Schranken (z.B. Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
und Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO) nicht einfach übernommen werden (DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO; Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 und 33 zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO; Sébastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz. 506; BGE 138 III 232 E. 4.2.4). Andererseits ist für einen geordneten Prozessablauf eine gewisse Regelung des Verfahrens des Nachweises fremden Rechts ebenfalls unumgänglich und kann sich eine uneingeschränkte Einbringung rechtlicher nova als undurchführbar erweisen; problematisch wäre auch, neue rechtliche Standpunkte in Anwendung von Art. 229 Abs.
3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO bis zur Urteilsberatung zuzulassen, mit der Begründung, das Gericht müsse doch auch das Recht von Amtes wegen abklären, wie dies für die Feststellung des Sachverhalts bei Geltung der Untersuchungs- und der Offizialmaxime gilt. So wird in der Lehre vorgeschlagen, dass das Gericht sich nach den Beweisregeln der Art. 150 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
. ZPO richte, insbesondere was die prozessualen Formen und Fristen anbelangt (Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG mit Hinweisen in Fn. 63 daselbst; a.M. offenbar Moret, a.a.O., gemäss welchem Rechtsbehauptungen zum ausländischen Recht nach Aktenschluss ohne Einschränkungen vorgebracht werden können). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein privates Rechtsgutachten auch vor Bundesgericht neu eingereicht werden, wenn dies innerhalb der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist geschieht; dem steht Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht entgegen (BGE 138 II 217 E. 2.3; Urteil 5A 247/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2).

4.4.

4.4.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Willkür der vorinstanzlichen Lösung ist vorweg anzumerken, dass die Begründung der Rüge an der Grenze des von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG Geforderten liegt, bezeichnet die Beschwerdeführerin doch nicht die Rechtsnorm, die ihrer Meinung nach auf willkürliche Weise soll angewendet worden sein. Immerhin wird klar, dass die Nicht-Zulassung des Gutachtens G.________ nach Abschluss des zweitinstanzlichen Schriftenwechsels Gegenstand der Willkürrüge ist. In der Sache erweist sich die Rüge als unbegründet. Gewiss stehen einerseits die Aussage, dass das (ausländische) Recht keine Tatsache ist, weshalb es jederzeit in den Prozess eingeführt werden darf, und andererseits die Forderung, auch für die Einbringung neuer Rechtsstandpunkte in den Prozess im Hinblick auf einen geordneten Verfahrensablauf zeitliche Grenzen vorzusehen, in einem Spannungsverhältnis zueinander. Die von der Vorinstanz vertretene Lösung ist im Lichte der beschränkten Kognition, über die das Bundesgericht in einem Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG unterstehenden Verfahren wie dem vorliegenden verfügt, allerdings nicht unhaltbar, d.h. willkürlich: Dies zeigt sich bereits daran, dass die Lehre diese Sichtweise billigt (E. 4.3 oben). Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme zum Gutachten F.________ mit der Berufungsantwort gewährt. Wenn sie zusätzlich zu ihrer Stellungnahme noch das Gutachten G.________ als Gegengutachten zum Gutachten F.________ vorlegen wollte, dann hätte sie dies innerhalb der Berufungsantwortfrist tun müssen. Die vorinstanzliche Auffassung, dessen Einreichung nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren sei prozessual verspätet gewesen, ist unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nicht zu beanstanden.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, legt aber in keiner Weise dar, warum die Nichtbeachtung des Gutachtens G.________ nicht lediglich das Ergebnis willkürlicher Anwendung der soeben diskutierten Gesetzesbestimmungen bedeutet, sondern darüber hinaus ihren Anspruch auf rechtliches Gehör unmittelbar verletzen soll. Auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.

4.4.3. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei von der Vorlage des Gutachtens F.________ überrascht worden und habe sich mit demselben innert der kurzen zehntägigen Berufungsantwortfrist nicht gehörig auseinandersetzen können, hilft ihr nicht. Soweit sie eine Begünstigung der Gegenpartei und die eigene Ungleichbehandlung (im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) rügen will, übersieht sie, dass die erweiterte Zulassung neuer rechtlicher Vorbringen begrifflich die Gefahr in sich birgt, damit die Gegenpartei zu überraschen (CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 104). Wohl geben die zehntägigen Fristen für die Berufung und die Berufungsantwort im Summarverfahren (Art. 314 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 314 Summarisches Verfahren - 1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
1    Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
2    Die Anschlussberufung ist unzulässig.
ZPO) Raum für taktische Überlegungen. Das hat der Gesetzgeber mit den kurzen Fristen indessen in Kauf genommen und betrifft beide Parteien. Beide Parteien konnten nicht vorhersehen, wie die Vorinstanz entscheidet, und beide hatten, nachdem die rechtliche Untätigkeit der monegassischen Gerichte schon erstinstanzlich Prozessthema war, Anlass, ihre Position abzusichern, beispielsweise mit einem Privatgutachten einer Fachperson, das sie der Oberinstanz nötigenfalls im ersten Schriftenwechsel hätten vorlegen können. Eine
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht erkennbar.

4.5.

4.5.1. Unter dem Titel einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründung der rechtlichen Untätigkeit der monegassischen Gerichte, ihre Einwände gegen das Gutachten F.________ und die grundsätzlichen Zuständigkeitsüberlegungen in der Berufungsantwort nicht berücksichtigt. Letztlich bleibe unklar, wie die Vorinstanz ihren Entscheid zur rechtlichen Untätigkeit der monegassischen Gerichte begründe.

4.5.2. Die Begründung eines Entscheides genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2). Es genügt dabei, wenn die Begründung implizit erfolgt und sich aus den verschiedenen Erwägungen ergibt. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wird allerdings dann verletzt, wenn es ein Gericht unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn es bei seiner Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).

4.5.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die Gutachten ISDC und F.________ sowie die monegassische Rechtsprechung gewürdigt hat; im Ergebnis hat sie sich dennoch nicht von der Wahrscheinlichkeit der rechtlichen Untätigkeit der monegassischen Gerichte überzeugen können. Obwohl knapp, enthält diese Begründung alle Angaben, die die Beschwerdeführerin benötigte, um den Entscheid zu verstehen und gehörig anfechten zu können - dass sie dies denn auch tun konnte, beweist ihre ausführliche Beschwerde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung und unterbliebener Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen.

4.6.

4.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. als willkürlich, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Parteien übereinstimmend vom Vermächtnis eines dinglichen Wohnrechts ausgegangen seien. Auf Grund dieses Umstandes hätte die Vorinstanz auch nach dem Gutachten F.________ auf eine Unzuständigkeit der Gerichte in Monaco schliessen müssen.

4.6.2. Mangels ausreichender Begründung ist nicht ersichtlich, wie ein solcher Schluss das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin überhaupt verletzen kann. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten.

4.6.3. Der im gleichen Atemzug erhobene Vorwurf der Willkür beruht auf einem Missverständnis: Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz durchaus von einem dinglichen Wohnrecht, aber von einem obligatorischen Verschaffungsanspruch des Wohnrechts auf Grund des Vermächtnisses ausgegangen ist und die Einigkeit der Parteien nur bezüglich des obligatorischen Charakters des Verschaffungsanspruchs festgestellt hat - ganz im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Grundsachverhalt der Beschwerde. Die Rüge geht mithin fehl.

4.7. Es ergibt sich im Ergebnis, dass sich die zahlreichen Rügen formeller Natur als unbegründet erweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
Anders wäre freilich zu entscheiden gewesen, wenn die Beschwerdeführerin die einzige tragfähige Rüge erhoben hätte - die Rüge, wonach die In-Kraft-Setzung des neuen monegassischen Rechts ein entscheiderhebliches novum darstellt, welches ihr die Möglichkeit neuer Ausführungen und der Einreichung neuer Unterlagen eröffnen sollte. Denn wenn die Regeln zum Beweisverfahren mindestens per analogiam zur Anwendung gelangen sollen (E. 4.3 oben), dann soll auch diese Möglichkeit in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO - bzw., im Rechtsmittelverfahren, von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO - zur Verfügung stehen. Wohl hätten sich nurmehr jene Ausführungen berücksichtigen lassen, die sich auf das neue monegassische Recht beziehen.

4.8. Es kann nachfolgend untersucht werden, ob die Vorinstanz ohne Willkür angenommen hat, es sei nicht in genügender Weise dargetan worden, dass die Gerichte in Monaco mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Klage der Beschwerdeführerin bzw. auf eine Widerklage mit diesem Inhalt eintreten würden.

5.
Hauptstreitfrage im vorliegenden Verfahren ist, ob die Untätigkeit der monegassischen Gerichte bezüglich der Prüfung der Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Nachlass des Erblassers im Sinne von Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG nachgewiesen ist. Denn dieser Nachweis ist die unabdingbare Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in der Hauptsache wie auch für die Anordnung der von der Beschwerdeführerin anbegehrten vorsorglichen Massnahmen.

5.1. Es ist einleitend hervorzuheben, dass die Vorinstanz sich sowohl mit dem alten als auch mit dem neuen monegassischen Recht befasst hat. Der Ausschluss der von den Parteien produzierten Unterlagen hat sie nicht daran gehindert, sondern lediglich mittelbar ihre Würdigung beeinflusst. Es ist deshalb in der Folge gesondert aufzuführen, was sie dazu gesagt hat.

5.1.1. Zur Ermittlung des alten ausländischen Rechts hat die Vorinstanz ausdrücklich auf die Gutachten ISDC und F.________ abgestellt. Aus Ersterem erwähnt sie die grundsätzliche Zuständigkeit der monegassischen Gerichte, jedoch nicht für unbewegliche Sachen, was auch das Gutachten F.________ bestätige. Aus Letzterem gehe darüber hinaus hervor, dass die Rechtslage hinsichtlich Immobilien umstritten sei. Eine Zuständigkeit würde bejaht, wenn sich die Erben einer solchen unterzögen, allerdings eher bei Klagen auf Erfüllung eines persönlichen statt eines dinglichen Wohnrechts. Zur Klärung der Rechtslage habe das Gutachten F.________ die Forderung als vernünftig bezeichnet, dass eine entsprechende Klage in Monaco überhaupt vorgelegt werde, zumal sich die jüngste Rechtsprechung stark an der französischen orientiere, welche seit 2010 eine Zuständigkeit auch für Streitigkeiten betreffend Auslandimmobilien bejahe.

5.1.2. Zum neuen Recht hat die Vorinstanz eigene Abklärungen angestellt. Sie hat die Art. 6 Abs. 1 [ recte : Ziff. 1] und Art. 6 Ziff. 4 des neuen IPR-Gesetzes Monacos dergestalt zueinander in Verbindung gebracht, dass aus der erstgenannten Bestimmung die Unzuständigkeit der dortigen Gerichte für im Ausland gelegene Immobilien selbst in Erbschaftssachen weiterhin abgeleitet wird. Weiterhin zuständig sollen hingegen die Gerichte in Monaco für bewegliches Vermögen im Ausland sein. Sie hat sodann erachtet, dass auch dem neuen Gesetz nicht zu entnehmen sei, was mit einem obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung eines Vermächtnisses geschehen soll. Ebenfalls unklar seien die intertemporalrechtlichen Regeln betreffend die Anwendung des neuen Rechts.

5.1.3. Gestützt auf die berücksichtigten Gutachten und auf die "eigenen Abklärungen" hat die Vorinstanz eine Untätigkeit der monegassischen Gerichte als unter beiden Rechten im Ergebnis unwahrscheinlich betrachtet und ist in Gutheissung der Berufung auf das Massnahmebegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

5.2. Gegen diesen obergerichtlichen Schluss erhebt die Beschwerdeführerin zunächst formelle Rügen, die einzeln zu prüfen sind.

5.2.1. In erster Linie wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Anwendung des falschen Beweismasses bei der Würdigung des ausländischen Rechts vor, nämlich volle Überzeugung anstatt des gemäss Art. 261 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO geforderten Glaubhaftmachens, was willkürlich sei. Darüber hinaus würde sich diese Forderung nicht mit der Erkenntnis vertragen, dass das ausländische Recht gerade nicht einem Beweis im engen Sinne zugänglich sei. Unter Verweis auf Art. 150 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO, Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG und die summarische Natur des Massnahmeverfahrens ist ihrer Meinung nach nur eine Glaubhaftmachung des ausländischen Rechts denkbar und mit dem Willkürverbot vereinbar; das fälschlicherweise angewendete Beweismass habe schliesslich einen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis.
Es erscheint vorab fraglich, ob der Zugriff auf die Beweisregeln beim Nachweis des ausländischen Rechts (dazu E. 4.3 oben) gleichsam zur Folge haben muss, dass im Summarverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt, wie die Beschwerdeführerin apodiktisch behauptet. Die Lehre ist uneinheitlich (vgl. Girsberger/Furrer, a.a.O., N. 75 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG; dazu weiter etwa Mächler-Erne/Wolf-Mettier, a.a.O., N. 20 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht Art. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
-200
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 200 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
IPRG, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG). Eine Auseinandersetzung mit diesen Rügen in der Sache erübrigt sich. Die Beschwerdeführerin begründet einerseits nicht, worin sich der Überzeugungsgrad der "wahrscheinlichen Richtigkeit" (dazu E. 4.2 oben) von der Glaubhaftmachung unterscheiden soll. Andererseits begnügt sich die Beschwerdeführerin mit der prinzipiellen Aussage, dass die gerügte Missachtung des korrekten Beweismasses einen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe, ohne jedoch darzulegen, welcher Schluss anders ausgefallen wäre, und warum. Insbesondere zeigt sie nicht auf, welche Aussagen in den Gutachten bzw. in der berücksichtigten monegassischen Rechtsprechung in
einem derart unterschiedlichen Sinne hätten aufgefasst werden müssen, dass daraus zwingend eine offensichtliche Untätigkeit der Gerichte des Fürstentums abzuleiten gewesen wäre.
Auf die Rüge ist nicht einzutreten (dazu E. 1.2 oben).

5.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine willkürliche Anwendung der Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG, Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG und Art. 261 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
. ZPO in Verbindung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (abschliessende Feststellung contra Glaubhaftmachung des monegassischen Rechts). Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit wiederholt sie damit indessen nur ihre Rüge, dass die Vorinstanz einen falschen Grad an Überzeugung angewendet habe. Diesbezüglich kann auf die vorangehende E. 5.2.1 verwiesen werden.
Auf die Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten.

5.2.3. Schliesslich wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Einwand, die Vorinstanz habe zwei Gerichtsentscheide der monegassischen Gerichte vom 2. Juli 1992 und vom 5. Oktober 1993 ignoriert und damit in krasser Weise zugleich ausländisches Recht unrichtig angewendet. Soweit sie damit eine unausgesprochen gebliebene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, wiederholt sie eine bereits abgehandelte und verworfene Rüge (E. 4.5.3 oben). Soweit sie daraus eine willkürliche Auslegung des ausländischen Rechts ableiten will, hat diese Rüge keine selbständige Bedeutung, sondern fügt sie sich in die ausgiebig begründete und nachfolgend (E. 6) zu prüfende Rüge der willkürlichen Anwendung des monegassischen Rechts ein.
Auf die Rüge ist folglich ebenfalls nicht einzutreten.

6.
Zum Schluss widmet sich die Beschwerdeführerin einer eingehenden Würdigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung des alten monegassischen Rechts hinsichtlich der Inaktivität der dortigen Gerichte (E. 5.1.1 oben).

6.1. Sie stützt ihre Ausführungen in entscheidendem Ausmass auf das Gutachten G.________, das sie mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht (neu) einreicht, auf ein weiteres Kurzgutachten desselben Gelehrten vom 31. Juli 2017 und auf Bemerkungen desselben vom 3. August 2017 zum neuen monegassischen Recht. Es stellt sich vorab die Frage, ob das Bundesgericht die genannten Unterlagen - welche die Vorinstanz ausdrücklich als verspätet aus dem Recht gewiesen hatte - berücksichtigen darf bzw. muss.

6.1.1. Dass das zu ermittelnde fremde Recht keine Tatsache ist, hat, wie gesehen (E. 4.2 und 4.3 oben), zur Folge, dass einschlägige Ausführungen auch ausserhalb der für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgesehenen Verfahrensabschnitte gemacht werden dürfen; entsprechend können dazugehörige Unterlagen ebenfalls in weiterem zeitlichem Umfange ins Recht gelegt werden. So dürfen neue private Rechtsgutachten auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht werden, wenn dies innerhalb der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist geschieht.

6.1.2. Für Verfahren, die der Kognitionsbeschränkung des Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG unterstehen, gilt als Grundsatz, dass neue rechtliche Vorbringen unzulässig sind. Wo das Rügeprinzip gilt (E. 1.2 oben), verbieten der Grundsatz von Treu und Glauben und das Erfordernis der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2; Urteil 5A 848/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.2). Die Einreichung eines Rechtsgutachtens ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die im kantonalen Verfahren verfochtene Auffassung unterstützt werden soll (Urteil 5A 261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 608; vgl. zur bisherigen Bundesrechtspflege: BGE 126 I 95; Urteile 5P.422/1999 vom 13. März 2000 E. 2b; 5P.316/2002 vom 11. Dezember 2002 E. 1.4).
Bedenken wecken könnte diese Einschränkung freilich vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung des ausländischen Rechts kraft Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG als Rechtsfrage grundsätzlich dem Gericht obliegt (E. 4.2 oben) - letztlich im Rahmen der Rechtsanwendung auch dem Bundesgericht - und dass die Mitwirkung der Parteien, die dazu kraft Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG verlangt werden kann (E. 4.3 oben), geradezu leer läuft, wenn Rechtsgutachten nicht uneingeschränkt während laufender Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist eingereicht werden dürfen. Insoweit kollidiert die bundesgesetzlich vorgeschriebene Ermittlung des ausländischen Rechts mit Verfahrensvorschriften, die aufgrund ihrer dienenden Natur die Ermittlung des ausländischen Rechts eigentlich nicht sollten vereiteln dürfen (vgl. zu Verjährungseinrede und Novenverbot vor Bundesgericht: BGE 123 III 213 E. 4 und 5). Umgekehrt kann nicht ausser Betracht bleiben, dass die Rechtsprechung Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gerade im Summarverfahren wegen des Gebots einer raschen Verfahrensabwicklung vorsieht (BGE 140 III 456 E. 2.3 und 2.4; zit. Urteil 5A 648/2018 E. 6.1.2), deren Begründung hier ebenso herangezogen werden könnte.

6.1.3. Die Frage kann hier offen bleiben, beziehen sich doch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das alte Recht, welches - wie unten (E. 7) zu zeigen ist - nicht mehr anwendbar zu sein scheint.

6.2. Die Argumente, mit welchen die Beschwerdeführerin versucht, ihre These der rechtlichen Untätigkeit der monegassischen Gerichte zu erhärten und die Willkür der gegenteiligen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nachzuweisen, erschöpfen sich bei näherer Betrachtung in einer unkritischen Zusammenfassung der Aussagen von Prof. G.________. Als Darstellung ihres eigenen Standpunktes stellen sie rein appellatorische Kritik dar, auf welche von vornherein nicht einzutreten ist. Im Übrigen verkennt diese Kritik den Begriff der Willkür, die nicht schon vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn das Ergebnis willkürlich ist (E. 1.2 a.E.). Die weiteren Ausführungen betreffend die rechtliche Untätigkeit hinsichtlich der Inventargegenstände, die eine Auslegung des so genannten "Testaments II" des Erblassers vor dem Hintergrund des Art. 513 des monegassischen Code civil vornehmen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid, hat sich doch die Vorinstanz damit gar nicht befasst, ohne dass die Beschwerdeführerin dies als Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte kritisiert hätte. Die Ausführungen beruhen zudem auf Sachverhaltselementen, die sich
aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht ergeben. Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.

6.3. Es folgt daraus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des alten Rechts Monacos nicht lediglich als diskutabel oder sogar falsch, sondern als geradezu willkürlich darzustellen.

7.

7.1. Wie gesagt hat die Vorinstanz das neue Recht Monacos ausdrücklich berücksichtigt und gewürdigt. Sie hat dies von Amtes wegen getan, ohne den Parteien jedoch Gelegenheit zu geben, sich dazu vorgängig zu äussern.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör der Parteien in krasser Weise (vgl. BGE 124 I 49 E. 3c und 3d) und ist darüber hinaus widersprüchlich, hatte sie doch selbst verfügt, dass ihre Eingaben zum neuen Recht nicht berücksichtigt werden würden (dazu E. 4.1 oben). Die Beschwerdeführerin hat allerdings keine Rüge in dieser Hinsicht erhoben. In einem Verfahren gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, in welchem das strikte Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt, darf das Bundesgericht den fehlerhaften Entscheid daher nicht von Amtes wegen aufheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Das soeben Gesagte beschlägt allerdings nur die - unterlassene - Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Tatsache ist, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid (auch) das neue Recht zugrunde gelegt hat. Dies müssen die Parteien selbstverständlich anfechten können, wenn sie mit der vorinstanzlichen Auslegung nicht einverstanden sind: Wenn mangels einschlägiger Rügen nicht beanstandet werden kann, dass die Vorinstanz formell fehlerhaft das ausländische Recht festgestellt hat, dann darf den Parteien die Möglichkeit nicht entzogen werden, zu kritisieren, wie die Vorinstanz das ausländische Recht interpretiert hat.
Auf die rechtsgültig erhobene Rüge der willkürlichen Auslegung des ausländischen Rechts ist folglich einzutreten. Ob die mit der Beschwerdeschrift respektive der Beschwerdeantwort neu bzw. wieder eingereichten Rechtsgutachten berücksichtigt werden dürfen (E. 6.1.2 oben), ist fraglich, braucht aber vorliegend nicht definitiv beantwortet zu werden, denn das Bundesgericht ist im Stande, sich eine Meinung zum neuen monegassischen Recht zu bilden, ohne auf die eingereichten Gutachten zurückzugreifen. Dies fällt umso leichter, als die Antwort mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz übereinstimmt, deren Verträglichkeit mit dem Willkürverbot damit lediglich bestätigt wird.

7.2. Das neue monegassische IPR-Gesetz vom 28. Juni 2017 (Loi n° 1.448 du 28 juin 2017 relative au droit international privé, amtlich veröffentlicht im Journal de Monaco, Bulletin officiel de la Principauté, n° 8337 vom 7. Juli 2017 S. 1803 ff.; zugänglich unter: https://journaldemonaco.gouv.mc/Journaux/2017/Journal-8337/Loi-n-1.448-du-28-juin-2017-relative-au-droit-international-prive) sieht in Art. 6 Ziff. 4 vor, dass die monegassischen Gerichte für Erbschaftssachen unter Anderem dann zuständig sind, wenn die Erbschaft im Fürstentum eröffnet wurde, was regelmässig der Fall ist, wenn der Erblasser - was hier unbestritten ist - daselbst seinen letzten Wohnsitz hatte (siehe Projet de loi relative au droit international privé vom 3. Juni 2013, Exposé des motifs, S. 46). Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf Klagen von Drittpersonen gegen einen Erben oder einen Willensvollstrecker sowie für Klagen unter Erben bis zur endgültigen Erbteilung. Anwendbar ist alsdann, gemäss Art. 56 des neuen monegassischen IPR-Gesetzes, gesamthaft das monegassische Erbrecht: Diese Bestimmung verwirklicht eines der wichtigsten Ziele der Gesetzesreform, nämlich die Abschaffung des früheren doppelspurigen Systems, welches im Erbrecht eine Spaltung zwischen
Immobilien und Mobiliarsachen vorsah und welches unter Anderem die Unzuständigkeit der monegassischen Gerichte für im Ausland gelegene Immobilien zur Folge hatte - worüber die Parteien bis jetzt gestritten haben. Damit will der Gesetzgeber im Übrigen die Rechtslage der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 anpassen (Rapport sur le projet de loi, n° 912, relative au droit international privé vom 13. Juni 2017, S. 27-28; siehe auch Projet de loi relative au droit international privé, Exposé des motifs, vom 3. Juni 2013, S. 45; alle Dokumente zugänglich unter: http://www.conseil-national.mc/index.php/textes-et-lois/lois/item/21-1448-loi-relative-au-droit-international-prive; letztmals aufgerufen am 27. Mai 2019; aus der Lehre: CARINE BRIÈRE, La codification du droit international privé monégasque, Journal du droit international, 145/2018 S. 53, S. 67 f.).
Aus dem soeben Gesagten darf prinzipiell abgeleitet werden, dass das neue monegassische Recht eine gesteigerte Bereitschaft zeigt, erbrechtliche Streitigkeiten von den einheimischen Gerichten klären zu lassen, als dies unter dem alten monegassischen Recht der Fall war, auch wenn die strittigen Vermögenswerte im Ausland liegen und Immobilien darstellen. Der Rückgriff auf Art. 6 Ziff. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 6 - In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.
des monegassischen IPRG - der das Obergericht scheinbar (die Begründung ist nicht besonders klar) zur Schlussfolgerung geleitet hat, Ziff. 4 derselben Bestimmung gelange nur zur Anwendung, wenn eine Immobilie sich im Fürstentum befindet - ergibt sich nicht zwangsweise aus der Lektüre des Gesetzes und steht in klarem Widerspruch zu den ausgewerteten Materialien. Es sei schliesslich noch angemerkt, dass das neue Recht in Anwendung der herkömmlichen intertemporalen Regeln des Fürstentums und in Abwesenheit von abweichenden Bestimmungen am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten ist und auch auf hängige Verfahren Anwendung findet; es ist deshalb auch für die vorliegende Streitsache massgebend.
In Abkehr vom früheren System der Spaltung des Nachlasses scheint es folglich bereits in hängigen Verfahren möglich zu sein, den Erbgang einheitlich den Gerichten von Monaco zu unterbreiten und ihn gesamthaft gerichtlich regeln zu lassen, wenn - wie hier unstrittig - der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort daselbst besass. Angesichts dieser Gesetzesnovelle erscheint die strittige Frage in einem neuen Licht. Sie darf ohne Willkür bestimmt dahin beantwortet werden, dass eine rechtliche Untätigkeit der monegassischen Gerichte gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
IPRG nicht wahrscheinlich erscheint. Damit entfällt die subsidiäre Zuständigkeit am Heimatort des Erblassers - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten wie hier - für das Massnahmeverfahren.

7.3. Es ist also im Ergebnis festzuhalten, dass auch eine amtswegige Berücksichtigung des neuen IPRG von Monaco zum Schluss führen müsste, dass die Rüge der willkürlichen Auslegung des monegassischen Rechts unberechtigt und folglich zu verwerfen ist. Es folgt daraus, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich die monegassischen Gerichte in Anwendung ihres neuen IPR-Gesetzes mit den Begehren der Beschwerdeführerin befassen würden, als das Gegenteil. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch im Lichte einer solchen Prüfung im Ergebnis als nicht willkürlich.

8.
Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und wird eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdegegner für ihre Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren leisten müssen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Grundbuchamt Genf, Sektion V.________, wird angewiesen, die am 8. Juni 2015 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau und am 19. Dezember 2017 vom Bundesgericht verfügte Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf den Grundstücken Nrn. xxx und yyy (Anwesen "E.________") zu löschen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 18'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Grundbuchamt Genf, Sektion V.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_973/2017
Datum : 04. Juni 2019
Publiziert : 28. Juni 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : vorsorgliche Massnahmen


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
IPRG: 1 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
6 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 6 - In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.
10 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
16 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
86 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
87 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 87 - 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
1    War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2    Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
88 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 88 - 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
1    War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
2    Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.
89 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
91 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 91 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1    Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2    Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.
200
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 200 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
LugÜ: 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 1 - 1. Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
1    Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
2    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c  die soziale Sicherheit;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
3    In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Übereinkommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
ZPO: 2 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
150 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
221 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
229 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
261 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
314 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 314 Summarisches Verfahren - 1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
1    Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
2    Die Anschlussberufung ist unzulässig.
317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
BGE Register
123-III-213 • 124-I-49 • 126-I-95 • 133-III-393 • 133-III-446 • 133-III-585 • 133-III-638 • 135-III-608 • 138-II-217 • 138-III-232 • 140-III-264 • 140-III-456 • 141-III-294 • 141-V-557 • 142-II-369 • 142-III-364 • 142-III-433 • 143-I-321 • 143-II-350 • 143-III-65 • 144-III-145 • 144-III-475
Weitere Urteile ab 2000
4A_594/2009 • 4A_624/2014 • 5A_193/2010 • 5A_247/2015 • 5A_261/2009 • 5A_296/2015 • 5A_313/2015 • 5A_55/2014 • 5A_612/2016 • 5A_648/2018 • 5A_702/2014 • 5A_723/2017 • 5A_754/2009 • 5A_848/2017 • 5A_973/2017 • 5P.316/2002 • 5P.422/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • ausländisches recht • erblasser • bundesgericht • nachkomme • beschwerdegegner • rechtsgutachten • wohnrecht • vormerkung • frage • vorsorgliche massnahme • internationales privatrecht • schriftenwechsel • replik • heimatort • erbe • von amtes wegen • hauptsache • erbrecht • beschwerdeantwort
... Alle anzeigen