Tribunal federal
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2P.72/2003 /leb
Urteil vom 3. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau,
gegen
Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau,
Personalrekursgericht des Kantons Aargau,
5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom
21. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
A.________ besitzt seit 1994 das aargauische Lehrpatent für Primar- und Realschulen. Seit mehreren Jahren unterrichtet er an der Realschule in Möhlin.
Im Kanton Aargau dauerte die Ausbildung von Sekundarlehrern ursprünglich länger als diejenige von Reallehrern. Auf den 1. März 1994 wurden die Lehrgänge für Sekundar- und Reallehrer zusammengeführt und die Diplomprüfungen auf den Abschluss des ersten Ausbildungslehrgangs nach neuer Ordnung per 1. Juli 1998 vereinheitlicht (sog. SEREAL-Ausbildung). Aufgrund einer entsprechenden Änderung der Besoldungsordnung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau erhielten alle Lehrkräfte mit einer SEREAL-Ausbildung auf den 1. August 1999 gleich viel Lohn, unabhängig davon, ob sie auf Sekundar- oder Realschulstufe unterrichteten. Auf den 1. August 2001 wurden die Löhne der Reallehrer mit altrechtlicher Ausbildung denjenigen der Lehrkräfte mit SEREAL-Ausbildung angeglichen (Beschluss des Grossen Rates vom 26. Juni 2001).
B.
A.________ reichte am 19. April 2002 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen den Kanton ein und verlangte für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2001 sinngemäss die Nachzahlung der Lohndifferenz zum sog. SEREAL-Lohn.
Ein Meinungsaustausch im Kanton ergab, dass die Streitsache vorerst auf dem Verfügungsweg zu entscheiden sei und anschliessend mit einer Sprungbeschwerde (unter Ausschluss des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat) direkt an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden könne. Daraufhin verfügte das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau am 19. Juni 2002, dass A.________ dekretskonform besoldet worden sei und ihm für seine Tätigkeit als Reallehrer vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2001 keine weiteren Lohnzahlungen mehr zustünden. In der Folge nahm das Personalrekursgericht die Eingabe vom 19. April 2002 als Beschwerde entgegen und wies diese am 21. Januar 2003 ab.
C.
A.________ hat am 17. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Personalrekursgerichts vom 21. Januar 2003 aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Das Departement Bildung, Kultur und Sport wie auch das Personalrekursgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher, in Anwendung von kantonalem Recht ergangener Endentscheid. Die behauptete Rechtsverletzung kann auf Bundesebene nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Sekundarlehrer anzupassen, und er somit vollumfänglich auf eine Zusicherung des Regierungsrats habe vertrauen dürfen.
2.2
Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
7a S. 440 f. mit Hinweisen. Zu den Lohndifferenzen, die als verfassungsrechtlich haltbar anerkannt wurden, siehe die Kasuistik im erwähnten Urteil 2P.214/2002 vom 19. März 2003, a.a.O.). Es kann dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt sein, aufgrund einer politischen Neubeurteilung die massgebenden Tatbestandselemente anders als bisher festzulegen, solange er sich dabei an sachliche Überlegungen hält (vgl. Urteil 2P.463/1996 vom 16. März 1998, E. 2b mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung von Besoldungsfragen übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (erwähntes Urteil 2P.214/2002 vom 19. März 2003, a.a.O.).
2.3
2.3.1 Das Personalrekursgericht vertritt die Auffassung, die ungleiche Entlöhnung von Reallehrern mit altrechtlicher Ausbildung und solchen mit SEREAL-Ausbildung lasse sich grundsätzlich durch sachliche Gründe, namentlich durch die unterschiedliche Ausbildung rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das geltende Recht stelle für die Besoldung nicht auf die Ausbildung ab, sondern auf die Schulstufe und das entsprechende Wählbarkeitszeugnis. Die "rechtliche Feststellung" des Personalrekursgerichts, wonach das System der Lehrerbesoldung nicht unerheblich vom Kriterium der Ausbildung geprägt sei, sei "nicht richtig bzw. willkürlich" und verletze einen "klaren aargauischen Rechtssatz in sehr krasser Weise".
2.3.2 Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
2.4 Unbestritten ist, dass zwischen der altrechtlichen Reallehrerausbildung und der SEREAL-Ausbildung erhebliche Unterschiede bestehen. Die altrechtliche Ausbildung dauerte vier Semester (an der Höheren Pädagogischen Lehranstalt), während der SEREAL-Lehrgang drei Schuljahre (am Didaktikum für Oberstufenlehrkräfte), ein Einführungsjahr, einen Sprachaufenthalt sowie ein Wirtschaftspraktikum umfasst. Nach ebenfalls unbestrittener Feststellung im angefochtenen Urteil unterscheidet sich die SEREAL-Ausbildung auch in qualitativer Hinsicht von der altrechtlichen, indem insbesondere den didaktischen Fächern ein stärkeres Gewicht zukommt und nunmehr alle Fächer unterrichtet werden können. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solche Unterschiede in Art und Dauer der Ausbildung bei der Besoldung zu berücksichtigen. Wenn der aargauische Gesetzgeber Reallehrer mit der besseren (SEREAL-)Ausbildung während der fraglichen Zeit (1. August 1999 - 31. Juli 2001) höher entlöhnte als solche mit altrechtlicher Ausbildung, so verletzte er deshalb weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Willkürverbot. Im Fall des Beschwerdeführers betrug der Lohnunterschied nach dessen eigenen Angaben rund 6,5%
- 7%, was jedenfalls im Rahmen des Zulässigen liegt.
2.5 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was im konkreten Fall zu einer anderen Beurteilung führen würde. Wohl trifft zu, dass der Regierungsrat ursprünglich auch die Löhne der Reallehrer mit altrechtlicher Ausbildung auf den Zeitpunkt der ersten SEREAL-Diplomierung hin denjenigen der Sekundarlehrer anpassen wollte. Eine Zusicherung im Sinn einer Vertrauensgrundlage kann in dieser Absichtserklärung jedoch nicht erblickt werden; zudem könnte der Beschwerdeführer daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil für die notwendige Änderung der Besoldungsdekrete nicht der Regierungsrat, sondern der Grosse Rat zuständig ist (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Urteil, S. 16).
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: