Tribunal federal
{T 0/2}
4C.239/2004 /lma
Urteil vom 1. Oktober 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn PD Dr. Peter V. Kunz und Herrn David Horak, Rechtsanwälte,
gegen
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl,
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 3. März 2004.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Kläger) arbeitete seit 1. April 1991 bei der A.________ AG (Beklagte). Im Arbeitsvertrag vom 22. Januar 1991 wurde seine Funktion als "Chef Finanzen und Controlling der A.________-Gruppe" umschrieben. Der Lohn wurde gemäss Ziffer 4 des Arbeitsvertrages wie folgt festgelegt:
"Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohn, der sich aus einem "fixen Lohnanteil" und einem "variablen Ziellohnanteil" zusammensetzt.
Der Betrag des variablen Ziellohnanteiles wird je nach persönlicher Leistung und Geschäftserfolg durch den Verwaltungsratsausschuss der Arbeitgeberin nach Abschluss des Geschäftsjahres und Vorliegen der Jahresrechnungen für das Kalenderjahr festgesetzt, wobei der in diesem Vertrag nachstehend festgesetzte variable Ziellohnanteil erhöht oder vermindert werden kann. Bei der Festsetzung des variablen Ziellohnanteiles gewichtet der Verwaltungsrat zu je 50 % die persönliche Leistung des Arbeitnehmers und die Zielerreichung resp. Budgetabweichungen im vergangenen Geschäftsjahr.
Der fixe Lohnanteil wird in 13 monatlichen Raten ausbezahlt, wobei die 13. Rate jeweils mit dem November-Zahltag fällig wird.
Der variable Ziellohnanteil wird im vierten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt. Für das Geschäftsjahr 1990/1991 wird der variable Ziellohnanteil garantiert.
Der Jahreslohn setzt sich wie folgt zusammen:
- fixer Lohnanteil Fr. 140'000.--.
- variabler Ziellohnanteil Fr. 30'000.--
Ziellohn Fr. 170'000.--"
Mit Schreiben vom 28. November 1997 teilte der Delegierte des Verwaltungsrates der A.________ Holding AG dem Kläger und weiteren Kadermitarbeitern mit, dass rückwirkend auf den 1. Oktober 1996 ein Kaderoptionsplan eingeführt werde. Die Optionen auf Namenaktien der A.________ Holding AG seien dem Kläger durch den Ausschuss des Verwaltungsrates bei der Festlegung des variablen Ziellohnes zugeteilt worden. Die Option zu einem Preis von Fr. 500.-- laufe ab 1. Oktober 1996 und sei nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist zwischen dem dritten und vierten Jahr gegen Bezahlung des Bezugspreises von Fr. 1'775.-- gegen eine Namenaktie der A.________ Holding AG einzulösen.
Der Kläger nahm die ihm zugeteilten Optionen entgegen und löste die Optionen für die Jahre 1996 und 1997 gegen Aktien der A.________ Holding AG ein.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf den 30. April 2001. Die erhaltenen Optionen für die Jahre 1998 und 1999 konnte er wegen der dreijährigen Sperrfrist nicht mehr einlösen. In den Lohnausweisen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wurden die Optionsrechte jeweils mit einem Wert von Fr. 20'000.-- ausgewiesen.
Am 3. September 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gegen Rücksendung der beiden Originalbezugsscheine werde ein Betrag von Fr. 16'960.-- überwiesen. Nachdem der Kläger die Optionsscheine am 4. September 2001 zurückgeschickt hatte, überweis ihm die Beklagte am 10. September 2001 Fr. 16'960.--.
B.
Mit Klage vom 16. September 2001 beantragte der Kläger dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern, die Beklagte zur Bezahlung folgender Beträge zu verurteilen:
- Fr. 23'040.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2001 (im Lohnausweis 1998 und 1999 ausgewiesene Werte der Optionsrechte von je Fr. 20'000.-- = Fr. 40'000.-- abzüglich die erhaltene Zahlung von Fr. 16'960.--). Eventualiter Fr. 5'116.--.
- Fr. 306.70 (Zins zu 5 % auf Fr. 16'960.-- für die Zeit vom 1.5.2001 bis 10.9.2001.
Am 18. September 2002 hiess das Arbeitsgericht die Klage weitgehend gut.
Eine hiergegen erhobene Appellation der Beklagten wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 3. März 2004 ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Fr. 23'346.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2001 auf Fr. 23'040.--. Das Obergericht hielt - mit dem Kläger - dafür, die zugeteilten Optionen stellten Bestandteil des variablen Lohnes dar und nicht - wie die Beklagte postulierte - einen Teil eines Bonus (Gratifikation). Es erkannte weiter, der Kaderoptionsplan erweise sich als nichtige Abrede im Sinne von Art. 323b Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
C.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine in gleicher Sache von der Beklagten erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
selber darzulegen (BGE 126 III 198 E. 1d; 115 II 83 E. 3 S. 85).
Die Beklagte begnügt sich damit, in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken wörtlich ihre Ausführungen in der Appellationsbegründung an das Obergericht zu wiederholen und auf ihre Ausführungen in den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens zu verweisen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erfolgt nur sehr beschränkt. Es erscheint daher fraglich, ob die Berufungsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
2.
Unter den Parteien ist streitig, ob es sich bei den zugeteilten Optionen um einen Bestandteil des variablen Lohnes oder um eine Bonuszahlung handelt. Die Vorinstanz hat diese Frage in Auslegung der vertraglichen Bestimmungen bzw. der massgebenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien entschieden.
2.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
2.2 Eine Analyse des angefochtenen Entscheids zeigt, dass die Vorinstanz keine objektivierte Vertragsauslegung vorzunehmen brauchte. Sie kam nach eingehender Würdigung der eingereichten Dokumente zum Schluss, dass die Optionen auf Anrechnung an den variablen Lohn zugeteilt worden seien. Zu diesem Ergebnis gelangte sie bereits nach vorgenommener Beweiswürdigung und nicht erst in Auslegung aufgrund des Vertrauensprinzips. Das Ergebnis präsentiert sich mithin als Feststellung des tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens. An diese Feststellung, die sich im Verfahren der parallel zur Berufung erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsrechtlich haltbar erwiesen hat, soweit sie überhaupt mit rechtsgenüglicher Begründung angefochten wurde, ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden. Auf die dagegen gerichteten Vorbringen der Beklagten, die im Wesentlichen ohnehin eine blosse Wiedergabe der Ausführungen in der Appellationsbegründung darstellen, kann nicht eingetreten werden. Die Beklagte macht auch keine Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
3.
Die Vorinstanz hat im Weiteren erkannt, der Kaderoptionsplan sei in der vorliegenden Form wegen Verstosses gegen das Truckverbot (Art. 323b Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
3.1 Nach Art. 323b Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
3.2 Das Obergericht folgte dem Arbeitsgericht, nach dessen Erwägungen der Kläger einen Teil seines Geldlohnes in Optionen vergütet erhalten habe, ohne über den Geldwert der Option unmittelbar verfügen zu können. Das Optionsrecht sei gemäss Art. 5 des Kaderoptionsplans nicht übertragbar, womit ein Verkauf der Option entfalle. Zudem bleibe nach Art. 6 des Kaderoptionsplans die Ausübung des Optionsrechtes für drei Jahre gesperrt. Auch ein jederzeitiges Rückgaberecht an die Beklagte sei im Kaderoptionsplan nicht vorgesehen. Der Kläger habe somit anstelle des arbeitsvertraglich vereinbarten Geldlohnes einen Optionswert erhalten, womit sein Recht, über den Geldlohn verfügen zu können, geschmälert worden sei. Bezüglich der Interessenlage erwog das Arbeitsgericht, der Arbeitgeber habe ein grosses Interesse an der Bindung des Arbeitnehmers an seine Unternehmung. Auf der anderen Seite könnte das Interesse des Arbeitnehmers an der Zuteilung von Optionen allenfalls gewichtiger sein als dasjenige des Arbeitgebers, solange er die Möglichkeit habe, einen unter Umständen erheblichen Kapitalgewinn zu erzielen, indem sich der Basiswert der Option positiv entwickle. Dies gelte insbesondere dann, wenn er in geeigneter Form vor dem Kapitalverlust
geschützt sei. Wenn er hingegen das volle Kursrisiko und mithin das Risiko des Verlustes seines als Kapital investierten Lohnes trage, so reduziere sich sein Interesse an der Entgegennahme von Optionen anstelle von Lohn erheblich. Im vorliegenden Fall treffe dies zu, nachdem der Kläger das Risiko des Kapitalverlustes zu tragen gehabt habe.
Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und bestreitet nicht, dass der Kaderoptionsplan in der gewählten Ausgestaltung unter das Truckverbot fällt. Ausführungen hiezu erübrigen sich daher.
3.3 Wie schon im kantonalen Verfahren wendet die Beklagte einzig ein, das Truckverbot sei auf Kadermitarbeiter nicht anwendbar. Zur Begründung ihres Standpunktes wiederholt sie ihre Darlegungen vor der Vorinstanz, wonach das Truckverbot eine sozialpolitische Ausrichtung habe und den "gewöhnlichen" Arbeitnehmer schützen wolle. Einkommensstarke Arbeitnehmer in leitender Position wie der Kläger bedürften dieses Sozialschutzes nicht.
Die Vorinstanz hielt diesem Argument entgegen, der Gesetzeswortlaut von Art. 323b Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
Die Beklagte geht auf diese Argumentation der Vorinstanz nicht ein und legt nicht dar, inwiefern ihr Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der Tat ist dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien zu entnehmen. Mit der Aufnahme des Truckverbots in das Obligationenrecht gilt es nunmehr für alle Arbeitnehmer (Vischer, Schweizerisches Privatrecht, Band VII/1, Basel/Stuttgart 1977, S. 378). Wie das Bundesgericht in anderem Zusammenhang festhielt, unterscheidet das schweizerische Arbeitsvertragsrecht nicht nach verschiedenen Arbeitnehmerkategorien. Die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich für alle Hierarchiestufen eines Unternehmens gleichermassen. Entscheidend ist immer nur die Frage, ob jemand Arbeitnehmer ist, oder ob sein Vertragsverhältnis in anderer Weise qualifiziert werden muss (BGE 130 III 213 E. 2.1 S. 216). Im vorliegenden Fall wurde nicht geltend gemacht, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer war und sein vertragliches Verhältnis (streckenweise) anders denn als Arbeitsvertrag zu qualifizieren wäre. Die Vorinstanz hat daher die Anwendbarkeit von Art. 323b Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
3.4 Auch der Versuch der Beklagten, die Nichtanwendbarkeit des Truckverbots aus einer Analogie zur "Regelung betreffend Überstunden bei leitenden Angestellten gemäss Art. 3 lit. d Arbeitsgesetz" herzuleiten, schlägt fehl. Die Regelung betreffend Pflicht zur Leistung von Überstunden und betreffend Abgeltung geleisteter Überstunden (Art. 321c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
|
1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
|
1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
4.
Die Beklagte macht schliesslich einen Rechtsmissbrauch des Klägers geltend. Der Kläger habe die Optionsscheine für das Jahr 1997 und 1998 eingelöst, Aktien der A.________ Holding AG bezogen und so einen substantiellen Kursgewinn realisiert. Ferner habe er ohne irgendwelche Einwendungen die Optionen für die Jahre 1998 und 1999 bezogen. Nachdem sich der Kurs der A.________-Aktie aufgrund der allgemein miserablen Börsenlage verschlechtert habe, seien dem Kläger die Optionen, die er jahrelang gerne entgegengenommen und eingelöst habe, nicht mehr genehm gewesen. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Arbeitgeber nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf einen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Nach Auffassung der Beklagten verfängt diese Argumentation nicht. Einerseits habe der Kläger dem Mitarbeiterbeteilungsprogramm, bei dessen Ausgestaltung er selbst mitgewirkt habe, konkludent zugestimmt. Anderseits wäre es ihm im Zeitpunkt der Optionszuteilung offen gestanden, gegen eine solche Zuweisung zu protestieren und die Auszahlung in Geld zu verlangen. Mit diesen Vorbringen wendet sich die Beklagte gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und behauptet Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden. Damit kann sie im Berufungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
|
1 | Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. |
2 | Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. |
3 | Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
5.
Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: