Tribunal federal
{T 0/2}
2A.48/2006 /ble
2A.66/2006
Urteil vom 3. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Wahl (2A.48/2006) bzw. Fürsprecher Patrick A. Schaerz (2A.66/2006),
gegen
(2A.48/2006)
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich,
und
(2A.66/2006)
Eidgenössisches Departement des Innern, 3003 Bern.
Gegenstand
Rezeptfreie Abgabe von Natrium-Pentobarbital (NaP),
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 17. November 2005 und gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 20. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1953) leidet an einer schweren bipolaren affektiven Störung. Er beging zwei Selbstmordversuche und wurde wiederholt stationär behandelt. Am 1. Juli 2004 trat er dem Verein "Dignitas" bei und bat diesen am 8. November 2004, für ihn eine Freitodbegleitung in die Wege zu leiten, da er sein Leben aufgrund der nur schwer behandelbaren Krankheit als nicht mehr menschenwürdig erachte. Da für die hierzu erforderlichen 15 Gramm Natrium-Pentobarbital kein ärztliches Rezept erhältlich gemacht werden konnte, gelangte er am 8. Juni 2005 mit dem Antrag an mehrere Instanzen, es sei ihm zu bewilligen, über den Verein "Dignitas" ohne Vorlage einer ärztlichen Verschreibung 15 Gramm dieses Stoffes zu beziehen. Er begründete sein Ersuchen jeweils damit, dass er als handlungsfähiger Mensch einen Anspruch darauf habe, sein eigenes Leben risiko- und schmerzfrei sowie ohne Gefahren für Dritte beenden zu können.
B.
B.a Sowohl das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als auch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wiesen das Gesuch am 20. Juli bzw. am 3. August 2005 ab. Beide Behörden gingen davon aus, dass Natrium-Pentobarbital ein abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff sei, der in Apotheken nur auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfe; aus Art. 8 EMRK ergebe sich nichts anderes: Diese Bestimmung umfasse keine positive Verpflichtung des Staates, für die risiko- und schmerzfreie Durchführung eines Suizids zu sorgen.
B.b Gegen den Entscheid des Bundesamts für Gesundheit gelangte X.________ an das Eidgenössische Departement des Innern, welches am 20. Dezember 2005 auf seine Beschwerde nicht eintrat. Es erwog, dass Natrium-Pentobarbital nur auf ärztliche Verschreibung hin ausgehändigt werden dürfe; eine Notfallsituation, in welcher der Apotheker ein verschreibungspflichtiges Heilmittel ausnahmsweise auch ohne ärztliches Rezept abgeben dürfe, liege nicht vor. Da nur der Arzt das Recht habe, über die Verschreibung zu entscheiden, sei das Bundesamt für Gesundheit nicht befugt, eine Apotheke anzuhalten, Natrium-Pentobarbital abzugeben, weshalb "mangels Zuständigkeit des BAG" auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
B.c Gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion gelangte X.________ am 1. September 2005 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde am 17. November 2005 abwies. Zur Begründung hielt das Gericht fest, dass sich die Ablehnung des Gesuchs, ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts in einer Apotheke 15 Gramm Natrium-Pentobarbital beziehen zu können, auf eine klare (bundesrechtliche) Gesetzesgrundlage stütze, welche nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK stehe. Wie sich aus verschiedenen Fachbeiträgen ergebe, seien die mit der Suizidbeihilfe verbundenen Fragen aus rechtlicher, ethischer und psychiatrischer Sicht komplex und die Auffassungen kontrovers. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage und des heutigen Stands der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK biete auch "die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an den konstitutiv-institutionellen Charakter dieser von ihm angerufenen Garantie [...] keine hinreichende Grundlage, um hieraus einen Anspruch darauf abzuleiten, dass ein Suizidwilliger unter Beizug einer Sterbehilfeorganisation ohne ärztliches Rezept und ohne ärztliche Untersuchung eine tödliche Dosis von Natrium-Pentobarbital
beziehen" dürfe. Der Entscheid zu dieser Frage müsse letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
C.
Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und des Eidgenössischen Departements des Innern hat X.________ am 25. bzw. 31. Januar 2006 beim Bundesgericht je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht (2A.48/2006 bzw. 2A.66/2006). Er beantragt, den jeweils angefochtenen Entscheid aufzuheben, den geltend gemachten Anspruch auf kontrollierten Zugang zu 15 Gramm Natrium-Pentobarbital ohne ärztliches Rezept zum Zweck des eigenen begleiteten Suizids zu bejahen und festzustellen, dass der Verein "Dignitas" berechtigt sei, hierfür bei einer Apotheke seiner Wahl 15 Gramm Natrium-Pentobarbital ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts zu beziehen, zu lagern und ihm unter Aufsicht zur Einnahme auszuhändigen; der Verein sei zu verpflichten, diese Dosis lediglich für seinen Suizid einzusetzen; eventuell seien die Vorinstanzen anzuweisen, in geeigneter (anderer) Form dafür zu sorgen, dass der entsprechende Anspruch in einer Apotheke geltend gemacht werden könne.
Das Eidgenössische Departement des Innern, das Verwaltungsgericht und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerden abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Das Bundesgericht führte am 27. Oktober 2006 auf Antrag von X.________ eine parteiöffentliche Verhandlung durch, an der er und seine Rechtsvertreter zu Wort kamen. Die anwesenden Behördenvertreter verzichteten unter Hinweis auf ihre schriftlichen Darlegungen auf weitere Ausführungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen zwei verschiedene Entscheide, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer stellt in beiden Beschwerden die gleichen Anträge; im Übrigen decken sich seine Begründungen weitgehend. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (in Verbindung mit Art. 40 OG) zusammenzufassen und durch ein einziges Urteil zu erledigen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394).
2.
2.1 Nach Art. 97 ff . OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zulässig, die von einer der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen ausgehen, sofern kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 102 OG vorliegt. Die angefochtenen Entscheide beruhen auf Bundesrecht, nämlich dem Betäubungsmittelgesetz und seinen Verordnungen (Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 bzw. Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG/BetmV], SR 812.121 bzw. 812.121.1; Verordnung vom 12. Dezember 1996 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV-Swissmedic], SR 812.121.2) sowie dem Heilmittelgesetz (Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG], SR 812.21). Sie wurden von einem eidgenössischen Departement bzw. einer letzten kantonalen Instanz gefällt, d.h. von Behörden im Sinne von Art. 98 lit. b und lit. g OG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - 102 OG besteht nicht. Auf die frist- (vgl. Art. 106 OG) und formgerecht (Art. 108 OG) eingereichten Eingaben des durch die Abweisung seines Gesuchs in eigenen Interessen betroffenen Beschwerdeführers (Art. 103 lit. a OG) ist einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt - wie er dies bereits erfolglos vor dem Verwaltungsgericht getan hat - in beiden Verfahren den Antrag, es sei eine (partei-)öffentliche Verhandlung durchzuführen. Er beruft sich hierzu auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch). Ob diese Bestimmung vorliegend tatsächlich zur Anwendung gelangt (vgl. zum Geltungsbereich von Art. 6 EMRK: BGE 131 I 467 E. 2.4 - 2.9, 12 E. 1.2; 130 I 388 E. 5; 130 II 425 E. 2.2 - 2.4; 127 I 115 E. 5 - 8), kann dahin gestellt bleiben; ein allfälliger diesbezüglicher verfahrensrechtlicher Anspruch hat als durch die vorliegenden Verfahren erfüllt zu gelten (vgl. zur Heilung von Verfahrensmängeln: BGE 125 II 369 E. 2e S. 373 f.; 124 II 132 E. 2d S. 138; 117 Ib 64 E. 4 S. 87): Dem Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2006 antragsgemäss - mit Blick auf den Schutz seiner Persönlichkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit (vgl. Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK) - Gelegenheit gegeben, sich vor Bundesgericht mündlich zu äussern; im Folgenden werden die von ihm aufgeworfenen Probleme mit der gleichen Kognition geprüft, wie sie dem Verwaltungsgericht zugekommen ist, nachdem sich reine Rechts- und keine Sachverhaltsfragen mehr stellen (vgl. Art. 105 Abs. 2
OG). Den Erfordernissen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist damit Genüge getan: Das Urteilsdispositiv und die Urteilsbegründung werden öffentlich zugänglich gemacht (vgl. zur bundesgerichtlichen Verkündigungs- und Publikationspraxis das Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006, E. 8, sowie Paul Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des Schweizerischen Bundesgerichts, in: SJZ 99/2003, S. 265 ff.). Die entsprechende Konventionsbestimmung umfasst keine öffentliche Urteilsberatung (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51); eine solche erübrigt sich auch im Hinblick auf Art. 17 OG, da das vorliegende Urteil einstimmig ergeht und keiner der beteiligten Richter eine mündliche Beratung verlangt hat (vgl. Art. 36b OG). Der Fall ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen spruchreif; weitere Abklärungen sind nicht erforderlich, nachdem der Beschwerdeführer - wie zu zeigen sein wird unabhängig von der Frage seiner Urteilsfähigkeit - keinen Anspruch darauf besitzt, dass ihm für den beabsichtigten begleiteten Suizid rezeptfrei Natrium-Pentobarbital abgegeben wird.
3.
3.1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Es begründete dies damit, dass das Bundesamt für Gesundheit zur Beurteilung des Gesuchs unzuständig gewesen sei. Mit der vom Beschwerdeführer verlangten Anweisung zur Abgabe von NaP ohne ärztliche Verschreibung würde das BAG das Legalitätsprinzip verletzen. Mangels Zuständigkeit des Bundesamts, im vorliegenden Zusammenhang Ärzten Anweisungen zu erteilen und damit in die kantonalen Aufsichtsbefugnisse über diese einzugreifen, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 5 des Entscheids vom 20. Dezember 2005).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Ausführungen im Resultat zu Unrecht: Das Bundesamt für Gesundheit hat sein Gesuch am 20. Juli 2005 abgewiesen, statt richtigerweise darauf nicht einzutreten, nachdem die Bundesinstanzen im vorliegenden Zusammenhang nicht befugt sind, Verfügungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten zu erlassen (vgl. E. 4.1). Das Eidgenössische Departement des Innern verletzte indessen kein Bundesrecht, auch wenn es auf die bei ihm eingereichte Beschwerde formell nicht eingetreten ist. Es wollte durch seine Formulierung des Dispositivs - wie sich aus den Erwägungen des Entscheids ergibt - lediglich die Unzuständigkeit des Bundesamts unterstreichen. Es hat die von diesem in seiner Verfügung angestellten inhaltlichen Überlegungen jedoch umfassend geprüft, weshalb dem Beschwerdeführer aus der allenfalls missverständlichen Formulierung des Dispositivs kein Rechtsnachteil erwachsen ist.
4.
4.1
4.1.1 Natrium-Pentobarbital ist ein abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff; es ist als solcher in den Anhängen a ("Verzeichnis aller Betäubungsmittel") und b ("Verzeichnis der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel") der Betäubungsmittelverordnung der Swissmedic aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |
|
a | dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz; |
b | die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln; |
c | Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen; |
d | die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen; |
e | kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |
|
a | dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz; |
b | die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln; |
c | Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen; |
d | die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen; |
e | kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |
|
a | dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz; |
b | die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln; |
c | Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen; |
d | die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen; |
e | kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen. |
4.1.2 Für Betäubungsmittel gilt das Heilmittelgesetz, "soweit sie als Heilmittel verwendet werden" (Art. 2 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll: |
|
a | dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz; |
b | die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln; |
c | Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen; |
d | die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen; |
e | kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
|
a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
|
a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
|
a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 10 - 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
|
1 | In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
2 | Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen. |
3 | Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
|
1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
|
1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
der Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
|
1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
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4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 11 - 1 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. |
|
1 | Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. |
1bis | Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden melden. Sie haben auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.58 |
2 | Die Absätze 1 und 1bis gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.59 |
4.1.3 Dasselbe ergibt sich aus dem für die Schweiz verbindlichen internationalen Recht: Pentobarbital ist in der Liste III des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (SR 0.812.121.02) enthalten, welches für die Schweiz am 21. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens sieht für solche Substanzen vor, dass sie zur Verwendung durch Einzelpersonen grundsätzlich nur gegen ärztliches Rezept geliefert oder abgegeben werden dürfen; dabei treffen die Vertragsparteien die notwendigen Massnahmen, damit die Rezepte nach den medizinischen Regeln ausgestellt und Vorschriften (insbesondere über die Wiederholbarkeit und die Gültigkeitsdauer) unterstellt werden, wie sie zum Schutz der Gesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind (vgl. allgemein zur Rechtslage auch: Petermann, a.a.O., NaP-Rezeptierung, S. 441 ff.).
4.2
Der Beschwerdeführer wendet ein, bereits nach dem geltenden Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht sei - in Abweichung von den Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden - eine Abgabe von Natrium-Pentobarbital in Fällen wie dem vorliegenden ohne ärztliche Verschreibung möglich. Dies trifft nicht zu (a.M. Petermann, a.a.O., NaP-Rezeptierung, S. 463 ff.):
4.2.1 Zwar sieht Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
Die Heilmittelgesetzgebung dient dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und soll dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden (Art. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 11 - 1 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. |
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1 | Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. |
1bis | Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden melden. Sie haben auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.58 |
2 | Die Absätze 1 und 1bis gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.59 |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
4.2.2 Das macht auch Art. 48 Abs. 1 BetmV deutlich (vgl. BBl 1999 S. 3511), welcher wegen seiner detaillierteren Regelung im vorliegenden Fall derjenigen in der Heilmittelgesetzgebung vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 1bis
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
4.2.3 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe, wonach die Vertragsparteien lizenzierte Apotheker ermächtigen können, "falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern und unter den von ihnen vorgeschriebenen Bedingungen" geringe Mengen der in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffe ohne Rezept "zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen abzugeben". Der Bundesrat hat hiervon in Art. 48 BetmV für "dringende Fälle" Gebrauch gemacht und die entsprechende Notfallregelung damit konkretisiert (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 22. Juni 1994 über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, in: BBl 1994 S. 1273 ff., dort S. 1283); weitergehende Befugnisse lassen sich Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe nicht entnehmen, nachdem die Konvention dem Einzelnen direkt weder Rechte einräumt noch Pflichten auferlegt (zu den Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendbarkeit staatsvertraglicher Regelungen: BGE 126 I 240 E. 2b S. 242; 125 III 277 E. 2d/aa S. 281; 124 II 293 E. 4b S. 308).
4.2.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann er schliesslich auch daraus nichts für sich ableiten, dass es sich bei Natrium-Pentobarbital um ein von der Kontrolle teilweise ausgenommenes Betäubungsmittel handelt (vgl. Art. 3 lit. b BetmV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang b BetmV-Swissmedic): Nach Art. 4 Abs. 1 BetmV unterliegen solche gewissen, "für andere Betäubungsmittel vorgesehenen Beschränkungen" nicht; hieraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass die genannten Artikel, zu denen Ausnahmen bestehen, überhaupt nicht gälten. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c BetmV finden nur die Absätze 2, 4, 5 und 7 von Art. 43 BetmV auf solche Stoffe keine Anwendung (so fällt etwa die Rezeptur auf einem amtlichen Formular dahin); dies ändert jedoch nichts an der Verschreibungspflicht als solcher, wäre doch sonst nicht einzusehen, warum Art. 43 Abs. 1 BetmV dennoch zu beachten sein sollte, wonach Ärzte und Tierärzte Betäubungsmittel nur für Patienten verschreiben dürfen, die sie selber untersucht haben. Richtig ist, dass die Betäubungsmittelverordnung in Art. 4 Abs. 1 lit. d die Notfallregelung von Art. 48 für Betäubungsmittel des Anhangs b dem Wortlaut nach ganz ausnimmt; aus dem einleitenden Text jener Bestimmung ergibt sich
indessen, dass damit nur die entsprechenden besonderen Beschränkungen (Formalitäten), nicht aber die damit verbundenen Erleichterungen (ausnahmsweise Abgabe ohne Rezept) gemeint sein können. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb in der Heilmittelgesetzgebung, welche in diesem Punkt derjenigen im Betäubungsmittelrecht nachgebildet wurde (BBl 1999 S. 3511), für alle verschreibungspflichtigen Medikamente eine einheitliche Ausnahmeregelung (Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 13 - In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 4 - 1 Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic26). Vorbehalten bleibt Artikel 8.27 |
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1 | Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic26). Vorbehalten bleibt Artikel 8.27 |
2 | Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 7 Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung - 1 Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 2, dürfen nur mit der Bewilligung des Eidgenössischen Departements des Innern und nach dessen Bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. |
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1 | Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 2, dürfen nur mit der Bewilligung des Eidgenössischen Departements des Innern und nach dessen Bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. |
2 | Die Swissmedic prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Artikel 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 erforderlich. |
3 | Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14 - 1 Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist. |
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1 | Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist. |
2 | Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.63 |
3 | Vorbehalten bleibt Artikel 8.64 |
Organisationen (vgl. Art. 14a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 16 - Für jede Lieferung von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Die Lieferung ist der Swissmedic mit separater Meldung mitzuteilen. Ausgenommen ist die Abgabe durch die dazu befugten Medizinalpersonen70 zur Behandlung von Personen und Tieren sowie an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 18 - 1 Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.76 |
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1 | Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.76 |
2 | Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches77 ist zeitlich unbeschränkt. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 10 - 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
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1 | In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
2 | Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen. |
3 | Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Gesetzgebung verletze Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
in Bezug auf die Frage seines Ablebens nicht urteilsfähig sei, besitze er einen unbedingten Anspruch darauf, dass ihm ein begleiteter, risiko- und schmerzfreier Suizid ermöglicht werde, ohne dass er sich vorgängig "einem medizinischen Paternalismus" unterzuordnen habe. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass ihm der Zugang zu Natrium-Pentobarbital ermöglicht werde, etwa indem das Bundesgericht festhalte, dass ihm dieses von einem Apotheker über "Dignitas" zur Verfügung zu stellen sei; generell habe die Schweiz zu prüfen, ob ihre Gesetzgebung nicht in der Weise angepasst werden müsse, dass sich in künftigen Fällen ähnliche Verfahren erübrigten. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse daran, ihm das für den begleiteten Suizid erforderliche Natrium-Pentobarbital nicht zugänglich zu machen. Im Gegenteil: Unbegleitete Suizidversuche zögen, falls sie scheiterten, die Gefahr schwerer Verstümmelungen nach sich, könnten Dritte beeinträchtigen und verursachten hohe Folgekosten.
6.
Diese Argumentation verkennt die verfassungs- und konventionsrechtliche Ausgangslage und überzeugt nicht; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das Bundesgericht befugt wäre, die umstrittene Bundesgesetzgebung auf ihre Verfassungs- und Konventionsmässigkeit hin zu prüfen und ihr gegebenenfalls die Anwendung zu versagen (vgl. Art. 191
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
Art. 8 EMRK, in dessen Geltungsbereich sich die Garantien der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage ist, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2006, Rz. 304; Rouiller/Roussianos, a.a.O., Rz. 18; Müller, a.a.O., S. 59 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005, S. 45; Schweizer, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 10
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
6.2
6.2.1 Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs. 2
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1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
Sinne einer positiven Pflicht dafür zu sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument erhält. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Leben dürfte den Staat im vorliegenden Zusammenhang als Minimalvorgabe vorab dazu verpflichten, durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen, dass ein allfälliger Entscheid über die Beendigung des Lebens tatsächlich dem freien Willen des Betroffenen entspricht (Müller, a.a.O., S. 60; Jaag/Rüssli, a.a.O., S. 119; Urteil des EGMR 21422/93 i.S. Tanribilir c. Türkei vom 16. November 2000, Ziff. 70: "La Cour estime également que l'article 2 de la Convention peut, dans certaines circonstances bien définies, mettre à la charge des autorités l'obligation positive de prendre préventivement des mesures d'ordre pratique pour protéger l'individu contre autrui ou, dans certaines circonstances particulières, contre lui-même"; vgl. betreffend die positiven Pflichten des Staates bei einem suizidgefährdeten psychisch kranken Häftling das Urteil Keenan c. Vereinigtes Königreich vom 3. April 2004, Recueil CourEDH 2001-III S. 151, Ziff. 89 - 102).
6.2.2 Nichts anderes lässt sich der Rechtsprechung der Strassburger Organe entnehmen: Danach ergibt sich aus Art. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
Stephan Breitenmoser, a.a.O., S. 189 ff.). Zu Art. 8 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
vom 4. Juli 1983, DR 33, 273, Ziff. 13).
6.2.3 Der Fall Pretty (bzw. Rodriguez) ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Die Suizidfreiheit des Beschwerdeführers bzw. die Straffreiheit eines allfälligen Helfers ist, soweit dieser nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt (vgl. Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
pharmazeutischen Wissenschaften" und unter Kenntnis des Gesundheitszustands des Betroffenen zulässt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
|
1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 10 - 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
|
1 | In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
2 | Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen. |
3 | Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
6.3
Sollte davon auszugehen sein, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
6.3.1 Ein Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 10 - 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
|
1 | In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
2 | Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen. |
3 | Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 10 - 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
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1 | In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
2 | Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen. |
3 | Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
1986, Serie A, Bd. 106, Ziff. 37). Dies ist vorliegend der Fall:
6.3.2 Die ärztliche Rezeptpflicht zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital basiert auf einer klaren, hinreichend zugänglichen und vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage: Sie stützt sich im nationalen Recht auf Art. 24
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
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a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 10 - 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
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1 | In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
2 | Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen. |
3 | Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat. |
möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne Resultat geblieben sind, kann letztlich nur durch den Arzt erfolgen (Georg Bosshard/Walter Bär, Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes, Überlegungen zur aktuellen Debatte um die Regelung von Suizidbeihilfe und aktiver Sterbehilfe in der Schweiz, in: AJP 2002 S. 407 ff., dort S. 410; Minelli, a.a.O., S. 502). Die Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital stellt dies sicher, da kein Arzt ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieses Betäubungsmittel abgeben wird, riskiert er doch sonst straf-, zivil- oder aufsichtsrechtliche Sanktionen (Minelli, a.a.O., S. 503). Die Rezeptpflicht dient dem Schutz vor unüberlegten, voreiligen Entschlüssen (Petermann, a.a.O., Entwurf Suizid-Präventions-Gesetz, S. 1116) und garantiert das Vorliegen einer medizinischen Rechtfertigung des Aktes (Bosshard/Bär, a.a.O., S. 413). Der damit allenfalls verbundene Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
Schutz des Lebens und dem Verbot der Fremdtötung bzw. deren Abgrenzung von der grundsätzlich straflosen Beihilfe zum Suizid ein besonders wichtiges öffentliches Interesse in Frage (vgl. Kneihs, a.a.O., S. 243). Wird die Suizidbeihilfe mit medizinischen Mitteln unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, was im Hinblick auf die sich daran knüpfenden ethischen Fragen in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden ist (vgl. Urteil des EGMR i.S. Pretty, a.a.O., Ziff. 74 in fine), darf der Staat ein Kontrollverfahren vorschreiben, welches gewährleistet, dass der Entscheid gegebenenfalls tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht (vgl. Müller, a.a.O., S. 60; Jaag/Rüssli, a.a.O., S. 125); hierzu ist die ärztliche Rezeptpflicht geeignet und erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Argumentation verkenne die rund 1'300 Fälle von Suiziden bzw. von allenfalls bis zu 63'000 gescheiterten Selbsttötungsversuchen pro Jahr, in denen der Staat seiner entsprechenden Schutzpflicht nicht nachkomme, übersieht er, dass es bei diesen Fällen nicht - wie hier - darum geht, ohne ärztliche Verschreibung und Kontrolle eine Substanz zum Zweck der Selbsttötung abzugeben, weshalb diese Tatbestände
nicht mit der vorliegenden Situation verglichen werden können.
6.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Entscheid Pretty das strafrechtliche Verbot der Sterbehilfe damit gerechtfertigt, dass es darum gehe, das Leben von Schwachen bzw. Verwundbaren und damit von Personen zu schützen, die nicht in der Lage seien, eine eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich Handlungen zu treffen, die ihr Leben beenden oder die zu einer Lebensbeendigung beitragen sollen. In der Verwundbarkeit der entsprechenden Personengruppe liege die ratio legis eines generellen (strafrechtlichen) Verbots der Sterbehilfe; ein solches sei nicht unverhältnismässig, selbst wenn im konkreten Einzelfall keine Hinweise darauf bestünden, dass der Entscheid des Suizidwilligen nicht selbstverantwortlich und unter Abwägung aller Umstände getroffen worden sei. Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen, wenn das generelle Verbot der Sterbehilfe gelockert oder Ausnahmen geschaffen würden; trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken (Urteil des EGMR i.S. Pretty, a.a.O., Ziff. 74 - 78; Urteil des kanadischen Supreme Court i.S. Rodriguez, a.a.O.; Nichtzulassungsentscheid der EKMR
i.S. Reed, a.a.O., Ziff. 17 [zu Art. 10
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 10 - 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
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1 | In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200656 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.57 |
2 | Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen. |
3 | Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat. |
6.3.4 Die Schweiz kennt hinsichtlich der Suizidbeihilfe eine relativ liberale Regelung, indem die Beihilfe oder Verleitung zum Suizid nur bei "selbstsüchtigen Beweggründen" strafbar ist (Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
respektiert werden müsse. Entschliesse sich der Arzt zur Beihilfe zum Suizid, trage er die Verantwortung dafür, (1) dass die Erkrankung des Patienten die Annahme rechtfertigt, dass das Lebensende nahe ist, (2) dass alternative Möglichkeiten der Hilfestellung erörtert und soweit gewünscht eingesetzt wurden und (3) dass der Patient sich als urteilsfähig erweist, sein Wunsch wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden ist und als dauerhaft gelten kann, was durch eine unabhängige Drittperson zusätzlich überprüft werden soll, die ihrerseits nicht zwingenderweise Arzt zu sein braucht; der letzte Akt der zum Tod führenden Handlung hat immer durch den Patienten selber zu erfolgen.
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers kann somit im Rahmen der anerkannten medizinischen Berufsregeln durchaus ein ärztliches Rezept für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ausgestellt werden, falls im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat, ist diesbezüglich heute ein Umdenken in dem Sinne im Gang, dass die Suizidhilfe zusehends als freiwillige ärztliche Aufgabe verstanden wird, die zwar keinem Arzt aufgedrängt werden kann, aber auch aufsichts- bzw. standesrechtlich nicht ausgeschlossen erscheint, solange bei der Untersuchung, Diagnose und Abgabe die ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden (Urteil 2P.310/2004 vom 18. Mai 2005, E. 4.3 mit Hinweisen) bzw. sich der betroffene Arzt nicht hauptsächlich vom Sterbewunsch seines Patienten leiten lässt, ohne dessen Entscheid nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründlich auf seine medizinische Begründetheit hin zu überprüfen (so das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 1999, E. 4e, publ. in: ZBl 101/2000 S. 489 ff.).
6.3.5 Als besonders heikel erweist sich die Frage nach der Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbital für einen begleiteten Suizid bei psychisch kranken Personen:
6.3.5.1 Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte, schwere psychische Beeinträchtigung ähnlich wie eine somatische ein Leiden begründen kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer hin nicht mehr als lebenswert erscheinen lässt. Nach neueren ethischen, rechtlichen und medizinischen Stellungnahmen ist auch in solchen Fällen eine allfällige Verschreibung von Natrium-Pentobarbital nicht mehr notwendigerweise kontraindiziert und generell als Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflichten ausgeschlossen (Rippe/Schwarzenegger/Bosshard/Kiesewetter, Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe, in: SJZ 101/2005 S. 53 ff., dort S. 90; Empfehlung Nr. 6 vom 27. April 2005 der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin betreffend "Beihilfe zum Suizid"). Doch ist dabei äusserste Zurückhaltung geboten: Es gilt zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der auf einem selbst bestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruht ("Bilanzsuizid"), den es gegebenenfalls zu respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation
erfassenden Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden (vgl. Rouiller/Roussianos, a.a.O., Rz. 45; Petermann, a.a.O., Entwurf Suizid-Präventions-Gesetz, S. 1117 - 1123).
6.3.5.2 Ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind, lässt sich wiederum nicht losgelöst von medizinischen - insbesondere psychiatrischen - Spezialkenntnissen beurteilen und erweist sich in der Praxis als schwierig; die entsprechende Einschätzung setzt deshalb notwendigerweise das Vorliegen eines vertieften psychiatrischen Fachgutachtens voraus (Rippe/Schwarzenegger/Bosshard/Kiesewetter, a.a.O., S. 90 f.), was nur sichergestellt erscheint, wenn an der ärztlichen Verschreibungspflicht von Natrium-Pentobarbital festgehalten und die Verantwortung nicht (allein) in die Hände privater Sterbehilfeorganisationen gelegt wird. Deren Aktivitäten haben verschiedentlich zu Kritik Anlass gegeben; so hat etwa eine Basler Studie aufgrund einer Analyse von 43 Fällen von durch "Exit" assistierten Suiziden zwischen 1992 und 1997 gerade die mangelnde Berücksichtigung psychiatrischer oder sozialer Faktoren beim Suizidentscheid beanstandet (Frei/Schenker/Finzen/Kräuchi/Dittmann/Hoffmann-Richter, Assisted suicide as conducted by a "Right-to-Die"-society in Switzerland: A descriptive analysis of 43 consecutive cases, Swiss Medical Weekly 2001; 131; S. 375 - 380). Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass durch die Abgabe des Natrium-Pentobarbitals und die
Delegation der Verantwortung für dessen Einsatz an eine Sterbehilfeorganisation der Schutzzweck eben so gut erfüllt würde wie durch das Festhalten an der ärztlichen Rezeptpflicht.
6.3.6 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder Art. 8 EMRK noch Art. 10 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 14a - 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
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1 | Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie den Zoll- und Grenzwachtorganen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. |
1bis | Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen nach Absatz 1 erteilen. |
2 | Der Bundesrat und die Kantone können die von ihnen erteilten Bewilligungen für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern. |
gewisse Voraussetzungen zu formulieren und in diesem Zusammenhang insbesondere etwa an der Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital festzuhalten. Hieran ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten (summarischen) ärztlichen Unterlagen in seinem Fall nichts; die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines begleiteten Suizids bedingt auch in seinem Fall eine eingehende, sorgfältige medizinische Untersuchung und Diagnosestellung bzw. im Hinblick auf die Beständigkeit seines Todeswunsches und seiner diesbezüglichen Urteilsfähigkeit eine länger dauernde ärztliche Begleitung durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf gegebenenfalls ein entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit ist; ein solches kann er nicht im vorliegenden Verfahren erwirken, in dem er beantragt, es sei generell auf die Rezeptpflicht zu verzichten, weshalb sich die Ausführungen zu seiner angeblichen Urteilsfähigkeit - wie bereits dargelegt - nicht als entscheidend erweisen (vgl. das Urteil des EGMR i.S. Pretty, a.a.O., Ziff. 74 - 77).
7.
Seine weiteren Rügen sind offensichtlich unbegründet: Das Eidgenössische Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt; es kann keine Rede davon sein, dass sie ihre Entscheide nicht hinreichend begründet hätten (vgl. zur Begründungspflicht: BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch liegt keine formelle Rechtsverweigerung vor: Beide Instanzen haben die Eingaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verfassungs- und Konventionsmässigkeit der einschlägigen Gesetzgebung geprüft; der Hinweis, dass die aufgeworfenen ethischen, moralischen und rechtlichen Fragen in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden seien, unterstrich lediglich die Rolle von Legislative und Judikative im gewaltengeteilten Rechtsstaat. Die vom EDI erhobene Gebühr von Fr. 5'000.-- ist schliesslich zwar hoch, jedoch nicht bundesrechtswidrig: Die Spruchgebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert. Sie beträgt in der Regel Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.--; bei Streitsachen von aussergewöhnlichem Aufwand oder besonderer Schwierigkeit kann sie Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.-- betragen (vgl. Art. 2 der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Die vom Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen waren nicht einfach zu beantworten und erforderten eingehende Recherchen und Abklärungen; sie machten zudem einen doppelten Schriftenwechsel nötig; im Hinblick auf den mit der Sache verbundenen Aufwand ist die Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- deshalb vertretbar, auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seinerseits nur eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erhoben hat; sein Entscheid stützte sich auf kantonales Recht und damit auf eine andere Rechtsgrundlage.
8.
8.1 Nach dem Gesagten sind die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden unbegründet und deshalb abzuweisen.
8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2A.48/2006 und 2A.66/2006 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: