Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2160/2010
Urteil vom 3. Januar 2011
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Johannes Streif.
A._______,
B._______,
C._______,
gemeinsamD._______ ,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende 1,
Parteien
A._______,
F._______,
G._______,c/o H._______,
gemeinsamI._______,
alle vertreten durch K._______,
Beschwerdeführende 2,
gegen
L._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdegegnerin 1,
N._______,
Beschwerdegegnerin 2,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz 1,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz 2,
Gegenstand Verfahrensleitende Verfügung vom 1. März 2010 betreffend Konzessionierungsverfahren.
Sachverhalt:
A.
Am 31. Oktober 2008 wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Konzessionsgesuch von A._______, B._______ und C. ._______, gemeinsam D._______, um die UKW-Radiokonzession mit Leistungsauftrag betreffend das Versorgungsgebiet 15 ab und erteilte die ausgeschriebene Konzession an L._______. Gleichentags wies das UVEK das Gesuch von A._______, F._______ und G._______, gemeinsam I._______, um die UKW-Radiokonzession mit Leistungsauftrag betreffend das Versorgungsgebiet 32 ab und erteilte die ausgeschriebene Konzession an die N._______. Mit Urteilen vom 3. bzw. 7. Dezember 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht die Konzessionsverfügungen des UVEK betreffend die Versorgungsgebiete 15 bzw. 32 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das UVEK zurück.
B.
In einem als verfahrensleitende Verfügung bezeichneten Schreiben vom 1. März 2010 zeigte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) den Verfahrensbeteiligten das weitere Vorgehen in den Konzessionierungsverfahren der Versorgungsgebiete 15 und 32 (sowie 11) auf. In Ziffer 1.1 hielt es vorab fest, einziger noch offener Gegenstand der hängigen Konzessionsverfahren sei bekanntlich die Klärung der Konzessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. g
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
|
1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.46 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
|
1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
Je mit Eingaben vom 1. April 2010 erheben A._______, B._______ und C._______, gemeinsam D._______ (Beschwerdeführende 1), sowie A._______, F._______ und G._______, gemeinsam I._______ (Beschwerdeführende 2), gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 1. März 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen übereinstimmend, es sei Ziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als sie das Recht der Vorinstanz betreffe, die zu beurteilenden Märkte räumlich und sachlich zu definieren, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die räumliche und sachliche Definition der zu beurteilenden Märkte durch die WEKO vornehmen zu lassen. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, die WEKO für die Ausarbeitung des Fragebogens für die Marktbefragung beizuziehen.
In der Begründung ihrer Beschwerden weisen die Beschwerdeführenden vorab darauf hin, dass für das Konzessionsverfahren und die Erteilung der Konzessionsverfügung das UVEK zuständig sei. Lediglich die Abklärungen im Verlaufe des Verfahrens seien vom UVEK an das BAKOM delegiert. Weshalb diesem nun für eine prozessleitende Verfügung eine selbständige Entscheidungskompetenz zukommen solle, bleibe unklar, zumal die angefochtene Verfügung dazu keine Ausführungen enthalte. Angesichts dieser Kompetenzunklarheit würden die Beschwerdeführenden je zwei inhaltlich identische Beschwerden einreichen, einmal gegen das UVEK und einmal gegen das BAKOM gerichtet. Da auch jeglicher Hinweis auf die Rechtsgrundlage fehle, auf die sich die Behörde für den Erlass der angefochtenen Verfügung stütze, würde die Beschwerde der Vorsicht halber auch dem UVEK eingereicht. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften verletzt. Im Sinne einer Eventualbegründung wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung wäre selbst dann beschwerdefähig, wenn es sich nicht um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit handelte, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben wäre.
C.
Das UVEK vertritt in einer Stellungnahme vom 8. April 2010 die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht sei zur Behandlung der Beschwerden zuständig. Zu beurteilen sei ein Entscheid des BAKOM, den dieses Amt selber als verfahrensleitende Verfügung bezeichne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die vier bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren unter der gemeinsamen Verfahrensnummer A- 2160/2010.
E.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 lässt sich das UVEK dahin vernehmen, dass die angefochtene Verfügung vom BAKOM im Rahmen seiner Instruktionstätigkeit erlassen worden sei. Dieses sei entsprechend als Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu bezeichnen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheiden vom 23. August und 20. September 2010 Ausstandsgesuche der Beschwerdegegnerin 2 ab.
G.
Das BAKOM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen.
H.
In ihren Beschwerdeantworten vom 23. bzw. 24. November 2010 stellen die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die Beschwerdegegnerin 2 die Begehren, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt überdies, das BAKOM sei anzuweisen, betreffend der verschiedenen Gebiete klare Regeln aufzustellen und der sprachlichen Vielfalt bei der Beurteilung Rechnung zu tragen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist.
1.1. Sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
1.2. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren ein als verfahrensleitende Verfügung bezeichnetes Schreiben vom 1. März 2010. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie wüssten nicht, ob in diesem Fall das UVEK oder das BAKOM die entscheidungskompetente Behörde sei, zumal im Briefkopf das UVEK aufgeführt werde, die Verfügung selbst aber im Namen des BAKOM unterzeichnet sei. Damit verkennen sie einerseits, dass im Briefkopf - entsprechend der neueren Praxis der Verwaltung bei Dokumenten von Bundesämtern - nebst dem UVEK auch das BAKOM erwähnt wird. Aus dem Umstand, dass dieses in fetter Schrift aufgeführt ist, ist zu schliessen, dass es sich beim BAKOM um den Aussteller des Schreibens handelt und mit der - zusätzlichen - Nennung des UVEK lediglich die administrative Zugehörigkeit des Amtes zum Departement zum Ausdruck gebracht wird. Andererseits ist das BAKOM auch effektiv als zuständige Instanz zu bezeichnen. Gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
|
1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
1.3. Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
Beim als verfahrensleitende Verfügung bezeichneten Schreiben des BAKOM vom 1. März 2010 handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass es keine Rechtsmittelbelehrung enthält, um eine Verfügung im eben erwähnten Sinne. Da die Verfügung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss eine formell- bzw. materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regelt, liegt eine Zwischenverfügung vor (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
2.
Damit eine Zwischenverfügung angefochten werden kann, muss sie selbständig eröffnet worden sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde die verfahrensleitende Verfügung den Beschwerdeführenden doch am 2. März 2010 schriftlich und selbständig eröffnet.
2.1. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, vorliegend liege eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit vor. Wie es sich damit verhält, ist daher als erstes zu prüfen, zumal solche Zwischenverfügungen ohne weitere Voraussetzung angefochten werden können bzw. unmittelbar nach ihrem Erlass angefochten werden müssen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
2.1.1. Betrifft der Entscheid einer Vorinstanz ihre Zuständigkeit, so ist dieser Entscheid ungeachtet prozessökonomischer oder anderer Überlegungen und unbesehen davon, ob es sich um einen positiven oder einen negativen Entscheid handelt, anfechtbar. Negative, die Zuständigkeit verneinende Entscheide stellen in der Regel Endentscheide dar, während positive Entscheide über die Zuständigkeit in der Regel als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
2.1.2. Vorliegend legt das BAKOM in der angefochtenen Zwischenverfügung u.a. zwar die Aufgabenteilung zwischen ihm und der WEKO im Rahmen des Konzessionierungsverfahrens fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt darin jedoch keine Verfügung über die Zuständigkeit der Vorinstanz im Sinne von Art. 45
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.46 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
2.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.47 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG48 erteilt.49 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
2.2.1. Die Beschwerdeführenden machen eventualiter geltend, die angefochtene Verfügung sei auch gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
2.2.2. Mit dem Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2, S. 34; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2.3. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.45 ff.; Martin Kayser, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich und St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 46; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 46). Davon geht mittlerweile auch das Bundesgericht für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus, soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.4, S. 36; Urteil des Bundesgerichts 1C_360/2008 vom 11. Mai 2009 E. 3.2.1). Die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
2.2.4. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung in zwei Schritten vorzugehen. Zunächst sei der relevante Markt zu definieren und anschliessend zu untersuchen, ob in diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung vorliege. Damit die WEKO beurteilen könne, ob den Beschwerdegegnerinnen eine marktbeherrschende Stellung zukomme, müsse sie somit zunächst den relevanten Markt definieren. Die Delegation der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung an die WEKO in Art. 74 Abs. 2
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
2.2.5. Das BAKOM stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Konsultation der WEKO im Rahmen von Art. 74
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
2.2.6. Was die Frage des Einbezugs der WEKO anbelangt, führt die Beschwerdegegnerin 1 aus, dieser hange stark vom Einzelfall ab und setze ein gewisses Ermessen der verfahrensleitenden Behörde voraus. Wie weit der Einbezug im Endeffekt gehe, könne jetzt - vor dem Beginn der Abklärungen zur Frage der marktbeherrschenden Stellung - noch gar nicht beurteilt werden. Es sei darum auch nicht sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt die Rollenverteilung losgelöst von den konkreten Umständen und vor der Kenntnis über die konkrete Instruktion des BAKOM und die Marktdefinitionen sowie der effektiven Einflussnahme der WEKO festlegen zu lassen. Zurzeit sei gar nicht absehbar, ob den Beschwerdeführenden durch das Vorgehen des BAKOM überhaupt ein Nachteil entstehen werde, geschweige denn einer, der nicht wieder gutzumachen sei.
2.2.7. Mit dem BAKOM und den Beschwerdegegnerinnen ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
2.2.8. Fehlt es somit am erforderlichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es unbestrittenermassen auch an der Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
3.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin 2, das BAKOM sei anzuweisen, betreffend der verschiedenen Gebiete klare Regeln aufzustellen und der sprachlichen Vielfalt bei der Beurteilung Rechnung zu tragen, ist nicht zulässig. Denn es ist der Beschwerdegegnerin verwehrt, in der Beschwerdeantwort Anträge zu stellen, die über die Verteidigung der eigenen Position hinausgehen (Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Basel und Genf 2009, N 12 zu Art. 57). Insofern kann einer Beschwerdeantwort auch nicht die Funktion einer Anschlussbeschwerde zukommen (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 1.2 und 1C_285/2009 vom 8. September 2010 E. 1.3). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem BAKOM auch nicht allgemeine Aufsichts- bzw. Weisungsinstanz.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt - 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
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1 | Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: |
a | ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; |
b | ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht. |
2 | Das UVEK konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199581. Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.82 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
5.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. p Ziff. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführenden 1 haben der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- und die Beschwerdeführenden 2 der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführenden 2 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz 1 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz 2 (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Johannes Streif
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