Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-420/2007
{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung:
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz); Richterin Florence Aubry Girardin; Richter Beat Forster; Gerichtsschreiber Adrian Mattle.

A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Vorinstanz,

betreffend
Datenschutz (Auskunftsbegehren, Rechtsverweigerung).

Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 richtete A._______ das Begehren an die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), es sei ihm innerhalb von 30 Tagen über alle in den Datensammlungen der SBB vorhandenen ihn betreffenden Daten Auskunft zu erteilen. Weiter sei ihm Auskunft zu erteilen über den Zweck und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Kategorien der an der Sammlung Beteiligten sowie die Kategorien der Datenempfänger. Es sei ihm die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben sowie der ihm zugestellten Unterlagen zu bestätigen sowie dass die SBB über keine weiteren ihn betreffenden Personendaten verfügten, über welche keine Auskunft erteilt worden sei.
B. Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilten die SBB A._______ mit, dass die einzigen personenbezogenen Daten, welche ihn betreffen würden, in ihrer Kundendatenbank zu finden seien. Zur Bewirtschaftung der Kundenabonnemente seien folgende Daten enthalten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Art und Dauer des Abos sowie Fotos des Kunden. Die Datenbank stütze sich auf das Datenschutzgesetz. An der Datensammlung beteiligt seien nur die Berechtigten der SBB, nämlich das Verkaufspersonal am Schalter, ausgewählte Personen des Kundendienstes sowie die berechtigten IT-Mitarbeitenden. Empfänger der Daten seien externe Partner, welche im Auftrag der SBB die Abo-Karten herstellen würden. Ansonsten würden ohne Einwilligung des Kunden personenbezogene Daten weder an Dritte verkauft noch mit Dritten geteilt.
C. Mit Schreiben vom 31. März 2006 forderte A._______ die SBB auf, die ihn betreffenden Daten in Form eines Ausdrucks bzw. von Fotokopien auszuhändigen sowie zu bestätigen, dass die gemachten Angaben vollständig und richtig seien. Falls die SBB die Auskunft nicht in diesem Sinne erteilen könnten, sei ihm dies in einem begründeten Entscheid mitzuteilen. Mit Schreiben vom 7. April 2006 teilten die SBB A._______ erneut mit, dass die einzigen ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Kundendatenbank zu finden seien und sendeten ihm einen Auszug aus der Kundendatenbank zu.
D. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die SBB bezweifelte A._______, dass ihm vollständig Auskunft erteilt worden sei. Er habe Grund zur Annahme, dass die SBB weitere ihn betreffende personenbezogene Daten besitzen würden. So sei ihm am 24. März 2005 mitgeteilt worden, dass in der Datenbank des Kundendienstes 26 elektronische Dossiers auf seinen Namen registriert seien. Weiter sei sein Name im SBB Ticket Shop erfasst. Schliesslich hätten sich die SBB im Oktober 2005 mit einer Eingabe von ihm an die Ombudsstelle öffentlicher Verkehr befasst. Ausserdem sei davon auszugehen, dass auf Grund ausgestellter Juniorenkarten für seine Söhne und geleisteter Rückvergütungen oder zugestellter Gutscheine Daten zu seiner Person erfasst seien. Er forderte die SBB auf, vollständige Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen und die Vollständigkeit ausdrücklich zu bestätigen. Die Auskunft sei ihm in Form einer anfechtbaren Verfügung mit gehöriger Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 teilten die SBB A._______ mit, dass seine Korrespondenzen an den Kundendienst jeweils beantwortet worden seien. Neue Auskünfte oder Angaben lägen nicht vor.
E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die SBB (Vorinstanz) ihm bisher zu Unrecht keine vollständige schriftliche Auskunft über die zu seiner Person bearbeiteten Daten erteilt hätten. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die verlangte Auskunft in Form von Ausdrucken oder Fotokopien unverzüglich und vollständig zu erteilen sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu bestätigen. Die Vorinstanz habe die von ihm verlangte schriftliche Verfügung nicht erlassen. Auf Grund der bereits im Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die Vorinstanz geltend gemachten Umstände bezweifle er, dass ihm vollständig Auskunft erteilt worden sei. Auch die schriftliche bzw. elektronische Korrespondenz eines Bundesorgans mit einer bestimmten Person gelte als Datensammlung, ebenso Aufzeichnungen über mündliche Kontakte. Die Zustellung der Daten sei erforderlich zur Überprüfung von deren Richtigkeit sowie zur Geltendmachung allfälliger weiterer Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 hat der Präsident der EDÖK die Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.
G. Mit Stellungnahme vom 16. April 2007 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, eventualiter wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses, nicht einzutreten. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es um Datenschutz im Rahmen eines privatrechtlichen Transportvertrages. Die Vorinstanz habe nicht hoheitlich gehandelt und sei im vorliegenden Fall nicht verfügungsberechtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht entgegen dieser Ansicht zum Schluss komme, dass eine Rechtsverweigerung vorliege, sei nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig. Auf die Beschwerde sei mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ohnehin nicht einzutreten, weil sie dem Beschwerdeführenden die ihn betreffenden Kundendaten aus der Kundendatenbank vollumfänglich ausgehändigt habe und für die Geschäftskorrespondenz keine Anmeldepflicht bzw. keine Aufbewahrungspflicht gelte. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dennoch auf die Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen, weil der Beschwerdeführer Auskunft über Dokumente verlange, von welchen er als Absender oder Adressat volle Kenntnis habe. Es sei nicht Sache der Vorinstanz, die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer aufzuarbeiten und jederzeit zur Herausgabe bereitzuhalten. Für die Korrespondenz im Rahmen der Qualitätssicherung bestehe kein umfassendes Auskunftsrecht. Die Vorinstanz verwende die Geschäftskorrespondenz von Kundenreklamationen ausschliesslich zur internen Qualitätssicherung und gebe diese nicht an Aussenstehende bekannt.
H. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2007 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde insgesamt und an den gestellten Anträgen fest. Das Auskunftsbegehren beschränke sich nicht auf Daten über ihn als Kunden gemäss abgeschlossenem Transportvertrag, sondern auf weitere Datensammlungen der Vorinstanz im Bereich von hoheitlichem oder privatrechtlichem Handeln. Möglicherweise sei er als ehemaliger Aushilfsmitarbeiter und Lohnbezüger, als Debitor oder Kreditor bzw. als Finder oder Verlierer eines Gegenstandes in entsprechenden Datensammlungen oder in den Registern der Vorinstanz bezüglich ihrer Funktion als Bahnpolizei verzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zuständige Instanz für Beschwerden gegen die Vorinstanz und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens könne auch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Die Vorinstanz habe nicht vollumfänglich und korrekt Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführers vorhandenen Daten erteilt. Die Auskunft bezüglich Daten aus der Kundendatenbank sei unvollständig, weil die erwähnten Fotos nicht vorgelegt worden seien. Weiter umfasse die Auskunftspflicht auch die ausgetauschte Korrespondenz.
I. Die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juni 2007 und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni halten sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Inhaber einer Datensammlung (vgl. Art. 3 Bst. g DSG) kann sowohl eine private Person als auch ein Bundesorgan sein (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. j DSG). Während die Durchsetzung des Auskunftsrechts gegenüber privaten Personen durch Klage vor dem zuständigen Zivilrichter erfolgt (Art. 15 DSG), richtet sich der Rechtsschutz gegen Verwaltungshandlungen im Bereich des Datenschutzgesetzes nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 Abs. 1 DSG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, sofern eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliegt und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden, wobei sich die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung sowohl der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig wie auch zur Beschwerde in der Sache selber, soweit überhaupt eine anfechtbare materielle Verfügung ergangen ist; ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
1.2 Als grundsätzlich verfügungsberechtigte Bundesorgane im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, welche mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 Bst. h DSG).
Die Vorinstanz erfüllt als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts des Bundes (BGE 132 III 470 E. 3.3) öffentliche Aufgaben (vgl. Art. 2 ff
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
. des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]) und gilt damit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als Bundesorgan im Sinne des Datenschutzgesetzes, was ihm vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) mit Schreiben vom 25. Juli 2006 bestätigt worden ist.
Bundesorgane können indes nicht nur durch Erlass einer Verwaltungsverfügung Rechtsfolgen bewirken; vielmehr können sie auch privatrechtlich handeln. Für diesen Fall gelten nach Art. 23 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
DSG die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen (Art. 12
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
-15 DSG). Dies bedeutet, dass für die Durchsetzung des Auskunftsrechts bezüglich Daten, welche ein Bundesorgan im Rahmen einer privatrechtlichen Tätigkeit bearbeitet, nicht das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zuständig ist, sondern gemäss Art. 15 DSG der zuständige Zivilrichter im Klageverfahren (vgl. Simon Kunz, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Herausgeber], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2006, Art. 23 N. 24). Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen, da Bundesorganen, welche ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten mit privatrechtlichen Vereinbarungen gestalten, in diesen Bereichen keine Hoheitsgewalt zukommt (vgl. Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 474). In diesen Fällen sind Bundesorgane nicht berechtigt, Rechte und Pflichten einseitig mit Verfügungen nach Art. 5 VwVG festzulegen, weshalb nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist.
1.3 In seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2006 bezweifelt der Beschwerdeführer die Vollständigkeit der ihm durch die Vorinstanz erteilten Auskunft. Er habe gestützt auf seine Korrespondenz mit dem Kundendienst, seine Bestellungen über den online Ticket Shop, seine Eingabe an die Ombudsstelle öffentlicher Verkehr, an ihn ausgestellte Juniorenkarten sowie ihm geleistete Rückvergütungen bzw. ihm zugestellte Gutscheine Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz weitere, ihn betreffende personenbezogene Daten bearbeite. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass er möglicherweise auch als Finder oder Verlierer eines Gegenstandes in den entsprechenden Registern des Fundbüros der Vorinstanz verzeichnet sei.
1.4 In den vom Beschwerdeführer genannten Fällen ist die Vorinstanz als Transportunternehmung im Sinne von Art. 2 Bst. c
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG, SR 742.40) aufgetreten. In diesem Bereich erbringt sie wirtschaftliche Leistungen und handelt privatrechtlich (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 285 f., Kunz, a.a.O, N. 17). Die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdeführer privatrechtliche Vereinbarungen in Form von Transportverträgen abgeschlossen (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
und Art. 20 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
TG). Art. 42
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
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1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
der Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV, SR 742.401) regelt bezüglich Fundsachen bestimmte Rechte und Pflichten der Transportunternehmungen, des Finders und des Verlierers von Gegenständen. Dabei handelt es sich um Nebenpflichten aus Transportverträgen, weshalb auch die diesbezügliche Tätigkeit von Transportunternehmungen dem Privatrecht zuzuordnen ist. Auch im Rahmen der Eingabe des Beschwerdeführers an die vom privatrechtlich organisierten Verband "öffentlicher Verkehr" eingerichtete "Ombudsstelle öffentlicher Verkehr", welche bei Konflikten mit einer Transportunternehmung schlichtend und vermittelnd tätig ist, ist die Vorinstanz als privatrechtlich handelnde Transportunternehmung und nicht hoheitlich aufgetreten.
Falls die Vorinstanz als Folge der erwähnten Beziehungen zum Beschwerdeführer weitere Daten über dessen Person bearbeitet, handelt es sich hierbei ausschliesslich um Daten, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit erhoben hat. Insoweit der Beschwerdeführer Auskunft über solche Personendaten (zu diesem Begriff vgl. Art. 3 Bst. a
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
DSG) verlangt, ist die Vorinstanz nicht verfügungsberechtigt und das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
DSG nicht zuständig für die Durchsetzung des Auskunftsrechts. Daran vermag Art. 50 Abs. 2
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
TG, wonach für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und einer Transportunternehmung die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten, nichts zu ändern, weil es sich vorliegend nicht um eine aus dem Transportgesetz abgeleitete, sondern um eine datenschutzrechtliche Streitigkeit handelt. Ebenso wenig ändert die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Verhalten der Vorinstanz als Verstoss gegen Treu und Glauben zu bewerten sei, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie im privatrechtlichen Handlungsbereich nicht verfügungsberechtigt sei, etwas an der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
1.5 Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Auskunft über Personendaten verlangt, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit möglicherweise bearbeitet. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer auf den zivilrechtlichen Klageweg verwiesen.
2. Insoweit, als der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren nicht auf vom Transportvertrag herrührende Daten beschränkt, sondern auch den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz, insbesondere das frühere Arbeitsverhältnis betreffende Daten mit einbezieht, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig. Insoweit sind die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz trotz wiederholter Aufforderung keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Er hat in seinem Begehren vom 23. Februar 2006 Auskunft über alle ihn betreffenden Daten, welche in den Datensammlungen der SBB vorhanden seien, verlangt. In seinem Schreiben vom 9. März 2006 hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass er Auskunft über alle solchen Daten unabhängig von der Rechtsform der zu den SBB gehörenden Bereichen begehre. Die Vorinstanz hat in den beiden Schreiben vom 23. März 2006 und vom 7. April 2006 zum Auskunftsbegehren Stellung genommen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die einzigen personenbezogenen Daten, welche ihn betreffen, in der Kundendatenbank zu finden seien. Beide Schreiben der Vorinstanz waren nicht als Verfügung gekennzeichnet. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung zur Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, weil sie dem Beschwerdeführer gegenüber nur privatrechtlich aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer macht in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz geltend, sein Auskunftsbegehren habe sich auch auf mögliche Daten bezogen, welche die Vorinstanz als hoheitlich handelndes Bundesorgan möglicherweise bearbeite.
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 719). Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 854 ff.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 28 Rz. 17).
2.3 Es ist zu prüfen, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2006 die genannten Verfügungsmerkmale aufweist. Die Vorinstanz erfüllt öffentliche Aufgaben (vgl. BGE 132 III 470 E. 3.3), weshalb sie als Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG zu betrachten ist (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 28 Rz. 19). Wie gesehen (vgl. E. 1.4) ist die Vorinstanz bezüglich Daten, welche sie im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit bearbeitet, nicht verfügungsberechtigt. Art. 8
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
DSG vermittelt dem Beschwerdeführer jedoch auch das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob die Vorinstanz über ihn Daten in Datensammlungen in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich bearbeitet oder nicht. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. März 2006 mitgeteilt, dass die einzigen ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Kundendatenbank zu finden seien. Sie hat somit gleichzeitig unmissverständlich festgestellt, dass in denjenigen Tätigkeitsbereichen, in welchen sie öffentlich-rechtlich handelt, keine solchen Daten bearbeitet werden. Bezüglich des öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereichs der Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich ihrer Eigenschaft als frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, handelt es sich beim erwähnten Schreiben vom Inhalt her um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung in Anwendung von Art. 8
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
DSG und somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG. Insoweit liegt demnach ein Anfechtungsobjekt vor und erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Rechtsverweigerung gleichzeitig als unbegründet.
3.
3.1 Kommt nach dem soeben Gesagten dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2006 Verfügungscharakter zu, kann dagegen gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 DSG Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Die SBB sind eine nach Art. 33 Bst. e
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VGG zulässige Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt das am 1. Januar 2007 bei der EDÖK hängige Verfahren; das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VGG).
3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG).
3.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG). Der Beschwerdeführer hat diese Frist nicht eingehalten. Das in Frage stehende Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2006 ist indes mangelhaft eröffnet worden, weil es weder als Verfügung bezeichnet worden ist, noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG).
Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG). Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung hier zur Anwendung gelangt, denn wer den Verfügungscharakter eines Schreibens erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Art. 38
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG berufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei bzw. der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche gilt, wenn umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (BGE 129 II 125 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend hätte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2006 nicht als Verfügung erkennen müssen, weshalb ihm die verspätete Einreichung der Beschwerde nicht entgegengehalten werden kann.
3.4 Die Beschwerdeschrift entspricht den Formerfordernissen von Art. 52 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
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1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
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VwVG.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über ihn betreffende Personendaten aus dem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz verlangt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nur unvollständig Auskunft über ihn betreffende Personendaten, welche die Vorinstanz in ihren Datensammlungen möglicherweise bearbeite, erteilt worden. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm über sämtliche solche Daten Auskunft zu erteilen sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft zu bestätigen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Dies beinhaltet auch die Pflicht, eine Negativmeldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden (Ralph Graminga / Urs Maurer-Lambrou, in: Urs Maurer-Lambrou / Nedim Peter Vogt [Herausgeber], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2006, Art. 8 N. 24). Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., N. 51).
4.3 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die einzigen ihn betreffenden Personendaten in der Kundendatenbank zu finden seien, hat sie ihm auch darüber Auskunft erteilt, dass sie in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich keine ihn betreffenden Personendaten bearbeitet. Zwar hat der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall grundsätzlich die Wahrheit der erteilten Auskunft zu beweisen. Im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz festgestellt hat, dass keine bzw. keine weiteren personenbezogene Daten bearbeitet werden, ist eine über diese Aussage hinausgehende Beweisführung indes gar nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, dass über ihn möglicherweise Daten in Datensammlungen der Vorinstanz aus den Bereichen der Lohnverwaltung und der Bahnpolizei bearbeitet werden. Er macht jedoch keine näheren Angaben, aus welchen ersichtlich wäre, dass die Vorinstanz in den genannten Bereichen tatsächlich ihn betreffende Personendaten bearbeiten würde. Auch ein von ihm eingebrachter und von der Vorinstanz auf ihn als ehemaligem Aushilfsmitarbeiter ausgestellter Lohnausweis aus dem Jahre 1972 vermag daran nichts zu ändern. Es erscheint ohne weiteres als plausibel, dass die Vorinstanz über dieses mehr als 30 Jahre zurückliegende Arbeitsverhältnis keine Daten bearbeitet (zum Begriff des "Bearbeitens" vgl. Art. 3 Bst. e
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
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1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
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DSG).
4.4 Wenn die blosse Behauptung eines Beschwerdeführers, die erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich alleine keine Grundlage dafür zu bieten vermag, dass dem tatsächlich so ist, vermag es die vom Beschwerdeführer vorliegend in allgemeiner Weise angeführte Möglichkeit einer Unvollständigkeit der Auskunft umso weniger. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich keine den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten bearbeitet und dass sie ihm diesbezüglich im Sinne von Art. 8
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3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
DSG vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt hat.
5. Das Bundesverwaltungsgericht untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12
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VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
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1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Art. 37
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
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1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
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3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
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1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG; BGE 130 II 425 E. 2.1; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 111, 320; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 8 und A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8 2. Absatz in fine). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. zum Ganzen auch Kölz/Häner, a.a.O., N. 674 ff.). Da die wesentlichen Tatbestandselemente aus den Akten ersichtlich sind und die Rechtsauffassung des EDÖB für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht massgeblich ist, ist den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen keine Folge zu leisten.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Was den Umstand angeht, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch auf Grund der seiner Ansicht nach unvollständigen Auskunft über Personendaten aus dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben und nicht den zivilrechtlichen Klageweg beschritten hat, ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass sie sich nicht als verfügungsberechtigt betrachtet; dies obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer vom EDÖB in dessen Schreiben vom 25. Juli 2006 einzig auf die Rechtsmittel im Datenschutzbereich gegen Bundesorgane gemäss Art. 25
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
DSG und nicht zusätzlich auf den hier ebenfalls zur Anwendung kommenden und auf die Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen verweisenden Art. 23 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
DSG hingewiesen. Aus diesen Gründen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen.
7.2 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2007)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- dem EDÖB

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Kölliker Adrian Mattle

Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
, 48
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
, 54
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
und 100
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-420/2007
Datum : 03. September 2007
Publiziert : 14. September 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Datenschutz (Auskunftsbegehren)


Gesetzesregister
BGG: 42  48  54  100
BZP: 37
DSG: 2  3  8  12  15  23  25  33
SBBG: 2
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
SR 742.40: 2  15  20  50
TV: 42
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5  12  19  33  35  38  46a  48  50  52  63  64
BGE Register
129-II-125 • 130-II-425 • 132-III-470
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sbb • datensammlung • personendaten • weiler • datenschutz • richtigkeit • tag • sachverhalt • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • transportvertrag • bundesgericht • von amtes wegen • kategorie • rechtsmittelbelehrung • beschwerdeschrift • akte • kommunikation • auskunftspflicht • innerhalb • gerichtsurkunde • datenbank • frist • gerichtsschreiber • frage • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • schriftstück • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • anfechtungsgegenstand • kopie • präsident • gerichts- und verwaltungspraxis • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • bundesgesetz über den datenschutz • elektronische datenverarbeitung • kantonales rechtsmittel • richtlinie • verfügung • begründung des entscheids • sachmangel • form und inhalt • anspruch auf rechtliches gehör • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • rechtsmittel • rückerstattung • beteiligung oder zusammenarbeit • angabe • oblat • weisung • adressat • adresse • mangelhafte eröffnung • betroffene person • beilage • treu und glauben • erwachsener • sammlung • uvek • beweismittel • totalrevision • antizipierte beweiswürdigung • funktion • kenntnis • schalter • rechtsform • unterschrift • gesetzliche formvorschrift • eigenschaft • falsche rechtsmittelbelehrung • amtssprache • besteller • kontrollrecht • lohnausweis • aktiengesellschaft • wahrheit • wille • dauer • verhalten • nebenpflicht • bezogener
... Nicht alle anzeigen
BVGer
A-2086/2006 • A-420/2007 • A-841/2007
BBl
1988/II/474 • 2001/4408